Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 EL 5779/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 EG 3115/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Mai 2008 aufgehoben und der Bescheid vom 30. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2007 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für das am 16. Januar 2007 geborene Kind E. K. H. W. über das bereits bewilligte Elterngeld hinaus weiteres Elterngeld für den dritten bis zwölften Lebensmonat in Höhe von 1.047,10 EUR zu bewilligen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin beansprucht von dem beklagten Land höheres Elterngeld.
Die am 13. Januar 1965 geborene Klägerin ist verheiratet und war als Realschullehrerin bis Juni 2005 berufstätig. Nach der Geburt ihrer älteren Tochter A. K. am 05. Juli 2005 befand sie sich bis zum 02. August 2006 in Elternzeit und bezog vom 05. Juli 2005 bis zum 04. Juli 2006 Bundeserziehungsgeld (Erzg). Vom 03. August 2006 bis zum 30. November 2006 war die Klägerin wieder als Realschullehrerin teilzeitbeschäftigt und bezog ein Gehalt in Höhe von 3.346,98 EUR brutto. Ab 01. Dezember 2006 befand sie sich in Mutterschutz. Auch für den Monat Dezember 2006 erhielt die Klägerin Brutto-Bezüge iHv 3.346,98 EUR (Arbeitgeberbescheinigung Bl. 17 der Verwaltungsakten der Beklagten). Für die Zeit vom 03. August 2006 bis 31. Dezember 2006 beliefen sich die Brutto-Dienstbezüge der Klägerin auf insgesamt 16.769,23 EUR.
In der Zeit von Dezember 2004 bis Dezember 2006 gestalteten sich die Einkommensverhältnisse der Klägerin wie folgt: Monat Brutto Steuern Werbungskosten netto Dez 04 3.205,49 EUR 678,52 EUR 76,67 EUR 2.450,30 EUR Jan 05 3.205,49 EUR 723,33 EUR 76,67 EUR 2.405,49 EUR Feb 05 3.205,49 EUR 690,17 EUR 76,67 EUR 2.438,65 EUR Mrz 05 3.205,49 EUR 690,17 EUR 76,67 EUR 2.438,65 EUR Apr 05 3.205,49 EUR 690,17 EUR 76,67 EUR 2.438,65 EUR Mai 05 3.205,49 EUR 690,17 EUR 76,67 EUR 2.438,65 EUR Jun 05 3.205,49 EUR 690,17 EUR 76,67 EUR 2.438,65 EUR Jul05 bis Jul06 ErzG Aug 06 3.131,41 EUR 361,16 EUR 76,67 EUR 2.693,58 EUR Sep 06 3.596,88 EUR 492,15 EUR 76,67 EUR 3.028,06 EUR Okt 06 3.346,98 EUR 412,18 EUR 76,67 EUR 2.858,13 EUR Nov 06 3.346,98 EUR 414,06 EUR 76,67 EUR 2.856,25 EUR Dez 06 3.346,98 EUR 414,06 EUR 76,67 EUR 2.856,25 EUR 31.341,31 EUR
Am 16. Januar 2007 wurde der Sohn E. K. H. (E) geboren. Im ersten Lebensmonat des Kindes, d.h. in der Zeit vom 16. Januar bis 15. Februar 2007 wurden der Klägerin Dienstbezüge in Höhe von 3.326,92 EUR gezahlt und im zweiten Lebensmonat, d.h. vom 16. Februar bis 15. März 2007, in Höhe von 2.790,32 EUR. Danach erhielt sie bis zum zwölften Lebensmonat des Kindes E keine weiteren Dienstbezüge oder sonstiges Einkommen.
Am 09. März 2007 beantragte sie gemeinsam mit ihrem Ehemann Elterngeld für die Lebensmonate eins bis vierzehn des Kindes E, wobei sie für den ersten bis zwölften Lebensmonat als Leistungsempfängerin angegeben wurde. Auf diesen Antrag bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 30. April 2007 Elterngeld in Höhe von 62,70 EUR für den zweiten Lebensmonat sowie für den dritten bis zwölften Lebensmonat in Höhe von jeweils 877,78 EUR. Der Berechnung der Leistung lag das nachgewiesene Bruttoeinkommen für die Zeit von August bis Dezember 2006 in Höhe von 16.769,23 EUR zugrunde. Von diesem Beitrag zog die Beklagte Steuern und Solidaritätszuschlag (2.093,61 EUR) sowie Werbungskosten (383,35 EUR) ab. Den verbleibenden Betrag (14.292,27 EUR) verteilte sie auf zwölf Monate und errechnete so ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 1.191,02 EUR (14.292,27 EUR.÷ 12), hiervon 67% sind 797,98 EUR. Unter Hinzurechnung eines Geschwisterbonus von 79,80 EUR (10% von 797,98 EUR) ergab sich ein Elterngeldanspruch dem Grunde nach von 877,78 EUR. Die Nichtgewährung von Leistungen für den ersten Lebensmonat bzw Bewilligung eines geringeren Betrages für den zweiten Lebensmonat beruhte auf einer Anrechnung der während des Mutterschutzes gezahlten Dienstbezüge.
