Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 2984/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 5423/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.10.2009 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Leistungen zu den Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 22.12.2006 bis zum 31.5.2007 im Streit.
Die 1954 geborene Klägerin bewohnte im streitgegenständlichen Zeitraum gemeinsam mit ihrem am 23.10.1985 geborenen Sohn W. eine 73 m² große Wohnung in S., für deren Kaltmiete insgesamt 520,- EUR zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von 47,- EUR und monatliche Heizkosten in Höhe von 151,37 EUR, mithin insgesamt 718,37 EUR monatlich zu entrichten waren. Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 22.12.2006 bis zum 31.05.2007 erzielte W. aufgrund Ableistung seines Zivildienstes einen Sold in Höhe von 657,55 EUR im Dezember 2006, 505,71 EUR im Januar 2007, 472,98 EUR im Februar 2007, 541,56 EUR im März 2007, 541,95 EUR im April 2007 und 546,53 EUR im Mai 2007.
Am 14.12.2005 beantragte die Klägerin erstmalig für sich und ihren volljährigen Sohn W. die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheiden vom 19.12.2005 und 23.01.2006 wurden Leistungen für die Zeit vom 14.12.2005 bis zum 28.02.2006 bewilligt, und zwar ausschließlich für die Klägerin selbst. Nach dem Folgeantrag vom 10.01.2006 erfolgte eine vollständige Aufhebung dieser Bewilligung, da die Klägerin zwischenzeitlich Arbeitslosengeld (Alg) I der Bundesagentur für Arbeit ab dem 14.12.2005 bewilligt bekommen hatte.
Wegen des Auslaufens des Alg I - Anspruchs zum 21.12.2006 beantragte die Klägerin am 04.12.2006 erneut die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Hierbei machte sie anders als in ihrem letzten Antrag keine Angaben mehr für ihren Sohn W., sondern bezeichnete sich als alleinstehend. Für den Monat Dezember 2006 erhielt die Klägerin letztmalig Alg I in Höhe von 739,63 EUR.
Ausweislich eines Vermerks des Sachbearbeiters Herrn A. des Beklagten vom 04.12.2006 (Bl. 35/59/76 der Verwaltungsakte) wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie während der ersten Bezugszeit nur die halben Unterkunftskosten erstattet bekommen könne, da ihr Sohn als Zivildienstleistender von der Leistungsgewährung ausgeschlossen sei. Ihr Sohn müsse seinen Teil der Miete auf andere Weise decken, gegebenenfalls durch einen Antrag beim Bundesamt für Zivildienst.
Mit Bescheid vom 07.12.2006 wurde "die Entscheidung über die Bewilligung von Alg II" aufgrund des SGB III-Leistungsbezugs für die Zeit vom 04.12.2006 bis zum 31.01.2007 "aufgehoben". Mit weiterem Bescheid vom 12.12.2006 wurden für die Zeit vom 01.02.2007 bis zum 31.05.2007 Leistungen in Höhe von 864,18 EUR monatlich an die Klägerin bewilligt (345 EUR Regelleistung, 359,18 EUR hälftige Kosten der Unterkunft [KdU] und 160 EUR befristeter Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld). Der Leistungsgewährung erst ab Februar lag die Vorstellung des Beklagten zugrunde, das zum Ende Dezember 2006 letztmalig zugeflossene Alg I sei als Einkommen für den Monat Januar 2007 anzurechnen.
Die Klägerin legte Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 07.12.2006 mit der Begründung ein, ihr Anspruch auf Alg I habe am 22.12.2006 geendet. Auch gegen den Bescheid vom 12.12.2006 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zum einen müssten Leistungen bereits ab dem 22.12.2006, dem Ende des Anspruchs auf Alg I, bewilligt werden. Zum anderen seien die KdU nicht entsprechend dem wesentlich höheren Bedarf bewilligt worden.
