Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 RA 6598/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1085/09 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeiten vom 01. April 1976 bis 31. Dezember 1977 und vom 27. Dezember 1978 bis 30. Juni 1990 sowie die Berücksichtigung der während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte.
Der im Mai 1946 geborene Kläger ist Ingenieur (Urkunde der Ingenieurschule für Energiewirtschaft M vom 28. Juli 1972).
Der Kläger war u. a. vom 01. September 1972 bis 31. August 1973 als Betriebsingenieur Gas beim VEB E M – Energieversorgung M, vom 01.September 1973 bis 31. März 1976 als Schichtingenieur beim VEB V, vom 01. April 1976 bis 31. Dezember 1977 als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Rationalisierung Vorbereitung Gas beim Ingenieurbüro für Rationalisierung der VVB E B, vom 01. Januar 1978 bis 26. Dezember 1978 als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Institut für Energieversorgung und vom 27. Dezember 1978 als Objektbauleiter, ab 16. Februar 1981 als erster Entwurfsingenieur und ab 01. März 1988 als Gruppenleiter beim VEB W Deutsch-Sowjetische Freundschaft (DSF) Berlin bis wenigstens 30. Juni 1990 tätig.
Vom 01. Februar 1966 bis 30. Oktober 1969 gehörte der Kläger der Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (SV-NVA) an. Zum 01. Mai 1977 trat er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge zunächst nur für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich, ab 27. Dezember 1978 für das tatsächliche Einkommen.
Im Juni 2004 beantragte der Kläger, die Zugehörigkeit zur AVtI für die Zeit vom 01. September 1972 bis 30. Juni 1990 festzustellen.
Mit Bescheid vom 01. Juli 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Es habe weder eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Beim VEB W "DSF" habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb oder einen gleichgestellten Betrieb gehandelt.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, alle ihm bekannten Kollegen, die in gleicher Funktion und in gleicher Tätigkeit beschäftigt gewesen seien, erhielten die Zusatzversorgung angerechnet, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2004 zurück: Nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR sei der Beschäftigungsbetrieb der Wirtschaftsgruppe 15489 (Reparatur- und Montagebetriebe für Metallkonstruktionen) zugeordnet gewesen.
Dagegen hat der Kläger am 30. November 2004 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.
Er hat vorgetragen, der VEB W habe dem VEB Kombinat V unterstanden und sei daher als Energieversorger den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt gewesen. Die Zuordnung zu einer Wirtschaftsgruppe ersetze nicht die Sachaufklärung über den Charakter des Betriebes. Darüber hinaus sei die behauptete Wirtschaftsgruppe nicht belegt worden. Überdies zeige diese Wirtschaftsgruppe eindeutig die Unsinnigkeit der Argumentation der Beklagten.
Nachdem der Beklagten der Bescheid vom 04. Mai 2005 über die Zugehörigkeit des Klägers zum SV-NVA mitgeteilt worden war, erteilte sie entsprechend ihres vom Kläger angenommenen Anerkenntnisses den Bescheid vom 21. Juli 2005, mit dem sie zum einen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) und zum anderen die Zeiten vom 01. September 1972 bis 31. März 1976 und vom 01. Januar 1978 bis 26. Dezember 1978 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI unter Berücksichtigung der erzielten Arbeitsentgelte feststellte.
Die Beklagte ist ansonsten der Ansicht gewesen, bei einem Ingenieurbüro für Rationalisierung handele es sich nicht um einen Betrieb, dem die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben habe bzw. dessen Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen sei. Der Hauptzweck des VEB W ", der richtigerweise der Wirtschaftsgruppe 15559 (Wärmeanlagenbau) zugeordnet gewesen sei, sei nach dem Statut des VE Kombinat V der eines Generalauftragnehmers (GAN) gewesen, so dass dieser Beschäftigungsbetrieb nicht von der Verordnung über die AVtI erfasst gewesen sei. Die Beklagte hat Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB W (Registernummer 945) und aus dem Handelsregister zur Wärmeanlagenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau (HR B 34742), eingetragen am 27. August 1990, das Statut des VE Kombinats V vom 01. Oktober 1980 (Statut) sowie einen Auszug aus dem Ökonomischen Lexikon, 3. Auflage (zum Generalauftragnehmer) vorgelegt.
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, das Ingenieurbüro für Rationalisierung sei lediglich in das Institut für Energieversorgung umbenannt worden, ohne dass sich Aufgaben oder Struktur geändert hätten. Bei der Bestimmung des Hauptzweckes nach dem "fordistischen Produktionsmodell" werde unberücksichtigt gelassen, dass dieser Begriff in der DDR vollkommen unbekannt gewesen sei. Die Übernahme eines solchen Begriffes "vom Klassenfeind" hätte man aus ersichtlichen Gründen abgelehnt. In der DDR sei der Begriff der Produktion nicht nur dahingehend verstanden worden, dass materielle Güter industriell hergestellt worden seien, sondern unter Produktion seien auch die "Leistungen der Menschen" verstanden worden. Im Übrigen sei mit keinem Satz behauptet worden, es habe sich bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers um einen Produktionsbetrieb gehandelt.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass das Institut für Energieversorgung und das Ingenieurbüro für Rationalisierung zwei juristisch selbständige Einrichtungen gewesen seien, die eigenständige Aufgaben zu lösen gehabt hätten. Es handele sich somit nicht um eine bloße Namensänderung. Die Beklagte hat Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum Ingenieurbüro für Rationalisierung (Nr. 850), eingetragen mit Wirkung vom 01. Januar 1968 und gelöscht mit Zuordnung zum Institut für Energieversorgung mit Wirkung vom 31. Dezember 1977, und zum Institut für Energieversorgung (Nr. 752), eingetragen am 07. Januar 1970 und gelöscht mit Wirkung vom 31. Dezember 1988 wegen Beendigung der Rechtsfähigkeit, einen Auszug zur Bilanz des VEB W zum 31. März 1990 mit der Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe 15559 sowie eine Kopie der Broschüre Kurs DDR 40 – Beiträge zur Betriebsgeschichte des VEB W " im VE Kombinat V , Betriebsgeschichte 1969 bis 1988 vorgelegt.
Der Kläger hat im Hinblick auf diese Broschüre vorgetragen, es sei weiterhin klägerische Auffassung, dass es sich bei dem VEB W B um einen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt habe. Dazu zählten auch Montagebetriebe. Nach dem Sprachverständnis der DDR habe sich die Produktion in die Produktion von Produktionsmitteln und in die Produktion von Konsumtionsmitteln gegliedert. Zum Bereich der Produktion von Sachgütern habe damit auch die Erstellung von Investitionsgütern und somit, wie im Fall des Beschäftigungsbetriebes des Klägers, die Errichtung kompletter Produktionsanlagen gehört (Hinweis auf Urteil des Bundessozialgerichts – BSG – vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 37/04 R). Nach dem vorgelegten Registerauszug sei das Ingenieurbüro für Rationalisierung dem Institut für Energieversorgung angegliedert worden. Dies sei nach dem beigefügten Überleitungsvertrag zwischen dem Kläger, dem Ingenieurbüro für Rationalisierung und dem Institut für Energieversorgung vom 08. November 1977 zur Profilierung der wissenschaftlich-technischen Kapazitäten geschehen. Es habe sich daher auch beim Ingenieurbüro für Rationalisierung um ein wissenschaftliches Institut gehandelt.
Mit Urteil vom 05. Dezember 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Vorschriften des AAÜG seien zwar auf den Kläger anzuwenden, denn die Wehrbereichsverwaltung habe mit Bescheid vom 04. Mai 2005 Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem festgestellt. Der Kläger habe jedoch in den streitigen Zeiten nicht die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zur AVtI erfüllt. Das Ingenieurbüro für Rationalisierung sei kein Produktionsbetrieb gewesen. Wie das BSG im Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 8/04 R ausgeführt habe, habe ein Ingenieurbüro für Rationalisierung nach der Rationalisierungsanordnung auf vertraglicher Basis Dienstleistungen zur Verfügung gestellt. Rationalisierungsbetriebe seien mangels Nennung keine gleichgestellten Betriebe gewesen. Ausgehend von seinem Hauptzweck habe es sich beim Ingenieurbüro für Rationalisierung ebenso nicht um ein Forschungsinstitut gehandelt, auch wenn es sicherlich Überschneidungen bezüglich des Aufgabengebietes gegeben habe. Es sei schließlich auch kein Versorgungsbetrieb der Energie gewesen. Versorgungsbetriebe der Energie seien nur solche Betriebe, die die Bevölkerung tatsächlich mit Energie beliefert hätten. Auch beim VEB W habe es sich nicht um einen Produktionsbetrieb oder um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Wie aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehe, sei seine Aufgabe die eines Generalauftragnehmers gewesen, der Wärmeanlagen projektiert und die Verantwortung dafür getragen habe, dass eine funktionierende Wärmeanlage übergeben worden sei.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 26. Februar 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. März 2007 eingelegte Berufung des Klägers.
Nach seiner Ansicht verkenne das Sozialgericht, dass die Rationalisierungsanordnung nach deren Geltungsbereich nicht auf das Ingenieurbüro für Rationalisierung der VVB EB anwendbar sei. Es werde daher bestritten, dass seine Hauptaufgabe die Rationalisierung gewesen sei. Es habe vielmehr wissenschaftliche Tätigkeiten und Forschungsaufgaben im Bereich der Energiewirtschaft wahrgenommen. Es werde ebenfalls bestritten, dass sich der VEB Wärmeanlagenbau Berlin zur Wahrnehmung seiner Hauptaufgabe im Wesentlichen für die eigentliche Bautätigkeit anderer Betriebe bedient habe. Vielmehr habe er über eigene Baukräfte verfügt, welche die entsprechenden Tätigkeiten wahrgenommen hätten. Aus der Beschäftigungsbezeichnung des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter lasse sich schlussfolgern, dass es sich beim Ingenieurbüro für Rationalisierung um ein Forschungs- bzw. wissenschaftliches Institut gehandelt habe. Dem Kapitel "Entwicklung der materiellen Eigenleistungen" der von der Beklagten vorgelegten Broschüre sei zu entnehmen, dass es aufgrund eines Maßnahmeplanes vom 01. Oktober 1977 und einer Konzeption vom 30. März 1978 zu einer Umprofilierung im VEB W mit dem Aufbau von eigenen Baukapazitäten gekommen sei. In der Folgezeit habe es daher keine Aufgabenteilung zwischen dem GAN und den Bau- und Montagebetrieben mehr gegeben, so dass nicht mehr von der als Dienstleistungstätigkeit bezeichneten überwiegenden Tätigkeit (lediglich) als Generalauftragnehmer ausgegangen werden könne. Der Auffassung, Planung, Projektierung und Überwachung des Baus von industriellen Anlagen selbst sei nicht Teil der Massenproduktion gewesen, werde entgegengetreten. Das BSG habe im Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R zur Interpretation des Wortes Produktionsbetrieb u. a. Roesler, Wirtschafts- und Industriepolitik in Herbst/Stefan/Winkler [Herausgeber], Die SED-Geschichte, Organisation, Politik-, Dietz-Verlag, Berlin 1997 Seiten 277, 279 ff herangezogen, dabei aber diese Fundstelle missverstanden, wie aus der beigefügten Stellungnahme des Autors Prof. Dr. Re vom 16. Mai 2007 hervorgehe. Prof. Dr. Roe werde als Zeuge zur Begriffsbestimmung "Produktion" benannt.
Nach Auffassung der Beklagten habe unabhängig von der Zuordnung des Beschäftigungsbetriebes in die Wirtschaftsgruppe 15559 der Hauptzweck des VEB W B in der Tätigkeit als Generalauftragnehmer gelegen. Als solcher habe er die Aufgabe gehabt, Wärmeanlagen zu planen und zu realisieren. Die dabei erbrachten Leistungen hätten im Wesentlichen in der Projektierung der Anlagen, der Organisation, der Leitung und der Überwachung der Realisierung des Anlagenbaus und in der Abnahme und Übergabe der fertiggestellten Anlage sowie der Einweisung bestanden. Mit dieser Dienstleistungstätigkeit sei die Voraussetzung für die Produktion von Gütern durch die Investitionsauftraggeber geschaffen worden. Es sei unbestritten, dass auch eine Neuproduktion von Konsumgütern und die Eigenproduktion (zum Beispiel Rohrleitungsbau, Nahtstellenarbeit) stattgefunden habe; diese habe dem Betrieb jedoch nicht sein Gepräge verliehen.
Mit Beschluss vom 14. Januar 2009 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 3 R 400/07) die Berufung zurückgewiesen. Auf Beschwerde des Klägers hat das BSG mit Beschluss vom 27. August 2009 wegen Verletzung des in § 153 Abs. 4 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gesondert geregelten Anhörungsgebots diesen Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Der Kläger hält an seinem Beweisangebot fest. Der Zeuge Prof. Dr. Re werde bekunden, dass Betriebe in der DDR, die im streitigen Zeitraum die Bezeichnung "volkseigener Betrieb" (VEB) getragen hätten und dem Wirtschaftsbereich "Industrie" zugeordnet gewesen seien, als "volkseigene Produktionsbetriebe" – auch im Sinne der Versorgungsordnung der AVtI – bezeichnet worden seien. Der VEB W B sei daher ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie gewesen. Beim Ingenieurbüro für Rationalisierung der VVB Energieversorgung Berlin habe es sich, wie der beigefügten Generaldirektor (GD)-Anweisung Nr. 1/75 über die Aufgaben, Arbeitsweise und Rechtsstellung des Ingenieurbüros für Rationalisierung der VVB Energieversorgung vom 12. Dezember 1974 (GD-Anweisung) nebst Anlagen 1 und 2 zu entnehmen sei, um ein wissenschaftliches Institut gehandelt, denn es werde darin als selbständige wissenschaftlich-technische Einrichtung mit den Aufgaben Gestaltung der wissenschaftlich-technischen Arbeit und Erbringung wissenschaftlich-technischer Leistungen bezeichnet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 01. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2004 zu verpflichten, die Zeiten vom 01. April 1976 bis 31. Dezember 1977 und vom 27. Dezember 1978 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, einschließlich der Gerichtsakte des BSG, sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 01. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2004 ist, soweit darüber noch nach Erteilung des Bescheides vom 21. Juli 2005 zu entscheiden ist, rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeiten vom 01. April 1976 bis 31. Dezember 1977 und vom 27. Dezember 1978 bis 30. Juni 1990 sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Er hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte in diesen Zeiträumen nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Ob der Kläger am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI erfüllte, bedarf vorliegend keiner gerichtlichen Entscheidung, denn die Beklagte stellte mit Bescheid vom 21. Juli 2005 ausdrücklich fest, dass die Voraussetzungen des § 1 AAÜG vorliegen. Wegen dieser vom BSG als so genannte positive Statusentscheidung bezeichneten Verfügung der Beklagten (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2008 – B 4 RS 31/07 R; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R; BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R), steht fest, dass ein Versorgungsrechtsverhältnis im Sinne von §§ 1 AAÜG besteht und die Vorschriften des AAÜG zu prüfen und anzuwenden sind.
Maßgebende Vorschrift, nach der sich bestimmt, ob die Zeiten vom 01. April 1976 bis 31. Dezember 1977 und vom 27. Dezember 1978 bis 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI sind, ist § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).
Es kann dahinstehen, ob der Kläger eine seinem Titel entsprechende Tätigkeit in den streitigen Zeiträumen ausübte. Er war in diesen Zeiträumen jedenfalls weder in einem Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens noch in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Der VEB W "" Berlin war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Es handelte sich um einen Generalauftragnehmer, der im Wesentlichen nicht selbst, also mit seinem Hauptzweck die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen betrieb. Dies folgt aus dem Statut und der Broschüre zur Betriebsgeschichte.