Mit ihrem am 14. Mai 2007 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die Kalendermonate, in denen sie Erzg für ihre Tochter bezogen habe, unberücksichtigt bleiben müssten. Deswegen müsse sich der Bemessungszeitraum auch auf die Monate Dezember 2004 bis Juli 2005 erstrecken, in denen sie ein Nettoeinkommen in Höhe von insgesamt 17.585,73 EUR erzielt habe. Aus dem dann maßgeblichen Gesamteinkommen von 32.261,35 EUR errechne sich ein Elterngeldanspruch in Höhe des Höchstbetrages von monatlich 1.800,00 EUR zuzüglich 180,00 EUR Geschwisterbonus. Mit Widerspruchsbescheid vom 01. Oktober 2007 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, eine Verschiebung des Bemessungszeitraumes um die Monate des Erziehungsgeldbezuges für die Tochter der Klägerin sei nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht zulässig.
Am 06. November 2007 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Mit Urteil vom 06. Mai 2008, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 23. Juni 2008, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen höheren Anspruch. Dass die Beklagte das Elterngeld ausgehend von den tatsächlichen Grundlagen und unter Anwendung der maßgeblichen Vorschriften nach dem Gesetzeswortlaut berechnet und gewährt habe, werde auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Die angewandten Vorschriften müssten auch nicht in verfassungskonformer Auslegung so ausgelegt werden, dass § 2 Abs. 7 Satz 5 Bundeserziehungsgeldgesetz (BEEG) analog angewandt werde. Denn die dem Wortlaut naheliegendste Auslegung der Berechnungsvorschriften sei die allein zutreffende. Hierfür spreche bereits die sprachlich-grammatikalische Auslegung, denn der Terminus Elterngeld werde erstmalig in diesem Gesetz überhaupt verwendet. Damit stelle die gesetzgeberische Definition des Begriffs Elterngeld zugleich die Grenze seines juristischen und umgangssprachlich noch möglichen Bedeutungsgehalts dar. Eine verfassungskonforme Auslegung scheitere somit an der Überschreitung des noch möglichen Wortsinns. Auch fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Dem Gesetzgeber sei die Übergangsproblematik von Mehrkindfamilien mit vor dem Stichtag geborenen älteren Geschwistern von Anfang an ebenso bewusst gewesen wie die von Eltern, die für ihre älteren Kinder aus anderen Gründen kein Elterngeld bezogen hätten. Dementsprechend habe man der Klägerin einen Geschwisterbonus gewährt. Die Verlängerung des Bemessungszeitraums sei aber auf die konkret im Gesetz bezeichneten Tatbestände beschränkt worden. Der Ausschluss von Eltern ohne Elterngeldanspruch für das ältere Kind bzw. die älteren Kinder sei sachlich gerechtfertigt, da es sich bei ihm um die Reaktion des Gesetzgebers auf ein in dieser Form erstmals und nur beim Bezug von Elterngeld für mehrere Kinder in schneller Geburtenfolge auftretendes Problem handele.
Zur Begründung ihrer dagegen am 17. Juli 2008 eingelegten Berufung trägt die Klägerin vor, die Voraussetzungen einer Analogie lägen vor, denn ein Absinken des Elterngeldes durch das in diesen Monaten geringere oder fehlende Erwerbseinkommen werde so vermieden.
Der Senat hat im Hinblick auf die beim BSG anhängigen Revisionsverfahren (B 10 EG 1/08 R und B 10 EG 2/08 R) auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 20. August 2008 (L 11 EL 3401/08) das Ruhen des Verfahrens angeordnet und dieses auf Antrag der Beklagten am 8. Juli 2009 wieder aufgenommen (L 11 EL 3115/09).
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Entscheidungen des BSG vom 19. Februar 2009 den klägerischen Anspruch stützten, denn allein der Tatbestand der Elternzeit ohne Elterngeld- bzw. Erziehungsgeldbezug sei bewusst und gewollt nicht in § 2 Abs. 7 BEEG aufgenommen worden. Das heiße also, dass die Monate, in denen die Klägerin Erzg bezogen habe, für die Bestimmung der relevanten zwölf Monate gerade nicht berücksichtigt werden dürften.
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 06. Mai 2008 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Oktober 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Anrechnung der bereits bewilligten Leistung für das am 16. Januar 2007 geborene Kind E. K. H. W. höheres Elterngeld für den zweiten bis zwölften Lebensmonat zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Sie ist der Auffassung, dass die Entscheidungen des BSG ihre Rechtsauffassung stützten. Die Nichtaufnahme des Tatbestandes der Elternzeit ohne Elterngeldbezug in § 2 Abs. 7 BEEG sei vom BSG weder verfassungsrechtlich noch europarechtlich beanstandet worden.
Die Berichterstatterin hat den Sachverhalt am 27. April 2010 mit den Beteiligten erörtert.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig und begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf höheres Elterngeld.