In der Folgezeit stellte der Beklagte fest, dass das der Klägerin im Dezember 2006 zustehende Alg I bereits am 29.12.2006 in Höhe von 739,62 EUR zugeflossen ist. Mit Bescheiden vom 16.01.2007 wurde daraufhin für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.05.2007 monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 864,18 EUR bewilligt.
Gegen den Bewilligungsbescheid vom 16.01.2007 legte die Klägerin am 02.02.2007 Widerspruch ein. Die Klägerin wehrte sich dagegen, dass eine Bewilligung für Dezember 2006 fehle, Pflichtbeiträge für die Rentenversicherung nur bis zum 31.01.2007 abgeführt worden und die Kosten der Unterkunft zu niedrig bemessen seien.
Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat mit Beschluss vom 30.01.2007 (S 12 AS 9684/06 ER) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Übernahme höherer Kosten abgelehnt. Für die Bewilligung von SGB II-Leistungen für die Zeit vom 22.12. bis zum 31.12.2006 fehle es an einem Anordnungsanspruch, weil das für den Monat Dezember 2006 bis zum 21.12.2006 gezahlte Alg I für den gesamten Monat Dezember die Bedürftigkeit nach dem SGB II ausschließe. Denn das in Höhe von 739,62 EUR bewilligte Alg I übersteige den Bedarf der Klägerin von monatlich 704,18 EUR in diesem Monat; der befristete Zuschlag in Höhe von 160 EUR habe hierbei außer Betracht zu bleiben, da er nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts, sondern zur Abmilderung sozialer Härten beim Übergang vom Alg I zum Alg II bestimmt sei. Für die Zeit ab dem 01.01.2007 fehle es aufgrund der mit monatlich 864,18 EUR bewilligten Leistungen an einem Anordnungsgrund, da auch insofern eine Bewilligung vorliege, die den tatsächlichen Bedarf der Klägerin übersteige. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Beschluss vom 16.03.2007 (L 8 AS 705/07 ER-B) als unbegründet zurückgewiesen, weil es insgesamt an einem Anordnungsgrund fehle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2007 wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 07.12.2006, 12.12.2006 und 16.01.2007 als unbegründet zurück. Der Klägerin stünden lediglich die bewilligten Leistungen in der von dem Beklagten festgesetzten Höhe zu. Allerdings sei der Bescheid vom 07.12.2006 irrtümlich als Aufhebungsbescheid bezeichnet worden; zutreffend sei insoweit die Ablehnung der Bewilligung von Leistungen für den Monat Dezember 2006.
Am 17.04.2007 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben.
Während des Klageverfahrens erging ein Änderungsbescheid vom 24.05.2007, mit dem für die Zeit vom 01.02.2007 bis zum 31.05.2007 monatlich nur noch 863,46 EUR bewilligt wurden. Dies beruhte auf der zum 01.01.2007 angepassten, in der Regelleistung enthaltenen Energiepauschale und wurde damit begründet, dass wegen einer Betriebskostennachzahlung von 225,17 EUR und der Anerkennung eines Stromabschlags von 85,- EUR nur noch ein um 0,72 EUR geringerer Betrag von 863,46 EUR als KdU anzuerkennen sei. Den deswegen eingelegten weiteren Widerspruch der Klägerin verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2009 unter Hinweis auf § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig.
Das SG hat einen erneuten Antrag der Klägerin auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - nunmehr beschränkt auf die Höhe der KdU - mit Beschluss vom 19.04.2007 abgelehnt (S 3 AS 1394/07 ER). Zwischen der Klägerin und ihrem Sohn W. bestehe auch während der Ableistung des Zivildienstes durch W. eine Haushaltsgemeinschaft, weswegen die Klägerin KdU nur nach Kopfteilen bemessen in Höhe der Hälfte der tatsächlich für die Wohnung anfallenden Kosten erhalten könne. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das LSG mit Beschluss vom 25.05.2007 zurückgewiesen (L 7 AS 2229/07 ER-B). Leistungen an den Sohn W. der Klägerin seien durch den angefochtenen Bescheid vom 16.01.2007 weder bewilligt noch abgelehnt worden, so dass insofern hinsichtlich des von W. zu tragenden Anteils der KdU bereits keine Beschwer vorliege. Ein eigener Antrag des W. auf Leistungen nach dem SGB II sei nach Aktenlage nicht ersichtlich (mit Hinweis auf die §§ 37 f. SGB II und § 39 Abs. 1 SGB X).
