Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 AS 586/09 KO
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 446/10 RG
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Unzulässige Anhörungsrüge mangels Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senates vom 17.05.2010 - L 11 AS 292/10 NZB - wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 17.05.2010 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 22.03.2010 - S 2 AS 586/09 KO - zurückgewiesen. Ein Verfahrensfehler wegen Nichtberücksichtigung der Klageänderung liege nicht vor. Die Frage, ob der Kläger Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) fordern könne, sei nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Divergenz sei ebenfalls nicht zu erkennen.
II.
Die fristgemäß erhobene Anhörungrüge ist nicht zulässig. Gemäß § 178a Abs 2 Satz 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) muss u.a. das Vorliegen der in § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG genannten Voraussetzungen vom Beschwerdeführer dargelegt werden, nämlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Daran fehlt es vorliegend gänzlich. Der Beschwerdeführer trägt lediglich seine abweichenden Ansichten zu der rechtlichen Auffassung des Senates vor. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs macht er nicht geltend.
Nach alledem war die Anhörungsrüge zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 17.05.2010 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 22.03.2010 - S 2 AS 586/09 KO - zurückgewiesen. Ein Verfahrensfehler wegen Nichtberücksichtigung der Klageänderung liege nicht vor. Die Frage, ob der Kläger Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) fordern könne, sei nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Divergenz sei ebenfalls nicht zu erkennen.
II.
Die fristgemäß erhobene Anhörungrüge ist nicht zulässig. Gemäß § 178a Abs 2 Satz 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) muss u.a. das Vorliegen der in § 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG genannten Voraussetzungen vom Beschwerdeführer dargelegt werden, nämlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Daran fehlt es vorliegend gänzlich. Der Beschwerdeführer trägt lediglich seine abweichenden Ansichten zu der rechtlichen Auffassung des Senates vor. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs macht er nicht geltend.
Nach alledem war die Anhörungsrüge zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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