L 12 AS 5209/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 22 AS 4321/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5209/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 2009 wird abgeändert.

Die Beklagte wird gemäß ihrem Teilanerkenntnis vom 14. Juni 2010 verurteilt, dem Kläger Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung unter Abänderung des Bescheids vom 15. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2009 (W 101/09) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 in Höhe von monatlich 417,45 EUR und unter Abänderung des Bescheids vom 4. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2009 (W 1533/09) für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009 in Höhe von monatlich 417,31 EUR zu gewähren, bereits gezahlte Leistungen sind anzurechnen.

Die Beklagte wird gemäß ihrem Teilanerkenntnis vom 15. Juni 2010 verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheids vom 18. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2009 (W 100/09) für 2007 zusätzliche Kosten von 112,77 EUR zu erstatten.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung, insbesondere der laufenden Leistungen für das Jahr 2009, die Übernahme weiterer Nebenkosten, von Stromkosten sowie Kosten für Gebäudeversicherung und Grundsteuer für die Jahre 2005 bis 2008, die Gewährung einer Möbelerstausstattung, sowie die Verurteilung der Beklagten, ihm eine "Musterabrechnung" zu erstellen, außerdem wendet er sich gegen eine Aufforderung zur Mitwirkung.

Der 1962 geborene Kläger, der seit 1987 im EDV-Bereich als Programmierer und Elektroniker selbständig tätig ist, bezog von August 2002 bis Dezember 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes. Seit Januar 2005 erhält er von der Beklagten als Arbeitslosengeld II laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) einschließlich Kosten für Unterkunft und Heizung. Er lebt seit 1987 in einer im Eigentum seiner Eltern stehenden, 48 qm großen Wohnung, welche voll möbliert ist. Hierfür schuldete er nach den vorgelegten Mietbescheinigungen seiner Eltern - ein Mietvertrag liegt nicht vor - in den Jahren 2005 bis 2007 290 EUR Kaltmiete zuzüglich 55 EUR Nebenkosten, 2008 eine Kaltmiete von 310 EUR zuzüglich 96 EUR Nebenkosten und ab 2009 eine Kaltmiete von 335 EUR zuzüglich 96 EUR Nebenkosten, 13,10 EUR Grundsteuer und 4,68 EUR Versicherung.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2007 bewilligte die Beklagte laufende Leistungen für Januar bis Juni 2008, davon monatlich 338,47 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung. Mit Änderungsbescheid vom 13. Mai 2008 gewährte sie für diesen Zeitraum Kosten der Unterkunft in Höhe von 364,47 EUR. Den dagegen gerichteten Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2009 (W 1621/08) als unzulässig, da dieser Bescheid bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) S 3 AS 3729/08 sei. Das genannte Verfahren endete mit Anerkenntnisurteil vom 29. Januar 2009. Der Kläger erhielt danach Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 399,47 EUR, welche die Beklagte bis Ende 2008 in dieser Höhe leistete.

Mit Bescheid vom 25. Juli 2008 gewährte die Beklagte eine Nebenkostennachzahlung für 2007 in Höhe von 65,48 EUR, beantragt waren 208,61 EUR. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2009 (W 2778/08) zurück, soweit er über eine zusätzliche Nachzahlung von 76,56 EUR hinausging. Die für die Warmwasseraufbereitung entstandenen Kosten seien nicht erstattungsfähig, der Kläger habe den insgesamt erstattungsfähigen Betrag von 142,04 EUR erhalten.

Mit Bescheid vom 2. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2009 (W 2778/08) lehnte die Beklagte die Übernahme von Stromkosten für die Jahre 2005 bis 2008 ab.