Am 06.06.2008 hat das SG einen Erörterungstermin durchgeführt. Der Klägerin wurde aufgegeben, die Soldabrechnungen des Sohnes für den streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2006 bis Mai 2007 vorzulegen.
Mit Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 13.10.2009 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Für den Monat Dezember 2006 bestehe kein Leistungsanspruch nach dem SGB II, weil die Klägerin aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld I in Höhe von 739,62 EUR ihren Bedarf von 704,18 EUR (345 EUR Regelleistung, 359,18 EUR KdU -zu 50 %-) erhalten habe und damit nicht bedürftig gewesen sei. Der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II sei hierbei nicht zu berücksichtigen, da er das Bestehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II voraussetze (mit Hinweis auf LSG Nordrhein Westfalen vom 28.02.2007 - L 12 AS 14/06 -). Die KdU seien für den Zeitraum von Januar bis Mai 2007 zutreffend nur in Höhe von 50 % zu berücksichtigen gewesen, da insoweit eine Aufteilung nach der Kopfteilmethode erfolgen müsse. Offen bleiben könne, ob der Sohn als Zivildienstleistender Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II gewesen sei; denn der Sohn der Klägerin habe nie einen eigenen Antrag zur Grundsicherung nach dem SGB II gestellt (unter Hinweis auf den Beschluss des LSG Baden- Württemberg vom 25.05.2007 - L 7 AS 2229/07 ER-B -). Vorliegend seien ablehnende Entscheidungen alleine gegenüber der Klägerin ergangen, und dies sei auch nur Streitgegenstand des Verfahrens. Der Sohn sei insoweit nicht beschwert. Sofern die Klägerin Ansprüche ihres Sohnes geltend mache, sei die Klage mangels ablehnenden Bescheides W. gegenüber unzulässig. Hinsichtlich der Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung habe die Beklagte klargestellt, dass bereits ab dem 01.01.2007 Beiträge gezahlt worden seien (unter Verweis auf Bl. 46 der Sozialgerichtsakte). Die geringfügige Korrektur der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.02.2007 bis 31.05.2007 aufgrund des Änderungsbescheides vom 24.05.2007 enthalte keine Beschwer für die Klägerin, nachdem die Beklagte mitgeteilt habe, dass wegen der monatlichen Überzahlung in Höhe von lediglich 72 Cent eine Rückforderung der Überzahlung nicht beabsichtigt sei. Das Urteil des SG wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 26.10.2009 zugestellt.
Die Bevollmächtigten der Klägerin haben am 20.11.2009 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie vertreten weiterhin die Auffassung, dass die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft in voller Höhe habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.10.2009 aufzuheben, die Bescheide des Beklagten vom 07.12.2007, 12.12.2006 und 16.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II vom 22.12.2006 bis zum 31.05.2007 unter Anerkennung der vollen Unterkunftskosten zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig. In der mündlichen Verhandlung des Senats am 05.07.2010 hat der Beklagte die Aufhebung des Bescheides vom 24.05.2007 erklärt.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet.
Streitgegenstand ist in zeitlicher Hinsicht die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 22.12.2006 bis zum 31.05.2007.
In sachlicher Hinsicht ist der Streitgegenstand auf die Höhe der Bewilligung von Unterkunftskosten beschränkt, nachdem die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 13.10.2009 ausschließlich noch die Gewährung von SGB II-Leistungen "unter voller Anerkennung der Unterkunftskosten" begehrt hat. Insoweit liegt ein abgrenzbarer Streitgegenstand gegenüber der im Übrigen (ab dem 01.01.2007) in voller Höhe gewährten Regelleistung vor. Diese Beschränkung des Streitgegenstandes ist zulässig, da es sich bei der Verfügung über Unterkunfts- und Heizungskosten um eine abtrennbare Verfügung (Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X) des Gesamtbescheides handelt (BSGE 97, 217 = BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1).
