L 12 AS 2032/10 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 25 AS 1843/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2032/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners werden die Beschlüsse des SG Stuttgart vom 22.04.2010/29.04.2010 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begehrt der Antragsteller von dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 01.04.2010.

Der 1973 geborene Antragsteller besitzt die griechische Staatsangehörigkeit. Der Antragsteller ist erstmalig am 01.11.1994 nach Deutschland eingereist. In der Zeit vom 13.06.2000 bis 31.12.2000 übte er eine Tätigkeit als Spielhallenaufsicht aus. Im Jahr 2004 bezog er nach eigenen Angaben für kurze Zeit Sozialhilfe. In der Zeit von Januar 2005 bis März 2006 hielt er sich in Griechenland auf. Nach eigenen Angaben war er dort in der Landwirtschaft tätig und konnte seinen Lebensunterhalt bestreiten, weil er bei Verwandten kostenlos Unterkunft nehmen konnte. Er kehrte dann nach Deutschland mit der Vorstellung zurück, dort zu arbeiten. Er zog in die gemeinsame Wohnung der Eltern ein. Das Ziel wieder mit der Familie zusammen zu leben, ist nach Angaben des Antragstellers ebenso Grund seiner Wiedereinreise gewesen. Nach seinen Angaben ging sein Vater laufend bis zum Jahr 2006 oder 2007 einer Beschäftigung nach, ebenso wie die Mutter des Antragstellers, die der Beschäftigung bis 2005 nachging. Die Eltern des Antragstellers sagten diesem vor seiner Wiedereinreise eine Unterstützung zu, die darin bestand, dass er in der gemeinsamen Wohnung kostenlos wohnen und essen durfte und er für seinen persönlichen Bedarf einen monatlichen Betrag i. H. v. ca. 30,00 EUR bis 40,00 EUR zur Verfügung gestellt bekommen hat.

Am 13.09.2006 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und meldete sich arbeitslos. Zur Begründung seines Antrags gab er an, dass er derzeit Verpflegung und Unterkunft von den Eltern erhalte, aber dass das Arbeitslosengeld I des Vaters und das Arbeitslosengeld II der Mutter nicht mehr ausreichen würden. Mit Schreiben des Antragsgegners vom 06.10.2006 wurde der Antragsteller aufgefordert, seine Wiedereinreise zu begründen. Der Antragsteller begründete seine Wiedereinreise mit Schreiben vom 19.10.2006 an den Antragsgegner damit, dass er wieder mit seiner in Deutschland lebenden Familie zusammenleben möchte. Gegenüber dem Amt für öffentliche Ordnung S. gab er laut Erhebungsbogen vom 19.10.2006 an, dass er sich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalte. Den Aufenthaltszweck als Familienangehöriger gab der Antragsteller nicht an. Das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt S. hat dem Antragsteller am 23.11.2006 eine Bescheinigung gemäß § 5 FreizügG/EU ausgestellt. Der Antragsgegner lehnte den Antrag des Antragstellers mit Bescheid vom 27.11.2006 mit der Begründung ab, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II einschlägig sei, weil der Antragsteller lediglich ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche habe. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Antragstellers vom 30.11.2006 blieb erfolglos.

Der Antragsteller stellte am 09.10.2009 erneut einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Ihm wurden daraufhin mit Bescheid vom 13.10.2009 Leistungen in Höhe von monatlich 538,00 EUR für den Zeitraum vom 09.10.2009 bis 31.03.2010 bewilligt. Am 21.10.2009 erließ der Antragsgegner einen Ablehnungsbescheid mit der Begründung, dass das alleinige Aufenthaltsrecht zur Arbeitssuche zu einem Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II führe. Den hiergegen am 06.11.2009 eingelegten Widerspruch begründete der Antragsteller damit, dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II keine Anwendung finde, da der Antragsteller sich seit 2006 zum Familiennachzug in Deutschland aufhalte. Nach Anhörung des Antragstellers zu einer durch den Antragsgegner beabsichtigten Rückforderung der im Oktober bereits geleisteten Zahlungen in Höhe von 412,47 EUR erließ der Antragsgegner einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 27.01.2010, mit dem der Antragsteller die Bewilligung der Leistungen seit 09.10.2009 wegen der grob fahrlässigen Unkenntnis des Antragstellers von der Rechtswidrigkeit des Bescheids zurück nahm. Der Antragsgegner wies den Widerspruch vom 09.11.2009 zurück. Gegen den Bescheid vom 27.01.2010 legte der Antragsteller Widerspruch ein.