Mit weiterem Bescheid vom 18. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2009 (W 100/09) lehnte die Beklagte ab, die Kosten für Gebäudeversicherung und Grundsteuer für die Jahre 2005 bis 2008 zu übernehmen. In den abschließenden Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2005 bis 2007 sei keine Grundsteuer aufgeführt und nur niedrigere Versicherungsbeträge, so dass zivilrechtlich keine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten bestehe. Grundsteuer und Gebäudeversicherung 2008 könnten zwar noch geltend gemacht werden, hier liege aber keine ordnungsgemäße Nebenkostenabrechnung vor, weshalb die Forderung nicht fällig sei.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2008 bewilligte die Beklagte laufende Leistungen für Januar bis Juni 2009, darunter für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 412,57 EUR. Den auf Zahlung von Unterkunftskosten in Höhe von 448,78 EUR gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2009 (W 101/09) zurück.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2009 (W 274/09) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erstausstattung der Wohnung angesichts des vorhandenen Mobiliars ab, nachdem der Kläger der Beklagten schriftlich den Zutritt zur Wohnung verweigert hatte.

Mit Bescheid vom 4. Juni 2009 bewilligte die Beklagte laufende Leistungen für Juli bis Dezember 2009, für Kosten der Unterkunft wiederum 412,57 EUR monatlich. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2009 (W 1533/09) zurück.

Den gegen ein Schreiben vom 17. Juni 2009 (Aufforderung zur Mitwirkung) gerichteten Widerspruch verwarf die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2009 (W 1679/09) als unzulässig, da kein Verwaltungsakt vorliege.

Am 24. Juni 2009 hat der Kläger Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (S 22 AS 4320/09 ER) und Klage wegen Zahlung höherer Unterkunftskosten für 2009 sowie Erstattung der Nebenkostennachzahlung für 2008 im Hinblick auf die vermeintliche Untätigkeit der Beklagten erhoben (S 22 AS 4321/09).

Nach Erlass der o.g. Widerspruchsbescheide hat der Kläger hiergegen am 7. August 2009 Klage erhoben (S 22 AS 5327/09) und erneut Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (S 22 AS 5326/09 ER). Zur Klagebegründung trägt er vor, die Beklagte lasse ihn im Unklaren, was an der Miete und den Nebenkostenabrechnungen zu beanstanden sei. Sie solle gerichtlich verpflichtet werden, eine Musterabrechnung vorzulegen, damit er eine konkrete Nachbesserung einfordern könne. Der Vermieter sei berechtigt, das ortsübliche Entgelt zu verlangen, er könne seine freiwilligen Vergünstigungen jederzeit aufheben und die Miete auf den Mietspiegel zurückführen. Feste Mietstaffelungen seien nicht vereinbart. Der Kläger hat Quittungen über Mietzahlungen i.H.v. 413 EUR aus dem Jahr 2009 vorgelegt, unterzeichnet mit dem Namen seiner Mutter. Die nicht im Eckregelsatz enthaltenen Stromkosten müssten als Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe übernommen werden. Der Kläger habe Anspruch auf Möbelerstausstattung, da die Möbel dem Vermieter gehörten. Auf gerichtliche Anfrage, ob der Kläger dem Gericht Zutritt zur Wohnung zur Augenscheinseinnahme gewähre, hat der Kläger mitgeteilt, er gewähre nur einem unabhängigen Gutachter unter näher genannten weiteren Voraussetzungen Zutritt. Nachdem die Eltern des Kläger vom SG als Zeugen mit dem Beweisthema "Mietverhältnis mit dem Kläger, Zahlungen des Klägers hieraus" geladen worden waren, haben sie schriftlich mitgeteilt, dass sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, weshalb das SG die Zeugen wieder abgeladen hat.