Anspruch auf Elterngeld hat gemäß § 1 Abs. 1 BEEG, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut oder erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Diese Vorschrift ist erst für nach dem 31. Dezember 2006 geborene Kinder anwendbar (§ 24 Abs. 4 BErzGG idF vom 13.12.2006 - BGBl I 2915 - iVm § 27 Abs. 1 BEEG; s dazu BSG Urteil vom 23.01.2008 - B 10 EG 5/07 R - SozR 4-7837 § 27 Nr. 1). Nach § 2 Abs. 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300,00 EUR gezahlt (§ 2 Abs. 5 BEEG) und um 10 %, mindestens jedoch um 75 Euro, u.a. dann erhöht, wenn die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt lebt (§ 2 Abs. 4 BEEG). Nach § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG bleiben Kalendermonate bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes für ein älteres Kind Elterngeld bezogen hat, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der RVO oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.
Die Klägerin erfüllt die Grundvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG im Anspruchszeitraum; sie hat auch Anspruch auf höheres Elterngeld. Bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes E bleiben die Monate Juli 2005 bis Juli 2006 unberücksichtigt, weil die Klägerin in diesen Monaten Erzg für eine älteres Kind erhalten hat. Dies folgt aus § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG. Die Vorschrift erwähnt zwar nur den Bezug von Elterngeld, nicht auch den Bezug von Erzg. Dies beruht aber lediglich auf dem Umstand, dass der Gesetzgeber nur die Probleme im Blick hatte, die sich durch die Anwendung des BEEG ergeben könnten. Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss), auf dessen Empfehlung § 2 Abs. 7 BEEG abweichend vom ursprünglichen Gesetzentwurf neu gefasst worden ist, hat zur Begründung seines Änderungsvorschlages ausgeführt: "In den Sätzen 5 und 6 werden die bisher in den Sätzen 2 und 3 des Absatzes 1 enthaltenen Regelungen aufgegriffen, vereinheitlicht und um die Einbeziehung von Zeiträumen des Elterngeldbezugs erweitert. Die entsprechenden Kalendermonate werden nunmehr in all diesen Fällen bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Kalendermonate nicht mitgezählt. Ein Absinken des Elterngeldes durch das in diesen Monaten geringere oder fehlende Erwerbseinkommen wird so vermieden" (BT-Drs. 16/2785 S 37 f). Eine Erwähnung auch des Erzg war nicht zu erwarten, weil es sich dabei lediglich um eine Problematik handelt, die nur vorübergehend auftreten kann. Deshalb kann auch aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber bei der erst im Jahr 2009 erfolgten Anfügung von Satz 7 in § 2 Abs. 2 BEEG keine rückwirkende Änderung von Satz 5 vorgenommen hat, nicht geschlossen werden, damit habe er sich bewusst gegen die Gleichstellung des Bezugs von Erzg mit dem von Elterngeld ausgesprochen. Dies lässt sich aufgrund fehlender Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren (vgl. hierzu die Begründung für die Neufassung in § 2 Abs. 7 BEEG im Gesetzentwurf in der BT-Drs 16/9415 S 5) unschwer auch damit erklären, dass der Gesetzgeber eine solche Gleichstellung als selbstverständlich betrachtet hat. Der Senat hält es daher für gerechtfertigt, hier von einer planwidrigen Lücke auszugehen, die mit Hilfe einer analogen Anwendung von § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG zu schließen ist.
Dem stehen die Urteile des BSG vom 25. Juni 2008 (B 10 EG 8/08), vom 19. Februar 2009 (B 10 EG 1/08 R und B 10 EG 2/08 R) und vom 25. Juni 2009 (B 10 EG 8/08 R, SozR 4-7837 § 2 Nr. 2) nicht entgegen, weil der hier zu beurteilende Sachverhalt - Elternzeit mit Bezug von Erziehungsgeld - nicht Gegenstand dieser Entscheidungen war. Im Urteil vom 19. Februar 2009 hat das BSG ausgeführt: "Die Sätze 5 und 6 des § 2 Abs. 7 BEEG sind vom Wortlaut her eindeutig bestimmt. Sie lassen sich nicht gegen ihren Wortlaut in dem Sinne auslegen, dass auch die Elternzeit für ein älteres Kind, in der die berechtigte Person kein Elterngeld erhalten hat, unberücksichtigt zu bleiben hat. Dies folgt insbesondere daraus, dass § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG den Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind erwähnt, die Zurücklegung von Elternzeit ohne den Bezug von Elterngeld oder Erziehungsgeld (§ 15 ff. BEEG; § 15 ff. BErzGG) aber nicht aufführt." Diese Ausführungen lassen sich auch so verstehen, dass das BSG damit den Bezug von Elterngeld dem Bezug von Erzg gleichstellt. Dafür sprechen auch die weiteren Ausführungen des BSG. So wird in dem genannten Urteil die unterschiedliche Berücksichtigung von Elternzeit mit Bezug von Elterngeld und ohne Bezug von Elterngeld vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes mit der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der berechtigten Personen gerechtfertigt. Die Personengruppe, die nach dem Bezug von Elterngeld noch Elternzeit in Anspruch nehme, verzichte zugunsten der weiteren Erziehung des Kindes auf ein mögliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Sie könne dies nur tun, weil ihr Unterhalt in dieser Zeit anderweitig, etwa durch das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners, gesichert ist. Es sei daher sachlich gerechtfertigt, wenn es das Gesetz für diese Personengruppe bei der Zweckbestimmung des Elterngeldes als Einkommensersatz belasse und ihr das Elterngeld nur in Höhe des Basisbetrages zur Verfügung stelle. Die so an die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Vergleichsgruppen anknüpfende und danach differenzierende gesetzliche Regelung sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Personengruppe, der die Klägerin angehört und die Erzg erhalten hat, verzichtet aber nicht auf Einkommen, weil sie anderweitig abgesichert ist, sondern erhält im Gegenteil Erzg, weil sie bedürftig ist. Die unterschiedliche Zielsetzung von Elterngeld einerseits und Erzg andererseits rechtfertigt daher in diesem Fall gerade keine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Personengruppen, sondern erfordert es, die Zurücklegung von Elternzeit mit Bezug von Elterngeld der Zurücklegung von Elternzeit mit Bezug von Erzg gleichzustellen.
