L 13 AS 2654/10 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 827/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2654/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. April 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistung für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, herbeizuführen ist, von einer - hier nicht glaubhaft gemachten - in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor; der hierauf gerichtete Antrag ist bereits unzulässig. Zu Recht hat das SG in den Gründen der angegriffenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass auch im Wege der Auslegung nicht zu ermitteln ist, welches Begehren die Antragsteller (noch) geltend machen wollen. Nach wie vor ist unklar, für welche Personen höhere Leistungen begehrt werden und ob sich das Verfahren (die Antragsteller zu 3 und 4 betreffend) auf Leistungsansprüche nach dem SGB II oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht. Insoweit vermag (auch) der Senat darüber hinaus nicht nachzuvollziehen, auf welchen Teil des Streitgegenstands sich die mit Schriftsatz vom 29. März 2010 gegenüber dem SG erklärte (Teil-) Rücknahme bezogen hat. Die durch eine Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht vertretenen Antragsteller sind durch das SG (wiederholt) aufgefordert worden, ihr Vorbringen zu substantiieren. Eine entsprechende Klarstellung ist jedoch - auch durch den anwaltlichen Schriftsatz vom 22. April 2010 - nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das SG ohne Durchführung weiterer Ermittlungen entschieden und den Antrag abgelehnt hat.

Das Vorbringen der Antragsteller zur Begründung der Beschwerde rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Obwohl das SG im angegriffenen Beschluss detailliert dargelegt hat, zu welchen Punkten ergänzend vorgetragen werden müsste, ist ein entsprechender Vortrag auch im Beschwerdeverfahren nicht erfolgt. Das Vorbringen der weiterhin anwaltlich vertretenen Antragsteller beschränkt sich vielmehr auf den Hinweis, das SG habe seine Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt und hätte auf dieser Grundlage eine Entscheidung nicht treffen dürfen. Vor einer Entscheidung hätte das SG zumindest auf die Notwendigkeit einer Ergänzung des Vorbringens hinweisen müssen. Unverständlicherweise ist aber auch im Beschwerdeverfahren ein weiterer Vortrag in der Sache nicht erfolgt. Spätestens jetzt musste den Antragstellern - aufgrund der Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss - bewusst sein, dass und zu welchen Punkten ergänzend vorgetragen werden muss. Der sich aus § 103 SGG ergebende Untersuchungsgrundsatz findet zwar grundsätzlich auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Anwendung, er geht jedoch nicht so weit, dass das Gericht selbst erforschen müsste, welches Begehren die anwaltlich vertretenen Antragsteller geltend machen wollen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Antragsteller - wie hier - mehrfach auf das Erfordernis einer weiteren Substantiierung ihres Vorbringens hingewiesen worden sind. Ergänzend nimmt der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Gründe der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung des SG Bezug und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung eigener Gründe ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG. Weder das Antrags- noch das Beschwerdeverfahren hat Erfolg; zudem haben die Antragsgegner keinen Anlass für das gerichtliche Eilverfahren gegeben, so dass ein Kostenerstattungsanspruch (zum Ermessen vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 193 Rdnr. 12 ff.) unangemessen wäre.

Nachdem die Rechtsverfolgung in der Hauptsache (hier das Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO), war den Antragstellern Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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