L 8 AL 243/09

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 12 AL 82/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 243/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 23. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe und daraus sich ergebend das Ruhen und die Minderung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Der Kläger ist 1977 geboren worden und ausgebildeter Dachdecker. Im erlernten Beruf arbeitete er, unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit, bei mehreren Arbeitgebern entweder in B oder in T. Mit Wirkung zum 18. April 2008 hatte der Kläger sein seit Juli 2006 bestehendes, unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der Firma C. S Dachdeckermeister GmbH in B gekündigt. Ab 21. April 2008 nahm er eine zunächst bis zum 31. Oktober 2008 befristete Beschäftigung bei der Firma Dachdecker GmbH T auf. Die Befristung wurde am 20. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2008 verlängert. Am 30. Dezember 2008 meldete sich der Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er gab zu dem Antrag an, das Arbeitsverhältnis mit der Firma C. S aus persönlichen Gründen beendet zu haben. Diese Gründe wolle er nicht offen legen. Er habe in B keine private Zukunft gesehen. Es sei ihm damals nicht bekannt gewesen, dass er das Arbeitsverhältnis nicht ohne weiteres wechseln dürfe. Aus einem Vermerk der Beklagten geht hervor, dass der Kläger im persönlichen Gespräch Streit mit der Freundin in B angegeben habe. Die Freundin sei schwanger und werde im April (wohl 2009) auch nach T ziehen. Durch Bescheid vom 9. Februar 2009 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe für die Zeit vom 1. Januar bis zum 25. März 2009, das Ruhen des Anspruchs für diesen Zeitraum und die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um 90 Tage fest. Der Kläger habe das Arbeitsverhältnis in B selbst gelöst. Das sei ursächlich für den Eintritt der späteren Arbeitslosigkeit gewesen, weil das anschließende Arbeitsverhältnis (in T) lediglich befristet gewesen sei. Ein wichtiger Grund für die Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses liege nur vor, wenn dessen Fortsetzung objektiv nicht mehr zumutbar gewesen sei. Das sei nicht zu erkennen. Durch weiteren Bescheid vom 9. Februar 2009 stellte die Beklagte außerdem den Eintritt einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung vom 26. März bis zum 1. April 2009 fest. Gegen die Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein. Das Arbeitsverhältnis in B sei zwar unbefristet gewesen. Jedoch wäre seines Erachtens in den nächsten zwei Monaten die Kündigung erfolgt. Schon in den Monaten Mai und Juni 2008 habe er in Kurzarbeit gearbeitet. Außerdem habe er sich von seiner Freundin getrennt und keinen Sinn mehr gesehen, in B zu bleiben, da sich eine neue Arbeitsstelle in T ergeben habe. Durch zwei Widerspruchsbescheide vom 10. März 2009 wies die Beklagte die Widersprüche im Wesentlichen mit der Begründung der Ausgangsbescheide zurück. Gegen beide Widersprüche erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Neuruppin Klage. Die Klage gegen die Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung (Aktenzeichen S 12 AL 98/09) nahm er im Juli 2009 zurück. Die Klage betreffend die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe begründete der Kläger damit, dass er bei der Firma Dachdecker GmbH T "wie üblich" eine Probezeit von sechs Monaten, "also bis zum 18.12.2008" gehabt habe. Aus Witterungsgründen sei sie bis zum 31. Dezember 2008 verlängert worden mit der Vereinbarung, dass er wieder unbefristet eingestellt werde, wenn sich die Witterungsbedingungen besserten. Seit dem 16. März 2009 habe er einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Firma Dachdecker GmbH. Bei Abschluss des Arbeitsvertrages habe niemand sagen können, welche Witterungsbedingungen bei Abschluss der Probezeit herrschen würden. Deshalb sei er der Auffassung, sich nicht versicherungswidrig verhalten und nicht versicherungswidrig Arbeitslosigkeit herbeigeführt zu haben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Neuruppin am 23. Juli 2009 äußerte der Kläger mündlich, dass sich die Auftragslage in B zunehmend verschlechtert habe. Der Arbeitgeber habe darauf mehrfach hingewiesen und klar geäußert, dass sich die Arbeitnehmer auch nach anderen Beschäftigungen umsehen sollten. Als er gehört habe, dass die Firma Dachdecker GmbH T Dachdecker auch für langfristige Beschäftigungen gesucht habe, habe er mit deren Inhaber Kontakt aufgenommen. Von ihm sei eine längerfristige Beschäftigung auch sofort in Aussicht gestellt worden. Er habe schließlich gekündigt, weil er zur damaligen Zeit Streit und dauernde Probleme mit seiner Freundin und wegen der schlechten Auftragslage auch nicht mehr soviel Geld gehabt habe. Der Arbeitsvertrag mit der Firma Dachdecker GmbH sei aus witterungsbedingten Gründen befristet worden. Es sei üblich, dass Dachdecker im Winter keine Arbeit hätten. So, wie es bei der Firma C. S gewesen sei, sei es deshalb eher nicht üblich gewesen. Bei dieser Firma habe er als erster von sechs Arbeitnehmern gekündigt, auch deshalb, weil er keine Aufstiegschancen gesehen habe, aber bemüht gewesen sei, weiterzukommen. Sein Vorarbeiter bei der Firma C. S habe auch die Absicht gehabt, zu kündigen. Er wisse aber nicht, ob es dazu gekommen sei. In T sei er zunächst als Geselle eingestellt worden. Seit der Neueinstellung per 16. März 2009 sei er Vorarbeiter.

