L 10 AL 34/07

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 30/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 34/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11 AL 84/10 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Frage der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld und einer sich hieraus ergebenden Erstattung überzahlter Leistungen
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.10.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 01.12.2001 und die Erstattung überzahlter Leistungen i.H.v. insgesamt 853,48 Euro.
Die 1965 geborene Klägerin meldete sich nach den Unterlagen der Beklagten am 26.11.2001 arbeitslos. Dieses Datum war im Leistungsantrag der Klägerin von einem Mitarbeiter der Beklagten handschriftlich ebenso eingetragen worden wie die erneute Arbeitsaufnahme der Klägerin ab 08.01.2002. Nach der von der Fa. F. (F) ausgefüllten Veränderungsmitteilung war die Klägerin ab 08.01.2002 bei F beschäftigt. Den Antrag gab die Klägerin am 08.05.2003 an die Beklagte zurück. Mit dem Antrag legte sie Arbeitsbescheinigungen verschiedener Arbeitgeber für den Zeitraum Januar 2000 bis Oktober 2001 vor. Den Erhalt und die Kenntnisnahme des Merkblatts 1 für Arbeitslose bestätigte sie mit ihrer Unterschrift. Mit Bescheid vom 23.05.2003 bewilligte die Beklagte für die Zeit vom 26.11.2001 bis 07.01.2002 Alg mit einem wöchentlichen Leistungssatz von 307,44 DM (Zeitraum vom 26.11.2001 bis 31.12.2001) bzw. 157,43 Euro (Zeitraum vom 01.01.2002 bis 07.01.2002).
Im Schreiben vom 27.05.2003 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe einen Bewilligungsbescheid mit Leistungsbeginn 26.11.2001 erhalten, der korrekte Beginn wäre aber der 26.11.2002 gewesen. Nach Prüfung der Aktenvermerke - hiernach sprach die Klägerin am 26.11.2001 und 27.11.2001 bei der Beklagten vor und erhielt am 27.11.2001 eine Intensivvermittlung/Intensivberatung, bei der auch Antragsunterlagen ausgehändigt wurden; für den 26.11.2002 bzw. für den ganzen November 2002 finden sich hingegen keine Einträge - und nach Erhalt einer Überschneidungsmitteilung des Rentenversicherungsträgers darüber, dass die Klägerin vom 01.12.2001 bis 13.12.2001 beim C. E. e.V. versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, hob die Beklagte nach Anhörung mit streitgegenständlichem Bescheid vom 02.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2004 die Bewilligung von Alg für die Zeit ab 01.12.2001 auf und forderte die Erstattung von 853,48 EUR. Die Klägerin habe seit diesem Zeitpunkt in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Damit sei sie nicht arbeitslos und habe keinen Anspruch auf Alg.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Das Alg sei von der Beklagten für den falschen Zeitraum bewilligt worden, sie sei am 26.11.2002 bei der Beklagten gewesen. Diesen Fehler habe sie beim Erhalt des Bewilligungsbescheides vom 23.05.2003 bemerkt. Mit Urteil vom 11.10.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe für die Zeit vom 01.12.2001 bis 13.12.2001 keinen Anspruch auf Alg, da sie in dieser Zeit nicht arbeitslos gewesen sei, sondern in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Danach habe sie sich nicht erneut arbeitslos gemeldet. Damit bestehe auch für die Zeit bis 07.01.2002 kein Anspruch auf Alg. Dem Vorbringen der Klägerin, sie habe sich erst am 26.11.2002 arbeitslos gemeldet, stünden die Beratungsvermerke vom 26.11 und 27.11.2001, die persönliche Arbeitslosmeldung am 26.11.2001 und insbesondere die Veränderungsmitteilung vom 08.01.2002 entgegen. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin, die Antragstellung sei erst am 26.11.2002 erfolgt, bestünde für den Zeitraum vom 01.12.2001 bis 07.01.2002 kein Anspruch auf Alg.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Sie sei nicht am 26.11.2001 und 27.11.2001, sondern am 26.11.2002 und 27.11.2002 im Arbeitsamt A-Stadt gewesen. Alg sei damit ab diesem Zeitpunkt zu bewilligen. Sie habe am 08.01.2002 eine Tätigkeit bei einer Zeitarbeitsfirma begonnen. Diese Firma habe die Abmeldung beim Arbeitsamt vorgenommen. Sie bitte um die Befragung der Mitarbeiter der Beklagten R. und P ... Frau P. habe bei Anfertigung der Zweitschrift des Antrages im Mai 2003 das Datum 26.11.2001 eingetragen. Dies aber sei ihr - der Klägerin - nicht aufgefallen. Ein Vermerk über einen Besuch bei der Beklagten am 15.10.2002 (im Urteil des SG fälschlicherweise: 17.10.02) sei frei erfunden. Hierzu sei die Zeugin R. zu befragen. Bei Erhalt des Bewilligungsbescheides vom 23.05.2003 habe sie auf jeden Fall gewusst, dass ihr zumindest für die Zeit ab 01.12.2001 kein Anspruch auf Alg zugestanden habe, da sie zu dieser Zeit in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe.