Am 23.03.2010 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht Stuttgart (SG) einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, mit der Begründung, dass er nicht zur alleinigen Arbeitssuche nach Deutschland gekommen sei. Vielmehr sei er im Jahr 2006 im Rahmen des Familiennachzugs eingereist und habe zunächst finanzielle Unterstützung durch seine Eltern erhalten. Er lebe zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder, daher seien die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht gegeben.

Hiergegen führte der Antragsgegner aus, der Antragsteller sei bereits mit Schreiben vom 09.02.2010 über den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II informiert worden. Der Antrag sei unbegründet, denn es würde weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vorliegen. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gelte für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe sowie ihren Familienangehörigen. Der Antragsteller habe einen anderen Grund nicht nachgewiesen. Er genieße auch keinen Arbeitnehmerstatus mehr, denn er sei derzeit kein Arbeitnehmer. Auch bestünde sein Arbeitnehmerstatus aus der Tätigkeit als Spielhallenaufsicht in der Zeit vom Juni 2000 bis Dezember 2000 nicht fort, denn gemäß § 2 FreizügG/EU sei Voraussetzung der dauerhaften Fortwirkung des Arbeitnehmerstatus die einjährige zusammenhängende Tätigkeit, eine unfreiwillige Beendigung aufgrund vorübergehender Erwerbsminderung infolge von Krankheit oder Unfall sowie eine Bestätigung durch die Arbeitsagentur. Der Antragsteller sei insbesondere auch nicht Familienangehöriger eines in Deutschland lebenden Unionsbürgers im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/EU, da er ledig sei. Ihm stünde auch kein Daueraufenthaltsrecht aus § 2 Abs. 5 FreizügG/EU zu, da er seinen Aufenthalt in Deutschland in der Zeit von Januar 2005 bis März 2006 durch den Aufenthalt in Griechenland unterbrochen habe und seit seiner Rückkehr nicht mindestens fünf Jahre hier Aufenthalt genommen habe.

Mit Beschluss vom 22.04.2010 und Berichtigungsbeschluss vom 29.04.2010 ordnete das SG an, dem Antragsteller vom 1.04.2010 bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch vom 23.03.2010, längstens jedoch bis zum 30.09.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 538,00 EUR monatlich zu gewähren. Der Antragsteller habe einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Eilbedürftigkeit liege vor, da er über kein eigenes Einkommen und Vermögen verfüge und seine Eltern nur eine Rente bzw. Arbeitslosengeld II bezögen. Er habe auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Die Voraussetzungen für eine Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II lägen in der Person des Antragstellers vor. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhielten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach §7a SGB II noch nicht erreicht hätten, erwerbsfähig und hilfebedürftig seien und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hätten Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsteller erfülle diese Voraussetzungen.

Er sei griechischer Staatsangehöriger und damit als "Alt-Unionsbürger" freizügigkeitsberechtigt sowie berechtigt, ohne Arbeitserlaubnis eine Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen. Er sei darüber hinaus auch hilfebedürftig. Er verfüge über kein Erwerbseinkommen. Verwertbares Vermögen sei ebenfalls nicht vorhanden.

Nach summarischer Prüfung sei der Antragsteller von den Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht ausgeschlossen.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II seien Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

Nach summarischer Prüfung bestehe kein Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU i. V. m. § 4 FreizügG/EU. Der Antragsteller könne ein Aufenthaltsrecht auch nicht aus der Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) herleiten, denn er sei weder aktuell abhängig beschäftigt, noch wirke sein Arbeitnehmerstatus fort.