Der VEB W "" gehörte als Kombinatsbetrieb neben den weiteren Kombinatsbetrieben, dem VEB V , der zugleich Stammbetrieb des Kombinats war, dem VEB Energiebau und dem Institut für Energieversorgung, dem VE Kombinat V E (§ 1 Abs. 5 Statut) als juristisch selbständige und rechtsfähige (§ 4 Abs. 1 Statut) und damit als juristische Person (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Statut) an. Die Kombinatsbetriebe hatten nach § 4 Abs. 3 Statut im Rahmen der Gesamtaufgabe des Kombinats folgende Aufgaben zu lösen: a) VEB – Stammbetrieb des Kombinates: Sicherung des planmäßigen Ausbaus sowie Gewährleistung einer stabilen Betriebsführung im 380/220 – kV – Hochspannungsübertragungsnetz der DDR, b) VEB E: Generalauftragnehmer einschließlich Generalprojektant für die Errichtung von Umspannwerken, Schaltanlagen, Freileitungen und Kabelverbindungen ab 110 kV sowie für den Aufbau dezentraler Umformwerke der Deutschen Reichsbahn, c) VEB W " Generalauftragnehmer für die Errichtung von Heizwerken mit Dampferzeugern bzw. Heißwassererzeugern, Fernwärmeleitungen sowie Wahrnehmung zentraler Aufgaben für die territoriale Wärmeversorgung und den Bereich der Energiewirtschaft im Rahmen der Aufgabenstellung des Kombinats, d) Institut für Energieversorgung: Sicherung des wissenschaftlich-technischen Vorlaufes für die im Reproduktionsprozess des Kombinats und der territorialen Energieversorgung liegenden Aufgabengebiete durch praxisreife Lösungen der Forschungsaufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Erstnutzern sowie eine planmäßige Überleitung in die Praxis sowie Wahrnehmung von Leitfunktionen zur Sicherung der einheitlichen Leitung und Planung der Wissenschaftsarbeit im Kombinat und für den Bereich der territorialen Energieversorgung.
Der VEB W "" hatte damit neben der Wahrnehmung zentraler Aufgaben die Funktion eines Generalauftragnehmers für Wärmeanlagenbau.
Zu diesem Zweck war der VEB W auch geschaffen worden. Nach dem Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft trat er bei seiner Gründung mit Wirkung vom 01. Januar 1969 die Rechtsnachfolge des VEB P- und "Kohle" in Bezug auf die materiellen Fonds sowie alle Rechte und Pflichten ab 01. Januar 1969 hinsichtlich der gesamten übrigen Wirtschaftstätigkeit, soweit die Rechtsnachfolge nicht vom VEB R-(jetzt VEB Kombinat Robotron Zentralvertrieb Anlagenbau) oder vom Ingenieurbüro für Rationalisierung der Braunkohlenindustrie (Ingenieurbüro Braunkohle) angetreten wurde, und des VEB K in Bezug auf die materiellen Fonds sowie die Rechte und Pflichten ab 01. Januar 1969 hinsichtlich des Betriebsteils, der zum künftigen Generalauftragnehmer für Wärmeanlagenbau umprofiliert wurde, an. Er unterstand nach diesem Auszug zunächst der VVB Energieversorgung, bevor mit Wirkung vom 01. Oktober 1980 das VE Kombinat V E gegründet wurde.
Die Aufgabenstellung und die Wahrnehmung dieser Aufgabenstellung als Generalauftragnehmer ergibt sich auch aus der Broschüre zur Betriebsgeschichte des VEB W"".
Danach konnte am 15. Dezember 1968 der Aufbaustab seine Arbeit beenden. Die Arbeiten zur Herausbildung des neuen Betriebes, des VEB W B ab 01. Januar 1969 waren abgeschlossen und wurden mit folgender Struktur bestätigt: a) Betriebsbereich B: Werkdirektor mit Stabsabteilungen, Direktionsbereich Technik, Direktionsbereich Projektierung, Direktionsbereich Ökonomie, Direktionsbereich Kader und Bildung, Bereich des Hauptbuchhalters, b) Betriebsteil L: Direktionsbereich Anlagenbau einschließlich Bereichs- und Aufbauleitungen und c) Abteilung Zwickau Projektierung von Heiznetzen. Am 02. Januar 1969 begann danach der VEB Wärmeanlagenbau Berlin, Generalauftragnehmer für Heizwerke ab 40 Gcal/h Erzeugerleistung und für Fernwärmenetze ab 40 Gcal/h Transportleistung, seine Tätigkeit. Während der Bereich Projektierung die begonnenen Aufgaben für die Kohleindustrie zum Abschluss brachte und an den Nachfolgebetrieb überleitete sowie die Leistungsübernahme für die Fernwärmeversorgung vorbereitete, oblag es dem Bereich Anlagenbau, die bereits bestehenden Aufbauleitungsbereiche zu stabilisieren und die erforderlichen Querschnittsabteilungen zu entwickeln. Zur effektiven Gestaltung der Lenkung und Leitung des Anlagenbauprozesses wurden (dazu) im Bereich von Großbaustellen Bereichsleitungen aufgebaut. Besondere Bedeutung wurde der Entwicklung der Abteilung Instandsetzung beigemessen. Sie hat die Aufgabe, für fertiggestellte Anlagen den Probebetrieb durchzuführen und zu sichern, dass in kürzester Zeit die projektierten Leistungen erreicht werden. In der Broschüre ist weiter ausgeführt, dass mit Wirkung vom 01. Oktober 1980 der Betrieb dem VE Kombinat Verbundnetze Energie unterstellt wurde. Zusammenfassend wird dann festgestellt: In den Jahren 1969 bis 1987 wurden in Verwirklichung der Zielfunktion des Einsatzes eines GAN, der Übergabe nutzungsfähiger Anlagen/Vorhaben an die Investitionsauftraggeber, 206 Dampferzeuger, 60 Heißwassererzeuger, 11 Stromerzeugeranlagen und 432,1 km Fernwärmeleitungen projektiert und realisiert. Begonnen wurde (auch) die Produktion von Fertigerzeugnissen für die Bevölkerung. Bezogen auf die industrielle Warenproduktion wurde diese von 0,4 Prozent/1982 auf 3,4 Prozent/1986 gesteigert (vgl. dazu den Beitrag in der Broschüre "Erfordernisse und Maßnahmen für die Herausbildung eines GAN-Wärmeanlagenbau der DDR und der Stand seiner Entwicklung" S. 4 und 5).
In einem weiteren Beitrag der Broschüre werden, so auch der Titel, die "Schwerpunktvorhaben des VEB W "" in B, Hauptstadt der DDR, und den Bezirken" (S. 6 bis 16) näher dargestellt. An zahlreichen Stellen dieses Beitrages ergibt sich ebenfalls, dass der VEB W"" als Generalauftragnehmer tätig war: Infolge des u. a. kurzen Realisierungszeitraumes war es erforderlich, 7 Baubetriebe und ein Hauptauftragnehmer (HAN) Rohrleitungsmontage mit 7 Nachauftragnehmern (NAN) einzusetzen (zur Verbindungsleitung HKW K/HKW L, S. 6). Im Komplexwettbewerb wurde eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Aufbaustab Berlin, dem GAN und den Bau- und Montagebetrieben organisiert und die Inbetriebnahme termin- und qualitätsgerecht gesichert (zum Heizwerk C S. 7). Bei beiden Baustufen mussten erhebliche Aktivitäten des GAN entwickelt werden, um die erforderlichen Baufreiheitstermine für die ausländischen Partner zu sichern (zum Heizwerk S-, S. 9). Dieses Vorhaben (Errichtung des Industriekraftwerkes Premnitz) war das erste Industriekraftwerk, welches durch den neugegründeten VEB W realisiert wurde. Als Besonderheiten ergaben sich u. a. der Einsatz von zwei GAN (VEB T und VEB W) (S. 9). Mit Hilfe des Komplexwettbewerbs und straffer Leitung durch den GAN konnte trotz vielseitiger Probleme die Wärmeversorgung noch rechtzeitig gesichert werden (zum Heizwerk P-, S. 9). Obwohl kein Hauptauftragnehmer Ausrüstung vorhanden war und zusätzlich sämtliche Nachauftragnehmer–Einzelleistungen durch den GAN koordiniert werden mussten, konnte die erste Baustufe nach 18 Monaten und die 2. Baustufe bereits nach 11 Monaten Bauzeit in Betrieb genommen werden (zum Heizwerk P- , S. 9). Für das Gasturbinenkraftwerk T wurde der VEB WBB als GAN eingesetzt (S. 10). Die Projektierung und Errichtung dieser Wärmeversorgungsvorhaben (Heizkraftwerk Halle – Dieselstraße und Fernwärmeleitung H – H/N) wies u. a. folgende Besonderheit auf: Das Betreiben der ZBE, die Bauarbeiterversorgung sowie die Betreuung und Unterhaltung mehrerer örtlich getrennter Wohnheime mit maximaler Belegung von 500 Plätzen musste durch den GAN gelöst und bewältigt werden, da kein Hauptauftragnehmer vorhanden und auch der Investitionsauftraggeber nicht in der Lage war, Leistungen bzw. Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen (S. 11). Besonderheiten (Fernwärmeleitung Kraftwerk T/S-Werke S) waren u. a.: Die Arbeiterversorgung für das Gesamtvorhaben organisierte der GAN WBB teilweise durch mobile Versorgung. Notwendige Stahlbauleistungen innerhalb des Kraftwerks-Geländes mussten während des laufenden Kraftwerksbetriebes durch WBB-Produktionskollektive erbracht werden (S. 11). Aufgrund der umsichtigen und straffen Leitung durch den GAN und u. a. der zielgerichteten Führung des Komplexwettbewerbes konnte die erste Kesseleinheit nach einer Bauzeit von nur 22 Monaten in Betrieb genommen werden (zum Heizwerk E-Ost I, S. 13). Die Realisierung (des Heizwerkes E-Ost IV) erfolgte unter Leitung des WBB (S. 13). Auf der Grundlage der Konzeption zur Ablösung von Heizöl wurde der VEB WBB beauftragt, innerhalb von zwei Jahren in J zur Erweiterung der Kapazität des Heizkraftwerkes Jena-Süd eine zweite Baustufe zu errichten. Die Gesamtprojektierung, die Baumaßnahmen und die Ausrüstungen erfolgten durch ein Konsortium aus der BRD. Insgesamt kamen 113 Betriebe und Firmen mit maximal 1350 Arbeitsplätzen im Juli 1982 auf der Großbaustelle zum Einsatz. 12 DDR-Betriebe fungierten als Nachauftragnehmer der BRD-Firmen im Reexport (S. 13). Zur Durchsetzung des auf Regierungsebene abgestimmten Baus von Objekten der Gasindustrie einschließlich der zugehörigen Wohn- und Gesellschaftsbauten auf dem Territorium der UdSSR durch die DDR erhielt unser Betrieb im November 1982 den Auftrag zur Errichtung von Heizwerken für die Wärmeversorgung von Wohn- und Gesellschaftsbauten an der Erdgastrasse. Die Projektanten erarbeiteten auf der Grundlage sowjetischer Vorgabeprojekte entsprechende Angebotsprojekte. Die Errichtung der Heizwerke erfolgte nach erneuter Bestätigung der Ausführungsprojekte durch die Partner der UdSSR (S. 15 und 16). Abschließend heißt es in diesem Beitrag zu weiteren Schwerpunktvorhaben: Im Zeitraum 1969 bis 1987 wurden außer den im vorstehenden bereits genannten GAN-Vorhaben weitere bedeutende Objekte der Wärmeversorgung vorbereitet und realisiert, wie [es folgen 14 Vorhabenbezeichnungen].
Danach steht fest, dass der VEB W "" im Wesentlichen als Generalauftragnehmer tätig war. Soweit ausnahmsweise weitere Aufgaben wahrgenommen wurden, wird dies in diesem Beitrag als Besonderheit dargestellt. Dazu gehören neben den oben im Einzelnen genannten Besonderheiten auch, dass teilweise die Projektierung von anderen Betrieben durchgeführt wurde (Stadttrassenwärmeleitungen in Dessau durch den VEB E B, S. 10; Fernwärmeleitung Kraftwerk K- durch einen ungarischen Betrieb, S. 12) und dass teilweise auch selbst Bauleistungen erbracht wurden (Einsatz eines zweiten Rohrleitungsbaubetriebes [Eigenleistungskapazität WBB], S. 12). Als Besonderheiten geben diese zusätzlichen Aufgaben dem VEB W "" jedoch nicht sein Gepräge und berühren daher seinen Hauptzweck als Generalauftragnehmer nicht.
Daran ändert auch nichts, dass der VEB W "" im Verlauf der Zeit eigene Baukapazitäten aufbaute. Dies geschah nämlich weder mit dem Ziel einer Umprofilierung von einem Generalauftragnehmer zu einem Bau(Montage)Betrieb noch wurde diese Umprofilierung tatsächlich vorgenommen.
Dies folgt aus dem Beitrag "Entwicklung der materiellen Eigenleistungen" (S. 17 und 18 der Broschüre zur Betriebsgeschichte). Darin heißt es u. a.: Bei der Bildung des Betriebes konnten für den Bereich des Industrieanlagenbaus aus dem Vorgängerbetrieb VEB KL im Jahre 1969 nur 47 Produktionsarbeiter mit geringem Geräte- und Fahrzeugpark übernommen werden. Der Einsatz erfolgte für Nahtstellenarbeiten zwischen den Hauptauftragnehmern/Nachauftragnehmern, Transport- und Lagerarbeiten sowie sonstige Baustellenhilfsprozesse. Zur komplexen Erfüllung der Aufgaben als GAN in der Realisierungsphase war deshalb die Erweiterung der materiellen Eigenleistungskapazitäten dringend erforderlich. Im Betriebsteil L wurde in den 70er Jahren die Anzahl der Produktionsarbeiter in den einzelnen Anlagenbaubereichen auf dem gesamten Territorium der DDR in Verbindung mit der Realisierung der GAN-Vorhaben verstärkt, um nicht nur Nahtstellenarbeiten, sondern Teilleistungen im Rahmen der GAN-Vorhaben komplex realisieren zu können. Dazu gehörten auch Montageleistungen, für die es keine speziellen Auftragnehmer gab und gibt. Zu Beginn der 80er Jahre wurden im Industrieanlagenbau in Leipzig Rohrleitungsmontage- und Baukapazitäten aufgebaut, um Fernwärmeleitungen im Raum Leipzig/Halle mit eigenen Kräften errichten zu können. In überwiegender Eigenleistung wurde ein Lager und Werkstattkomplex errichtet und laufend erweitert. Die Werkstattkapazität dient der Vorbereitung, Instandhaltung und Instandsetzung der mobilen Ausrüstungen und Fahrzeuge. Weiterhin wurden Baustelleneinrichtungen und Baustromanlagen errichtet sowie deren Wartung übernommen. Im Betriebsteil Zwickau wurde schrittweise die Hauptabteilung "Transportable Heizwerke" herausgebildet. Hauptaufgaben dieser Hauptabteilung sind Instandhaltungsarbeiten sowie Ersatz- und Verschleißteilfertigung für transportable Heizwerke. Die steigenden Aufgaben der Realisierung von Wärmeversorgungsanlagen in der Hauptstadt der DDR, Berlin, forderten 1978 die Bildung eines Hauptbereiches Produktion unmittelbar in Berlin. Der Hauptbereich begann seine Arbeit mit 63 Arbeitskräften, davon 64 Produktionsarbeitern. In der ersten Etappe des Aufbaus des Hauptbereiches wurde die Abteilung Fernwärmeleitungsbau gebildet. Bereits 1979 wurde die erste Fernmeldeleitung in Berlin-Johannisthal selbständig realisiert. Es folgte die Mitwirkung an weiteren Berliner Trassen. Parallel dazu begann der Ausbau des Objektes Rstraße mit einer Werkstattkapazität für die Vorfertigung und Instandsetzung der mobilen Ausrüstung. Die zunehmenden Aufgaben machten leitungsorganisatorische Veränderungen des Hauptbereiches erforderlich. Es wurden die Ingenieurbereiche Rohrleitungsbau; Bauwesen und Elt; Stahlbau, Kfz-Reparatur und Fahrwesen sowie Konsumgüter, Isolierung und Gerüstbau gebildet. Die gebildeten Baubrigaden waren schwerpunktmäßig für Eigeninvestitionen eingesetzt. Besonders hervorzuheben sind: Arbeitsverbessernde Umbauten und Veränderungen in den Betriebsgebäuden aller drei Betriebsteile, Baustelleneinrichtungen für GAN-Vorhaben, Errichtung von Bungalows für die betriebliche Urlauberbetreuung, Ausbau von zwei Häusern und eine Häuserrekonstruktion für Betriebsangehörige, Errichtung eines eigenen Ferienheimes und Errichtung von Bauten für Kinderferienlager. Fester Bestandteil der materiellen Eigenleistungen ist die Produktion von Fertigerzeugnissen für die Bevölkerung (Zaun- und Wäschepfähle, Holzbaukästen und ähnliches, Propangas betriebe Flächentrockner, Schnellerhitzer und Teeöfen). Darüber hinaus werden Lieferungen und Leistungen für die Bevölkerung erbracht (insbesondere E-Installationen in Wohn- und Gesellschaftsbauten, Näharbeiten für Mitarbeiter und Versorgungsfahrten für den Handel). Zur Lösung aller Aufgaben "materielle Eigenleistungen" sind gegenwärtig im Betrieb 397 Produktionsarbeiter eingesetzt.