Die Klägerin beantragt:
"Sobald ich einen Bewilligungsbescheid für den Zeitraum vom 26.11.2002 bis
31.01.2003 erhalte, bin ich mit der Rückforderung für den Zeitraum vom
26.11.2001 bis 07.01.2002 einverstanden."

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2010 ausdrücklich gestellte Antrag, mit der Rückforderung der Überzahlung für den Zeitraum vom 26.11.2001 bis 07.01.2002 einverstanden zu sein, sobald sie einen Bewilligungsbescheid für den Zeitraum vom 26.11.2002 bis 31.01.2003 erhalte, ist unzulässig, denn es handelt sich dabei um Prozesshandlung, die mit einer echten Bedingung versehen ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., vor § 60 Rdnr. 11). Nachdem die Klägerin trotz mehrfacher Hinweise des Vorsitzenden nach §§ 106 Abs. 1, 112 Abs. 2 S. 2 SGG zu einer sachdienlichen Antragstellung

nicht bereit und ein zulässiger Antrag im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht gestellt war, ist das Klagebegehren entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auszulegen (§ 123 SGG; vgl. Keller aaO § 123 Rdnr. 3). Bei einer dann notwendigen Würdigung nach dem objektiven Empfängerhorizont (vgl. hierzu Ellenberger in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, 68. Aufl., § 133 Rdnr. 9) ist das von den Beteiligten vernünftigerweise Gewollte (Keller aaO vor § 60 Rdnr. 11a) zu ermitteln. Dies entspricht hier dem Begehren der Klägerin entsprechend ihrem erstinstanzlichen - anwaltschaftlichen - Antrag. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist das Begehren der Klägerin als auf Aufhebung des Urteils des SG vom 11.10.2006 und des Bescheides vom 02.04.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2004 gerichtet auszulegen. Sollte sie nämlich mit diesem Begehren obsiegen, verbliebe es bei dem Anspruch auf Alg gemäß dem Bescheid vom 23.05.2003. Unterliegt sie, so kann sie ggf. ein Verfahren wegen eines Anspruchs auf Alg ab 26.11.2002 aufnehmen. Soweit der von der Klägerin wörtlich gestellte Antrag als Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Bewilligung von Alg für die Zeit 26.11.2002 bis 31.01.2003 und damit als Klageänderung gemäß § 99 Abs.1, 2 SGG oder als bloße Klageerweiterung nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG anzusehen wäre, hätte diese Klage als unzulässig durch das LSG abgewiesen werden müssen, denn es fehlen die hierzu notwendigen Prozessvoraussetzungen in Form eines Ausgangs- und Widerspruchsverfahrens. Eine Klageänderung wäre im Übrigen unzulässig gewesen. Die Einwilligung der Beklagten lag nämlich nicht vor, denn diese hatte sich nicht auf eine gegebenenfalls geänderte Klage eingelassen. Die Sachdienlichkeit einer eventuellen Klageänderung wäre nicht anzunehmen gewesen, denn diese hätte den Rechtsstreit wegen der Frage der Bewilligung für Alg für einen neuen, bisher nicht streitgegenständlichen Zeitraum auf eine völlig neue Grundlage gestellt (vgl. hierzu Leitherer aaO, § 99 Rdnr. 10a).
Unter Berücksichtigung des durch den Senat ausgelegten Berufungsbegehrens war die Berufung zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 02.04.2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Alg für die Zeit vom 01.12.2001 bis 13.12.2001 (Bescheid vom 23.05.2003) stellt §§ 45 Abs. 1, 2 S. 3 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) dar. Hiernach ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Der Bescheid vom 23.05.2003 war von Anfang rechtswidrig. Die Klägerin hatte nämlich mangels Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Alg. Nach § 117 SGB III (in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung) haben Anspruch auf Alg Arbeitnehmer, die u.a. arbeitslos sind und sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben. Der Senat ist davon überzeugt ist, dass sich die Klägerin am 26.11.2001, nicht aber am 26.11.2002 arbeitslos gemeldet und damit nach § 323 Abs. 1 S. 2 SGB III den Antrag auf Alg zu diesem Zeitpunkt gestellt hat. Dies ergibt sich zum einen aus dem von ihr unterschriebenen Antrag wie auch aus den Vermerken der Beklagten, die in ihrer zeitlichen Abfolge sowie nach Vornahme der Eintragung nicht mehr abänderbar sind. Auch wurden von der Klägerin Arbeitsbescheinigungen für den Zeitraum Januar 2000 bis Oktober 2001 vorgelegt, was nur bei einer Arbeitslosmeldung im November 2001 nachvollziehbar ist. Insbesondere beweist aber die von F ausgefüllte Veränderungsmitteilung zum 08.01.2002, dass sich die Klägerin bereits zum 26.11.2001 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet hatte. Die Beklagte übergibt grds. bereits bei der Arbeitslosmeldung eine Anzahl von vorgedruckten Veränderungsmitteilungen mit entsprechenden Kundennummern und internem Zweck für eine spätere Verwendung durch die Antragsteller. F hat exakt eine solche vorgefertigte Veränderungsmitteilung benutzt und im Januar 2002 an die Beklagte übersandt. Das ist nur möglich, wenn die Klägerin eine solche bei der Arbeitslosmeldung am 26.11.2001 erhalten und diese an F mit der Bitte um Weiterleitung an das zuständige Arbeitsamt übergeben hatte. Bei einer Arbeitslosmeldung erst im November 2002 wäre ein solcher zeitlicher Ablauf nicht möglich gewesen.
Die Vernehmung der von der Klägerin im Laufe des Verfahrens benannten Zeugen R. und P. dazu, dass sich die Klägerin im Jahre 2002 und nicht im Jahre 2001 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet und einen Antrag auf Alg gestellt habe, war nicht erforderlich. Im Rahmen der Amtsermittlungspflicht waren alle Tatsachen zu ermitteln, die für die Entscheidung in prozessualer und materieller Hinsicht wesentlich, d.h. entscheidungserheblich waren (vgl. Leitherer aaO, § 103 Rdnr. 4a mwN). Soweit sich die Klägerin aber nicht im Jahre 2001, sondern erst im Jahre 2002 arbeitslos gemeldet und einen Antrag auf Alg gestellt hätte, wäre der Bescheid der Beklagten vom 02.04.2004 schon allein deshalb rechtmäßig gewesen, denn dann hätte für den Zeitraum ab 26.11.2001 die nach § 118 SGB III erforderliche Arbeitslosmeldung für 2001 nicht vorgelegen. Die Klägerin hätte auch - ihr Vorbringen als richtig unterstellt - positive Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung für 2001 (§ 45 Abs.2 S.3 Nr.3 SGB X) gehabt. Dies ergibt sich bereits aus ihrer Auskunft gegenüber dem Senat. Die von der Klägerin angebotenen Zeugen waren daher nicht zu vernehmen.
Somit hat die Klägerin sich am 26.11.2001 persönlich arbeitslos gemeldet und Alg beantragt. Sie hat aber keinen Anspruch auf Alg ab 01.12.2001.
Nach § 118 SGB III (in der ab 01.01.1998 geltenden Fassung) ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, der u.a. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit). Die Klägerin war in der Zeit vom 01.12.2001 bis 13.12.2001 beim C. E. e.V. versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, wie sich aus der Überschneidungsmitteilung des Rentenversicherungsträgers vom 24.06.2003 ergibt. Ein Anspruch auf Alg bestand somit für diesen Zeitraum nicht. Der Bescheid vom 23.05.2003 war von Anfang an für die Zeit ab 01.12.2001 rechtswidrig gewesen.
Die Klägerin hat auch die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 23.05.2003 erkannt bzw. zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt,
§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 HS. 2. SGB X. Maßgebend dafür ist die persönliche Einsichtsfähigkeit des Begünstigten, also ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab. Notwendig ist, dass der Begünstigte schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (Schütze in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl, § 45 Rdnr. 52). Vorliegend hatte die Klägerin nach

ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2010 schon bei der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides (vgl hierzu Schütze aaO § 45 Rdnr. 53) vom 23.05.2003 positive Kenntnis von dessen Rechtswidrigkeit, denn sie wusste, dass sie zu dieser Zeit in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden und damit keinen Anspruch auf Alg hatte.
Die übrigen Voraussetzungen des § 45 SGB X liegen vor.
Ein Ermessen war von der Beklagten nicht auszuüben, § 330 Abs. 2 SGB III.
Nach dem 13.12.2001 bis 07.01.2002 hat sich die Klägerin nicht erneut persönlich arbeitslos gemeldet, die Wirkung der vorherigen Arbeitslosmeldung jedoch war durch die zwischenzeitlich ausgeübte Beschäftigung bis 13.12.2001 erloschen
(§ 122 SGB III; vgl. hierzu BSG vom 13.07.2006 - B 7a AL 16/05 - SozR 4 - 4300
§ 122 Nr 5). Ein Anspruch der Klägerin auf Alg bestand somit auch für diesen Zeitraum nicht.
Bezüglich der Höhe der Rückforderung nach § 50 SGB X bestehen keine Bedenken. Die Beklagte hat unter Berücksichtigung der in der Akte enthaltenen Zahlungsnachweise für den streitgegenständlichen Zeitraum entweder 965,84 Euro oder 1.738,55 Euro an die Klägerin an Leistungen erbracht. Nach dem im Bescheid vom 26.05.2003 festgesetzten wöchentlichen Leistungssatz von 307,44 DM (Zeitraum 26.11.2001 bis 31.12.2001) und 157,43 Euro (Zeitraum 01.01.2002 bis 07.01.2002) ergeben sich ebenfalls an die Klägerin erbrachte Leistungen von über 960.- Euro. Die von der Beklagten festgestellten 853,48 Euro sind damit jedenfalls nicht zu beanstanden.
Nach all dem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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