Nach Ansicht des Gerichts sei der Antragsteller als griechischer Staatsangehöriger jedoch nicht von den Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen, denn § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sei europarechtskonform auszulegen. Nach Ansicht des Gerichts seien zumindest Unionsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ableiten können, nicht vom Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II erfasst, wenn eine hinreichende Verbindung zum Arbeitsmarkt im Sinne der Rechtsprechung des EuGH bestehe. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts sowie des Prinzips der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung sei die Regelung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2 SGB II anhand des Art. 45 AEUV (Art. 39 EG a. F.) auszulegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art. 45 AEUV könnten sich die Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten, die auf Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat seien und tatsächliche Verbindungen mit dem Arbeitsmarkt dieses Staats hergestellt hätten, auf Art. 39 EG bzw. Art. 45 AEUV berufen, um eine finanzielle Leistung in Anspruch zu nehmen die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern solle. Bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß sich §§ 19 ff. SGB II handle es sich um finanzielle Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollten. Nach einer summarischen Prüfung habe der Antragsteller einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, die nach Auffassung des Gerichts finanzielle Leistungen im Sinne des Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG, Art. 45 AEUV darstellten, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen. Aus der Regelung des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG ergebe sich für das Gericht nicht, dass der Antragsteller von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sei. Nach Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG sei der Aufnahmemitgliedsstaat nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibe, während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder ggf. während des längeren Aufenthalts nach Art. 14 Abs. 4b der Richtlinie 2004/38/EG einen Anspruch auf Sozialhilfe zu gewähren. Die hier normierte Ausnahme von dem allgemeinen Gleichbehandlungsgebot des Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG erfasse nicht die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Erwerbsfähige nach dem SGB II, denn diese Leistungen stellten finanzielle Leistungen dar, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen und nicht eine nur existenzsichernde Sozialhilfe im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG. Sozialleistungen im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG seien finanzielle Mittel, die der Existenzsicherung dienten jedoch nur dann, wenn sie nicht auch den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen. Nach Auffassung des Gerichts dienten die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Erwerbsfähigen nicht allein der Existenzsicherung, sondern sie sollen auch den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern. Dies ergebe sich nach Ansicht des Gerichts aus den Voraussetzungen, die in § 7 Abs. 1 SGB II aufgestellt würden, wonach die Erwerbsfähigkeit Anspruchsvoraussetzung für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II sei. Anhand dieses Kriteriums unterscheide sich die finanzielle Leistung nach dem SGB II von der Leistung nach dem SGB XII.

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts seien untrennbar verknüpft mit den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und würden nur zu diesem Zweck erbracht. Die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts diene nicht allein der Sicherung der Existenz, sondern vielmehr auch als Mittel zur Wiedereingliederung in Arbeit. Somit stehe fest, dass sämtliche Leistungen des SGB II auf die Wiedereingliederung in Arbeit, d. h. somit auch auf die Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt gerichtet seien. Der weitere Zweck der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die existenzsichernde Funktion, stehe der Einordnung als finanzielle Hilfe für die Erleichterung des Zugangs zum Arbeitsmarkt nicht entgegen. Daraus folge, dass eine strikte Auslegung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, die einen griechischen Staatsangehörigen, der zur Arbeitssuche seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II ausschließen würde, gegen Europarecht verstoßen würde.