In persönlicher Hinsicht wird der Streitgegenstand begrenzt durch die der Klägerin zustehenden Ansprüche nach dem SGB II. Hierbei kann offen bleiben, ob die Klägerin und ihr Sohn W. eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II bildeten. Zwar hätte die Klägerin im Falle des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft durchaus nach § 38 SGB II die Berechtigung gehabt, auch für ihren Sohn W. Leistungen zu verlangen. Auch wäre ggf. ein Antrag nur der Klägerin bis zum 30.06.2007 als Antrag der ganzen Bedarfsgemeinschaft anzusehen gewesen (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -). Vorliegend ist indes zu beachten, dass Leistungen nur gegenüber der Klägerin bewilligt bzw. teilweise bewilligt worden sind und sowohl Anträge als auch ablehnende Bescheide des Beklagten betreffend den Sohn W. für den streitgegenständlichen Zeitraum fehlen.
Da jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Inhaber eigener Ansprüche ist (BSG a.a.O.), war es dem Beklagten auch erlaubt, nur über die Ansprüche der Klägerin zu entscheiden, zumal die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum nur noch Leistungen für sich beantragt hatte, nachdem sie zuvor noch bei der Antragstellung im Jahr 2005 auch Leistungen für ihren Sohn W. beantragt hatte.
Der bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährige Sohn der W. ist insoweit gehalten, seine Ansprüche gegebenenfalls in einem eigenen Verfahren geltend zu machen. Es ist jedenfalls ausgeschlossen, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren im eigenen Namen für den W. Ansprüche nach dem SGB II geltend machen kann.
Das SG hat zu Recht festgestellt, dass für die Zeit vom 22.12.2006 bis zum 31.12.2006 ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II wegen fehlender Bedürftigkeit ausscheidet. Denn dem Bedarf der Klägerin in Höhe von 704,18 EUR (Regelleistung nach § 20 SGB II in Höhe von 345 EUR zuzüglich hälftige KdU nach § 22 SGB II in Höhe von 359,18 EUR) steht ein höheres Einkommen im Monat Dezember 2006 in Form von Alg I von 739,62 EUR gegenüber. Auch bei Abzug des Pauschbetrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Alg II-Verordnung in Höhe von 30 EUR für Beiträge zu privaten Versicherungen verbleibt ein den Bedarf übersteigendes Einkommen von 709,62 EUR.
Die KdU können bei dieser Berechnung nur hälftig berücksichtigt werden, da die Wohnung von der Klägerin und ihrem Sohn gleichberechtigt genutzt worden ist und dies allein durch die kopfteilige Verteilung der KdU angemessen berücksichtigt werden kann (BSG, Urteile vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - sowie vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 R -). Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist im Übrigen unabhängig von der Frage des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft nicht geboten (für ein Leistungen nach dem BAföG beziehendes Kind, das vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen ist: BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 13/06 R -; vgl. auch BSG, Urteil vom 27.2. 2008 - B 14/11b AS 55/06 R -).
Der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II kann bei dieser Berechnung ebenfalls nicht zugunsten der Klägerin eingestellt werden, da er das Bestehen eines Leistungsanspruchs nach dem SGB II voraussetzt, diesen jedoch nicht erst begründen kann. Die Gewährung des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II kommt nicht in Betracht, wenn kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II besteht (vgl. BSG, Urteile vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - und vom 29.03.2007 - B 7b AS 2/06 R -).
Auch für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.05.2007 sind die KdU in zutreffender Höhe bewilligt worden. Zu der lediglich hälftigen Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden KdU wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Leistungen zu den Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 22.12.2006 bis zum 31.5.2007 im Streit.