Mit Urteil vom 13. Oktober 2009 hat das SG die mit Beschluss vom gleichen Tag verbundenen Klagen abgewiesen unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Widerspruchsbescheiden. Ergänzend hat es ausgeführt, der Rechtsstandpunkt der Beklagten hinsichtlich der Stromkosten entspreche der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, ebenso die Auffassung, dass der Kläger nur dann die Übernahme von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung verlangen könne, wenn er zivilrechtlich hierzu verpflichtet sei. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er überhaupt zur Mietzahlung verpflichtet sei, bzw. welcher Mietzins tatsächlich vereinbart sei. Hierfür trage er die objektive Beweislast. Weitere Sachverhaltsaufklärung sei der Kammer nicht möglich, da sich die Eltern einer Zeugenvernehmung verweigert hätten, welche zur Prüfung der Glaubhaftigkeit der vorgelegten Unterlagen erforderlich gewesen wäre. Zudem habe sich der Kläger einer Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung entzogen, obgleich er auf die Folgen dieser Verletzung der Mitwirkungslast hingewiesen worden sei. Auch hinsichtlich der begehrten Erstausstattung sei dem Gericht eine weitere Nachprüfung verwehrt, der Kläger habe die Folgen der objektiven Beweislosigkeit zu tragen. Hinsichtlich der begehrten Musterabrechnung sei eine Anspruchsgrundlage der auf Auskunft gerichteten Leistungsklage nicht ersichtlich. Die Beklagte sei zur Erteilung sozialrechtlicher, nicht jedoch mietrechtlicher Auskünfte verpflichtet.

Hiergegen richtet sich die am 4. November 2009 eingelegte Berufung des Klägers. Es lägen Verfahrensmängel vor, einige Antragspunkte seien nicht entschieden worden. Alle schriftlichen Beweise seien ignoriert und mündliche Beweise gefordert worden. Er sei von Rechtshilfe abgeschnitten worden, so dass es ihm unmöglich gemacht worden sei, gegen die unzulässig angehobene Beweislast, Schikanen, Nötigungen und Unterstellungen mit anwaltlichem Fachwissen vorzugehen. Er habe alle relevanten Belege vorgelegt, um Nebenkosten für 2008 und Mietentgelt für 2009 zu beweisen. Die letzte von der Beklagten anerkannte Mieterhöhung liege zwei Jahre zurück, so dass die Mietanpassung inzwischen wirksam geworden sei. Weiter stehe ihm eine eigene Möbelerstausstattung zu. Was die Besichtigung fremder Möbel bringen solle, habe die Kammer nicht dargelegt. Die Rechtsfrage der Strommehrkosten wolle er vom Verfassungsgericht entschieden haben.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 2009 aufzuheben und

die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 13. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2009 (W 1621/08), des Bescheids vom 25. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2009 (W 2778/08), des Bescheids vom 15. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2009 (W 101/09) und des Bescheids vom 4. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2009 (W 1533/09), sowie unter Aufhebung des Bescheids vom 2. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2009 (W 2778/08), des Bescheids vom 18. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2009 (W 100/09) und des Bescheids vom 19. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2009 (W 274/09) zu verurteilen, die beantragten Leistungen in voller Höhe zu gewähren,

den Bescheid vom 17. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2009 (W 1679/09) aufzuheben,

die Beklagte zu verurteilen, ihm eine "Musterabrechnung" hinsichtlich der von seinen Eltern ihm gegenüber geltend gemachten Nebenkosten zu erstellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, soweit sie über die Teilanerkenntnisse vom 14. und 15. Juni 2010 hinausgeht.

Sie hat sich mit Schreiben vom 14. Juni 2010 für das Jahr 2009 zur Nachzahlung der in den laufenden Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung bislang nicht berücksichtigten Gebäudeversicherung verpflichtet. Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 hat sie darüber hinaus die Grundsteuer und Gebäudeversicherung für die Jahre 2007 und 2008 in der geltend gemachten Höhe grundsätzlich anerkannt, eine Nachzahlung für Nebenkosten 2007 über 112,77 EUR angeboten und sich verpflichtet, weitere Nachzahlungen für Nebenkosten 2007 und 2008 zu leisten, sofern der Kläger die erforderlichen Unterlagen hierzu vorlegt und soweit die Nebenkosten nicht schon erstattet wurden.

Im Übrigen trägt sie vor, ein Anspruch auf Erstausstattung mit Möbeln bestehe nicht, wenn die in der Wohnung vorhandenen Möbel genutzt werden könnten. Dabei sei unerheblich, ob die Möbel im Eigentum des Klägers stünden. Aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses gehe die Beklagte davon aus, dass die Möbel dem Kläger geschenkt worden seien, bzw. er zumindest ein uneingeschränktes, dauerhaftes Nutzungsrecht habe. Im Übrigen verweist die Beklagte auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen bzw. die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat, über die von der Beklagten abgegebenen Teilanerkenntnisse hinaus, keinen Erfolg.

Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da dieser in der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz (SGG), 9. Aufl., § 126 Rdnr. 4).

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet, soweit sie über die Teilanerkenntnisse der Beklagten hinausgeht.

Streitgegenstand sind die acht im Tatbestand genannten Widerspruchsverfahren. Welche weiteren Punkte nicht entschieden worden sein sollen, hat der Kläger nicht ausgeführt. Jedenfalls nicht Streitgegenstand ist die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2008. Diese war Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 22 AS 5326/09 ER), konnte jedoch am 24. Juni 2009 nicht zulässigerweise zum Gegenstand eines Klageverfahrens gemacht werden, denn den entsprechenden Antrag hatte der Kläger bei der Beklagten erst am 12. Juni 2009 gestellt (Schreiben vom 8. Juni 2009), so dass die Prozessvoraussetzung eines Vorverfahrens nicht gegeben war. Entsprechend hat das SG zutreffend diesen Komplex auch nicht behandelt. Ansonsten ist nicht ersichtlich, welche weiteren, vom Kläger nicht näher genannten Anträge nicht entschieden worden sein sollten. Ebenso sind keine Verfahrensfehler ersichtlich, die eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG für geboten erscheinen ließen (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG).

Soweit sich der Kläger weiter gegen den Bescheid vom 13. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2009 (W 1621/08) wendet, kann nur nochmals wiederholt werden, dass die Beklagte den Widerspruch zutreffend als unzulässig verworfen hat. Im Übrigen ist auch in der Sache nicht erkennbar, was der Kläger für den Zeitraum Januar bis Juni 2008 in der Sache noch begehrt, nachdem die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis verurteilt worden ist (S 3 AS 3729/08), Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 399,47 EUR zu erbringen. Denn damit hat sie die geltend gemachten Kosten (310 EUR Kaltmiete + 96 EUR Nebenkosten) in voller Höhe abzüglich der Warmwasserpauschale i.H.v. 6,53 EUR übernommen.

Der Bescheid vom 25. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2009 (W 2778/08) ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat jedenfalls keinen Anspruch auf Übernahme der Nebenkostennachforderung (208,61 EUR) für 2007 über die bereits bewilligte Summe von 142,04 EUR hinaus, denn der Aufwand für die Warmwasserbereitung ist bereits über die Regelleistung abgedeckt, so dass er nicht nochmals bei den Unterkunftskosten berücksichtigt werden darf (vgl. Bundessozialgericht (BSG), SozR 4-4200 § 22 Nr. 5).