Der Grundsatz der europarechtskonformen Auslegung führe jedoch nicht dazu, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II so auszulegen wäre, dass ohne weitere Voraussetzungen Unionsbürger Leistungen nach dem SGB II beziehen könnten. Ein Mitgliedsstaat müsse eine finanzielle Leistung, die den Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates erleichtern solle, erst gewähren, nachdem das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung des Arbeitssuchenden mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates festgestellt worden sei. Der Antragsteller habe glaubhaft gemacht, dass er auf Arbeitssuche sei. Er habe mitgeteilt, dass er ca. fünf bis sechs Bewerbungen pro Monat schreibe. Einen Nachweis hierzu habe er zwar nicht vorgelegt, der Antragsgegner habe dies jedoch auch nicht bestritten. Der Umstand, dass der Antragsteller weder deutsch spreche noch sich um die Teilnahme an einem Deutschkurs bemüht habe, steht einer tatsächlichen Verbindung mit dem Arbeitsmarkt in Deutschland nicht von vornherein entgegen, wenn der Antragsteller sich tatsächlich um Arbeitsstellen bemühe.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde beim LSG Baden-Württemberg eingelegt und vorgetragen, der Ausschlusstatbestand sei gemeinschaftsrechtskonform, da er, wie hier, solche Leistungen nach dem SGB II betreffe, die nicht den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern, sondern den Lebensunterhalt sichern sollen. Art. 24 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie erlaube es einem Mitgliedstaat ausdrücklich, andere Personen als Arbeitnehmer oder Selbständige, Personen, denen dieser Status erhalten bleibe, und ihre Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Art. 14 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie — diese Regelung betrifft Unionsbürger, die in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eingereist sind, um Arbeit zu suchen — von einem Anspruch auf "Sozialhilfe" auszunehmen. Sozialhilfeleistungen im Sinne der Vorschrift seien, wie sich auch aus dem Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie ergebe, alle finanziellen Mittel, die der Existenzsicherung dienten. Nicht dazu zählten finanzielle Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen. Die hier streitige Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II sei keine Leistung, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern solle, sondern eine Sozialhilfeleistung im Sinne der Richtlinie. Sie diene der Sicherung des Lebensunterhalts Hilfebedürftiger, wie sich schon der Überschrift und dem Wortlaut der Vorschrift entnehmen lasse. Dies bestätige auch die in § 1 Abs. 2 SGB II vorgenommene Unterscheidung der Leistungsarten nach Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit (Nummer 1) und solchen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Nummer 2). Nichts anderes ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach für Erwerbsfähige zwar der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II ersetzt, der Leistungsanspruch insofern allerdings mit dem steuerfinanzierten System der Sozialhilfe zusammengeführt worden sei. Denn die Regelleistung betreffe, wie sämtliche Leistungen des 1. Unterabschnittes des 2. Abschnittes des 3. Kapitels des SGB II, allein Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, nämlich die in § 20 Abs. 1 SGB II aufgezählten Regelbeispiele - Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, Bedarfe des täglichen Lebens, Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben - einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl. § 19 Satz 1 SGB II). Die Regelleistung enthalte keine Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Wesentlichen im 1. Abschnitt des 3. Kapitels des SGB II geregelt seien, und sie sei auch keine Entgeltersatzleistung. Der Anspruch des Antragstellers ergebe sich auch nicht aus dem europäischen Fürsorgeabkommen (EFA). Diese wolle nur den Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten Inländergleichbehandlung garantieren, die sich zur Zeit des Eintritts der Hilfebedürftigkeit bereits in dem um Hilfe ersuchten Staat erlaubt aufhalten. Ziel des Abkommens sei es nicht, demjenigen, der bereits bedürftig ist, die Möglichkeit einzuräumen, sich unter den Vertragsstaaten das Land auszusuchen, in dem er öffentliche Hilfe in Anspruch nehmen möchte, also eine Wanderung aus einem Sozialsystem in ein anderes zuzulassen. Ziel des Abkommens sei in erster Linie gewesen die Gleichbehandlung von Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten, die zum Zeitpunkt der Hilfebedürftigkeit schon ihren gewöhnlichen Aufenthalt hier hatten, herzustellen. An diesen Maßstäben gemessen, gehöre der Antragsteller nicht zum Personenkreis, der vom Schutzbereich des Abkommens erfasst werde. Denn er sei in der Absicht eingereist, hier Sozialleistungen zu erlangen. Dieses Erfordernis werde auch dann als erfüllt angesehen, wenn der Wille, Sozialleistungen zu erlangen, nicht der einzige Einreisegrund sei. Das Erfordernis sei vielmehr auch dann erfüllt, wenn bei unterschiedlichen Einreisemotiven der Zweck der Inanspruchnahme von Sozialleistungen für den Einreiseentschluss von prägender Bedeutung gewesen sei. Der Antragsteller sei, obwohl sein Auskommen in Griechenland gesichert gewesen wäre, in die BRD eingereist um Arbeit zu suchen. Ein anderer Einreisezweck ist nicht erkennbar. Dieser ergebe sich auch nicht daraus, dass er mit seinen Eltern und seinem Bruder in der BRD leben wolle. Dem Antragsteller sei auch bewusst gewesen, dass er, da er über keine Deutsch-Kenntnisse verfüge, in der BRD nur schwer Arbeit finde. Insofern werde unterstellt, dass der Antragsteller jedenfalls bei seiner Einreise im März 2006 auch mit der Absicht in die Bundesrepublik eingereist sei, hier von Sozialleistungen zu leben. Über Vermögen und Einkommen, mit dem er längere Zeit seinen Lebensunterhalt hätte finanzieren können, verfüge er offensichtlich nicht. Denn bereits am 13.09.2006 habe er einen Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II gestellt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet.