Aus dieser Darstellung wird ersichtlich, dass die materiellen Eigenleistungen, soweit sie nicht ohnehin schwerpunktmäßig für Eigeninvestitionen sowie die Produktion von Fertigerzeugnissen im Rahmen der Konsumgüterproduktion und von Dienstleistungen für die Bevölkerung erbracht wurden, lediglich der Erfüllung der Aufgaben des VEB Wärmeanlagenbau "DSF" als Generalauftragnehmer dienten. Es wird daraus hingegen nicht deutlich, dass die Aufgaben eines Generalauftragnehmers tatsächlich aufgegeben wurden bzw. aufgegeben werden sollten, um nunmehr selbst mit eigenen Arbeitskräften Dampferzeuger, Heißwassererzeuger, Stromerzeugeranlagen und Fernwärmeleitungen herzustellen und zu errichten. Die genannten materiellen Eigenleistungen erweisen sich angesichts dessen allein als Hilfstätigkeiten, die, soweit sie neben den Eigeninvestitionen, der Einrichtung der Baustellen und der Vorbereitung des Rohrleitungsbaues dienten, im Rahmen der Aufgabenstellung als Generalauftragnehmer zwangsläufig mit ausgeführt werden mussten oder daneben verrichtet wurden, weil insbesondere andere geeignete Betriebe nicht zur Verfügung standen bzw. die Verwirklichung solcher Aufgaben durch andere Betriebe nicht zweckmäßig erschien. Der Hauptzweck als Generalauftragnehmer wird durch solche Hilfsgeschäfte jedoch nicht berührt.
Neben der Funktion als Generalauftragnehmer fungierte der VEB W "" auch als Generalprojektant für Tagebauvorhaben (vgl. den entsprechenden Beitrag in der Broschüre zur Betriebsgeschichte, S. 19 und 20). Dabei handelte es sich lediglich um eine zusätzliche Aufgabe, die übertragen wurde, weil vorhandene Projektierungskapazitäten des VEB R "K" G nicht ausreichten, um die für die Braunkohlenindustrie notwendigen Vorbereitungsunterlagen für die Investvorhaben zu realisieren (vgl. S. 19). Weder aus dem Beitrag "Generalprojektierung für Tagebauvorhaben" noch aus den anderen bereits genannten Beiträgen in der Broschüre zur Betriebsgeschichte wird erkennbar, dass der Aufgabenstellung als Generalprojektant für Tagebauvorhaben gegenüber dem Aufgabenbereich als Generalauftragnehmer eine überwiegende oder auch nur annähernd gleiche Bedeutung zukam, so dass dieser Aufgabenbereich dem VEB W "" ebenfalls nicht das Gepräge gab.
Ein Generalauftragnehmer ist nach seinem Aufgabenbereich kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens.
Nach dem Auszug aus dem Ökonomischen Lexikon (S. 740) handelt es sich bei Generalauftragnehmern um auf die Errichtung kompletter Investitionsvorhaben spezialisierte Betriebe und Kombinate (besonders des Bauwesens bzw. des Maschinen- und Anlagenbaus) oder Projektierungsbetriebe, denen von den Investitionsauftraggebern die verantwortliche Durchführung von Investitionsvorhaben auf vertraglicher Basis übertragen wurde. Der Generalauftragnehmer hatte dem Auftraggeber das fertige Vorhaben, Teilvorhaben der nutzungsfähige Objekte termingerecht gegen Bezahlung zu übergeben. Er schloss seinerseits mit den zu seiner Unterstützung eingesetzten Hauptauftragnehmern bzw. mit am Vorhaben beteiligten sonstigen Liefer- und Leistungsbetrieben Wirtschaftsverträge über die Koordinierung des Projekts und über die termin- und qualitätsgerechte Erbringung ihrer Teilleistungen ab. Für die von ihm wahrzunehmenden Koordinierungs- und Leitungsaufgaben berechnete der Generalauftragnehmer dem Auftraggeber eine besondere Vergütung. Diese Definition eines Generalauftragnehmers findet sich auch in der Grundsatzordnung für die Generalauftragnehmerschaft bei strukturbestimmenden Industrieinvestitionen vom 26. Juni 1968 (GBl DDR II 1968, 677) – GO-GAN). Diese GO-GAN, die nach I Nr. 1 Satz 1 GO-GAN für Generalauftragnehmer galt, die für die Entwicklung und Errichtung von Industrieanlagen, einschließlich Vorhaben der Lagerwirtschaft, und komplexen Rationalisierungsmaßnahmen zur Durchsetzung der Strukturpolitik in den Hauptzweigen der Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik entwickelt und eingesetzt wurden, bestimmte, dass Generalauftragnehmer nach dem Erzeugnisprinzip spezialisierte Finalproduzenten von Industrieanlagen waren und auf der Grundlage der Verordnung vom 09. Februar 1967 über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes (GBl II S. 121) arbeiteten. Sie übernahmen auf der Grundlage von Verträgen die Vorbereitung und Durchführung von Investitionsvorhaben sowie den Export von Industrieanlagen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Die Generalauftragnehmer schlossen mit Haupt- und Nachauftragnehmern über die Entwicklung, Projektierung und Realisierung von funktionsfähigen Teilanlagen bzw. Leistungen Verträge ab. Bei der Durchführung der Investitionen übernahmen sie insbesondere die Funktion des Generalprojektanten, die Leitung des Bau- und Montageprozesses, die Durchführung des Probebetriebes, einschließlich des Leistungsnachweises für die Industrieanlage, sowie die Garantie für die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Industrieanlage im Garantiezeitraum (III Sätze 1, 4, 5 und 6 Ziffer 3 Satz 2 GO-GAN).
Es gibt keine Hinweise darauf, dass § 4 Abs. 3 des Statuts oder die Ausführungen in der Broschüre zur Betriebsgeschichte von einem anderen Begriff des Generalauftragnehmers ausgehen. Übte der Generalauftragnehmer jedoch nach dieser Begriffsbestimmung Koordinierungs- und Leitungsaufgaben aus, erbrachte er Dienstleistungen in Form der Projektierung von industriellen Anlagen in kleiner Stückzahl sowie der Überwachung und Planung von werthaltigen Investitionen. Die Planung, Projektierung und Überwachung des Baus von industriellen Anlagen war jedoch nicht selbst Teil der "Massen"Produktion von Sachgütern oder von baulichen Anlagen (so BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R, abgedruckt in SozR 4-8570 § 1 Nr. 16).
Aus dem vom Kläger genannten Urteil des BSG, richtig Urteile des BSG vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R und vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 37/04 R, folgt insoweit nichts anderes. In diesen Urteilen wird zwar der Bau kompletter Produktionsanlagen explizit erwähnt. Die Bau- und Montagekombinate sollten - so das BSG – danach u. a. den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit – so ebenfalls das BSG – das (Massen-) "Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Ein Generalauftragnehmer fällt darunter nicht. Denn weder stellte er selbst komplette Produktionsanlagen her, noch bediente er sich dazu der komplexen Fließfertigung.
Entgegen der Ansicht des Klägers wird ein Generalauftragnehmer mit den dargestellten Aufgaben als Dienstleistungsbetrieb nicht von der AVtI-VO erfasst, denn zu den volkseigenen Produktionsbetrieben rechnen ausschließlich die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, wie sie vom BSG umschrieben wurden.
Im grundlegenden Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R hat das BSG u. a. ausgeführt: Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u. a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 AVtI-VO und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Zwar sprechen die Überschrift der AVtI-VO, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO nur vom "volkseigenen Betrieb". § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO gibt jedoch selbst keine näheren Hinweise, welche Voraussetzungen vorliegen mussten, so dass ein Betrieb – positiv – dem Betriebstyp "Produktionsbetrieb" im Sinne des Versorgungsrechts zuzuordnen war. Der staatliche Sprachgebrauch ab 30. Juni 1990 lässt aber erkennen, dass unter solchen Betrieben nur VEB der Industrie und des Bauwesens verstanden wurden. Wird der marktwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre gefolgt, kann vergleichsweise betriebstypologisch zwischen Sachleistungs- und Dienstleistungsbetrieben unterschieden werden. Dabei können die Sachleistungsbetriebe in drei Gruppen untergliedert werden: Betriebe, die Sachgüter in Form von Rohstoffen gewinnen (vornehmlich in der Urproduktion), auch Gewinnungsbetriebe genannt; ferner Betriebe, die Rohstoffe oder Fabrikate ohne wesentliche Form- oder Substanzänderung lediglich einer gewissen Bearbeitung unterziehen, also Veredelungsbetriebe; schließlich Betriebe, die Sachgüter herstellen, Fertigungs-, Fabrikations- oder Produktionsbetriebe genannt. Das BSG hat es in jenem Urteil offen gelassen, ob die sozialistische Wirtschaftslehre in der DDR eine ähnliche Betriebstypologie verwandt hat, weil Hinweise in der Literatur der DDR zum Wirtschaftsrecht darauf hindeuten könnten, dass nicht nur Produktionsbetriebe im Sinne der Herstellung von Sachgütern, sondern auch ein Teil der Dienstleistungsbetriebe als Wirtschaftseinheiten der "materiellen Produktion" verstanden worden sind, wenn nicht die Herstellung immaterieller Güter eindeutig im Vordergrund stand. Nach dieser Literatur seien zu den Kombinaten der "materiellen Produktion" (im weiteren Sinne) auch die Kombinate des "Verkehrswesens" (Kraftverkehr) und der "Land- und Nahrungsgüterwirtschaft" zu zählen. Das BSG hat diesen weit gefassten Begriff des Produktionsbetriebes jedoch für den Bereich der AVtI nicht für maßgebend erachtet, weil insoweit schon § 5 AVtI-VO verdeutlicht, dass versorgungsrechtlich der Ausdruck "Produktionsbetrieb" die VEB der Industrie erfasst. Nach dieser Vorschrift erließ der Minister im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen. Die Federführung des Ministeriums der Finanzen ist auf die finanzielle Bedeutung des Versorgungssystems zurückzuführen; die Beteiligung des Ministeriums für Arbeit und Gesundheitswesens erfolgte wegen der sozialpolitischen Aspekte. Gerade aber die Beteiligung des Ministeriums für Industrie gibt zu erkennen, dass grundsätzlich nur VEB betroffen waren, die dem von diesem Ministerium geleiteten Zweig der Wirtschaft zuzuordnen waren. Demgemäß stellte auch § 1 1. DB zur AVtI-VO auf Produktionsbetriebe mit "Herstellungsvorgängen" und auf "industrielle Fertigungsbetriebe" ab. Diese Begrenzung auf industrielle Produktionsbetriebe erklärt sich zum Zeitpunkt des Erlasses der AVtI-VO und der 2. DB zur AVtI-VO aus der besonderen Bedeutung, die dieser Sektor der Volkswirtschaft für den Aufbau einer zentralen Planwirtschaft hatte. Eine solche Planwirtschaft setzte voraus, dass sich zumindest die Grundindustrien in staatlicher Hand befanden. Denn die sozialistische Wirtschaft wurde vor allem als Industriewirtschaft verstanden. Die Erhöhung des Anteils der Industrieproduktion am Nationaleinkommen war eines der erklärten Ziele. Angestrebt wurde die Herstellung der Erzeugnisse auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell. Der Massenausstoß standardisierter Produkte schien in besonderem Maße den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft zu entsprechen und hohe Produktivitätsgewinne zu garantieren (Hinweis u. a. auf Roesler, Wirtschafts- und Industriepolitik, in: Herbst/Stephan/Winkler (Hrsg), Die SED - Geschichte, Organisation, Politik -, Dietz Verlag, Berlin 1997, S 277, 279 ff). Die überragende Bedeutung, die dem volkseigenen Sektor der Industrie beigemessen wurde, erklärt somit, warum gerade in diesem Bereich den qualifizierten Fachkräften ein besonderer Beschäftigungsanreiz u. a. durch Errichtung eines Zusatzversorgungssystems geboten wurde. Aus § 5 AVtI-VO (und § 1 1. DB zur AVtI-VO) ergeben sich nach dem BSG mithin zwei Folgerungen für die Bedeutung des Wortes "volkseigener Produktionsbetrieb" in § 2 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO: Es muss sich bei dem betroffenen Betrieb 1. um einen VEB handeln, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war; ferner muss 2. der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Auch wenn manches dafür spricht, dass versorgungsrechtlich in § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO nur solche industriellen Produktionsbetriebe erfasst sind, die dem Verantwortungsbereich eines Industrieministeriums zugeordnet waren, hat das BSG bisher nicht endgültig entschieden, ob ausschließlich die Produktionsbetriebe, die den acht Ende Juni 1990 bestehenden Industrieministerien (vgl. Beschluss des Ministerrats vom 09. Januar 1975 über ein Rahmenstatut für die Industrieministerien – GBl DDR I 1975, 133) zugeordnet waren, zum Geltungsbereich der AVtI rechnen.
Entgegen der Ansicht des Klägers und der Auffassung des benannten Zeugen Prof. Dr. JR in dessen Schreiben vom 16. Mai 2007 hat das BSG die zitierte Fundstelle nicht missverstanden. Das BSG zieht daraus lediglich eine (andere) Schlussfolgerung, die dieser Zeuge nicht teilt. In dem genannten Zitat wird auf "die Herstellung der Erzeugnisse auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell" und auf den "Massenausstoß standardisierter Produkte" abgestellt. Wenn diese Aussage als Tatsache zutrifft, ist es folgerichtig, wenn das BSG in Auslegung der maßgebenden Regelungen der 2. DB zur AVtI-VO für einen Anspruch auf Einbeziehung in die AVtI fordert, dass der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein musste. Aus seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2007 ergibt sich nicht, dass der benannte Zeuge Prof. Dr. R zwischenzeitlich von den genannten Merkmalen abgerückt ist, so dass der Senat diese Merkmale als wahr unterstellt. Die Tatsachengrundlage im Urteil des BSG vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R besteht mithin unverändert fort. Es fehlt damit aber an neuen und anderen Tatsachen, zu denen der benannte Zeuge Prof. Dr. Rvernommen werden müsste. Schlussfolgerungen aus Tatsachen zu ziehen, ist Aufgabe eines Gerichts aber nicht eines Zeugen, so dass es auf die Schlussfolgerungen des benannten Zeugen Prof. Dr. Rnicht ankommt. Insoweit bedarf es daher auch nicht seiner Vernehmung.
Seine Vernehmung ist auch im Übrigen entbehrlich, soweit sich bei der im Rahmen des § 5 Abs. 1 AAÜG vorzunehmenden Subsumtion der im Einzelfall festgestellten Tatsachen sich die Besonderheit ergibt, dass die abstrakt generellen Regelungen der anzuwendenden Versorgungsordnung nicht mehr – wie bei der Rechtsprüfung im Rahmen des § 1 Abs. 1 AAÜG – im Sinne von (sekundär) bundesrechtlichen Normen anzuwenden sind, sondern als "generelle Anknüpfungstatsachen" zur Tatsachenfeststellung beitragen. Zwar ist der abstrakt-generelle fachliche Geltungsbereich des am 01. August 1991 gültigen Versorgungsrechts (sekundäres und partielles) Bundesrechts; dessen Inhalte beziehen sich aber nur rückschauend auf Gegebenheiten der DDR und verlangen die Zuordnung von Tatsachen, die damals realisiert worden waren. Deren sozialer Sinn und Bedeutung für den fachlichen Geltungsbereich der Versorgungsordnungen lässt sich annähernd zutreffend nur erschließen, wenn der damalige Kontext mitberücksichtigt wird. Zu diesem gehören auch die Versorgungsordnungen. Als faktischer Bestandteil der damaligen "Normalität" indizieren sie eine entsprechende den Regeln gleichartige Verwaltungs- und Lebenspraxis, wenn es bei der Beweiswürdigung um Tatsachen, faktische Abläufe, übliche Verhaltensweisen etc. geht. Insoweit können sie "als generelle Anknüpfungstatsachen" zur Tatsachenfeststellung beitragen. Damit ergibt sich eine Situation, die im Wesentlichen der Subsumtion von "ausländischen" Tatsachen unter (nach Bundesrecht selbst als bloße Tatsache zu verstehendes) "ausländisches Recht" annäherungsweise vergleichbar ist (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 28/07 R unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 06. Mai 2004 – B 4 RA 52/03 R und Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 3/02 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7).
Nach dieser Rechtsprechung stellen die abstrakt-generellen Regelungen der anzuwendenden Versorgungsordnung zwar als "generelle Anknüpfungstatsachen" Tatsachen dar, die einem Beweis zugänglich sind. Allerdings handelt es sich dabei um regelmäßig allgemein- oder offenkundige Tatsachen, denn auf die praktische Durchführung und auf die Auslegung dieser Versorgungsordnung seitens der ehemaligen DDR kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 24. März 1998 – B 4 RA 27/97 R), so dass sie sich aus dem Kontext bekannter weiterer Tatsachen, insbesondere weiterer Vorschriften der DDR erschließen, mithin eines Beweises nicht bedürfen. Davon abweichend kann eine Beweiserhebung allerdings im Einzelfall in Betracht kommen, wenn eine bestimmte Tatsache nur einem begrenzten Personenkreis als Exklusivwissen bekannt war, es also an ihrer Allgemein- und Offenkundigkeit mangelt.
Es gibt vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass der benannte Zeuge Prof. Dr. Rüber solches Exklusivwissen hinsichtlich einer rechtserheblichen Tatsache verfügt, noch wird vom Kläger solches behauptet.
In seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2007 bezieht sich der benannte Zeuge Prof. Dr. R wegen der Tatsache, dass volkseigene Betriebe der Industrie als volkseigene Produktionsbetriebe verstanden wurden, wenn ihre Haupttätigkeit die industrielle Produktion war, wobei die industrielle Produktion nicht auf bestimmte Produktionstypen, wie z. B. Massenfertigung oder Fertigung ausschließlich in hohen Stückzahlen, beschränkt war, auf die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 09. Februar 1967. Daran anknüpfend hat der Kläger unter Beweis gestellt, dass dieser Zeuge zur Begriffsbestimmung "Produktion" im Sinne des § 1 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bekunden könne, dass Betriebe in der DDR, die im streitigem Zeitraum die Bezeichnung "volkseigener Betrieb" (VEB) getragen hätten und dem Wirtschaftsbereich "Industrie" zugeordnet gewesen seien, als "volkseigene Produktionsbetriebe" – auch im Sinne der Versorgungsordnung der AVtI – bezeichnet worden seien. Damit werden jedoch keine konkreten bestimmten Tatsachen außerhalb der genannten Vorschriften der DDR bezeichnet, die Exklusivwissen des benannten Zeugen Prof. Dr. R sein sollen.
Der VEB W "" ist als Generalauftragnehmer - unter Berücksichtigung der vom BSG als Revisionsinstanz auch zulässigerweise, zugrunde gelegten allgemein- bzw. offenkundige Tatsachen zur Auslegung der 2. DB zur AVtI-VO - kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens.
Ebenso wenig handelt es sich um einen gleichgestellten Betrieb. Denn ein Generalauftragnehmer wird als gleichgestellter Betrieb nicht genannt. Es liegt auch kein in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO aufgeführter Versorgungsbetrieb (Gas, Wasser, Energie) vor. Auch wenn der Kläger zunächst gemeint hat, der VEB W "" sei ein Energieversorger, so finden sich dafür in den vorliegenden Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte. Selbst der Kläger hat nicht vorgetragen, dass Gas, Wasser oder Energie geliefert wurden.
Das Ingenieurbüro für Rationalisierung war gleichfalls weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch eine gleichgestellte Einrichtung, insbesondere ein wissenschaftliches Institut bzw. Forschungsinstitut.
Vom Kläger selbst wird nicht behauptet, dass im Ingenieurbüro für Rationalisierung eine industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung von Sachgütern stattfand. Angesichts dessen kommt es auch nicht darauf an, dass das Ingenieurbüro für Rationalisierung formal rechtlich bereits den Status des volkseigenen Betriebes nicht hatte, denn es führte nicht die Bezeichnung VEB.
Das Ingenieurbüro für Rationalisierung war kein wissenschaftliches Institut oder Forschungsinstitut, sondern, wie sein Name bereits indiziert, ein Rationalisierungsbetrieb.
Zum Rationalisierungsbetrieb hat das BSG im Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 8/04 R ausgeführt:
Bestand der Hauptzweck eines Betriebes im Erarbeiten und Unterbreiten von Vorschlägen zur Rationalisierung, handelt es sich um Dienstleistungen zur Unterstützung von Produktionsbetrieben. Dass der verfolgte Hauptzweck eines selbständigen VEB R nicht in der Produktion von Sachgütern bestand, spiegelt sich im Übrigen auch in der Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke vom 29. März 1973 (GBl DDR I 1973, 152) – Rationalisierungs-AO - wider. Diese ist, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, "faktischer Anknüpfungspunkt" bei der Beurteilung der Frage, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnungen am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ihrer Art nach in einem Betrieb ausgeübt worden ist, die von der AVItech erfasst war.
Nach § 2 Abs. 1 Rationalisierungs-AO, die nach § 1 Satz 1 Rationalisierungs-AO u. a. für die volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung, die den Wirtschaftsräten der Bezirke unterstellt waren (Rationalisierungsbetriebe), galt, war Aufgabe der Rationalisierungsbetriebe die Unterstützung der den Wirtschaftsräten der Bezirke unterstellten Betriebe bei der Durchführung der sozialistischen Rationalisierung. Die Rationalisierungsbetriebe erarbeiteten Unterlagen für die Rationalisierung und konstruierten und fertigten Rationalisierungsmittel (Leistungen). Sie konzentrierten sich auf Maßnahmen, die auf eine schnelle Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus der Bevölkerung mit hoher Effektivität Einfluss nahmen. Ihre Tätigkeit richtete sich vorrangig auf Maßnahmen zur Sicherung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung, auf eine hohe Steigerung der Arbeitsproduktivität, auf die Senkung der Kosten und auf die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen (§ 2 Abs. 2 Rationalisierungs-AO). Sie führten im Auftrag des zuständigen Wirtschaftsrates Untersuchungen über Rationalisierungsmöglichkeiten durch und unterbreiteten Vorschläge zur Rationalisierung (§ 2 Abs. 4 Rationalisierungs-AO). Die Rationalisierungsbetriebe schließen für ihre Leistungen auf der Grundlage des § 9 der Finanzierungsanordnung Wirtschaftsverträge ab bzw. arbeiten auf der Grundlage von Weisungen des Vorsitzenden des Wirtschaftsrates des Bezirkes (§ 4 Abs. 1 Rationalisierungs-AO). Die Preisbildung für die gemäß § 2 Rationalisierungs-AO zu erbringenden Leistungen der Rationalisierungsbetriebe erfolgt auf der Grundlage des Abschnitts VI der Finanzierungsanordnung (§ 7 Abs. 1 Rationalisierungs-AO). Nach § 8 Abs. 1 und 2 Rationalisierungs-AO waren Rationalisierungsmittel im Sinne dieser Anordnung Maschinen, Vorrichtungen und Werkzeuge, die nach speziellen Wünschen der Auftraggeber konstruiert, außerhalb eine Typenprogramms hergestellt oder ohne Null-Serien-Erprobung eingesetzt wurden. Als Rationalisierungsmittel galten auch Erzeugnisse, die aus Universalmaschinen durch Erweiterung oder Reduzierung einzelner Baugruppen oder -elemente bzw. unter Verwendung serienmäßig produzierter Baugruppen hergestellt wurden.
Unabhängig davon, dass die Rationalisierungs-AO auf das Ingenieurbüro für Rationalisierung seinem Geltungsbereich nach nicht anwendbar war, gibt sie zumindest den Begriff der sozialistischen Rationalisierung nach dem Sprachverständnis der DDR wieder. Es erscheint angesichts dessen gerechtfertigt, die entsprechenden Maßstäbe auch bei anderen Einrichtungen anzulegen, um zu beurteilen, ob es sich um Rationalisierungsbetriebe handelte.
Dies gilt vorliegend insbesondere deswegen, weil der GD-Anweisung im Wesentlichen dieselbe Begriffsbestimmung zugrunde liegt.
In der Vorbemerkung zur GD-Anweisung heißt es unter anderem: Die Intensivierung der gesellschaftlichen Produktion, insbesondere durch die sozialistische Rationalisierung, ist eine grundlegende Voraussetzung zur Erreichung eines hohen Leistungszuwachses im Bereich der VVB E. Das Ingenieurbüro für Rationalisierung hat dazu einen wesentlichen Beitrag zu leisten und die Kombinate und Betriebe bei der Durchführung der sozialistischen Rationalisierung zu unterstützen. Nach § 4 GD-Anweisung sind zur Erhöhung der Effektivität und des Tempos bei der Vorbereitung und Durchsetzung der sozialistischen Rationalisierung je Rationalisierungsmaßnahme in entsprechender Anwendung der verbindlichen "Richtlinie zur Erarbeitung von Aufgabenstellungen" des Instituts für Energieversorgung vom 05. Februar 1973 Aufgabenstellungen zu erarbeiten und von den Auftraggebern an das Ingenieurbüro für Rationalisierung zu übergeben. Die Rechte und Pflichten des Ingenieurbüros für Rationalisierung ergeben sich aus der "Ordnung über die Aufgaben, Arbeitsweise und Rechtsstellung des Ingenieurbüros für Rationalisierung der VVB Energieversorgung" (Anlage 1) (§ 2 GD-Anweisung). Die Wirtschaftstätigkeit des Ingenieurbüros für Rationalisierung ist nach § 3 GD-Anweisung so geregelt, dass seine spezifische Stellung im Prozess der Leitung, Planung und der wirtschaftlichen Rechnungsführung berücksichtigt wird (Anlage 2).
In Anlage 1 zur GD-Anweisung wird u. a. bestimmt: Das Ingenieurbüro für Rationalisierung ist als wissenschaftlich-technische Einrichtung das Rationalisierungszentrum des Produktionsverbandes der VVB Energieversorgung (Ziffer 1.1. Satz 1). Im Rahmen der Verantwortung der VVB Energieversorgung für die komplex-territoriale Energieversorgung unterstützt das Ingenieurbüro für Rationalisierung nach Anforderung durch Ausarbeitung von Verfahrenslösungen energieintensiver Prozesse die Durchsetzung der rationellen Energieanwendung (Ziffer 1.3.). Zur Unterstützung einer kurzfristigen Überleitung von Forschungsergebnissen in die Praxis und zu ihrer Verallgemeinerung hat das Ingenieurbüro für Rationalisierung eng mit dem Institut für Energieversorgung und anderen wissenschaftlich-technischen Einrichtungen zusammenzuarbeiten (Ziffer 1.4.). Das Ingenieurbüro für Rationalisierung ist eine selbständige wissenschaftlich-technische Wirtschaftseinheit im Produktionsverband der VVB Energieversorgung und arbeitet nach den Grundsätzen der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB sowie nach den geltenden Rechtsvorschriften über Aufgaben, Arbeitsweise und Rechtsstellung der Ingenieurbüros für Rationalisierung (Ziffer 2.1.). Das Ingenieurbüro für Rationalisierung ist rechtsfähig (Ziffer 2.2. Satz 1). Das Ingenieurbüro für Rationalisierung arbeitet grundsätzlich nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung sowie den geltenden Rechtsvorschriften zur Finanzierung und Stimulierung wissenschaftlich-technischer Leistungen (Ziffer 2.4.). Das Ingenieurbüro für Rationalisierung plant den Einsatz seiner wissenschaftlich-technischen Kapazitäten auf der Grundlage von Aufgaben, die von der VVB vorgegeben werden, Leistungsanforderungen der Kombinate, Betriebe und Einrichtungen nach dem Auftragsprinzip sowie seiner eigenständigen Tätigkeit (Ziffer 4.1. Satz 1). Grundlage für die wissenschaftlich-technische Arbeit des Ingenieurbüros für Rationalisierung sind die von den Auftraggebern zu übergebenden bestätigten Aufgabenstellungen (Ziffer 4.3. Satz 1). Das Ingenieurbüro für Rationalisierung schließt mit den Auftraggebern VVB Energieversorgung Leistungsprotokolle und den Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen Wirtschaftsverträge entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften ab (Ziffer 4.4.). Die Ergebnisse der wissenschaftlich-technischen Arbeit des Ingenieurbüros für Rationalisierung sind vor dem Auftraggeber entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften zu verteidigen (Ziffer 4.7.).
In Anlage 2 zur GD-Anweisung ist u. a. geregelt: Das Ingenieurbüro für Rationalisierung bildet Preise für wissenschaftlich-technische Leistungen gemäß dem von der VVB Energieversorgung herausgegebenen Preiskarteiblatt, für Leistungen des ASMW gemäß Preiskatalog und für die Herstellung von Druckerzeugnissen nach den hierfür gültigen Preisvorschriften (Ziffer 4 Satz 1). Eine Erfassung der Leistungen hat nach Energieträgern und dem Verwendungszweck für die abgerechneten Aufträge in statistischer Form zu erfolgen. Als Verwendungszweck sind danach vorgesehen: 1. Rationalisierung und Teilautomatisierung von Produktionsprozessen, Leitbetriebsfunktion der territorialen Erdgasumstellung, 3. rationelle Energieanwendung, 4. Investitionsrationalisierung und Begutachtung von Investitionen und 5. Rationalisierung der Leitungs- und Planungsprozesse (Ziffer 5.4. Sätze 2 und 3).
Diese Regelungen verdeutlichen, dass das Ingenieurbüro für Rationalisierung als (typischer) Rationalisierungsbetrieb konzipiert war. Dem steht nicht entgegen, dass es als wissenschaftlich-technische Einrichtung wissenschaftlich-technische Arbeit erbrachte. Dies war Voraussetzung, um die Aufgabenstellung der sozialistischen Rationalisierung erfüllen zu können.
Das vom Senat gefundene Ergebnis wird auch dadurch gestützt, dass zeitgleich neben dem Ingenieurbüro für Rationalisierung das Institut für Energieversorgung bestand. Nach dem Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft wurde dieses Institut am 07. Januar 1970 eingetragen; es bestand danach bis zur Beendigung der Rechtsfähigkeit mit Wirkung vom 31. Dezember 1988. Nach dem Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft wurde das Ingenieurbüro für Rationalisierung mit Wirkung vom 31. Dezember 1977 rechtlich aufgelöst und faktisch, so wie in diesem Auszug dargelegt, dem Institut für Energieversorgung mit Wirkung vom 01. Januar 1978 zugeordnet. Entgegen der Ansicht des Klägers erfolgte mithin nicht lediglich eine Namensänderung. Wird die Aufgabenstellung des Instituts für Energieversorgung nach § 4 Abs. 3 Statut berücksichtigt, die allerdings im maßgebenden Zeitraum bis zum 01. Oktober 1980 nicht galt, kann zumindest nachvollzogen werden, dass die Beklagte allein dem Institut für Energieversorgung den Status eines wissenschaftlichen Instituts bzw. eines Forschungsinstituts zuerkannte. Auch insoweit indiziert die Bezeichnung als "Institut" das Vorliegen eines wissenschaftlichen Instituts bzw. eines Forschungsinstituts. Der Kläger zieht im Übrigen selbst nicht in Zweifel, dass es sich beim Institut für Energieversorgung um ein wissenschaftliches Institut bzw. ein Forschungsinstitut handelte. Bei einer solchen Sachlage drängt sich nicht auf, dass entgegen den Regelungen in der GD-Anweisung das Ingenieurbüro für Rationalisierung kein Rationalisierungsbetrieb, sondern ebenfalls ein wissenschaftliches Institut bzw. ein Forschungsinstitut gewesen sein sollte. Es entbehrt einer vernünftigen Erklärung, dass und weswegen zur zweck- und betriebsbezogenen wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung zwei wissenschaftliche Institute bzw. Forschungsinstitute erforderlich gewesen sein könnten.
Nach alledem war das Ingenieurbüro für Rationalisierung ein Rationalisierungsbetrieb, der jedoch nicht als gleichgestellte Einrichtung von § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO erfasst war.
Schließlich ist unbeachtlich, dass alle dem Kläger bekannten Kollegen die Zusatzversorgung angerechnet erhielten. Soweit die Beklagte deren Zugehörigkeit zur AVtI ohne Erteilung einer Versorgungsurkunde gleichwohl (rechtswidrig) feststellte, folgt daraus nicht, dass im Fall des Klägers in derselben Weise verfahren werden kann. Nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Wird das vom Kläger erhobene Begehren als rechtswidrig erkannt, ist ausgeschlossen, diesem Begehren zu entsprechen, denn dadurch würde ein verfassungswidriger Zustand herbeigeführt. Vielmehr ist die Beklagte in einem solchen Fall aufgefordert zu prüfen, ob die den genannten Kollegen erteilten Bescheide über die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts wegen Rechtswidrigkeit zurückzunehmen sind.
Die Berufung des Klägers muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeiten vom 01. April 1976 bis 31. Dezember 1977 und vom 27. Dezember 1978 bis 30. Juni 1990 sowie die Berücksichtigung der während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte.
Der im Mai 1946 geborene Kläger ist Ingenieur (Urkunde der Ingenieurschule für Energiewirtschaft M vom 28. Juli 1972).
