L 1 R 454/07

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 R 147/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 454/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
AAÜG, fiktive Einbeziehung, betriebliche Voraussetzung, VEB Geologische Forschung und Entwicklung Halle
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 20. September 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) in Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.

Der 1952 geborene Kläger war ausweislich der Urkunde der Bergakademie vom Oktober 1978 berechtigt, den akademischen Grad Diplomingenieur zu führen. In der Zeit vom 1. September 1978 bis zum 30. Juni 1990 war er im VEB Geologische Forschung und Erkundung Halle beschäftigt. Er arbeitete zunächst als Gruppenleiter, danach als Entwicklungsingenieur und zuletzt als Fachingenieur. Der Kläger leistete vom 1. November 1984 bis zum 30. Juni 1990 Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Die schriftliche Zusage einer Zusatzversorgung erhielt er nicht.

Den Antrag des Klägers vom 27. Juli 2004 auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. September 2004 mit der Begründung ab, dass die von dem Kläger am 30. Juni 1990 ausgeübte Beschäftigung nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sei. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 18. Oktober 2004 Widerspruch ein und führte aus, dass die erbrachten Lagerstättenerkundungen und Vorratsberechnungen unerlässliche Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Produktion gewesen seien. Bei anderen Kollegen habe die Beklagte die Beschäftigungszeiten anerkannt. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Dagegen hat der Kläger am 11. Februar 2005 bei dem Sozialgericht Halle (SG) Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren ergänzt und vorgetragen, dass es sich bei dem VEB Geologische Forschung und Erkundung Halle um einen Produktionsbetrieb, zumindest aber um einen gleichgestellten Betrieb, nämlich ein wissenschaftliches Institut oder ein Forschungsinstitut gehandelt habe. Der Betrieb habe nicht nur Bodenschätze erkundet, sondern auch die Verwendbarkeit der entnommenen Proben geprüft sowie Bohrgeräte entwickelt.

Die Beklagte hat verschiedene Unterlagen zu dem VEB Geologische Forschung und Erkundung Halle zu den Akten gereicht; es wird auf die Blätter 26 - 41 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Mit Urteil vom 20. September 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung u. a. ausgeführt, der Kläger habe seine Tätigkeit nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt. Dass der Betrieb mittelbar die Produktion anderer Betriebe ermöglicht habe, reiche nicht. Der Betrieb sei auch kein Forschungsinstitut gewesen, da sich seine Tätigkeiten ersichtlich nicht auf die Forschung beschränkt hätten. Eine "Gleichbehandlung im Unrecht" sei nicht möglich. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers ist in der öffentlichen Sitzung nicht erschienen, da sie auf dem Weg zur Sitzung einen Verkehrsunfall hatte.

Gegen das ihm am 7. November 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. November 2007 Berufung eingelegt. Er hat ausgeführt, dass sein Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, da seine Prozessbevollmächtigte auf Grund des Verkehrsunfalls nicht an der mündlichen Verhandlung habe teilnehmen können und eine dementsprechende Information an das SG erfolgt sei. Hinsichtlich der Einwendungen gegen das Urteil des SG hat sich der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen bezogen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 20. September 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. September 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 4. Oktober 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die für diese Zeit nachgewiesenen Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat darauf hingewiesen, dass der erste Gesprächsvermerk in der Akte mit einem Hinweis auf die Verhinderung der Prozessbevollmächtigten am Sitzungstag des SG um 10.05 Uhr aufgenommen worden sei; die Sitzung sei aber bereits um 9.46 Uhr geschlossen worden. Der Senat hat zu dem Begriffszusammenhang der Begriffe Erkundung, Forschung und wissenschaftliches Institut Auszüge aus dem ökonomischen Lexikon des Verlags "Die Wirtschaft", Berlin 1967, und aus dem Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Berlin 1989, sowie eine Kopie seiner Entscheidung vom 17. Juli 2008 – L 1 RA 195/05 – den Beteiligten übersandt.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Gericht konnte nach den Zustimmungserklärungen der Beteiligten gem. §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung und gem. § 155 Abs. 3 und 4 SGG durch den Berichterstatter entscheiden. Es besteht kein Grund, abweichend von den Erklärungen der Beteiligten durch den gesamten Senat zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2009 – B 3 KR 2/08 R – juris). Denn das Gericht weicht nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab. Der Senat hat bereits entschieden, dass der VEB Geologische Forschung und Erkundung Halle kein volkseigener Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens und auch kein gleichgestellter Betrieb war (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. August 2009 – L 1 R 541/06).

Die nach § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist unbegründet, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 29. September 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2005 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech (Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 11).

Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.

Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter I.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen (II.).

I.

Der Senat ist zum einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R – juris, Rn. 19). Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt es – wie noch auszuführen sein wird – an der erforderlichen Regelungslücke.

In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146).

Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem".

Der Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.

Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S. 12).

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird indes verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. – juris, Rn. 36).

Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a.a.O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 – juris, Rn. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.

Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.

Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 45):

"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."

Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.

Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen wäre.

Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, BTDrs. 16/13916 vom 21. August 2009). Sie hat darauf hingewiesen, dass Verdienste oberhalb von 600 Mark für Beschäftigungszeiten ab März 1971 ohne Versorgungszusage wie bei allen übrigen Versicherten, die keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört haben, nur bei entsprechenden Beitragszahlungen zur FZR rentenrechtlich hätten berücksichtigt werden können. Dieser Hinweis der Bundesregierung auf die FZR ähnelt der soeben dargestellten Argumentation des Bundesverfassungsgerichts.

II.

Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben.

Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am 1. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech, da die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Der Kläger war nämlich am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen (oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 5, S. 30).

Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell (d.h. serienmäßig wiederkehrend: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R – juris) fertigen. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – juris). Die zum Ausdruck kommende industriepolitische Konzeption beruhte danach auf der Rationalisierung der Fertigungskosten durch Massenproduktion (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – juris). Die Bedeutung hauptsächlich industrieller Massenfertigung und der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 46 f.). Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R – SozR 4–8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.).

Nach dieser Rechtsprechung des BSG war der VEB Geologische Forschung und Erkundung Halle kein volkseigener Produktionsbetrieb und kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB (so der erkennende Senat bereits im Urteil vom 19. August 2009 – L 1 R 541/06). Es ist schon nicht erkennbar, dass der Beschäftigungsbetrieb überhaupt nur in dem Sinne im Hauptzweck Sachgüter hergestellt hat, dass er Bodenschätze förderte und/oder verarbeitete. Denn dies war nicht die Kerntätigkeit des Betriebes. Nach der Gründungsanweisung des Kombinats vom 23. November 1978 wurde das Kombinat zur einheitlichen Leitung und Planung der Erforschung und Erkundung von Lagerstätten fester mineralischer Rohstoffe und Grundwasser, einschließlich der Erforschung von Grundwasser, sowie für ingenieurgeologische und regionale bodengeologische Arbeiten gegründet. Entsprechend folgt aus Abschnitt III. Nr. 4 des Kombinatsstatuts vom 12. Juli 1985, dass dieses selbst wie auch der VEB Geologische Forschung und Erkundung Halle hauptsächlich Bodenschätze suchen, nachweisen und zugänglich machen, aber nicht wesentlich auch abbauen sollten (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. August 2009 – L 1 R 541/06). Dass der Betrieb dadurch mittelbar die Produktion anderer Betriebe ermöglicht hat, führt nicht dazu, dass der Betrieb selbst als produzierender Betrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG angesehen werden kann.

Bei dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers handelte es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Der Betrieb war kein Forschungsinstitut, weil sich seine Tätigkeit nicht auf Forschung beschränkte, die sprachlich allein Inhalt der gemeinten Einrichtung sein kann. Dies sagt bereits der Name des Betriebes zutreffend aus, der – ebenso wie durchgehend das Kombinatstatut – als weitere Betriebstätigkeit und vom Begriff der Forschung abgesetzt, Erkundung benennt. Dabei lässt sich nicht einmal der Schwerpunkt der Betriebstätigkeit auf dem Gebiet der Forschung feststellen. Eher ist die schwerpunktmäßig betriebene Suche nach verwertbaren Rohstoffen im Erdboden der Erkundung zuzurechnen (vgl. den Eintrag "Erkundung von Lagerstätten" im Ökonomischen Lexikon).

Forschung war nach dem Sprachverständnis der DDR grundsätzlich das "Eindringen in die grundlegenden Gesetzmäßigkeiten von Natur, Technologie und Gesellschaft". Als angewandte Forschung war sie auf die Erarbeitung neuer Arbeits- und Wirkprinzipien bzw. neuer Methoden gerichtet (vgl. die Einträge "Forschungskategorien" und "Forschung und Entwicklung" im Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus, Dietz-Verlag, 7. Aufl., Berlin 1989, nahezu wortgleich schon im Ökonomischen Lexikon, Verlag "Die Wirtschaft", Berlin 1967). Darum geht es bei der Suche nach und der Erkundung von Bodenschätzen nicht, weil das Auffinden von und die Befassung mit konkret-individuellen Gegebenheiten einer bestimmten Lagerstätte von Rohstoffen weder die Entdeckung allgemein-abstrakter Gesetzmäßigkeiten zum Gegenstand hat noch auf die Erarbeitung allgemeiner Verfahren gerichtet ist.