Auch der Bescheid vom 2. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2009 (W 2778/08) ist nicht zu beanstanden. Es besteht kein Anspruch auf Übernahme der angefallenen Kosten für Haushaltsstrom, auch soweit diese den im Regelsatz enthaltenen Anteil übersteigen. Nach § 20 SGB II in der ursprünglich maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) umfasste die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zu Umwelt und eine Teilhabe am kulturellen Leben. In der Regelleistung von 345 EUR waren Energiekosten in Höhe von 20,74 EUR enthalten (vgl. hierzu Schwabe, ZfF 2007, 25 ff). Stromkosten (Haushaltsstrom und Kosten der Warmwasserbereitung) sind damit grundsätzlich in der Regelleistung bereits enthalten (vgl. BSG SozR 4-4200 § 21 Nr. 2). Ausdrücklich klargestellt wurde dies durch die Neufassung des § 20 Abs. 1 SGB II durch Artikel 1 Nr. 19 Buchst. a des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) mit Wirkung ab 1. August 2006, wonach die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalt nach dem SGB II insbesondere Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasst. Aus der Entscheidung des BSG (SozR 4-4200 § 21 Nr. 2) ergibt sich entgegen dem Verständnis des Klägers keineswegs, dass Stromkosten über den in der Regelsatzverordnung enthaltenen Anteil hinaus als Kosten der Unterkunft und Heizung anzusehen sind. In der vom BSG entschiedenen Fallkonstellation war eine Pauschalmiete vereinbart, welche bereits Stromkosten in nicht genannter Höhe umfasste, die gerade nicht als Kosten der Unterkunft und Heizung erstattungsfähig waren. Aus diesem Grund hat das BSG von der Pauschalmiete den im Regelsatz enthaltenen Anteil für Stromkosten abgesetzt, um eine systemwidrige doppelte Leistungserbringung im Rahmen der Kosten der Unterkunft und Heizung zu vermeiden. Ein Anspruch auf (teilweise) Übernahme von Stromkosten ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger im Zeitraum 2005 bis 2008 höhere Aufwendungen für Haushaltsstrom hatte, als bei der Zusammensetzung der Regelleistung zugrunde gelegt. Wie Leistungsbezieher die statistisch in bestimmter Höhe in die pauschalierte Regelleistung eingeflossenen Anteile etwa für Energiekosten verwenden, bleibt ihnen überlassen. Verursacht jemand in einem bestimmten Bereich weniger Kosten, kann er die Ersparnis für andere Bereiche einsetzen. Umgekehrt muss er bei höherem Verbrauch im Rahmen seiner Eigenverantwortlichkeit diese Mehrkosten zu Lasten anderer Bedarfe aus der Regelleistung finanzieren (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Mai 2007 - L 7 AS 3135/06 - (juris)).

Der Bescheid vom 18. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2009 (W 100/09) ist entsprechend dem Teilanerkenntnis der Beklagten vom 15. Juni 2010 abzuändern. Da der Kläger das Teilanerkenntnis nicht angenommen hat, war die Beklagte entsprechend zu verurteilen (§ 202 SGG i.V.m. § 307 Zivilprozessordnung (ZPO)). Die Beklagte hat anerkannt, dass die Kosten für die Gebäudeversicherung und die Grundsteuer für die Jahre 2007 und 2008 grundsätzlich im Rahmen der Nebenkosten als Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sind. Nachzahlungen ergeben sich allerdings nur, wenn insgesamt die erstattungsfähigen Nebenkosten die bereits erstatteten Nebenkosten im Rahmen der Abschläge übersteigen. Ob sich über die bereits für 2007 von der Beklagten zugesagte Nachzahlung von 112,77 EUR noch weitere Nachzahlungsansprüche für 2007 und 2008 ergeben, ist derzeit nicht festzustellen, da noch nicht alle Positionen der vorgelegten Jahresabrechnungen 2007 und 2008 durch den Kläger belegt sind. Insoweit wird auf die Ausführungen und Berechnungen der Beklagten im Schreiben vom 15. Juni 2010 Bezug genommen. Desweiteren hat sich die Beklagte verpflichtet, weitere umlagefähige Kosten für die Jahre 2007 und 2008 unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen zu erstatten, sobald der Kläger die entsprechenden Nachweise vorlegt. Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für eine weitere Rechtsverfolgung hinsichtlich dieser Positionen entfallen, denn die Beklagte hat die grundsätzliche Berücksichtigung der nachgewiesenen Versicherung sowie der Grundsteuer als Nebenkosten für die Jahre 2007 und 2008 anerkannt, es liegt nunmehr allein am Kläger, die für die tatsächliche Berechnung der noch auszuzahlenden Beträge erforderlichen Nachweise vorzulegen.

Rückwirkend für die Jahre 2005 bis 2006 besteht indes kein Anspruch auf Übernahme der zuvor vom Vermieter nicht geltend gemachten Kosten für Grundsteuer und Versicherung. Nach § 556 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist über die Vorauszahlungen von Betriebskosten jährlich abzurechnen, die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Diese Ausschlussfrist steht einer Nachforderung von Grundsteuer und Versicherung durch den Vermieter bezüglich der Abrechnungszeiträume 2005 und 2006 entgegen.