Der Kläger war u. a. vom 01. September 1972 bis 31. August 1973 als Betriebsingenieur Gas beim VEB E M – Energieversorgung M, vom 01.September 1973 bis 31. März 1976 als Schichtingenieur beim VEB V, vom 01. April 1976 bis 31. Dezember 1977 als wissenschaftlicher Mitarbeiter für Rationalisierung Vorbereitung Gas beim Ingenieurbüro für Rationalisierung der VVB E B, vom 01. Januar 1978 bis 26. Dezember 1978 als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Institut für Energieversorgung und vom 27. Dezember 1978 als Objektbauleiter, ab 16. Februar 1981 als erster Entwurfsingenieur und ab 01. März 1988 als Gruppenleiter beim VEB W Deutsch-Sowjetische Freundschaft (DSF) Berlin bis wenigstens 30. Juni 1990 tätig.
Vom 01. Februar 1966 bis 30. Oktober 1969 gehörte der Kläger der Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (SV-NVA) an. Zum 01. Mai 1977 trat er der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge zunächst nur für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich, ab 27. Dezember 1978 für das tatsächliche Einkommen.
Im Juni 2004 beantragte der Kläger, die Zugehörigkeit zur AVtI für die Zeit vom 01. September 1972 bis 30. Juni 1990 festzustellen.
Mit Bescheid vom 01. Juli 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Es habe weder eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die – aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen gewesen wäre. Beim VEB W "DSF" habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb oder einen gleichgestellten Betrieb gehandelt.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, alle ihm bekannten Kollegen, die in gleicher Funktion und in gleicher Tätigkeit beschäftigt gewesen seien, erhielten die Zusatzversorgung angerechnet, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2004 zurück: Nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR sei der Beschäftigungsbetrieb der Wirtschaftsgruppe 15489 (Reparatur- und Montagebetriebe für Metallkonstruktionen) zugeordnet gewesen.
Dagegen hat der Kläger am 30. November 2004 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.
Er hat vorgetragen, der VEB W habe dem VEB Kombinat V unterstanden und sei daher als Energieversorger den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt gewesen. Die Zuordnung zu einer Wirtschaftsgruppe ersetze nicht die Sachaufklärung über den Charakter des Betriebes. Darüber hinaus sei die behauptete Wirtschaftsgruppe nicht belegt worden. Überdies zeige diese Wirtschaftsgruppe eindeutig die Unsinnigkeit der Argumentation der Beklagten.
Nachdem der Beklagten der Bescheid vom 04. Mai 2005 über die Zugehörigkeit des Klägers zum SV-NVA mitgeteilt worden war, erteilte sie entsprechend ihres vom Kläger angenommenen Anerkenntnisses den Bescheid vom 21. Juli 2005, mit dem sie zum einen die Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) und zum anderen die Zeiten vom 01. September 1972 bis 31. März 1976 und vom 01. Januar 1978 bis 26. Dezember 1978 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI unter Berücksichtigung der erzielten Arbeitsentgelte feststellte.
Die Beklagte ist ansonsten der Ansicht gewesen, bei einem Ingenieurbüro für Rationalisierung handele es sich nicht um einen Betrieb, dem die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben habe bzw. dessen Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen sei. Der Hauptzweck des VEB W ", der richtigerweise der Wirtschaftsgruppe 15559 (Wärmeanlagenbau) zugeordnet gewesen sei, sei nach dem Statut des VE Kombinat V der eines Generalauftragnehmers (GAN) gewesen, so dass dieser Beschäftigungsbetrieb nicht von der Verordnung über die AVtI erfasst gewesen sei. Die Beklagte hat Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB W (Registernummer 945) und aus dem Handelsregister zur Wärmeanlagenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau (HR B 34742), eingetragen am 27. August 1990, das Statut des VE Kombinats V vom 01. Oktober 1980 (Statut) sowie einen Auszug aus dem Ökonomischen Lexikon, 3. Auflage (zum Generalauftragnehmer) vorgelegt.
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, das Ingenieurbüro für Rationalisierung sei lediglich in das Institut für Energieversorgung umbenannt worden, ohne dass sich Aufgaben oder Struktur geändert hätten. Bei der Bestimmung des Hauptzweckes nach dem "fordistischen Produktionsmodell" werde unberücksichtigt gelassen, dass dieser Begriff in der DDR vollkommen unbekannt gewesen sei. Die Übernahme eines solchen Begriffes "vom Klassenfeind" hätte man aus ersichtlichen Gründen abgelehnt. In der DDR sei der Begriff der Produktion nicht nur dahingehend verstanden worden, dass materielle Güter industriell hergestellt worden seien, sondern unter Produktion seien auch die "Leistungen der Menschen" verstanden worden. Im Übrigen sei mit keinem Satz behauptet worden, es habe sich bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers um einen Produktionsbetrieb gehandelt.
Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass das Institut für Energieversorgung und das Ingenieurbüro für Rationalisierung zwei juristisch selbständige Einrichtungen gewesen seien, die eigenständige Aufgaben zu lösen gehabt hätten. Es handele sich somit nicht um eine bloße Namensänderung. Die Beklagte hat Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum Ingenieurbüro für Rationalisierung (Nr. 850), eingetragen mit Wirkung vom 01. Januar 1968 und gelöscht mit Zuordnung zum Institut für Energieversorgung mit Wirkung vom 31. Dezember 1977, und zum Institut für Energieversorgung (Nr. 752), eingetragen am 07. Januar 1970 und gelöscht mit Wirkung vom 31. Dezember 1988 wegen Beendigung der Rechtsfähigkeit, einen Auszug zur Bilanz des VEB W zum 31. März 1990 mit der Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe 15559 sowie eine Kopie der Broschüre Kurs DDR 40 – Beiträge zur Betriebsgeschichte des VEB W " im VE Kombinat V , Betriebsgeschichte 1969 bis 1988 vorgelegt.
Der Kläger hat im Hinblick auf diese Broschüre vorgetragen, es sei weiterhin klägerische Auffassung, dass es sich bei dem VEB W B um einen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt habe. Dazu zählten auch Montagebetriebe. Nach dem Sprachverständnis der DDR habe sich die Produktion in die Produktion von Produktionsmitteln und in die Produktion von Konsumtionsmitteln gegliedert. Zum Bereich der Produktion von Sachgütern habe damit auch die Erstellung von Investitionsgütern und somit, wie im Fall des Beschäftigungsbetriebes des Klägers, die Errichtung kompletter Produktionsanlagen gehört (Hinweis auf Urteil des Bundessozialgerichts – BSG – vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 37/04 R). Nach dem vorgelegten Registerauszug sei das Ingenieurbüro für Rationalisierung dem Institut für Energieversorgung angegliedert worden. Dies sei nach dem beigefügten Überleitungsvertrag zwischen dem Kläger, dem Ingenieurbüro für Rationalisierung und dem Institut für Energieversorgung vom 08. November 1977 zur Profilierung der wissenschaftlich-technischen Kapazitäten geschehen. Es habe sich daher auch beim Ingenieurbüro für Rationalisierung um ein wissenschaftliches Institut gehandelt.
Mit Urteil vom 05. Dezember 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Vorschriften des AAÜG seien zwar auf den Kläger anzuwenden, denn die Wehrbereichsverwaltung habe mit Bescheid vom 04. Mai 2005 Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem festgestellt. Der Kläger habe jedoch in den streitigen Zeiten nicht die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zur AVtI erfüllt. Das Ingenieurbüro für Rationalisierung sei kein Produktionsbetrieb gewesen. Wie das BSG im Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 8/04 R ausgeführt habe, habe ein Ingenieurbüro für Rationalisierung nach der Rationalisierungsanordnung auf vertraglicher Basis Dienstleistungen zur Verfügung gestellt. Rationalisierungsbetriebe seien mangels Nennung keine gleichgestellten Betriebe gewesen. Ausgehend von seinem Hauptzweck habe es sich beim Ingenieurbüro für Rationalisierung ebenso nicht um ein Forschungsinstitut gehandelt, auch wenn es sicherlich Überschneidungen bezüglich des Aufgabengebietes gegeben habe. Es sei schließlich auch kein Versorgungsbetrieb der Energie gewesen. Versorgungsbetriebe der Energie seien nur solche Betriebe, die die Bevölkerung tatsächlich mit Energie beliefert hätten. Auch beim VEB W habe es sich nicht um einen Produktionsbetrieb oder um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Wie aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehe, sei seine Aufgabe die eines Generalauftragnehmers gewesen, der Wärmeanlagen projektiert und die Verantwortung dafür getragen habe, dass eine funktionierende Wärmeanlage übergeben worden sei.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 26. Februar 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. März 2007 eingelegte Berufung des Klägers.
Nach seiner Ansicht verkenne das Sozialgericht, dass die Rationalisierungsanordnung nach deren Geltungsbereich nicht auf das Ingenieurbüro für Rationalisierung der VVB EB anwendbar sei. Es werde daher bestritten, dass seine Hauptaufgabe die Rationalisierung gewesen sei. Es habe vielmehr wissenschaftliche Tätigkeiten und Forschungsaufgaben im Bereich der Energiewirtschaft wahrgenommen. Es werde ebenfalls bestritten, dass sich der VEB Wärmeanlagenbau Berlin zur Wahrnehmung seiner Hauptaufgabe im Wesentlichen für die eigentliche Bautätigkeit anderer Betriebe bedient habe. Vielmehr habe er über eigene Baukräfte verfügt, welche die entsprechenden Tätigkeiten wahrgenommen hätten. Aus der Beschäftigungsbezeichnung des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter lasse sich schlussfolgern, dass es sich beim Ingenieurbüro für Rationalisierung um ein Forschungs- bzw. wissenschaftliches Institut gehandelt habe. Dem Kapitel "Entwicklung der materiellen Eigenleistungen" der von der Beklagten vorgelegten Broschüre sei zu entnehmen, dass es aufgrund eines Maßnahmeplanes vom 01. Oktober 1977 und einer Konzeption vom 30. März 1978 zu einer Umprofilierung im VEB W mit dem Aufbau von eigenen Baukapazitäten gekommen sei. In der Folgezeit habe es daher keine Aufgabenteilung zwischen dem GAN und den Bau- und Montagebetrieben mehr gegeben, so dass nicht mehr von der als Dienstleistungstätigkeit bezeichneten überwiegenden Tätigkeit (lediglich) als Generalauftragnehmer ausgegangen werden könne. Der Auffassung, Planung, Projektierung und Überwachung des Baus von industriellen Anlagen selbst sei nicht Teil der Massenproduktion gewesen, werde entgegengetreten. Das BSG habe im Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R zur Interpretation des Wortes Produktionsbetrieb u. a. Roesler, Wirtschafts- und Industriepolitik in Herbst/Stefan/Winkler [Herausgeber], Die SED-Geschichte, Organisation, Politik-, Dietz-Verlag, Berlin 1997 Seiten 277, 279 ff herangezogen, dabei aber diese Fundstelle missverstanden, wie aus der beigefügten Stellungnahme des Autors Prof. Dr. Re vom 16. Mai 2007 hervorgehe. Prof. Dr. Roe werde als Zeuge zur Begriffsbestimmung "Produktion" benannt.
Nach Auffassung der Beklagten habe unabhängig von der Zuordnung des Beschäftigungsbetriebes in die Wirtschaftsgruppe 15559 der Hauptzweck des VEB W B in der Tätigkeit als Generalauftragnehmer gelegen. Als solcher habe er die Aufgabe gehabt, Wärmeanlagen zu planen und zu realisieren. Die dabei erbrachten Leistungen hätten im Wesentlichen in der Projektierung der Anlagen, der Organisation, der Leitung und der Überwachung der Realisierung des Anlagenbaus und in der Abnahme und Übergabe der fertiggestellten Anlage sowie der Einweisung bestanden. Mit dieser Dienstleistungstätigkeit sei die Voraussetzung für die Produktion von Gütern durch die Investitionsauftraggeber geschaffen worden. Es sei unbestritten, dass auch eine Neuproduktion von Konsumgütern und die Eigenproduktion (zum Beispiel Rohrleitungsbau, Nahtstellenarbeit) stattgefunden habe; diese habe dem Betrieb jedoch nicht sein Gepräge verliehen.
Mit Beschluss vom 14. Januar 2009 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 3 R 400/07) die Berufung zurückgewiesen. Auf Beschwerde des Klägers hat das BSG mit Beschluss vom 27. August 2009 wegen Verletzung des in § 153 Abs. 4 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gesondert geregelten Anhörungsgebots diesen Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Der Kläger hält an seinem Beweisangebot fest. Der Zeuge Prof. Dr. Re werde bekunden, dass Betriebe in der DDR, die im streitigen Zeitraum die Bezeichnung "volkseigener Betrieb" (VEB) getragen hätten und dem Wirtschaftsbereich "Industrie" zugeordnet gewesen seien, als "volkseigene Produktionsbetriebe" – auch im Sinne der Versorgungsordnung der AVtI – bezeichnet worden seien. Der VEB W B sei daher ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie gewesen. Beim Ingenieurbüro für Rationalisierung der VVB Energieversorgung Berlin habe es sich, wie der beigefügten Generaldirektor (GD)-Anweisung Nr. 1/75 über die Aufgaben, Arbeitsweise und Rechtsstellung des Ingenieurbüros für Rationalisierung der VVB Energieversorgung vom 12. Dezember 1974 (GD-Anweisung) nebst Anlagen 1 und 2 zu entnehmen sei, um ein wissenschaftliches Institut gehandelt, denn es werde darin als selbständige wissenschaftlich-technische Einrichtung mit den Aufgaben Gestaltung der wissenschaftlich-technischen Arbeit und Erbringung wissenschaftlich-technischer Leistungen bezeichnet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 01. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2004 zu verpflichten, die Zeiten vom 01. April 1976 bis 31. Dezember 1977 und vom 27. Dezember 1978 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, einschließlich der Gerichtsakte des BSG, sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 01. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2004 ist, soweit darüber noch nach Erteilung des Bescheides vom 21. Juli 2005 zu entscheiden ist, rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeiten vom 01. April 1976 bis 31. Dezember 1977 und vom 27. Dezember 1978 bis 30. Juni 1990 sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Er hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte in diesen Zeiträumen nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Ob der Kläger am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI erfüllte, bedarf vorliegend keiner gerichtlichen Entscheidung, denn die Beklagte stellte mit Bescheid vom 21. Juli 2005 ausdrücklich fest, dass die Voraussetzungen des § 1 AAÜG vorliegen. Wegen dieser vom BSG als so genannte positive Statusentscheidung bezeichneten Verfügung der Beklagten (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2008 – B 4 RS 31/07 R; BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 8/04 R; BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R), steht fest, dass ein Versorgungsrechtsverhältnis im Sinne von §§ 1 AAÜG besteht und die Vorschriften des AAÜG zu prüfen und anzuwenden sind.
Maßgebende Vorschrift, nach der sich bestimmt, ob die Zeiten vom 01. April 1976 bis 31. Dezember 1977 und vom 27. Dezember 1978 bis 30. Juni 1990 Zeiten der Zugehörigkeit zur AVtI sind, ist § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).
Es kann dahinstehen, ob der Kläger eine seinem Titel entsprechende Tätigkeit in den streitigen Zeiträumen ausübte. Er war in diesen Zeiträumen jedenfalls weder in einem Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens noch in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Der VEB W "" Berlin war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Es handelte sich um einen Generalauftragnehmer, der im Wesentlichen nicht selbst, also mit seinem Hauptzweck die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen betrieb. Dies folgt aus dem Statut und der Broschüre zur Betriebsgeschichte.
Der VEB W "" gehörte als Kombinatsbetrieb neben den weiteren Kombinatsbetrieben, dem VEB V , der zugleich Stammbetrieb des Kombinats war, dem VEB Energiebau und dem Institut für Energieversorgung, dem VE Kombinat V E (§ 1 Abs. 5 Statut) als juristisch selbständige und rechtsfähige (§ 4 Abs. 1 Statut) und damit als juristische Person (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Statut) an. Die Kombinatsbetriebe hatten nach § 4 Abs. 3 Statut im Rahmen der Gesamtaufgabe des Kombinats folgende Aufgaben zu lösen: a) VEB – Stammbetrieb des Kombinates: Sicherung des planmäßigen Ausbaus sowie Gewährleistung einer stabilen Betriebsführung im 380/220 – kV – Hochspannungsübertragungsnetz der DDR, b) VEB E: Generalauftragnehmer einschließlich Generalprojektant für die Errichtung von Umspannwerken, Schaltanlagen, Freileitungen und Kabelverbindungen ab 110 kV sowie für den Aufbau dezentraler Umformwerke der Deutschen Reichsbahn, c) VEB W " Generalauftragnehmer für die Errichtung von Heizwerken mit Dampferzeugern bzw. Heißwassererzeugern, Fernwärmeleitungen sowie Wahrnehmung zentraler Aufgaben für die territoriale Wärmeversorgung und den Bereich der Energiewirtschaft im Rahmen der Aufgabenstellung des Kombinats, d) Institut für Energieversorgung: Sicherung des wissenschaftlich-technischen Vorlaufes für die im Reproduktionsprozess des Kombinats und der territorialen Energieversorgung liegenden Aufgabengebiete durch praxisreife Lösungen der Forschungsaufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Erstnutzern sowie eine planmäßige Überleitung in die Praxis sowie Wahrnehmung von Leitfunktionen zur Sicherung der einheitlichen Leitung und Planung der Wissenschaftsarbeit im Kombinat und für den Bereich der territorialen Energieversorgung.