Ein Schwerpunkt in solchen Aufgabenstellungen lässt sich für den Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht ausmachen. Zwar sind dem Kombinatsstatut auch Forschungsaufgaben des Beschäftigungsbetriebes zu entnehmen; eine wesentliche Prägung des Betriebszwecks lässt sich daraus aber nicht ableiten. So machen im Geschäftsbericht des VEB Geologische Forschung und Erkundung Halle die unter allen Kennziffern der Leistungsrechnung im Plan aufgeführten Forschungsbeträge nur einen geringen Bruchteil des Gesamtvolumens aus. Auch stellen die aus dem Fonds Wissenschaft und Technik finanzierten Forschungsvorhaben mit einem Finanzierungsvolumen von 40.000 M nur einen geringen Bruchteil der Gesamtkennziffern aus der Leistungsrechnung dar. Dies ist von Bedeutung, weil der Fonds Wissenschaft und Technik die Finanzierungsquelle für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben ist (Stichwort "Fonds Wissenschaft und Technik" im Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus). Umgekehrt ist nicht erkennbar, dass die Erkundung von Lagerstätten (vgl. den Eintrag zu diesem Schlagwort im Ökonomischen Lexikon) zur Forschung gerechnet wurde.

Schließlich handelte es sich beim Beschäftigungsbetrieb auch nicht um ein wissenschaftliches Institut im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB, weil auch insoweit die wesentliche Tätigkeit nicht mit dem Aufgabenbereich eines solchen Instituts übereinstimmt. Im späteren Sprachgebrauch der DDR scheint der Begriff im Rahmen der Gliederung der volkseigenen Wirtschaft nur noch mit spezieller Ausrichtung auf technische Wissenschaften als wissenschaftlich-technisches Institut von Bedeutung gewesen zu sein (vgl. den einzigen Eintrag in diesem Zusammenhang im Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus). Ein Unterschied des Tätigkeitsinhalts lässt sich gegenüber einem Forschungsinstitut nicht feststellen, zumal ein wissenschaftlich-technisches Institut ebenfalls als Forschungseinrichtung bestimmt wird (a.a.O.). Nichts anderes gilt für frühere Einrichtungen, die aufgrund ihrer Bezeichnung den Begriff eines wissenschaftlichen Instituts ausfüllen könnten, nämlich die wissenschaftlichen Industriebetriebe und die wissenschaftlich-technischen Zentren (vgl. dazu die entsprechenden Einträge im Ökonomischen Lexikon). Keine der in diesem Zusammenhang erwähnten Aufgaben lässt sich mit der Suche nach und der Erkundung von Rohstoffen in Verbindung bringen.

Nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob in der Tätigkeit des Beschäftigungsbetriebes des Klägers die Ausübung der Wissenschaft der ökonomischen Geologie zu sehen ist. Denn allein die Beschäftigung mit – erst recht nicht die Anwendung – einer Wissenschaft führt nicht dazu, dass ein Betrieb dem Wesen nach wissenschaftliches Institut oder Forschungsinstitut im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB ist.

Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers ist auch kein Laboratorium im Sinne der Aufzählung der gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB. Das vom Stammbetrieb als rechtlich unselbständiger Betriebsteil betriebene Labor hat nur einen so geringen Anteil an den verschiedenen Plankennziffern der Leistungsrechnung des Stammbetriebs aus dem Geschäftsbericht zum 30. April 1990, dass es den Betrieb nicht geprägt haben kann. Dies folgt auch aus der Aufgabenerfüllung des Betriebes, die deutlich über die Analysetätigkeit eines Labors hinausgeht.

Der Beschäftigungsbetrieb ist schließlich auch kein "Versorgungsbetrieb (Gas, Wasser, Energie)" im Sinne der Aufzählung der gleichgestellten Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB. Es ist schon nicht ersichtlich, dass er sich überhaupt mit (letztlich) leitungsgebunden zur Verfügung gestellten Gütern der Versorgung von Betrieben und Wohnungen befasste. Die Versorgung nahm er jedenfalls nicht vor, da bereits die Förderung schon nicht sein Hauptgegenstand war, geschweige denn die allein als Versorgung zu wertende Belieferung des Endverbrauchers.

Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte in gleichgelagerten Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz möglicherweise festgestellt hat. Darauf kann sich der Kläger selbst bei gleicher Sachlage nicht berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher (rechtswidriger) Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die deutsche Rechtsordnung nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 1 BvL 25/77BVerfGE 50, 142, 166).

Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt, der Beteiligte bzw. sein Prozessbevollmächtigter ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird (BSG, Urteil vom 27. Januar 1993 – 6 RKa 19/92 – juris). Die Prozessbevollmächtigte des Klägers ist zur öffentlichen Sitzung vor dem SG am 20. September 2007 ordnungsgemäß geladen worden, aber wegen des Autounfalls nicht erschienen. Ein Antrag, den Termin wegen ihrer Verhinderung aufzuheben, ist nicht gestellt worden. Eines ausdrücklichen Vertagungsantrags bedarf es unter Umständen nicht, wenn eine solche Nachricht das Gericht vor Schluss der mündlichen Verhandlung erreicht (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 1993, a.a.O.) Die Nachricht von einem Autounfall der Prozessbevollmächtigten erreichte das SG aber erst nach der Urteilsverkündung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab.
Rechtskraft
Aus
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