Das SG hat die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt, der Senat nimmt insoweit darauf Bezug.

Das SG hat jedoch in unzutreffenderweise sowohl den Anordnungsanspruch als auch den Anordnungsgrund bejaht. Der Antragsteller gehört nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 7 SGB II. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift erhalten Leistungen nach dem SGB II zwischen 15 und 65 Jahre alte erwerbsfähige hilfebedürftige Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind davon ausgenommen Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Der Antragsteller unterliegt dem genannten Ausschlusstatbestand. Sein Aufenthaltsrecht ergibt sich allein aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 2. Alternative Freizügigkeitsgesetz/EU, wonach Unionsbürger gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, die sich zur Arbeitsuche in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wollen. Der Antragsteller hält sich zur Arbeitsuche in der Bundesrepublik auf. Die übrigen in § 2 Abs. 2 Ziffer 1 (1. und 3. Alt.), 2 - 7 Freizügigkeitsgesetz/EU genannten Aufenthaltsgründe kommen für ihn nicht in Betracht. Insbesondere zählt der Antragsteller nicht zum Personenkreis der Arbeitnehmer, da nach den vorliegenden Unterlagen seine Rechte aus der früheren Erwerbstätigkeit, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, erloschen sind.

Den bislang in Rechtsprechung und Literatur geäußerten Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Ausschlusstatbestands nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit europäischem Gemeinschaftsrecht (vgl. etwa: Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rn. 17ff m. w. N) vermag der Senat angesichts des Urteils des EuGH vom 04.06.2009 (Az. C-22/08, C-23/08) nicht zu folgen. Geltend gemacht werden insoweit Verstöße gegen das in Art. 12 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) enthaltene Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das aus Art. 39 EG entwickelte Gebot der sozialrechtlichen Gleichbehandlung. In der genannten Entscheidung hat der EuGH allerdings die Gültigkeit des Artikel 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. L 158/77; sog. Unionsbürgerrichtlinie - UBRL), nicht in Zweifel gezogen. Diese Bestimmung erlaubt es einem Mitgliedsstaat in Abgrenzung zu der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 23.03.2004, Az. C-138-02 - Collins -) ausdrücklich, andere Unionsbürger als Arbeitnehmer, Selbstständige oder Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, sowie deren Familienangehörige vom Anspruch auf "Sozialhilfe" auszunehmen. Von dieser Öffnungsklausel hat der deutsche Gesetzgeber mit der in Rede stehenden Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II für arbeitsuchende Ausländer Gebrauch gemacht (so auch ausdrücklich die Begründung zum Gesetzentwurf in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 15. Februar 2006, BT-Drucksache 16/688, S. 13). Sozialhilfeleistungen im Sinne des Art. 24 Abs. 2 UBRL sind, wie sich auch aus dem Zusammenhang mit Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie ergibt, alle finanziellen Mittel, die der Existenzsicherung dienen. Nicht dazu zählen finanzielle Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen (EuGH, a. a. O., Rn. 45).

Nach Auffassung des Senats sind die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II entgegen der Rechtsauffassung des SG grundsätzlich als Sozialhilfeleistungen im Sinne des Art. 24 Abs. 2 UBRL anzusehen. Das zum 01.01.2005 eingeführte Arbeitslosengeld II ist in Anlehnung an die Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ausgestaltet. Es umfasst eine pauschalierte, dem Regelsatz der Sozialhilfe vergleichbare Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie die Übernahme der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Ähnlich wie in der Sozialhilfe sind für verschiedene Bedarfslagen Leistungen für Mehrbedarfe vorgesehen, vgl. § 21 SGB II. Das Arbeitslosengeld II weist daher eine sozialhilferechtliche Konzeption auf (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen - 8. Senat - vom 14.01.2008, Az. L 8 SO 88/07 ER; vgl. auch Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 31.10.2007, Az. B 14/11b AS 5/07 R, Rn. 35: "steuerfinanzierte Fürsorgeleistung"). Gegen diese Auslegung kann nicht mit Erfolg eingewendet werden (vgl. Bayrisches LSG, Beschluss vom 04.05.2009, Az. L 16 AS 130/09 B ER), dass es sich bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende europarechtlich nicht um "Sozialhilfe" handele, sondern um eine "besondere beitragsunabhängige Leistung der sozialen Sicherheit" i. S. d. Art. 4 Abs. 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149 vom 05.07.1971).