Der VEB W "" hatte damit neben der Wahrnehmung zentraler Aufgaben die Funktion eines Generalauftragnehmers für Wärmeanlagenbau.
Zu diesem Zweck war der VEB W auch geschaffen worden. Nach dem Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft trat er bei seiner Gründung mit Wirkung vom 01. Januar 1969 die Rechtsnachfolge des VEB P- und "Kohle" in Bezug auf die materiellen Fonds sowie alle Rechte und Pflichten ab 01. Januar 1969 hinsichtlich der gesamten übrigen Wirtschaftstätigkeit, soweit die Rechtsnachfolge nicht vom VEB R-(jetzt VEB Kombinat Robotron Zentralvertrieb Anlagenbau) oder vom Ingenieurbüro für Rationalisierung der Braunkohlenindustrie (Ingenieurbüro Braunkohle) angetreten wurde, und des VEB K in Bezug auf die materiellen Fonds sowie die Rechte und Pflichten ab 01. Januar 1969 hinsichtlich des Betriebsteils, der zum künftigen Generalauftragnehmer für Wärmeanlagenbau umprofiliert wurde, an. Er unterstand nach diesem Auszug zunächst der VVB Energieversorgung, bevor mit Wirkung vom 01. Oktober 1980 das VE Kombinat V E gegründet wurde.
Die Aufgabenstellung und die Wahrnehmung dieser Aufgabenstellung als Generalauftragnehmer ergibt sich auch aus der Broschüre zur Betriebsgeschichte des VEB W"".
Danach konnte am 15. Dezember 1968 der Aufbaustab seine Arbeit beenden. Die Arbeiten zur Herausbildung des neuen Betriebes, des VEB W B ab 01. Januar 1969 waren abgeschlossen und wurden mit folgender Struktur bestätigt: a) Betriebsbereich B: Werkdirektor mit Stabsabteilungen, Direktionsbereich Technik, Direktionsbereich Projektierung, Direktionsbereich Ökonomie, Direktionsbereich Kader und Bildung, Bereich des Hauptbuchhalters, b) Betriebsteil L: Direktionsbereich Anlagenbau einschließlich Bereichs- und Aufbauleitungen und c) Abteilung Zwickau Projektierung von Heiznetzen. Am 02. Januar 1969 begann danach der VEB Wärmeanlagenbau Berlin, Generalauftragnehmer für Heizwerke ab 40 Gcal/h Erzeugerleistung und für Fernwärmenetze ab 40 Gcal/h Transportleistung, seine Tätigkeit. Während der Bereich Projektierung die begonnenen Aufgaben für die Kohleindustrie zum Abschluss brachte und an den Nachfolgebetrieb überleitete sowie die Leistungsübernahme für die Fernwärmeversorgung vorbereitete, oblag es dem Bereich Anlagenbau, die bereits bestehenden Aufbauleitungsbereiche zu stabilisieren und die erforderlichen Querschnittsabteilungen zu entwickeln. Zur effektiven Gestaltung der Lenkung und Leitung des Anlagenbauprozesses wurden (dazu) im Bereich von Großbaustellen Bereichsleitungen aufgebaut. Besondere Bedeutung wurde der Entwicklung der Abteilung Instandsetzung beigemessen. Sie hat die Aufgabe, für fertiggestellte Anlagen den Probebetrieb durchzuführen und zu sichern, dass in kürzester Zeit die projektierten Leistungen erreicht werden. In der Broschüre ist weiter ausgeführt, dass mit Wirkung vom 01. Oktober 1980 der Betrieb dem VE Kombinat Verbundnetze Energie unterstellt wurde. Zusammenfassend wird dann festgestellt: In den Jahren 1969 bis 1987 wurden in Verwirklichung der Zielfunktion des Einsatzes eines GAN, der Übergabe nutzungsfähiger Anlagen/Vorhaben an die Investitionsauftraggeber, 206 Dampferzeuger, 60 Heißwassererzeuger, 11 Stromerzeugeranlagen und 432,1 km Fernwärmeleitungen projektiert und realisiert. Begonnen wurde (auch) die Produktion von Fertigerzeugnissen für die Bevölkerung. Bezogen auf die industrielle Warenproduktion wurde diese von 0,4 Prozent/1982 auf 3,4 Prozent/1986 gesteigert (vgl. dazu den Beitrag in der Broschüre "Erfordernisse und Maßnahmen für die Herausbildung eines GAN-Wärmeanlagenbau der DDR und der Stand seiner Entwicklung" S. 4 und 5).
In einem weiteren Beitrag der Broschüre werden, so auch der Titel, die "Schwerpunktvorhaben des VEB W "" in B, Hauptstadt der DDR, und den Bezirken" (S. 6 bis 16) näher dargestellt. An zahlreichen Stellen dieses Beitrages ergibt sich ebenfalls, dass der VEB W"" als Generalauftragnehmer tätig war: Infolge des u. a. kurzen Realisierungszeitraumes war es erforderlich, 7 Baubetriebe und ein Hauptauftragnehmer (HAN) Rohrleitungsmontage mit 7 Nachauftragnehmern (NAN) einzusetzen (zur Verbindungsleitung HKW K/HKW L, S. 6). Im Komplexwettbewerb wurde eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Aufbaustab Berlin, dem GAN und den Bau- und Montagebetrieben organisiert und die Inbetriebnahme termin- und qualitätsgerecht gesichert (zum Heizwerk C S. 7). Bei beiden Baustufen mussten erhebliche Aktivitäten des GAN entwickelt werden, um die erforderlichen Baufreiheitstermine für die ausländischen Partner zu sichern (zum Heizwerk S-, S. 9). Dieses Vorhaben (Errichtung des Industriekraftwerkes Premnitz) war das erste Industriekraftwerk, welches durch den neugegründeten VEB W realisiert wurde. Als Besonderheiten ergaben sich u. a. der Einsatz von zwei GAN (VEB T und VEB W) (S. 9). Mit Hilfe des Komplexwettbewerbs und straffer Leitung durch den GAN konnte trotz vielseitiger Probleme die Wärmeversorgung noch rechtzeitig gesichert werden (zum Heizwerk P-, S. 9). Obwohl kein Hauptauftragnehmer Ausrüstung vorhanden war und zusätzlich sämtliche Nachauftragnehmer–Einzelleistungen durch den GAN koordiniert werden mussten, konnte die erste Baustufe nach 18 Monaten und die 2. Baustufe bereits nach 11 Monaten Bauzeit in Betrieb genommen werden (zum Heizwerk P- , S. 9). Für das Gasturbinenkraftwerk T wurde der VEB WBB als GAN eingesetzt (S. 10). Die Projektierung und Errichtung dieser Wärmeversorgungsvorhaben (Heizkraftwerk Halle – Dieselstraße und Fernwärmeleitung H – H/N) wies u. a. folgende Besonderheit auf: Das Betreiben der ZBE, die Bauarbeiterversorgung sowie die Betreuung und Unterhaltung mehrerer örtlich getrennter Wohnheime mit maximaler Belegung von 500 Plätzen musste durch den GAN gelöst und bewältigt werden, da kein Hauptauftragnehmer vorhanden und auch der Investitionsauftraggeber nicht in der Lage war, Leistungen bzw. Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen (S. 11). Besonderheiten (Fernwärmeleitung Kraftwerk T/S-Werke S) waren u. a.: Die Arbeiterversorgung für das Gesamtvorhaben organisierte der GAN WBB teilweise durch mobile Versorgung. Notwendige Stahlbauleistungen innerhalb des Kraftwerks-Geländes mussten während des laufenden Kraftwerksbetriebes durch WBB-Produktionskollektive erbracht werden (S. 11). Aufgrund der umsichtigen und straffen Leitung durch den GAN und u. a. der zielgerichteten Führung des Komplexwettbewerbes konnte die erste Kesseleinheit nach einer Bauzeit von nur 22 Monaten in Betrieb genommen werden (zum Heizwerk E-Ost I, S. 13). Die Realisierung (des Heizwerkes E-Ost IV) erfolgte unter Leitung des WBB (S. 13). Auf der Grundlage der Konzeption zur Ablösung von Heizöl wurde der VEB WBB beauftragt, innerhalb von zwei Jahren in J zur Erweiterung der Kapazität des Heizkraftwerkes Jena-Süd eine zweite Baustufe zu errichten. Die Gesamtprojektierung, die Baumaßnahmen und die Ausrüstungen erfolgten durch ein Konsortium aus der BRD. Insgesamt kamen 113 Betriebe und Firmen mit maximal 1350 Arbeitsplätzen im Juli 1982 auf der Großbaustelle zum Einsatz. 12 DDR-Betriebe fungierten als Nachauftragnehmer der BRD-Firmen im Reexport (S. 13). Zur Durchsetzung des auf Regierungsebene abgestimmten Baus von Objekten der Gasindustrie einschließlich der zugehörigen Wohn- und Gesellschaftsbauten auf dem Territorium der UdSSR durch die DDR erhielt unser Betrieb im November 1982 den Auftrag zur Errichtung von Heizwerken für die Wärmeversorgung von Wohn- und Gesellschaftsbauten an der Erdgastrasse. Die Projektanten erarbeiteten auf der Grundlage sowjetischer Vorgabeprojekte entsprechende Angebotsprojekte. Die Errichtung der Heizwerke erfolgte nach erneuter Bestätigung der Ausführungsprojekte durch die Partner der UdSSR (S. 15 und 16). Abschließend heißt es in diesem Beitrag zu weiteren Schwerpunktvorhaben: Im Zeitraum 1969 bis 1987 wurden außer den im vorstehenden bereits genannten GAN-Vorhaben weitere bedeutende Objekte der Wärmeversorgung vorbereitet und realisiert, wie [es folgen 14 Vorhabenbezeichnungen].
Danach steht fest, dass der VEB W "" im Wesentlichen als Generalauftragnehmer tätig war. Soweit ausnahmsweise weitere Aufgaben wahrgenommen wurden, wird dies in diesem Beitrag als Besonderheit dargestellt. Dazu gehören neben den oben im Einzelnen genannten Besonderheiten auch, dass teilweise die Projektierung von anderen Betrieben durchgeführt wurde (Stadttrassenwärmeleitungen in Dessau durch den VEB E B, S. 10; Fernwärmeleitung Kraftwerk K- durch einen ungarischen Betrieb, S. 12) und dass teilweise auch selbst Bauleistungen erbracht wurden (Einsatz eines zweiten Rohrleitungsbaubetriebes [Eigenleistungskapazität WBB], S. 12). Als Besonderheiten geben diese zusätzlichen Aufgaben dem VEB W "" jedoch nicht sein Gepräge und berühren daher seinen Hauptzweck als Generalauftragnehmer nicht.
Daran ändert auch nichts, dass der VEB W "" im Verlauf der Zeit eigene Baukapazitäten aufbaute. Dies geschah nämlich weder mit dem Ziel einer Umprofilierung von einem Generalauftragnehmer zu einem Bau(Montage)Betrieb noch wurde diese Umprofilierung tatsächlich vorgenommen.
Dies folgt aus dem Beitrag "Entwicklung der materiellen Eigenleistungen" (S. 17 und 18 der Broschüre zur Betriebsgeschichte). Darin heißt es u. a.: Bei der Bildung des Betriebes konnten für den Bereich des Industrieanlagenbaus aus dem Vorgängerbetrieb VEB KL im Jahre 1969 nur 47 Produktionsarbeiter mit geringem Geräte- und Fahrzeugpark übernommen werden. Der Einsatz erfolgte für Nahtstellenarbeiten zwischen den Hauptauftragnehmern/Nachauftragnehmern, Transport- und Lagerarbeiten sowie sonstige Baustellenhilfsprozesse. Zur komplexen Erfüllung der Aufgaben als GAN in der Realisierungsphase war deshalb die Erweiterung der materiellen Eigenleistungskapazitäten dringend erforderlich. Im Betriebsteil L wurde in den 70er Jahren die Anzahl der Produktionsarbeiter in den einzelnen Anlagenbaubereichen auf dem gesamten Territorium der DDR in Verbindung mit der Realisierung der GAN-Vorhaben verstärkt, um nicht nur Nahtstellenarbeiten, sondern Teilleistungen im Rahmen der GAN-Vorhaben komplex realisieren zu können. Dazu gehörten auch Montageleistungen, für die es keine speziellen Auftragnehmer gab und gibt. Zu Beginn der 80er Jahre wurden im Industrieanlagenbau in Leipzig Rohrleitungsmontage- und Baukapazitäten aufgebaut, um Fernwärmeleitungen im Raum Leipzig/Halle mit eigenen Kräften errichten zu können. In überwiegender Eigenleistung wurde ein Lager und Werkstattkomplex errichtet und laufend erweitert. Die Werkstattkapazität dient der Vorbereitung, Instandhaltung und Instandsetzung der mobilen Ausrüstungen und Fahrzeuge. Weiterhin wurden Baustelleneinrichtungen und Baustromanlagen errichtet sowie deren Wartung übernommen. Im Betriebsteil Zwickau wurde schrittweise die Hauptabteilung "Transportable Heizwerke" herausgebildet. Hauptaufgaben dieser Hauptabteilung sind Instandhaltungsarbeiten sowie Ersatz- und Verschleißteilfertigung für transportable Heizwerke. Die steigenden Aufgaben der Realisierung von Wärmeversorgungsanlagen in der Hauptstadt der DDR, Berlin, forderten 1978 die Bildung eines Hauptbereiches Produktion unmittelbar in Berlin. Der Hauptbereich begann seine Arbeit mit 63 Arbeitskräften, davon 64 Produktionsarbeitern. In der ersten Etappe des Aufbaus des Hauptbereiches wurde die Abteilung Fernwärmeleitungsbau gebildet. Bereits 1979 wurde die erste Fernmeldeleitung in Berlin-Johannisthal selbständig realisiert. Es folgte die Mitwirkung an weiteren Berliner Trassen. Parallel dazu begann der Ausbau des Objektes Rstraße mit einer Werkstattkapazität für die Vorfertigung und Instandsetzung der mobilen Ausrüstung. Die zunehmenden Aufgaben machten leitungsorganisatorische Veränderungen des Hauptbereiches erforderlich. Es wurden die Ingenieurbereiche Rohrleitungsbau; Bauwesen und Elt; Stahlbau, Kfz-Reparatur und Fahrwesen sowie Konsumgüter, Isolierung und Gerüstbau gebildet. Die gebildeten Baubrigaden waren schwerpunktmäßig für Eigeninvestitionen eingesetzt. Besonders hervorzuheben sind: Arbeitsverbessernde Umbauten und Veränderungen in den Betriebsgebäuden aller drei Betriebsteile, Baustelleneinrichtungen für GAN-Vorhaben, Errichtung von Bungalows für die betriebliche Urlauberbetreuung, Ausbau von zwei Häusern und eine Häuserrekonstruktion für Betriebsangehörige, Errichtung eines eigenen Ferienheimes und Errichtung von Bauten für Kinderferienlager. Fester Bestandteil der materiellen Eigenleistungen ist die Produktion von Fertigerzeugnissen für die Bevölkerung (Zaun- und Wäschepfähle, Holzbaukästen und ähnliches, Propangas betriebe Flächentrockner, Schnellerhitzer und Teeöfen). Darüber hinaus werden Lieferungen und Leistungen für die Bevölkerung erbracht (insbesondere E-Installationen in Wohn- und Gesellschaftsbauten, Näharbeiten für Mitarbeiter und Versorgungsfahrten für den Handel). Zur Lösung aller Aufgaben "materielle Eigenleistungen" sind gegenwärtig im Betrieb 397 Produktionsarbeiter eingesetzt.