Die 1954 geborene Klägerin bewohnte im streitgegenständlichen Zeitraum gemeinsam mit ihrem am 23.10.1985 geborenen Sohn W. eine 73 m² große Wohnung in S., für deren Kaltmiete insgesamt 520,- EUR zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von 47,- EUR und monatliche Heizkosten in Höhe von 151,37 EUR, mithin insgesamt 718,37 EUR monatlich zu entrichten waren. Im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 22.12.2006 bis zum 31.05.2007 erzielte W. aufgrund Ableistung seines Zivildienstes einen Sold in Höhe von 657,55 EUR im Dezember 2006, 505,71 EUR im Januar 2007, 472,98 EUR im Februar 2007, 541,56 EUR im März 2007, 541,95 EUR im April 2007 und 546,53 EUR im Mai 2007.
Am 14.12.2005 beantragte die Klägerin erstmalig für sich und ihren volljährigen Sohn W. die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheiden vom 19.12.2005 und 23.01.2006 wurden Leistungen für die Zeit vom 14.12.2005 bis zum 28.02.2006 bewilligt, und zwar ausschließlich für die Klägerin selbst. Nach dem Folgeantrag vom 10.01.2006 erfolgte eine vollständige Aufhebung dieser Bewilligung, da die Klägerin zwischenzeitlich Arbeitslosengeld (Alg) I der Bundesagentur für Arbeit ab dem 14.12.2005 bewilligt bekommen hatte.
Wegen des Auslaufens des Alg I - Anspruchs zum 21.12.2006 beantragte die Klägerin am 04.12.2006 erneut die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Hierbei machte sie anders als in ihrem letzten Antrag keine Angaben mehr für ihren Sohn W., sondern bezeichnete sich als alleinstehend. Für den Monat Dezember 2006 erhielt die Klägerin letztmalig Alg I in Höhe von 739,63 EUR.
Ausweislich eines Vermerks des Sachbearbeiters Herrn A. des Beklagten vom 04.12.2006 (Bl. 35/59/76 der Verwaltungsakte) wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie während der ersten Bezugszeit nur die halben Unterkunftskosten erstattet bekommen könne, da ihr Sohn als Zivildienstleistender von der Leistungsgewährung ausgeschlossen sei. Ihr Sohn müsse seinen Teil der Miete auf andere Weise decken, gegebenenfalls durch einen Antrag beim Bundesamt für Zivildienst.
Mit Bescheid vom 07.12.2006 wurde "die Entscheidung über die Bewilligung von Alg II" aufgrund des SGB III-Leistungsbezugs für die Zeit vom 04.12.2006 bis zum 31.01.2007 "aufgehoben". Mit weiterem Bescheid vom 12.12.2006 wurden für die Zeit vom 01.02.2007 bis zum 31.05.2007 Leistungen in Höhe von 864,18 EUR monatlich an die Klägerin bewilligt (345 EUR Regelleistung, 359,18 EUR hälftige Kosten der Unterkunft [KdU] und 160 EUR befristeter Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld). Der Leistungsgewährung erst ab Februar lag die Vorstellung des Beklagten zugrunde, das zum Ende Dezember 2006 letztmalig zugeflossene Alg I sei als Einkommen für den Monat Januar 2007 anzurechnen.
Die Klägerin legte Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 07.12.2006 mit der Begründung ein, ihr Anspruch auf Alg I habe am 22.12.2006 geendet. Auch gegen den Bescheid vom 12.12.2006 legte die Klägerin Widerspruch ein. Zum einen müssten Leistungen bereits ab dem 22.12.2006, dem Ende des Anspruchs auf Alg I, bewilligt werden. Zum anderen seien die KdU nicht entsprechend dem wesentlich höheren Bedarf bewilligt worden.
In der Folgezeit stellte der Beklagte fest, dass das der Klägerin im Dezember 2006 zustehende Alg I bereits am 29.12.2006 in Höhe von 739,62 EUR zugeflossen ist. Mit Bescheiden vom 16.01.2007 wurde daraufhin für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.05.2007 monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 864,18 EUR bewilligt.