Die gegenteilige Auffassung (ua ausdrücklich LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2010, L 12 EG 8/08, zit nach juris) kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass das Erzg anders berechnet wurde als das Elterngeld und im Übrigen auch eine andere Zielsetzung verfolgte. Dies trifft zwar zu. Doch kommt es bei der Frage, ob bei der Bemessung der zwölf Monate, die für die Höhe des Elterngeldes maßgebend sind, eine Elternzeit mit Bezug von Erzg einer Elternzeit mit Bezug von Elterngeld gleichzustellen ist, weder auf den Zweck des Elterngeldes noch auf den des Erzg an. Entscheidend ist vielmehr, aus welchen Gründen bei der Bemessung des Referenzzeitraums nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 BEEG bestimmte Zeiten nicht berücksichtigt werden. Dabei geht auch der beschließende Senat davon aus, dass die Regelung nicht in dem Sinne verstanden werden darf, dass für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes die letzten zwölf Monate vor der Geburt maßgeblich sind, in denen tatsächlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wurde. Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 7 Sätze 5 und 6 BEEG Sachverhalte privilegiert, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die berechtigte Person zwar Einkommen hatte (z. B. Mutterschaftgeld, Elterngeld, Lohnfortzahlung im Falle schwangerschaftsbedingter Erkrankung), dieses aber als Lohnersatzleistung geringer ausgefallen ist als der eigentlich zustehende Gehaltsanspruch. Privilegiert werden sollten also Zeiten eines Minderverdienstes, nicht Zeiten, in denen der Verdienst komplett weggefallen ist. Damit ist die Situation der Klägerin durchaus vergleichbar. Auch sie hat während der Elternzeit auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit verzichtet und stattdessen die geringere "Ersatzleistung" des Erzg in Anspruch genommen. Sie hat deshalb ebenfalls während einer Elternzeit auf ein an sich mögliches höheres Erwerbseinkommen verzichtet.
Der vom Senat für notwendig erachteten Analogie steht schließlich auch nicht das Argument der Stichtagsregelung entgegen. Denn auch das BEEG knüpft bei der Berechnung des Elterngeldes an Sachverhalte an, die vor seinem Inkrafttreten bereits verwirklicht waren. Deshalb kann, ohne dass darin ein Verstoß gegen das Stichtagsprinzip zu sehen ist, geprüft werden, ob bei der Berücksichtigung von in der Vergangenheit bezogenen Leistungen eine durch Analogie zu schließende Lücke vorliegt.
Im vorliegenden Fall sind deshalb die Monate Juli 2005 bis Juli 2006 bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes E nicht zu berücksichtigen, so dass maßgebend der Zeitraum von Dezember 2004 bis Dezember 2006 ist. In diesem Zeitraum erzielte die Klägerin ein durchschnittliches monatliches Einkommen aus einer unselbständigen Tätigkeit - unter Abzug von Lohnsteuern, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie unter Berücksichtigung von pauschalen Werbungskosten - in Höhe von 2.611,78 EUR (31.341,31 EUR ÷ 12). 67% hiervon sind 1.749,89 EUR. Dies ergibt unter Zurechnung eines Geschwisterbonus von 174,99 EUR (10% von 1.749,89 EUR) einen Elterngeldanspruch dem Grunde nach von 1.924,88 EUR. Im ersten und zweiten Lebensmonat des Kindes übersteigen die Dienstbezüge der Klägerin das Elterngeld, im dritten bis zwölften Lebensmonat stehen der Klägerin 1.924,88 EUR zu. Von den der Klägerin zustehenden Beträgen sind die bereits bewilligten Leistungen in Abzug zu bringen. Damit beläuft sich der Anspruch im dritten bis zwölften Lebensmonat auf 1.047,10 EUR (1.924,88 - 877,78 EUR).
Der Senat hat deswegen auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG aufgehoben und der Klage stattgegeben, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin beansprucht von dem beklagten Land höheres Elterngeld.
Die am 13. Januar 1965 geborene Klägerin ist verheiratet und war als Realschullehrerin bis Juni 2005 berufstätig. Nach der Geburt ihrer älteren Tochter A. K. am 05. Juli 2005 befand sie sich bis zum 02. August 2006 in Elternzeit und bezog vom 05. Juli 2005 bis zum 04. Juli 2006 Bundeserziehungsgeld (Erzg). Vom 03. August 2006 bis zum 30. November 2006 war die Klägerin wieder als Realschullehrerin teilzeitbeschäftigt und bezog ein Gehalt in Höhe von 3.346,98 EUR brutto. Ab 01. Dezember 2006 befand sie sich in Mutterschutz. Auch für den Monat Dezember 2006 erhielt die Klägerin Brutto-Bezüge iHv 3.346,98 EUR (Arbeitgeberbescheinigung Bl. 17 der Verwaltungsakten der Beklagten). Für die Zeit vom 03. August 2006 bis 31. Dezember 2006 beliefen sich die Brutto-Dienstbezüge der Klägerin auf insgesamt 16.769,23 EUR.
In der Zeit von Dezember 2004 bis Dezember 2006 gestalteten sich die Einkommensverhältnisse der Klägerin wie folgt: Monat Brutto Steuern Werbungskosten netto Dez 04 3.205,49 EUR 678,52 EUR 76,67 EUR 2.450,30 EUR Jan 05 3.205,49 EUR 723,33 EUR 76,67 EUR 2.405,49 EUR Feb 05 3.205,49 EUR 690,17 EUR 76,67 EUR 2.438,65 EUR Mrz 05 3.205,49 EUR 690,17 EUR 76,67 EUR 2.438,65 EUR Apr 05 3.205,49 EUR 690,17 EUR 76,67 EUR 2.438,65 EUR Mai 05 3.205,49 EUR 690,17 EUR 76,67 EUR 2.438,65 EUR Jun 05 3.205,49 EUR 690,17 EUR 76,67 EUR 2.438,65 EUR Jul05 bis Jul06 ErzG Aug 06 3.131,41 EUR 361,16 EUR 76,67 EUR 2.693,58 EUR Sep 06 3.596,88 EUR 492,15 EUR 76,67 EUR 3.028,06 EUR Okt 06 3.346,98 EUR 412,18 EUR 76,67 EUR 2.858,13 EUR Nov 06 3.346,98 EUR 414,06 EUR 76,67 EUR 2.856,25 EUR Dez 06 3.346,98 EUR 414,06 EUR 76,67 EUR 2.856,25 EUR 31.341,31 EUR
Am 16. Januar 2007 wurde der Sohn E. K. H. (E) geboren. Im ersten Lebensmonat des Kindes, d.h. in der Zeit vom 16. Januar bis 15. Februar 2007 wurden der Klägerin Dienstbezüge in Höhe von 3.326,92 EUR gezahlt und im zweiten Lebensmonat, d.h. vom 16. Februar bis 15. März 2007, in Höhe von 2.790,32 EUR. Danach erhielt sie bis zum zwölften Lebensmonat des Kindes E keine weiteren Dienstbezüge oder sonstiges Einkommen.
Am 09. März 2007 beantragte sie gemeinsam mit ihrem Ehemann Elterngeld für die Lebensmonate eins bis vierzehn des Kindes E, wobei sie für den ersten bis zwölften Lebensmonat als Leistungsempfängerin angegeben wurde. Auf diesen Antrag bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 30. April 2007 Elterngeld in Höhe von 62,70 EUR für den zweiten Lebensmonat sowie für den dritten bis zwölften Lebensmonat in Höhe von jeweils 877,78 EUR. Der Berechnung der Leistung lag das nachgewiesene Bruttoeinkommen für die Zeit von August bis Dezember 2006 in Höhe von 16.769,23 EUR zugrunde. Von diesem Beitrag zog die Beklagte Steuern und Solidaritätszuschlag (2.093,61 EUR) sowie Werbungskosten (383,35 EUR) ab. Den verbleibenden Betrag (14.292,27 EUR) verteilte sie auf zwölf Monate und errechnete so ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 1.191,02 EUR (14.292,27 EUR.÷ 12), hiervon 67% sind 797,98 EUR. Unter Hinzurechnung eines Geschwisterbonus von 79,80 EUR (10% von 797,98 EUR) ergab sich ein Elterngeldanspruch dem Grunde nach von 877,78 EUR. Die Nichtgewährung von Leistungen für den ersten Lebensmonat bzw Bewilligung eines geringeren Betrages für den zweiten Lebensmonat beruhte auf einer Anrechnung der während des Mutterschutzes gezahlten Dienstbezüge.