Aus dieser Darstellung wird ersichtlich, dass die materiellen Eigenleistungen, soweit sie nicht ohnehin schwerpunktmäßig für Eigeninvestitionen sowie die Produktion von Fertigerzeugnissen im Rahmen der Konsumgüterproduktion und von Dienstleistungen für die Bevölkerung erbracht wurden, lediglich der Erfüllung der Aufgaben des VEB Wärmeanlagenbau "DSF" als Generalauftragnehmer dienten. Es wird daraus hingegen nicht deutlich, dass die Aufgaben eines Generalauftragnehmers tatsächlich aufgegeben wurden bzw. aufgegeben werden sollten, um nunmehr selbst mit eigenen Arbeitskräften Dampferzeuger, Heißwassererzeuger, Stromerzeugeranlagen und Fernwärmeleitungen herzustellen und zu errichten. Die genannten materiellen Eigenleistungen erweisen sich angesichts dessen allein als Hilfstätigkeiten, die, soweit sie neben den Eigeninvestitionen, der Einrichtung der Baustellen und der Vorbereitung des Rohrleitungsbaues dienten, im Rahmen der Aufgabenstellung als Generalauftragnehmer zwangsläufig mit ausgeführt werden mussten oder daneben verrichtet wurden, weil insbesondere andere geeignete Betriebe nicht zur Verfügung standen bzw. die Verwirklichung solcher Aufgaben durch andere Betriebe nicht zweckmäßig erschien. Der Hauptzweck als Generalauftragnehmer wird durch solche Hilfsgeschäfte jedoch nicht berührt.
Neben der Funktion als Generalauftragnehmer fungierte der VEB W "" auch als Generalprojektant für Tagebauvorhaben (vgl. den entsprechenden Beitrag in der Broschüre zur Betriebsgeschichte, S. 19 und 20). Dabei handelte es sich lediglich um eine zusätzliche Aufgabe, die übertragen wurde, weil vorhandene Projektierungskapazitäten des VEB R "K" G nicht ausreichten, um die für die Braunkohlenindustrie notwendigen Vorbereitungsunterlagen für die Investvorhaben zu realisieren (vgl. S. 19). Weder aus dem Beitrag "Generalprojektierung für Tagebauvorhaben" noch aus den anderen bereits genannten Beiträgen in der Broschüre zur Betriebsgeschichte wird erkennbar, dass der Aufgabenstellung als Generalprojektant für Tagebauvorhaben gegenüber dem Aufgabenbereich als Generalauftragnehmer eine überwiegende oder auch nur annähernd gleiche Bedeutung zukam, so dass dieser Aufgabenbereich dem VEB W "" ebenfalls nicht das Gepräge gab.
Ein Generalauftragnehmer ist nach seinem Aufgabenbereich kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens.
Nach dem Auszug aus dem Ökonomischen Lexikon (S. 740) handelt es sich bei Generalauftragnehmern um auf die Errichtung kompletter Investitionsvorhaben spezialisierte Betriebe und Kombinate (besonders des Bauwesens bzw. des Maschinen- und Anlagenbaus) oder Projektierungsbetriebe, denen von den Investitionsauftraggebern die verantwortliche Durchführung von Investitionsvorhaben auf vertraglicher Basis übertragen wurde. Der Generalauftragnehmer hatte dem Auftraggeber das fertige Vorhaben, Teilvorhaben der nutzungsfähige Objekte termingerecht gegen Bezahlung zu übergeben. Er schloss seinerseits mit den zu seiner Unterstützung eingesetzten Hauptauftragnehmern bzw. mit am Vorhaben beteiligten sonstigen Liefer- und Leistungsbetrieben Wirtschaftsverträge über die Koordinierung des Projekts und über die termin- und qualitätsgerechte Erbringung ihrer Teilleistungen ab. Für die von ihm wahrzunehmenden Koordinierungs- und Leitungsaufgaben berechnete der Generalauftragnehmer dem Auftraggeber eine besondere Vergütung. Diese Definition eines Generalauftragnehmers findet sich auch in der Grundsatzordnung für die Generalauftragnehmerschaft bei strukturbestimmenden Industrieinvestitionen vom 26. Juni 1968 (GBl DDR II 1968, 677) – GO-GAN). Diese GO-GAN, die nach I Nr. 1 Satz 1 GO-GAN für Generalauftragnehmer galt, die für die Entwicklung und Errichtung von Industrieanlagen, einschließlich Vorhaben der Lagerwirtschaft, und komplexen Rationalisierungsmaßnahmen zur Durchsetzung der Strukturpolitik in den Hauptzweigen der Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik entwickelt und eingesetzt wurden, bestimmte, dass Generalauftragnehmer nach dem Erzeugnisprinzip spezialisierte Finalproduzenten von Industrieanlagen waren und auf der Grundlage der Verordnung vom 09. Februar 1967 über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes (GBl II S. 121) arbeiteten. Sie übernahmen auf der Grundlage von Verträgen die Vorbereitung und Durchführung von Investitionsvorhaben sowie den Export von Industrieanlagen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Die Generalauftragnehmer schlossen mit Haupt- und Nachauftragnehmern über die Entwicklung, Projektierung und Realisierung von funktionsfähigen Teilanlagen bzw. Leistungen Verträge ab. Bei der Durchführung der Investitionen übernahmen sie insbesondere die Funktion des Generalprojektanten, die Leitung des Bau- und Montageprozesses, die Durchführung des Probebetriebes, einschließlich des Leistungsnachweises für die Industrieanlage, sowie die Garantie für die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Industrieanlage im Garantiezeitraum (III Sätze 1, 4, 5 und 6 Ziffer 3 Satz 2 GO-GAN).
Es gibt keine Hinweise darauf, dass § 4 Abs. 3 des Statuts oder die Ausführungen in der Broschüre zur Betriebsgeschichte von einem anderen Begriff des Generalauftragnehmers ausgehen. Übte der Generalauftragnehmer jedoch nach dieser Begriffsbestimmung Koordinierungs- und Leitungsaufgaben aus, erbrachte er Dienstleistungen in Form der Projektierung von industriellen Anlagen in kleiner Stückzahl sowie der Überwachung und Planung von werthaltigen Investitionen. Die Planung, Projektierung und Überwachung des Baus von industriellen Anlagen war jedoch nicht selbst Teil der "Massen"Produktion von Sachgütern oder von baulichen Anlagen (so BSG, Urteil vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R, abgedruckt in SozR 4-8570 § 1 Nr. 16).
Aus dem vom Kläger genannten Urteil des BSG, richtig Urteile des BSG vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R und vom 26. Oktober 2004 – B 4 RA 37/04 R, folgt insoweit nichts anderes. In diesen Urteilen wird zwar der Bau kompletter Produktionsanlagen explizit erwähnt. Die Bau- und Montagekombinate sollten - so das BSG – danach u. a. den Bau kompletter Produktionsanlagen einschließlich der dazugehörigen Wohnkomplexe und Nebenanlagen durchführen und jeweils die betriebsfertigen Anlagen und schlüsselfertigen Bauwerke bei Anwendung der komplexen Fließfertigung und des kombinierten und kompakten Bauens übergeben. Von wesentlicher Bedeutung war somit – so ebenfalls das BSG – das (Massen-) "Produktionsprinzip" in der Bauwirtschaft. Ein Generalauftragnehmer fällt darunter nicht. Denn weder stellte er selbst komplette Produktionsanlagen her, noch bediente er sich dazu der komplexen Fließfertigung.
Entgegen der Ansicht des Klägers wird ein Generalauftragnehmer mit den dargestellten Aufgaben als Dienstleistungsbetrieb nicht von der AVtI-VO erfasst, denn zu den volkseigenen Produktionsbetrieben rechnen ausschließlich die Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens, wie sie vom BSG umschrieben wurden.
Im grundlegenden Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R hat das BSG u. a. ausgeführt: Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u. a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 AVtI-VO und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Zwar sprechen die Überschrift der AVtI-VO, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO nur vom "volkseigenen Betrieb". § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO gibt jedoch selbst keine näheren Hinweise, welche Voraussetzungen vorliegen mussten, so dass ein Betrieb – positiv – dem Betriebstyp "Produktionsbetrieb" im Sinne des Versorgungsrechts zuzuordnen war. Der staatliche Sprachgebrauch ab 30. Juni 1990 lässt aber erkennen, dass unter solchen Betrieben nur VEB der Industrie und des Bauwesens verstanden wurden. Wird der marktwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre gefolgt, kann vergleichsweise betriebstypologisch zwischen Sachleistungs- und Dienstleistungsbetrieben unterschieden werden. Dabei können die Sachleistungsbetriebe in drei Gruppen untergliedert werden: Betriebe, die Sachgüter in Form von Rohstoffen gewinnen (vornehmlich in der Urproduktion), auch Gewinnungsbetriebe genannt; ferner Betriebe, die Rohstoffe oder Fabrikate ohne wesentliche Form- oder Substanzänderung lediglich einer gewissen Bearbeitung unterziehen, also Veredelungsbetriebe; schließlich Betriebe, die Sachgüter herstellen, Fertigungs-, Fabrikations- oder Produktionsbetriebe genannt. Das BSG hat es in jenem Urteil offen gelassen, ob die sozialistische Wirtschaftslehre in der DDR eine ähnliche Betriebstypologie verwandt hat, weil Hinweise in der Literatur der DDR zum Wirtschaftsrecht darauf hindeuten könnten, dass nicht nur Produktionsbetriebe im Sinne der Herstellung von Sachgütern, sondern auch ein Teil der Dienstleistungsbetriebe als Wirtschaftseinheiten der "materiellen Produktion" verstanden worden sind, wenn nicht die Herstellung immaterieller Güter eindeutig im Vordergrund stand. Nach dieser Literatur seien zu den Kombinaten der "materiellen Produktion" (im weiteren Sinne) auch die Kombinate des "Verkehrswesens" (Kraftverkehr) und der "Land- und Nahrungsgüterwirtschaft" zu zählen. Das BSG hat diesen weit gefassten Begriff des Produktionsbetriebes jedoch für den Bereich der AVtI nicht für maßgebend erachtet, weil insoweit schon § 5 AVtI-VO verdeutlicht, dass versorgungsrechtlich der Ausdruck "Produktionsbetrieb" die VEB der Industrie erfasst. Nach dieser Vorschrift erließ der Minister im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen. Die Federführung des Ministeriums der Finanzen ist auf die finanzielle Bedeutung des Versorgungssystems zurückzuführen; die Beteiligung des Ministeriums für Arbeit und Gesundheitswesens erfolgte wegen der sozialpolitischen Aspekte. Gerade aber die Beteiligung des Ministeriums für Industrie gibt zu erkennen, dass grundsätzlich nur VEB betroffen waren, die dem von diesem Ministerium geleiteten Zweig der Wirtschaft zuzuordnen waren. Demgemäß stellte auch § 1 1. DB zur AVtI-VO auf Produktionsbetriebe mit "Herstellungsvorgängen" und auf "industrielle Fertigungsbetriebe" ab. Diese Begrenzung auf industrielle Produktionsbetriebe erklärt sich zum Zeitpunkt des Erlasses der AVtI-VO und der 2. DB zur AVtI-VO aus der besonderen Bedeutung, die dieser Sektor der Volkswirtschaft für den Aufbau einer zentralen Planwirtschaft hatte. Eine solche Planwirtschaft setzte voraus, dass sich zumindest die Grundindustrien in staatlicher Hand befanden. Denn die sozialistische Wirtschaft wurde vor allem als Industriewirtschaft verstanden. Die Erhöhung des Anteils der Industrieproduktion am Nationaleinkommen war eines der erklärten Ziele. Angestrebt wurde die Herstellung der Erzeugnisse auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell. Der Massenausstoß standardisierter Produkte schien in besonderem Maße den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft zu entsprechen und hohe Produktivitätsgewinne zu garantieren (Hinweis u. a. auf Roesler, Wirtschafts- und Industriepolitik, in: Herbst/Stephan/Winkler (Hrsg), Die SED - Geschichte, Organisation, Politik -, Dietz Verlag, Berlin 1997, S 277, 279 ff). Die überragende Bedeutung, die dem volkseigenen Sektor der Industrie beigemessen wurde, erklärt somit, warum gerade in diesem Bereich den qualifizierten Fachkräften ein besonderer Beschäftigungsanreiz u. a. durch Errichtung eines Zusatzversorgungssystems geboten wurde. Aus § 5 AVtI-VO (und § 1 1. DB zur AVtI-VO) ergeben sich nach dem BSG mithin zwei Folgerungen für die Bedeutung des Wortes "volkseigener Produktionsbetrieb" in § 2 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO: Es muss sich bei dem betroffenen Betrieb 1. um einen VEB handeln, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war; ferner muss 2. der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Auch wenn manches dafür spricht, dass versorgungsrechtlich in § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO nur solche industriellen Produktionsbetriebe erfasst sind, die dem Verantwortungsbereich eines Industrieministeriums zugeordnet waren, hat das BSG bisher nicht endgültig entschieden, ob ausschließlich die Produktionsbetriebe, die den acht Ende Juni 1990 bestehenden Industrieministerien (vgl. Beschluss des Ministerrats vom 09. Januar 1975 über ein Rahmenstatut für die Industrieministerien – GBl DDR I 1975, 133) zugeordnet waren, zum Geltungsbereich der AVtI rechnen.
Entgegen der Ansicht des Klägers und der Auffassung des benannten Zeugen Prof. Dr. JR in dessen Schreiben vom 16. Mai 2007 hat das BSG die zitierte Fundstelle nicht missverstanden. Das BSG zieht daraus lediglich eine (andere) Schlussfolgerung, die dieser Zeuge nicht teilt. In dem genannten Zitat wird auf "die Herstellung der Erzeugnisse auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell" und auf den "Massenausstoß standardisierter Produkte" abgestellt. Wenn diese Aussage als Tatsache zutrifft, ist es folgerichtig, wenn das BSG in Auslegung der maßgebenden Regelungen der 2. DB zur AVtI-VO für einen Anspruch auf Einbeziehung in die AVtI fordert, dass der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein musste. Aus seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2007 ergibt sich nicht, dass der benannte Zeuge Prof. Dr. R zwischenzeitlich von den genannten Merkmalen abgerückt ist, so dass der Senat diese Merkmale als wahr unterstellt. Die Tatsachengrundlage im Urteil des BSG vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R besteht mithin unverändert fort. Es fehlt damit aber an neuen und anderen Tatsachen, zu denen der benannte Zeuge Prof. Dr. Rvernommen werden müsste. Schlussfolgerungen aus Tatsachen zu ziehen, ist Aufgabe eines Gerichts aber nicht eines Zeugen, so dass es auf die Schlussfolgerungen des benannten Zeugen Prof. Dr. Rnicht ankommt. Insoweit bedarf es daher auch nicht seiner Vernehmung.
Seine Vernehmung ist auch im Übrigen entbehrlich, soweit sich bei der im Rahmen des § 5 Abs. 1 AAÜG vorzunehmenden Subsumtion der im Einzelfall festgestellten Tatsachen sich die Besonderheit ergibt, dass die abstrakt generellen Regelungen der anzuwendenden Versorgungsordnung nicht mehr – wie bei der Rechtsprüfung im Rahmen des § 1 Abs. 1 AAÜG – im Sinne von (sekundär) bundesrechtlichen Normen anzuwenden sind, sondern als "generelle Anknüpfungstatsachen" zur Tatsachenfeststellung beitragen. Zwar ist der abstrakt-generelle fachliche Geltungsbereich des am 01. August 1991 gültigen Versorgungsrechts (sekundäres und partielles) Bundesrechts; dessen Inhalte beziehen sich aber nur rückschauend auf Gegebenheiten der DDR und verlangen die Zuordnung von Tatsachen, die damals realisiert worden waren. Deren sozialer Sinn und Bedeutung für den fachlichen Geltungsbereich der Versorgungsordnungen lässt sich annähernd zutreffend nur erschließen, wenn der damalige Kontext mitberücksichtigt wird. Zu diesem gehören auch die Versorgungsordnungen. Als faktischer Bestandteil der damaligen "Normalität" indizieren sie eine entsprechende den Regeln gleichartige Verwaltungs- und Lebenspraxis, wenn es bei der Beweiswürdigung um Tatsachen, faktische Abläufe, übliche Verhaltensweisen etc. geht. Insoweit können sie "als generelle Anknüpfungstatsachen" zur Tatsachenfeststellung beitragen. Damit ergibt sich eine Situation, die im Wesentlichen der Subsumtion von "ausländischen" Tatsachen unter (nach Bundesrecht selbst als bloße Tatsache zu verstehendes) "ausländisches Recht" annäherungsweise vergleichbar ist (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 – B 4 RS 28/07 R unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 06. Mai 2004 – B 4 RA 52/03 R und Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 3/02 R, abgedruckt in SozR 3-8570 § 1 Nr. 7).