Gegen den Bewilligungsbescheid vom 16.01.2007 legte die Klägerin am 02.02.2007 Widerspruch ein. Die Klägerin wehrte sich dagegen, dass eine Bewilligung für Dezember 2006 fehle, Pflichtbeiträge für die Rentenversicherung nur bis zum 31.01.2007 abgeführt worden und die Kosten der Unterkunft zu niedrig bemessen seien.
Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat mit Beschluss vom 30.01.2007 (S 12 AS 9684/06 ER) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Übernahme höherer Kosten abgelehnt. Für die Bewilligung von SGB II-Leistungen für die Zeit vom 22.12. bis zum 31.12.2006 fehle es an einem Anordnungsanspruch, weil das für den Monat Dezember 2006 bis zum 21.12.2006 gezahlte Alg I für den gesamten Monat Dezember die Bedürftigkeit nach dem SGB II ausschließe. Denn das in Höhe von 739,62 EUR bewilligte Alg I übersteige den Bedarf der Klägerin von monatlich 704,18 EUR in diesem Monat; der befristete Zuschlag in Höhe von 160 EUR habe hierbei außer Betracht zu bleiben, da er nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts, sondern zur Abmilderung sozialer Härten beim Übergang vom Alg I zum Alg II bestimmt sei. Für die Zeit ab dem 01.01.2007 fehle es aufgrund der mit monatlich 864,18 EUR bewilligten Leistungen an einem Anordnungsgrund, da auch insofern eine Bewilligung vorliege, die den tatsächlichen Bedarf der Klägerin übersteige. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) mit Beschluss vom 16.03.2007 (L 8 AS 705/07 ER-B) als unbegründet zurückgewiesen, weil es insgesamt an einem Anordnungsgrund fehle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2007 wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 07.12.2006, 12.12.2006 und 16.01.2007 als unbegründet zurück. Der Klägerin stünden lediglich die bewilligten Leistungen in der von dem Beklagten festgesetzten Höhe zu. Allerdings sei der Bescheid vom 07.12.2006 irrtümlich als Aufhebungsbescheid bezeichnet worden; zutreffend sei insoweit die Ablehnung der Bewilligung von Leistungen für den Monat Dezember 2006.
Am 17.04.2007 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben.
Während des Klageverfahrens erging ein Änderungsbescheid vom 24.05.2007, mit dem für die Zeit vom 01.02.2007 bis zum 31.05.2007 monatlich nur noch 863,46 EUR bewilligt wurden. Dies beruhte auf der zum 01.01.2007 angepassten, in der Regelleistung enthaltenen Energiepauschale und wurde damit begründet, dass wegen einer Betriebskostennachzahlung von 225,17 EUR und der Anerkennung eines Stromabschlags von 85,- EUR nur noch ein um 0,72 EUR geringerer Betrag von 863,46 EUR als KdU anzuerkennen sei. Den deswegen eingelegten weiteren Widerspruch der Klägerin verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2009 unter Hinweis auf § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig.
Das SG hat einen erneuten Antrag der Klägerin auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes - nunmehr beschränkt auf die Höhe der KdU - mit Beschluss vom 19.04.2007 abgelehnt (S 3 AS 1394/07 ER). Zwischen der Klägerin und ihrem Sohn W. bestehe auch während der Ableistung des Zivildienstes durch W. eine Haushaltsgemeinschaft, weswegen die Klägerin KdU nur nach Kopfteilen bemessen in Höhe der Hälfte der tatsächlich für die Wohnung anfallenden Kosten erhalten könne. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das LSG mit Beschluss vom 25.05.2007 zurückgewiesen (L 7 AS 2229/07 ER-B). Leistungen an den Sohn W. der Klägerin seien durch den angefochtenen Bescheid vom 16.01.2007 weder bewilligt noch abgelehnt worden, so dass insofern hinsichtlich des von W. zu tragenden Anteils der KdU bereits keine Beschwer vorliege. Ein eigener Antrag des W. auf Leistungen nach dem SGB II sei nach Aktenlage nicht ersichtlich (mit Hinweis auf die §§ 37 f. SGB II und § 39 Abs. 1 SGB X).