Mit ihrem am 14. Mai 2007 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass die Kalendermonate, in denen sie Erzg für ihre Tochter bezogen habe, unberücksichtigt bleiben müssten. Deswegen müsse sich der Bemessungszeitraum auch auf die Monate Dezember 2004 bis Juli 2005 erstrecken, in denen sie ein Nettoeinkommen in Höhe von insgesamt 17.585,73 EUR erzielt habe. Aus dem dann maßgeblichen Gesamteinkommen von 32.261,35 EUR errechne sich ein Elterngeldanspruch in Höhe des Höchstbetrages von monatlich 1.800,00 EUR zuzüglich 180,00 EUR Geschwisterbonus. Mit Widerspruchsbescheid vom 01. Oktober 2007 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, eine Verschiebung des Bemessungszeitraumes um die Monate des Erziehungsgeldbezuges für die Tochter der Klägerin sei nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht zulässig.
Am 06. November 2007 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Mit Urteil vom 06. Mai 2008, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 23. Juni 2008, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen höheren Anspruch. Dass die Beklagte das Elterngeld ausgehend von den tatsächlichen Grundlagen und unter Anwendung der maßgeblichen Vorschriften nach dem Gesetzeswortlaut berechnet und gewährt habe, werde auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Die angewandten Vorschriften müssten auch nicht in verfassungskonformer Auslegung so ausgelegt werden, dass § 2 Abs. 7 Satz 5 Bundeserziehungsgeldgesetz (BEEG) analog angewandt werde. Denn die dem Wortlaut naheliegendste Auslegung der Berechnungsvorschriften sei die allein zutreffende. Hierfür spreche bereits die sprachlich-grammatikalische Auslegung, denn der Terminus Elterngeld werde erstmalig in diesem Gesetz überhaupt verwendet. Damit stelle die gesetzgeberische Definition des Begriffs Elterngeld zugleich die Grenze seines juristischen und umgangssprachlich noch möglichen Bedeutungsgehalts dar. Eine verfassungskonforme Auslegung scheitere somit an der Überschreitung des noch möglichen Wortsinns. Auch fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. Dem Gesetzgeber sei die Übergangsproblematik von Mehrkindfamilien mit vor dem Stichtag geborenen älteren Geschwistern von Anfang an ebenso bewusst gewesen wie die von Eltern, die für ihre älteren Kinder aus anderen Gründen kein Elterngeld bezogen hätten. Dementsprechend habe man der Klägerin einen Geschwisterbonus gewährt. Die Verlängerung des Bemessungszeitraums sei aber auf die konkret im Gesetz bezeichneten Tatbestände beschränkt worden. Der Ausschluss von Eltern ohne Elterngeldanspruch für das ältere Kind bzw. die älteren Kinder sei sachlich gerechtfertigt, da es sich bei ihm um die Reaktion des Gesetzgebers auf ein in dieser Form erstmals und nur beim Bezug von Elterngeld für mehrere Kinder in schneller Geburtenfolge auftretendes Problem handele.
Zur Begründung ihrer dagegen am 17. Juli 2008 eingelegten Berufung trägt die Klägerin vor, die Voraussetzungen einer Analogie lägen vor, denn ein Absinken des Elterngeldes durch das in diesen Monaten geringere oder fehlende Erwerbseinkommen werde so vermieden.
Der Senat hat im Hinblick auf die beim BSG anhängigen Revisionsverfahren (B 10 EG 1/08 R und B 10 EG 2/08 R) auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 20. August 2008 (L 11 EL 3401/08) das Ruhen des Verfahrens angeordnet und dieses auf Antrag der Beklagten am 8. Juli 2009 wieder aufgenommen (L 11 EL 3115/09).
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Entscheidungen des BSG vom 19. Februar 2009 den klägerischen Anspruch stützten, denn allein der Tatbestand der Elternzeit ohne Elterngeld- bzw. Erziehungsgeldbezug sei bewusst und gewollt nicht in § 2 Abs. 7 BEEG aufgenommen worden. Das heiße also, dass die Monate, in denen die Klägerin Erzg bezogen habe, für die Bestimmung der relevanten zwölf Monate gerade nicht berücksichtigt werden dürften.
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 06. Mai 2008 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 30. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. Oktober 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Anrechnung der bereits bewilligten Leistung für das am 16. Januar 2007 geborene Kind E. K. H. W. höheres Elterngeld für den zweiten bis zwölften Lebensmonat zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Sie ist der Auffassung, dass die Entscheidungen des BSG ihre Rechtsauffassung stützten. Die Nichtaufnahme des Tatbestandes der Elternzeit ohne Elterngeldbezug in § 2 Abs. 7 BEEG sei vom BSG weder verfassungsrechtlich noch europarechtlich beanstandet worden.
Die Berichterstatterin hat den Sachverhalt am 27. April 2010 mit den Beteiligten erörtert.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs 1, 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig und begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf höheres Elterngeld.