Nach dieser Rechtsprechung stellen die abstrakt-generellen Regelungen der anzuwendenden Versorgungsordnung zwar als "generelle Anknüpfungstatsachen" Tatsachen dar, die einem Beweis zugänglich sind. Allerdings handelt es sich dabei um regelmäßig allgemein- oder offenkundige Tatsachen, denn auf die praktische Durchführung und auf die Auslegung dieser Versorgungsordnung seitens der ehemaligen DDR kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 24. März 1998 – B 4 RA 27/97 R), so dass sie sich aus dem Kontext bekannter weiterer Tatsachen, insbesondere weiterer Vorschriften der DDR erschließen, mithin eines Beweises nicht bedürfen. Davon abweichend kann eine Beweiserhebung allerdings im Einzelfall in Betracht kommen, wenn eine bestimmte Tatsache nur einem begrenzten Personenkreis als Exklusivwissen bekannt war, es also an ihrer Allgemein- und Offenkundigkeit mangelt.
Es gibt vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass der benannte Zeuge Prof. Dr. Rüber solches Exklusivwissen hinsichtlich einer rechtserheblichen Tatsache verfügt, noch wird vom Kläger solches behauptet.
In seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2007 bezieht sich der benannte Zeuge Prof. Dr. R wegen der Tatsache, dass volkseigene Betriebe der Industrie als volkseigene Produktionsbetriebe verstanden wurden, wenn ihre Haupttätigkeit die industrielle Produktion war, wobei die industrielle Produktion nicht auf bestimmte Produktionstypen, wie z. B. Massenfertigung oder Fertigung ausschließlich in hohen Stückzahlen, beschränkt war, auf die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 09. Februar 1967. Daran anknüpfend hat der Kläger unter Beweis gestellt, dass dieser Zeuge zur Begriffsbestimmung "Produktion" im Sinne des § 1 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bekunden könne, dass Betriebe in der DDR, die im streitigem Zeitraum die Bezeichnung "volkseigener Betrieb" (VEB) getragen hätten und dem Wirtschaftsbereich "Industrie" zugeordnet gewesen seien, als "volkseigene Produktionsbetriebe" – auch im Sinne der Versorgungsordnung der AVtI – bezeichnet worden seien. Damit werden jedoch keine konkreten bestimmten Tatsachen außerhalb der genannten Vorschriften der DDR bezeichnet, die Exklusivwissen des benannten Zeugen Prof. Dr. R sein sollen.
Der VEB W "" ist als Generalauftragnehmer - unter Berücksichtigung der vom BSG als Revisionsinstanz auch zulässigerweise, zugrunde gelegten allgemein- bzw. offenkundige Tatsachen zur Auslegung der 2. DB zur AVtI-VO - kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens.
Ebenso wenig handelt es sich um einen gleichgestellten Betrieb. Denn ein Generalauftragnehmer wird als gleichgestellter Betrieb nicht genannt. Es liegt auch kein in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO aufgeführter Versorgungsbetrieb (Gas, Wasser, Energie) vor. Auch wenn der Kläger zunächst gemeint hat, der VEB W "" sei ein Energieversorger, so finden sich dafür in den vorliegenden Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte. Selbst der Kläger hat nicht vorgetragen, dass Gas, Wasser oder Energie geliefert wurden.
Das Ingenieurbüro für Rationalisierung war gleichfalls weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch eine gleichgestellte Einrichtung, insbesondere ein wissenschaftliches Institut bzw. Forschungsinstitut.
Vom Kläger selbst wird nicht behauptet, dass im Ingenieurbüro für Rationalisierung eine industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung von Sachgütern stattfand. Angesichts dessen kommt es auch nicht darauf an, dass das Ingenieurbüro für Rationalisierung formal rechtlich bereits den Status des volkseigenen Betriebes nicht hatte, denn es führte nicht die Bezeichnung VEB.
Das Ingenieurbüro für Rationalisierung war kein wissenschaftliches Institut oder Forschungsinstitut, sondern, wie sein Name bereits indiziert, ein Rationalisierungsbetrieb.
Zum Rationalisierungsbetrieb hat das BSG im Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 8/04 R ausgeführt:
Bestand der Hauptzweck eines Betriebes im Erarbeiten und Unterbreiten von Vorschlägen zur Rationalisierung, handelt es sich um Dienstleistungen zur Unterstützung von Produktionsbetrieben. Dass der verfolgte Hauptzweck eines selbständigen VEB R nicht in der Produktion von Sachgütern bestand, spiegelt sich im Übrigen auch in der Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke vom 29. März 1973 (GBl DDR I 1973, 152) – Rationalisierungs-AO - wider. Diese ist, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, "faktischer Anknüpfungspunkt" bei der Beurteilung der Frage, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnungen am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ihrer Art nach in einem Betrieb ausgeübt worden ist, die von der AVItech erfasst war.
Nach § 2 Abs. 1 Rationalisierungs-AO, die nach § 1 Satz 1 Rationalisierungs-AO u. a. für die volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung, die den Wirtschaftsräten der Bezirke unterstellt waren (Rationalisierungsbetriebe), galt, war Aufgabe der Rationalisierungsbetriebe die Unterstützung der den Wirtschaftsräten der Bezirke unterstellten Betriebe bei der Durchführung der sozialistischen Rationalisierung. Die Rationalisierungsbetriebe erarbeiteten Unterlagen für die Rationalisierung und konstruierten und fertigten Rationalisierungsmittel (Leistungen). Sie konzentrierten sich auf Maßnahmen, die auf eine schnelle Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus der Bevölkerung mit hoher Effektivität Einfluss nahmen. Ihre Tätigkeit richtete sich vorrangig auf Maßnahmen zur Sicherung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung, auf eine hohe Steigerung der Arbeitsproduktivität, auf die Senkung der Kosten und auf die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen (§ 2 Abs. 2 Rationalisierungs-AO). Sie führten im Auftrag des zuständigen Wirtschaftsrates Untersuchungen über Rationalisierungsmöglichkeiten durch und unterbreiteten Vorschläge zur Rationalisierung (§ 2 Abs. 4 Rationalisierungs-AO). Die Rationalisierungsbetriebe schließen für ihre Leistungen auf der Grundlage des § 9 der Finanzierungsanordnung Wirtschaftsverträge ab bzw. arbeiten auf der Grundlage von Weisungen des Vorsitzenden des Wirtschaftsrates des Bezirkes (§ 4 Abs. 1 Rationalisierungs-AO). Die Preisbildung für die gemäß § 2 Rationalisierungs-AO zu erbringenden Leistungen der Rationalisierungsbetriebe erfolgt auf der Grundlage des Abschnitts VI der Finanzierungsanordnung (§ 7 Abs. 1 Rationalisierungs-AO). Nach § 8 Abs. 1 und 2 Rationalisierungs-AO waren Rationalisierungsmittel im Sinne dieser Anordnung Maschinen, Vorrichtungen und Werkzeuge, die nach speziellen Wünschen der Auftraggeber konstruiert, außerhalb eine Typenprogramms hergestellt oder ohne Null-Serien-Erprobung eingesetzt wurden. Als Rationalisierungsmittel galten auch Erzeugnisse, die aus Universalmaschinen durch Erweiterung oder Reduzierung einzelner Baugruppen oder -elemente bzw. unter Verwendung serienmäßig produzierter Baugruppen hergestellt wurden.
Unabhängig davon, dass die Rationalisierungs-AO auf das Ingenieurbüro für Rationalisierung seinem Geltungsbereich nach nicht anwendbar war, gibt sie zumindest den Begriff der sozialistischen Rationalisierung nach dem Sprachverständnis der DDR wieder. Es erscheint angesichts dessen gerechtfertigt, die entsprechenden Maßstäbe auch bei anderen Einrichtungen anzulegen, um zu beurteilen, ob es sich um Rationalisierungsbetriebe handelte.
Dies gilt vorliegend insbesondere deswegen, weil der GD-Anweisung im Wesentlichen dieselbe Begriffsbestimmung zugrunde liegt.
In der Vorbemerkung zur GD-Anweisung heißt es unter anderem: Die Intensivierung der gesellschaftlichen Produktion, insbesondere durch die sozialistische Rationalisierung, ist eine grundlegende Voraussetzung zur Erreichung eines hohen Leistungszuwachses im Bereich der VVB E. Das Ingenieurbüro für Rationalisierung hat dazu einen wesentlichen Beitrag zu leisten und die Kombinate und Betriebe bei der Durchführung der sozialistischen Rationalisierung zu unterstützen. Nach § 4 GD-Anweisung sind zur Erhöhung der Effektivität und des Tempos bei der Vorbereitung und Durchsetzung der sozialistischen Rationalisierung je Rationalisierungsmaßnahme in entsprechender Anwendung der verbindlichen "Richtlinie zur Erarbeitung von Aufgabenstellungen" des Instituts für Energieversorgung vom 05. Februar 1973 Aufgabenstellungen zu erarbeiten und von den Auftraggebern an das Ingenieurbüro für Rationalisierung zu übergeben. Die Rechte und Pflichten des Ingenieurbüros für Rationalisierung ergeben sich aus der "Ordnung über die Aufgaben, Arbeitsweise und Rechtsstellung des Ingenieurbüros für Rationalisierung der VVB Energieversorgung" (Anlage 1) (§ 2 GD-Anweisung). Die Wirtschaftstätigkeit des Ingenieurbüros für Rationalisierung ist nach § 3 GD-Anweisung so geregelt, dass seine spezifische Stellung im Prozess der Leitung, Planung und der wirtschaftlichen Rechnungsführung berücksichtigt wird (Anlage 2).
In Anlage 1 zur GD-Anweisung wird u. a. bestimmt: Das Ingenieurbüro für Rationalisierung ist als wissenschaftlich-technische Einrichtung das Rationalisierungszentrum des Produktionsverbandes der VVB Energieversorgung (Ziffer 1.1. Satz 1). Im Rahmen der Verantwortung der VVB Energieversorgung für die komplex-territoriale Energieversorgung unterstützt das Ingenieurbüro für Rationalisierung nach Anforderung durch Ausarbeitung von Verfahrenslösungen energieintensiver Prozesse die Durchsetzung der rationellen Energieanwendung (Ziffer 1.3.). Zur Unterstützung einer kurzfristigen Überleitung von Forschungsergebnissen in die Praxis und zu ihrer Verallgemeinerung hat das Ingenieurbüro für Rationalisierung eng mit dem Institut für Energieversorgung und anderen wissenschaftlich-technischen Einrichtungen zusammenzuarbeiten (Ziffer 1.4.). Das Ingenieurbüro für Rationalisierung ist eine selbständige wissenschaftlich-technische Wirtschaftseinheit im Produktionsverband der VVB Energieversorgung und arbeitet nach den Grundsätzen der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB sowie nach den geltenden Rechtsvorschriften über Aufgaben, Arbeitsweise und Rechtsstellung der Ingenieurbüros für Rationalisierung (Ziffer 2.1.). Das Ingenieurbüro für Rationalisierung ist rechtsfähig (Ziffer 2.2. Satz 1). Das Ingenieurbüro für Rationalisierung arbeitet grundsätzlich nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung sowie den geltenden Rechtsvorschriften zur Finanzierung und Stimulierung wissenschaftlich-technischer Leistungen (Ziffer 2.4.). Das Ingenieurbüro für Rationalisierung plant den Einsatz seiner wissenschaftlich-technischen Kapazitäten auf der Grundlage von Aufgaben, die von der VVB vorgegeben werden, Leistungsanforderungen der Kombinate, Betriebe und Einrichtungen nach dem Auftragsprinzip sowie seiner eigenständigen Tätigkeit (Ziffer 4.1. Satz 1). Grundlage für die wissenschaftlich-technische Arbeit des Ingenieurbüros für Rationalisierung sind die von den Auftraggebern zu übergebenden bestätigten Aufgabenstellungen (Ziffer 4.3. Satz 1). Das Ingenieurbüro für Rationalisierung schließt mit den Auftraggebern VVB Energieversorgung Leistungsprotokolle und den Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen Wirtschaftsverträge entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften ab (Ziffer 4.4.). Die Ergebnisse der wissenschaftlich-technischen Arbeit des Ingenieurbüros für Rationalisierung sind vor dem Auftraggeber entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften zu verteidigen (Ziffer 4.7.).
In Anlage 2 zur GD-Anweisung ist u. a. geregelt: Das Ingenieurbüro für Rationalisierung bildet Preise für wissenschaftlich-technische Leistungen gemäß dem von der VVB Energieversorgung herausgegebenen Preiskarteiblatt, für Leistungen des ASMW gemäß Preiskatalog und für die Herstellung von Druckerzeugnissen nach den hierfür gültigen Preisvorschriften (Ziffer 4 Satz 1). Eine Erfassung der Leistungen hat nach Energieträgern und dem Verwendungszweck für die abgerechneten Aufträge in statistischer Form zu erfolgen. Als Verwendungszweck sind danach vorgesehen: 1. Rationalisierung und Teilautomatisierung von Produktionsprozessen, Leitbetriebsfunktion der territorialen Erdgasumstellung, 3. rationelle Energieanwendung, 4. Investitionsrationalisierung und Begutachtung von Investitionen und 5. Rationalisierung der Leitungs- und Planungsprozesse (Ziffer 5.4. Sätze 2 und 3).
Diese Regelungen verdeutlichen, dass das Ingenieurbüro für Rationalisierung als (typischer) Rationalisierungsbetrieb konzipiert war. Dem steht nicht entgegen, dass es als wissenschaftlich-technische Einrichtung wissenschaftlich-technische Arbeit erbrachte. Dies war Voraussetzung, um die Aufgabenstellung der sozialistischen Rationalisierung erfüllen zu können.
Das vom Senat gefundene Ergebnis wird auch dadurch gestützt, dass zeitgleich neben dem Ingenieurbüro für Rationalisierung das Institut für Energieversorgung bestand. Nach dem Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft wurde dieses Institut am 07. Januar 1970 eingetragen; es bestand danach bis zur Beendigung der Rechtsfähigkeit mit Wirkung vom 31. Dezember 1988. Nach dem Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft wurde das Ingenieurbüro für Rationalisierung mit Wirkung vom 31. Dezember 1977 rechtlich aufgelöst und faktisch, so wie in diesem Auszug dargelegt, dem Institut für Energieversorgung mit Wirkung vom 01. Januar 1978 zugeordnet. Entgegen der Ansicht des Klägers erfolgte mithin nicht lediglich eine Namensänderung. Wird die Aufgabenstellung des Instituts für Energieversorgung nach § 4 Abs. 3 Statut berücksichtigt, die allerdings im maßgebenden Zeitraum bis zum 01. Oktober 1980 nicht galt, kann zumindest nachvollzogen werden, dass die Beklagte allein dem Institut für Energieversorgung den Status eines wissenschaftlichen Instituts bzw. eines Forschungsinstituts zuerkannte. Auch insoweit indiziert die Bezeichnung als "Institut" das Vorliegen eines wissenschaftlichen Instituts bzw. eines Forschungsinstituts. Der Kläger zieht im Übrigen selbst nicht in Zweifel, dass es sich beim Institut für Energieversorgung um ein wissenschaftliches Institut bzw. ein Forschungsinstitut handelte. Bei einer solchen Sachlage drängt sich nicht auf, dass entgegen den Regelungen in der GD-Anweisung das Ingenieurbüro für Rationalisierung kein Rationalisierungsbetrieb, sondern ebenfalls ein wissenschaftliches Institut bzw. ein Forschungsinstitut gewesen sein sollte. Es entbehrt einer vernünftigen Erklärung, dass und weswegen zur zweck- und betriebsbezogenen wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung zwei wissenschaftliche Institute bzw. Forschungsinstitute erforderlich gewesen sein könnten.
Nach alledem war das Ingenieurbüro für Rationalisierung ein Rationalisierungsbetrieb, der jedoch nicht als gleichgestellte Einrichtung von § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO erfasst war.
Schließlich ist unbeachtlich, dass alle dem Kläger bekannten Kollegen die Zusatzversorgung angerechnet erhielten. Soweit die Beklagte deren Zugehörigkeit zur AVtI ohne Erteilung einer Versorgungsurkunde gleichwohl (rechtswidrig) feststellte, folgt daraus nicht, dass im Fall des Klägers in derselben Weise verfahren werden kann. Nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz sind die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden. Wird das vom Kläger erhobene Begehren als rechtswidrig erkannt, ist ausgeschlossen, diesem Begehren zu entsprechen, denn dadurch würde ein verfassungswidriger Zustand herbeigeführt. Vielmehr ist die Beklagte in einem solchen Fall aufgefordert zu prüfen, ob die den genannten Kollegen erteilten Bescheide über die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts wegen Rechtswidrigkeit zurückzunehmen sind.
Die Berufung des Klägers muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
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