Durch Urteil vom 23. Juli 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe dadurch, dass er zum 18. April 2008 das Arbeitsverhältnis in B beendet habe, die am 1. Januar 2009 eingetretene Arbeitslosigkeit verursacht. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) reiche es für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Arbeitsaufgabe und Eintritt der Arbeitslosigkeit aus, dass ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis aufgegeben werde, um nahtlos ein nur befristetes einzugehen. Dieser Fall liege hier vor. Der Kläger habe die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Für sein Verhalten könne sich er auch nicht auf einen wichtigen Grund berufen, der auch den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses decken müsse. Die vom Kläger angegebene drohende Kündigung und die Trennung von der Freundin seien keine wichtigen Gründe im Sinne der gesetzlichen Vorschrift. Es sei dem Kläger zwar zuzugestehen, dass es in seiner Branche schwierig sei, einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu bekommen. Deshalb könne jedoch lediglich einiges dafür sprechen, dass eine besondere Härte vorliege und die Sperrzeit zu verkürzen sei. Ein entsprechendes Vergleichsangebot der Beklagten habe der Kläger aber nicht angenommen. Mit seiner Berufung hat der Kläger sein Anliegen weiterverfolgt. Er habe das Arbeitsverhältnis mit der Firma S nicht gekündigt, sondern es sei beiderseits aufgehoben worden. Als Dachdecker sei er von der Witterung abhängig. Der Kläger beantragt der Sache nach, den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2008 – beide betreffend eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe – aufzuheben und ihm vom 1. Januar 2009 bis zum 15. März 2009 Arbeitslosengeld zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Kläger sei ab 1. November 2009 wieder arbeitslos gemeldet gewesen. Der Senat hat dem Kläger mit Schreiben vom 6. November 2009 und Erinnerung vom 4. Februar 2010 aufgegeben, zur Aufklärung des Sachverhalts weitere Angaben zu machen. Eine Antwort ist nicht bei Gericht eingegangen. Die Gerichtsakte, die Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte des Verfahrens SG Neuruppin S 12 AL 98/09 lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Er hält sie einstimmig für unbegründet. Eine mündliche Verhandlung sieht er nicht als erforderlich an, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt werden konnte und entscheidungserhebliche Auslegungsfragen der anzuwendenden Rechtsnormen durch die Rechtsprechung des BSG geklärt sind. Gegenstand des Rechtsstreits ist nicht nur der Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 2008, durch den die Beklagte gesondert von der Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitslosigkeit festgestellt hat, sondern auch der – nicht in den Akten enthaltene – Bescheid der Beklagten vom Februar 2009 über die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 2. April 2009, soweit sie darin für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 25. März 2009 die Gewährung von Arbeitslosengeld abgelehnt hat. Beide Bescheide bilden eine rechtliche Einheit (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe die Urteile in der Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 3-4100 § 119 Nr. 17 und 19 und SozR 4-4300 § 144 Nr. 12 und das Urteil vom 21. Juli 2009 – Aktenzeichen B 7 AL 6/08 R). Richtige Klageart ist deshalb auch nicht, wie vom Sozialgericht angenommen, die allein auf eine Beseitigung des Sperrzeitbescheides gerichtete "Anfechtungsklage", sondern die zusätzlich auf Leistung gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG). Der Senat hat das Begehren des Klägers deshalb in diesem weiteren Sinn seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Bei der Auslegung des Klagebegehrens ist auch berücksichtigt worden, dass der Kläger für die Zeit ab dem 16. März 2009 bis zum Ende dieser Sperrzeit ganz offensichtlich keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben kann, weil er seither wieder in einem Beschäftigungsverhältnis stand und nicht mehr arbeitslos war (§§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 Abs. 1 Nr. 1, 119 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]). Der Senat ist deshalb davon ausgegangen, dass ein Leistungsanspruch von vornherein nicht für die Zeit nach dem 15. März 2009 geltend gemacht wird. Der Kläger hat für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 15. März 2009 keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld wegen Arbeitslosigkeit (§§ 117 Abs. 1 Nr. 1, 118 SGB III). Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III dann vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, hat der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Firma C. S in B im Sinne des Gesetzes selbst gelöst. Ob dies einseitig durch Kündigung des Klägers geschehen ist oder ob zwischen ihm und seinem Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag geschlossen worden ist, hat dabei keine Bedeutung. Entscheidend ist, dass eine rechtliche Erklärung des Klägers für die Lösung des Arbeitsverhältnisses ursächlich war (ein Vertrag kommt nur zustande, wenn beide Seiten mit ihm einverstanden sind). Der Kläger hat durch sein Verhalten auch die am 1. Januar 2009 eingetretene Arbeitslosigkeit verursacht. Zwar ist die Arbeitslosigkeit erst eingetreten, nachdem die zwischenzeitlich aufgenommene Beschäftigung mit der Firma Dachdecker GmbH T durch Ablauf der (verlängerten) Befristung geendet hat. Die rechtlich allein maßgebliche Ursache für die Arbeitslosigkeit ist jedoch bereits dadurch gesetzt worden, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis zu Gunsten eines lediglich befristeten aufgegeben worden ist (siehe, auch zum folgenden, BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 14). Der Kläger hat seine Arbeitslosigkeit schließlich grob fahrlässig herbeigeführt. Grob fahrlässig handelt nur derjenige nicht, der bereits bei Aufgabe des unbefristeten Arbeitsverhältnisses entweder konkrete Anhaltspunkte für die Übernahme in ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis hatte oder dafür, dass er bei Auslaufen der Befristung eine anderweitige, unbefristete Beschäftigung aufnehmen kann. Keine dieser Alternativen liegt hier vor. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass eine unbefristete – also Arbeiten in der Winterzeit einschließende – Beschäftigung im Dachdeckergewerbe eher selten ist. Bei Aufgabe des Arbeitsverhältnisses mit der Firma C. S konnte er folglich nicht ernsthaft damit rechnen, dass das Arbeitsverhältnis mit der Firma Dachdecker GmbH T ohne weiteres in ein unbefristetes übergehen würde. Vielmehr hat sich gezeigt, dass der Arbeitgeber das befristete Arbeitsverhältnis – "branchenüblich" – zunächst hat auslaufen lassen, bevor er den Kläger im Frühjahr 2009 mit "Saisonbeginn" erneut eingestellt hat; dies, obwohl dieser Arbeitgeber mit der Arbeitsleistung des Klägers offenbar zufrieden war. Einen wichtigen Grund für sein "versicherungswidriges" Verhalten hatte der Kläger nicht. Wie das Sozialgericht ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt hat, ist dies unter Berücksichtigung des Grundgedankens der Sperrzeitregelung zu beurteilen, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Im Ergebnis soll eine Sperrzeit folglich dann eintreten, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen; ein wichtiger Grund muss objektiv gegeben sein und auch den Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abdecken (siehe etwa BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 6, 9 und 12). Objektiv hatte der Kläger keinen wichtigen Grund, sein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zugunsten eines befristeten aufzugeben. Er selbst nennt zum einen die damals bestehenden Probleme mit seiner Freundin und zum anderen die Aussicht darauf, bei dem neuen Arbeitgeber eine höhere berufliche Stellung erlangen zu können. Der erste Grund ist objektiv nicht ausreichend wichtig, um die Aufgabe des unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses zu rechtfertigen. Die Probleme im privaten Bereich stehen in keinem Zusammenhang mit der ausgeübten Beschäftigung. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die Probleme ausschließlich durch einen Ortswechsel hätten zu lösen sein können. Dass der Kläger sich in B offenbar nicht heimisch fühlte, kann in diesem Zusammenhang bereits deshalb nicht ins Gewicht fallen, weil der Kläger in der Vergangenheit trotzdem mehrfach in diese Stadt zurückgekehrt war. Ob der Kläger objektiv Aussicht hatte, seine berufliche Stellung durch die Aufnahme der befristeten Beschäftigung zu verbessern (siehe in diesem Zusammenhang BSG, Urteil vom 12. Juli 2006 – Aktenzeichen B 11a AL 73/05 R –), lässt sich nicht nachweisen. Feststellbar ist nur, dass er in dem befristeten Arbeitsverhältnis ebenso als Geselle beschäftigt war wie vorher in dem unbefristeten. Ein beruflicher Aufstieg war mit dem Wechsel des Arbeitgebers also zunächst objektiv nicht verbunden. Ob der Kläger bereits vor Aufgabe der Beschäftigung in B berechtigt erwarten konnte, dass er in dem neuen Arbeitsverhältnis in absehbarer Zeit eine bessere berufliche Stellung würde erlangen können, kann dagegen nicht mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit erkannt werden. Die vom Senat gestellte Frage, wann erstmals davon die Rede gewesen sei, dass er Vorarbeiter werden könne, hat er nicht beantwortet. Die Dauer einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt im Regelfall zwölf Wochen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III), beginnend mit dem Tag nach dem sperrzeitbegründenden Ereignis (hier, wie gesagt: das Ende der befristeten Beschäftigung am 31. Dezember 2008). Sie dauerte folglich ab dem 1. Januar 2009 bis (längstens) zum 25. März 2009. Einer der Ausnahmetatbestände, unter denen die Dauer der Sperrzeit verkürzt ist, liegt nicht vor. In Betracht kommt von vornherein nur eine Verkürzung auf sechs Wochen gemäß § 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b) SGB III. Dies setzte voraus, dass eine Sperrzeit von zwölf Wochen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Ob das der Fall ist, ist anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls zu beurteilen (zusammenfassend BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12). Insoweit könnte hier aber lediglich von Bedeutung sein, dass der Kläger vorgetragen hat, dass sein Arbeitgeber in Bielefeld ihn und seine Kollegen angehalten habe, sich wegen der schlechten Auftragslage nach einem neuen Beschäftigungsverhältnis umzusehen. Weder behauptet er aber, dass Kündigungen konkret in Aussicht standen, noch ist erkennbar, dass er davon betroffen gewesen sein würde. Aus Sicht des Gerichts schiene es auch nicht ohne weiteres nachzuvollziehen, dass ein Arbeitgeber der Dachdeckerbranche seine Arbeitnehmer gerade zu einem Zeitpunkt entlässt, in dem er noch am ehesten mit Aufträgen rechnen kann. Selbst wenn dem Kläger eine Kündigung tatsächlich unmittelbar gedroht hätte und er dieser durch die Beendigung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses zuvorgekommen wäre, könnte im übrigen nur ein unvermeidbarer Irrtum darüber, dass die zu erwartende Kündigung des Arbeitgebers auch rechtmäßig sein würde, eine besondere Härte begründen (siehe BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 12). Dafür ist noch umso weniger etwas ersichtlich. Die weitere Rechtsfolge der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ist, dass sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld, der zum 1. Januar 2009 entstanden war, um die Anzahl von Tagen der Sperrzeit mindert; bei einer Sperrzeit von zwölf Wochen beträgt die Minderung jedoch wenigstens ein Viertel der bei Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach dem sperrzeitbegründenden Ereignis vorhandenen Anspruchsdauer (§ 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Der Kläger hatte am 1. Januar 2009 aufgrund der seit 2006 ausgeübten Beschäftigungsverhältnisse einen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Umfang von 12 Monaten erworben, etwaige Restansprüche waren erloschen (§§ 127 Abs. 1 und 2, 147 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Gemäß § 339 Satz 2 SGB III entspricht bei der Anwendung der Vorschriften über die Dauer des Anspruchs ein Monat 30 Tagen. Das führt zu der von der Beklagten somit rechtmäßig festgestellten Minderung der Anspruchsdauer um 90 Tage. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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