Am 06.06.2008 hat das SG einen Erörterungstermin durchgeführt. Der Klägerin wurde aufgegeben, die Soldabrechnungen des Sohnes für den streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2006 bis Mai 2007 vorzulegen.
Mit Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 13.10.2009 hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Für den Monat Dezember 2006 bestehe kein Leistungsanspruch nach dem SGB II, weil die Klägerin aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld I in Höhe von 739,62 EUR ihren Bedarf von 704,18 EUR (345 EUR Regelleistung, 359,18 EUR KdU -zu 50 %-) erhalten habe und damit nicht bedürftig gewesen sei. Der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II sei hierbei nicht zu berücksichtigen, da er das Bestehen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld II voraussetze (mit Hinweis auf LSG Nordrhein Westfalen vom 28.02.2007 - L 12 AS 14/06 -). Die KdU seien für den Zeitraum von Januar bis Mai 2007 zutreffend nur in Höhe von 50 % zu berücksichtigen gewesen, da insoweit eine Aufteilung nach der Kopfteilmethode erfolgen müsse. Offen bleiben könne, ob der Sohn als Zivildienstleistender Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II gewesen sei; denn der Sohn der Klägerin habe nie einen eigenen Antrag zur Grundsicherung nach dem SGB II gestellt (unter Hinweis auf den Beschluss des LSG Baden- Württemberg vom 25.05.2007 - L 7 AS 2229/07 ER-B -). Vorliegend seien ablehnende Entscheidungen alleine gegenüber der Klägerin ergangen, und dies sei auch nur Streitgegenstand des Verfahrens. Der Sohn sei insoweit nicht beschwert. Sofern die Klägerin Ansprüche ihres Sohnes geltend mache, sei die Klage mangels ablehnenden Bescheides W. gegenüber unzulässig. Hinsichtlich der Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung habe die Beklagte klargestellt, dass bereits ab dem 01.01.2007 Beiträge gezahlt worden seien (unter Verweis auf Bl. 46 der Sozialgerichtsakte). Die geringfügige Korrektur der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.02.2007 bis 31.05.2007 aufgrund des Änderungsbescheides vom 24.05.2007 enthalte keine Beschwer für die Klägerin, nachdem die Beklagte mitgeteilt habe, dass wegen der monatlichen Überzahlung in Höhe von lediglich 72 Cent eine Rückforderung der Überzahlung nicht beabsichtigt sei. Das Urteil des SG wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 26.10.2009 zugestellt.
Die Bevollmächtigten der Klägerin haben am 20.11.2009 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie vertreten weiterhin die Auffassung, dass die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft in voller Höhe habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13.10.2009 aufzuheben, die Bescheide des Beklagten vom 07.12.2007, 12.12.2006 und 16.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II vom 22.12.2006 bis zum 31.05.2007 unter Anerkennung der vollen Unterkunftskosten zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig. In der mündlichen Verhandlung des Senats am 05.07.2010 hat der Beklagte die Aufhebung des Bescheides vom 24.05.2007 erklärt.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Berufung ist nicht begründet.
Streitgegenstand ist in zeitlicher Hinsicht die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 22.12.2006 bis zum 31.05.2007.
In sachlicher Hinsicht ist der Streitgegenstand auf die Höhe der Bewilligung von Unterkunftskosten beschränkt, nachdem die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 13.10.2009 ausschließlich noch die Gewährung von SGB II-Leistungen "unter voller Anerkennung der Unterkunftskosten" begehrt hat. Insoweit liegt ein abgrenzbarer Streitgegenstand gegenüber der im Übrigen (ab dem 01.01.2007) in voller Höhe gewährten Regelleistung vor. Diese Beschränkung des Streitgegenstandes ist zulässig, da es sich bei der Verfügung über Unterkunfts- und Heizungskosten um eine abtrennbare Verfügung (Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X) des Gesamtbescheides handelt (BSGE 97, 217 = BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1).