Anspruch auf Elterngeld hat gemäß § 1 Abs. 1 BEEG, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut oder erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Diese Vorschrift ist erst für nach dem 31. Dezember 2006 geborene Kinder anwendbar (§ 24 Abs. 4 BErzGG idF vom 13.12.2006 - BGBl I 2915 - iVm § 27 Abs. 1 BEEG; s dazu BSG Urteil vom 23.01.2008 - B 10 EG 5/07 R - SozR 4-7837 § 27 Nr. 1). Nach § 2 Abs. 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300,00 EUR gezahlt (§ 2 Abs. 5 BEEG) und um 10 %, mindestens jedoch um 75 Euro, u.a. dann erhöht, wenn die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt lebt (§ 2 Abs. 4 BEEG). Nach § 2 Abs. 7 Satz 5 und 6 BEEG bleiben Kalendermonate bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes zugrunde zu legenden Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes für ein älteres Kind Elterngeld bezogen hat, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach der RVO oder dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist.
Die Klägerin erfüllt die Grundvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG im Anspruchszeitraum; sie hat auch Anspruch auf höheres Elterngeld. Bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes E bleiben die Monate Juli 2005 bis Juli 2006 unberücksichtigt, weil die Klägerin in diesen Monaten Erzg für eine älteres Kind erhalten hat. Dies folgt aus § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG. Die Vorschrift erwähnt zwar nur den Bezug von Elterngeld, nicht auch den Bezug von Erzg. Dies beruht aber lediglich auf dem Umstand, dass der Gesetzgeber nur die Probleme im Blick hatte, die sich durch die Anwendung des BEEG ergeben könnten. Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss), auf dessen Empfehlung § 2 Abs. 7 BEEG abweichend vom ursprünglichen Gesetzentwurf neu gefasst worden ist, hat zur Begründung seines Änderungsvorschlages ausgeführt: "In den Sätzen 5 und 6 werden die bisher in den Sätzen 2 und 3 des Absatzes 1 enthaltenen Regelungen aufgegriffen, vereinheitlicht und um die Einbeziehung von Zeiträumen des Elterngeldbezugs erweitert. Die entsprechenden Kalendermonate werden nunmehr in all diesen Fällen bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Kalendermonate nicht mitgezählt. Ein Absinken des Elterngeldes durch das in diesen Monaten geringere oder fehlende Erwerbseinkommen wird so vermieden" (BT-Drs. 16/2785 S 37 f). Eine Erwähnung auch des Erzg war nicht zu erwarten, weil es sich dabei lediglich um eine Problematik handelt, die nur vorübergehend auftreten kann. Deshalb kann auch aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber bei der erst im Jahr 2009 erfolgten Anfügung von Satz 7 in § 2 Abs. 2 BEEG keine rückwirkende Änderung von Satz 5 vorgenommen hat, nicht geschlossen werden, damit habe er sich bewusst gegen die Gleichstellung des Bezugs von Erzg mit dem von Elterngeld ausgesprochen. Dies lässt sich aufgrund fehlender Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren (vgl. hierzu die Begründung für die Neufassung in § 2 Abs. 7 BEEG im Gesetzentwurf in der BT-Drs 16/9415 S 5) unschwer auch damit erklären, dass der Gesetzgeber eine solche Gleichstellung als selbstverständlich betrachtet hat. Der Senat hält es daher für gerechtfertigt, hier von einer planwidrigen Lücke auszugehen, die mit Hilfe einer analogen Anwendung von § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG zu schließen ist.
Dem stehen die Urteile des BSG vom 25. Juni 2008 (B 10 EG 8/08), vom 19. Februar 2009 (B 10 EG 1/08 R und B 10 EG 2/08 R) und vom 25. Juni 2009 (B 10 EG 8/08 R, SozR 4-7837 § 2 Nr. 2) nicht entgegen, weil der hier zu beurteilende Sachverhalt - Elternzeit mit Bezug von Erziehungsgeld - nicht Gegenstand dieser Entscheidungen war. Im Urteil vom 19. Februar 2009 hat das BSG ausgeführt: "Die Sätze 5 und 6 des § 2 Abs. 7 BEEG sind vom Wortlaut her eindeutig bestimmt. Sie lassen sich nicht gegen ihren Wortlaut in dem Sinne auslegen, dass auch die Elternzeit für ein älteres Kind, in der die berechtigte Person kein Elterngeld erhalten hat, unberücksichtigt zu bleiben hat. Dies folgt insbesondere daraus, dass § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG den Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind erwähnt, die Zurücklegung von Elternzeit ohne den Bezug von Elterngeld oder Erziehungsgeld (§ 15 ff. BEEG; § 15 ff. BErzGG) aber nicht aufführt." Diese Ausführungen lassen sich auch so verstehen, dass das BSG damit den Bezug von Elterngeld dem Bezug von Erzg gleichstellt. Dafür sprechen auch die weiteren Ausführungen des BSG. So wird in dem genannten Urteil die unterschiedliche Berücksichtigung von Elternzeit mit Bezug von Elterngeld und ohne Bezug von Elterngeld vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes mit der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der berechtigten Personen gerechtfertigt. Die Personengruppe, die nach dem Bezug von Elterngeld noch Elternzeit in Anspruch nehme, verzichte zugunsten der weiteren Erziehung des Kindes auf ein mögliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Sie könne dies nur tun, weil ihr Unterhalt in dieser Zeit anderweitig, etwa durch das Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners, gesichert ist. Es sei daher sachlich gerechtfertigt, wenn es das Gesetz für diese Personengruppe bei der Zweckbestimmung des Elterngeldes als Einkommensersatz belasse und ihr das Elterngeld nur in Höhe des Basisbetrages zur Verfügung stelle. Die so an die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Vergleichsgruppen anknüpfende und danach differenzierende gesetzliche Regelung sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Personengruppe, der die Klägerin angehört und die Erzg erhalten hat, verzichtet aber nicht auf Einkommen, weil sie anderweitig abgesichert ist, sondern erhält im Gegenteil Erzg, weil sie bedürftig ist. Die unterschiedliche Zielsetzung von Elterngeld einerseits und Erzg andererseits rechtfertigt daher in diesem Fall gerade keine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Personengruppen, sondern erfordert es, die Zurücklegung von Elternzeit mit Bezug von Elterngeld der Zurücklegung von Elternzeit mit Bezug von Erzg gleichzustellen.