Unabhängig von der Frage, ob die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II insgesamt als Sozialhilfeleistungen i. S. des Art. 24 Abs. 2 UBRL anzusehen sind, wird in der Rechtsprechung mit überzeugenden Argumenten die Auffassung vertreten, dass jedenfalls die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des SGB II keine Leistungen sind, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.06.2009, Az.: L 34 AS 790/09 B ER; OVG Bremen, Beschluss vom 15.11.2007, Az.: S 2 B 426/07). Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass das SGB II zwischen Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 SGB II) und solchen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SGB II) unterscheidet. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang die Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben, enthält mithin keine Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Es handelt sich damit wie die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII um existenzsichernde Leistungen, die nicht den Zweck haben, den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern. Die diesbezüglichen Ansprüche der Hilfebedürftigen sind vielmehr im Wesentlichen im ersten Abschnitt des dritten Kapitels des SGB II geregelt.

Artikel 24 Abs. 2 UBRL ist - wie sich aus dem oben genannten Urteil des EuGH vom 04.06.2009 ergibt - mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Nach Art. 39 Abs. 2 EG haben Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung suchen, einen Anspruch auf die in der Bestimmung vorgesehene Gleichbehandlung. Zwar können sich nach der Entscheidung des EuGH die Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten, die auf Arbeitssuche in einem anderen Mitgliedstaat sind und tatsächliche Verbindungen mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates hergestellt haben, auf Artikel 39 Abs. 2 EG berufen, um eine finanzielle Leistung in Anspruch zu nehmen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll. Bei den vorliegend vom Antragsteller begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II handelt es sich nicht - wie bereits dargelegt - um Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, sondern um Sozialhilfeleistungen im Sinne des Artikel des 24 Abs. 2 UBRL. Soweit diese Bestimmung den Zugang zu steuerfinanzierten Sozialleistungssystemen einschränkt, hat der EuGH keine Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Richtlinie geäußert (a. a. O. Rn. 46). Im Übrigen hat der EuGH auch festgestellt, dass Artikel 12 EG einer nationalen Regelung nicht entgegen steht, die Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten von Sozialhilfeleistungen ausschließt, die Drittstaatenangehörigen gewährt werden. Ob der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II auch die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erfasst, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Denn der Antragsteller begehrt ausschließlich Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Selbst wenn aber entgegen den vorstehenden Ausführungen im vorliegenden Fall eine finanzielle Leistung im Streit stünde, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll, müsste der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH (a. a. O., Rn. 38ff) können sich Unionsbürger, die auf Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat sind und eine solche finanzielle Leistung beanspruchen, auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 39 Abs. 2 EG nur dann berufen, wenn sie eine "tatsächliche Verbindung mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates" hergestellt haben, d. h. "während eines angemessenen Zeitraums tatsächlich eine Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedsstaat gesucht" haben. Eine solche tatsächliche Beschäftigungssuche hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Das Vorbringen monatlich 4-5 schriftliche Bewerbungen um eine Arbeitsstelle getätigt zu haben, reicht für die Glaubhaftmachung bei einem Antragsteller, welcher der deutschen Sprache nicht mächtig ist, nicht aus. Bei Bewerbungen in Deutschland sind entsprechende Sprachkenntnisse - gerade bei der schriftlichen Bewerbung - besonders wichtig. In diesem Fall ist es naheliegend sich der Hilfe sachkundiger Stellen - etwa den Jobcentern - zu bedienen. Dies ist aber nicht geschehen. Die Glaubhaftmachung ernsthafter Arbeitsbemühungen kann bei diesem Sachverhalt nicht bejaht werden. Ein Anordnungsanspruch ist somit nicht gegeben. Der Anordnungsgrund ist vom Antragsteller, der bei seinen Eltern lebt, ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Er wurde von diesen seit 2006 durchgehend finanziell unterstützt, obwohl der Vater seit 2007 und die Mutter seit 2006 arbeitslos sind. An dieser Situation hat sich nichts geändert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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