In persönlicher Hinsicht wird der Streitgegenstand begrenzt durch die der Klägerin zustehenden Ansprüche nach dem SGB II. Hierbei kann offen bleiben, ob die Klägerin und ihr Sohn W. eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II bildeten. Zwar hätte die Klägerin im Falle des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft durchaus nach § 38 SGB II die Berechtigung gehabt, auch für ihren Sohn W. Leistungen zu verlangen. Auch wäre ggf. ein Antrag nur der Klägerin bis zum 30.06.2007 als Antrag der ganzen Bedarfsgemeinschaft anzusehen gewesen (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -). Vorliegend ist indes zu beachten, dass Leistungen nur gegenüber der Klägerin bewilligt bzw. teilweise bewilligt worden sind und sowohl Anträge als auch ablehnende Bescheide des Beklagten betreffend den Sohn W. für den streitgegenständlichen Zeitraum fehlen.
Da jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Inhaber eigener Ansprüche ist (BSG a.a.O.), war es dem Beklagten auch erlaubt, nur über die Ansprüche der Klägerin zu entscheiden, zumal die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum nur noch Leistungen für sich beantragt hatte, nachdem sie zuvor noch bei der Antragstellung im Jahr 2005 auch Leistungen für ihren Sohn W. beantragt hatte.
Der bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährige Sohn der W. ist insoweit gehalten, seine Ansprüche gegebenenfalls in einem eigenen Verfahren geltend zu machen. Es ist jedenfalls ausgeschlossen, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren im eigenen Namen für den W. Ansprüche nach dem SGB II geltend machen kann.
Das SG hat zu Recht festgestellt, dass für die Zeit vom 22.12.2006 bis zum 31.12.2006 ein Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II wegen fehlender Bedürftigkeit ausscheidet. Denn dem Bedarf der Klägerin in Höhe von 704,18 EUR (Regelleistung nach § 20 SGB II in Höhe von 345 EUR zuzüglich hälftige KdU nach § 22 SGB II in Höhe von 359,18 EUR) steht ein höheres Einkommen im Monat Dezember 2006 in Form von Alg I von 739,62 EUR gegenüber. Auch bei Abzug des Pauschbetrages nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Alg II-Verordnung in Höhe von 30 EUR für Beiträge zu privaten Versicherungen verbleibt ein den Bedarf übersteigendes Einkommen von 709,62 EUR.
Die KdU können bei dieser Berechnung nur hälftig berücksichtigt werden, da die Wohnung von der Klägerin und ihrem Sohn gleichberechtigt genutzt worden ist und dies allein durch die kopfteilige Verteilung der KdU angemessen berücksichtigt werden kann (BSG, Urteile vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - sowie vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07 R -). Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist im Übrigen unabhängig von der Frage des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft nicht geboten (für ein Leistungen nach dem BAföG beziehendes Kind, das vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen ist: BSG, Urteil vom 19.03.2008 - B 11b AS 13/06 R -; vgl. auch BSG, Urteil vom 27.2. 2008 - B 14/11b AS 55/06 R -).
Der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II kann bei dieser Berechnung ebenfalls nicht zugunsten der Klägerin eingestellt werden, da er das Bestehen eines Leistungsanspruchs nach dem SGB II voraussetzt, diesen jedoch nicht erst begründen kann. Die Gewährung des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II kommt nicht in Betracht, wenn kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne des § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II besteht (vgl. BSG, Urteile vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - und vom 29.03.2007 - B 7b AS 2/06 R -).
Auch für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.05.2007 sind die KdU in zutreffender Höhe bewilligt worden. Zu der lediglich hälftigen Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden KdU wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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