Die gegenteilige Auffassung (ua ausdrücklich LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2010, L 12 EG 8/08, zit nach juris) kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass das Erzg anders berechnet wurde als das Elterngeld und im Übrigen auch eine andere Zielsetzung verfolgte. Dies trifft zwar zu. Doch kommt es bei der Frage, ob bei der Bemessung der zwölf Monate, die für die Höhe des Elterngeldes maßgebend sind, eine Elternzeit mit Bezug von Erzg einer Elternzeit mit Bezug von Elterngeld gleichzustellen ist, weder auf den Zweck des Elterngeldes noch auf den des Erzg an. Entscheidend ist vielmehr, aus welchen Gründen bei der Bemessung des Referenzzeitraums nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 BEEG bestimmte Zeiten nicht berücksichtigt werden. Dabei geht auch der beschließende Senat davon aus, dass die Regelung nicht in dem Sinne verstanden werden darf, dass für die Berechnung der Höhe des Elterngeldes die letzten zwölf Monate vor der Geburt maßgeblich sind, in denen tatsächlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wurde. Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 7 Sätze 5 und 6 BEEG Sachverhalte privilegiert, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die berechtigte Person zwar Einkommen hatte (z. B. Mutterschaftgeld, Elterngeld, Lohnfortzahlung im Falle schwangerschaftsbedingter Erkrankung), dieses aber als Lohnersatzleistung geringer ausgefallen ist als der eigentlich zustehende Gehaltsanspruch. Privilegiert werden sollten also Zeiten eines Minderverdienstes, nicht Zeiten, in denen der Verdienst komplett weggefallen ist. Damit ist die Situation der Klägerin durchaus vergleichbar. Auch sie hat während der Elternzeit auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit verzichtet und stattdessen die geringere "Ersatzleistung" des Erzg in Anspruch genommen. Sie hat deshalb ebenfalls während einer Elternzeit auf ein an sich mögliches höheres Erwerbseinkommen verzichtet.
Der vom Senat für notwendig erachteten Analogie steht schließlich auch nicht das Argument der Stichtagsregelung entgegen. Denn auch das BEEG knüpft bei der Berechnung des Elterngeldes an Sachverhalte an, die vor seinem Inkrafttreten bereits verwirklicht waren. Deshalb kann, ohne dass darin ein Verstoß gegen das Stichtagsprinzip zu sehen ist, geprüft werden, ob bei der Berücksichtigung von in der Vergangenheit bezogenen Leistungen eine durch Analogie zu schließende Lücke vorliegt.
Im vorliegenden Fall sind deshalb die Monate Juli 2005 bis Juli 2006 bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes E nicht zu berücksichtigen, so dass maßgebend der Zeitraum von Dezember 2004 bis Dezember 2006 ist. In diesem Zeitraum erzielte die Klägerin ein durchschnittliches monatliches Einkommen aus einer unselbständigen Tätigkeit - unter Abzug von Lohnsteuern, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie unter Berücksichtigung von pauschalen Werbungskosten - in Höhe von 2.611,78 EUR (31.341,31 EUR ÷ 12). 67% hiervon sind 1.749,89 EUR. Dies ergibt unter Zurechnung eines Geschwisterbonus von 174,99 EUR (10% von 1.749,89 EUR) einen Elterngeldanspruch dem Grunde nach von 1.924,88 EUR. Im ersten und zweiten Lebensmonat des Kindes übersteigen die Dienstbezüge der Klägerin das Elterngeld, im dritten bis zwölften Lebensmonat stehen der Klägerin 1.924,88 EUR zu. Von den der Klägerin zustehenden Beträgen sind die bereits bewilligten Leistungen in Abzug zu bringen. Damit beläuft sich der Anspruch im dritten bis zwölften Lebensmonat auf 1.047,10 EUR (1.924,88 - 877,78 EUR).
Der Senat hat deswegen auf die Berufung der Klägerin das Urteil des SG aufgehoben und der Klage stattgegeben, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
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