Für die Leistungszeiträume Januar bis Juni und Juli bis Dezember 2009 hat der Kläger nur Anspruch auf höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. monatlich insgesamt 417,45 EUR im ersten Halbjahr und 417,31 EUR im zweiten Halbjahr gemäß dem Teilankerkenntnis der Beklagten vom 14. Juni 2010. Auch insoweit war die Beklagte wegen der fehlenden Annahme des Teilanerkenntnisses zu verurteilen (§ 202 SGG i.V.m. § 307 ZPO). Insoweit hat sich die Beklagte bereit erklärt, die nachgewiesenen Versicherungskosten (4,68 EUR monatlich) zusätzlich zu übernehmen und die Bescheide vom 15. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2009 (W 101/03) und vom 4. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2009 (W 1533/09) entsprechend abzuändern. Hinsichtlich der Zusammensetzung des Gesamtbetrags wird auf das Teilanerkenntnis vom 14. Juni 2010 Bezug genommen. Anspruch auf darüber hinaus gehende Leistungen hat der Kläger nicht. Insbesondere ist die geltend gemachte Kaltmiete von nunmehr 335 EUR nicht in voller Höhe zu übernehmen, denn diese ist nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Mietkosten können nur übernommen werden, wenn sie auf der Grundlage einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und vom Mieter auch tatsächlich bezahlt werden (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 8/09 R - (juris)). Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt einen Mietvertrag vorgelegt. Seine Eltern konnten als Zeugen nicht vernommen werden, weil sie sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht als Angehörige berufen. Aus den vor dem SG vorgelegten Quittungen sowie den später der Beklagten vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich, dass der Kläger im Jahr 2009 lediglich 413 EUR Miete an seine Eltern gezahlt hat, was einer Kaltmiete von 310 EUR entspricht und ein starkes Indiz dagegen ist, dass der Kläger tatsächlich einer Kaltmietforderung über 335 EUR ausgesetzt war. Weitere Ermittlungen hierzu sind mangels der Kooperationsbereitschaft der Eltern als Vermieter sowie des Klägers selbst, wie sich im Verfahren vor dem SG gezeigt hat, nicht möglich. Die Nachteile hieraus hat der Kläger nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast selbst zu tragen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 103 Rdnr. 19a ff.).

Nicht zu beanstanden ist der Bescheid vom 19. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Juli 2009 (W 274/09), mit welchem die Gewährung von Leistungen für Erstausstattung der Wohnung abgelehnt wurden. Wie sich sowohl aus zahlreichen Mietbescheinigungen wie auch dem Vortrag des Klägers selbst ergibt, ist die vom Kläger bewohnte Wohnung voll möbliert und ausgestattet. Damit besteht kein Bedarf an Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, denn der Kläger verfügt über eine komplette Ausstattung zur Nutzung. In wessen Eigentum das Mobiliar steht, ist unerheblich, denn es kommt allein darauf an, dass dem Hilfebedürftigen eine geordnete Haushaltsführung möglich ist.

Ebenso wenig zu beanstanden ist der Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2009 (W 1679/09), mit welchem die Beklagte den Widerspruch gegen das Schreiben vom 17. Juni 2009 (Aufforderung zur Mitwirkung) als unzulässig verworfen hat. Eine Aufforderung, bestimmten Mitwirkungsobliegenheiten nachzukommen, stellt keine Regelung und damit keinen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X dar (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 10/08 R - (juris)), weswegen ein Widerspruch dagegen, mit dem nur Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts nachgeprüft werden kann (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG), unzulässig ist.

Zu Recht hat das SG die Klage wegen Erteilung einer "Musterabrechnung" bezüglich der Nebenkosten abgewiesen. Insoweit weist der Senat die Berufung aus den überzeugenden Gründen des angefochtenen Urteils zurück und verzichtet auf weitere Ausführungen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Angesichts des geringen Umfangs des Obsiegens des Klägers gemäß den Teilanerkenntnissen vom 14. und 15. Juni 2010 ist auch eine anteilige Belastung der Beklagten mit den außergerichtlichen Kosten des Klägers nicht geboten.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved