L 1 R 83/07

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 12/2 RA 549/03
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 83/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
AAÜG, fiktive Einbeziehung, betriebliche Voraussetzung, volkseigener Betrieb, Staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb Zerbst
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob zugunsten des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die dabei erzielten Entgelte festzustellen sind.

Der 1936 geborene Kläger besuchte vom 01. September 1967 bis zum 02. April 1971 die Ingenieurschule für Landtechnik in F., die er nach dem Zeugnis dieser Schule vom 02. April 1971 erfolgreich abschloss. Seit dem 01. März 1971 bis zum 31. Dezember 1974 war er als Ingenieur beim Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb (StFB) Zerbst, vom 01. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1984 als Produktionsingenieur beim StFB Bereich Konsumgüter und vom 01. Januar 1985 bis zum 31. Mai 1990 als Leiter der Produktionsstätte Bauelemente N. des StFB Zerbst beschäftigt. Nach den Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung war er ab dem 01. Juni 1990 als Geschäftsführer der H.- u. G. GmbH i.G. in N. tätig. Diese Firma wurde am 30. November 1992 in das Handelsregister eingetragen. Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger zur Zeit der DDR nicht. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) gehörte er vom 01. Mai 1987 bis zum 30. Juni 1990 an.

Am 02. Dezember 2002 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juli 2003 mit der Begründung ab, dieser habe weder eine positive Versorgungszusage erhalten noch habe er am 30. Juni 1990 eine Tätigkeit ausgeübt, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Den dagegen am 20. August 2003 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2003 zurück. Der Kläger habe am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung in der H.- u. G. GmbH ausgeübt und nicht in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens.

Daraufhin hat der Kläger am 19. Dezember 2003 Klage beim Sozialgericht Dessau (SG) erhoben. Er sei seit dem 01. Januar 1972 als Produktionsingenieur beim StFB Zerbst in Nedlitz beschäftigt gewesen. Dies sei ein volkseigener Betrieb gewesen. Seit dem 01. Januar 1985 habe er innerhalb des Forstwirtschaftsbetriebes die Abteilung für Industrielle Warenproduktion (IWP = Abkürzung für "Industrielle Warenproduktion") geleitet. Er gelte deshalb als Angehöriger der technischen Intelligenz. Die Abteilung IWP habe hauptsächlich Holz-Fertighäuser, Gartenlauben, Gerätehäuser und ähnliches einschließlich des Zubehörs hergestellt, montiert und vertrieben. Deshalb habe es sich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt. Die GmbH habe sich im Juni 1990 noch in Gründung befunden. Das SG hat unter anderem einen Registerauszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft über den StFB Zerbst, eine Auskunft des Kreisgerichts vom 06. Dezember 1991 über die Löschung der staatlichen Forstbetriebe im volkseigenen Register und das Statut des StFB Zerbst in Nedlitz vom 02. Oktober 1967 beigezogen. Ferner hat es schriftliche Auskünfte von früheren leitenden Mitarbeitern des StFB (Frau Monika Köhler vom 20. April 2005, Herr Siegfried Waldmann vom 29. Mai 2005, Frau Marlies Lachmann vom 02. Juni 2005, die eine Kopie der DM-Eröffnungsbilanz zum 01. Juli 1990 des StFB Zerbst beigefügt hat, Herr Dr. Rainer Telle vom 02. Juni 2005, Herr Dr. Günter Pietschmann vom 08. Juni 2005) und des Landeshauptarchives Magdeburg vom 20. Juni 2005 eingeholt. Der Kläger hat Unterlagen aus dem Landeshauptarchiv vorlegen lassen.

Mit Urteil vom 19. Dezember 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger eine ausdrückliche Versorgungszusage zu Zeiten der DDR nicht erhalten habe. Auch die Voraussetzungen für eine fiktive Einbeziehung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts würden nicht vorliegen. In seinem Falle würden die betrieblichen Voraussetzungen schon deshalb nicht vorliegen, weil er am 30. Juni 1990 nicht mehr im StFB Zerbst, sondern in der Holz- und Gartenbauten GmbH i.G. in Nedlitz tätig gewesen sei. Dies ergebe sich aus den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis. Eine Vorgesellschaft sei teilrechtsfähig und nach außen unbeschränkt handlungsfähig. Sie könne deshalb auch ein Arbeitsverhältnis mit den sich daraus für einen Arbeitgeber ergebenden Rechten und Pflichten begründen. Im Übrigen handele es sich bei den Staatlichen Forstwirtschaftsbetrieben – wie das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt bereits entschieden habe (Hinweis auf das Urteil vom 09. März 2006 – L 1 RA 108/03) – auch nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens.

Gegen das am 18. Januar 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Februar 2007 Berufung beim SG Dessau eingelegt. Er rügt, dass sich das SG nicht ausreichend mit seinem Einzelfall auseinander gesetzt habe. So sei er den gesamten Zeitraum im StFB Zerbst beschäftigt gewesen. Die Ausgliederung der Produktionsstätte für Holzbauelemente zum 01. Juni 1990 sei nur ein formaler Akt gewesen. Die eigentliche Gründung der Gesellschaft sei erst später erfolgt. In das Handelsregister sei sie erst am 30. November 1992 eingetragen worden. Der StFB Zerbst sei auch ein volkseigener Betrieb gewesen. Deshalb gehöre er als dort beschäftigter Ingenieur zur technischen Intelligenz. Der von ihm geleitete Betriebsteil sei einer des Bauwesens gewesen, der ohne weiteres einem volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens hätte zugeordnet sein können. Das Gepräge des Gesamtbetriebes sei im Großen und Ganzen auf die industrielle Produktion ausgerichtet gewesen. Dieser Anteil habe sich im Laufe der Zeit immer weiter vergrößert. Nach dem Produktionsplan für das Jahr 1981 habe die Gesamtsumme der Bruttoproduktion 30.006,0 TM betragen. Darauf seien für forstliche Leistungen 16.695,9 TM, für die industrielle Produktion aber bereits 12.999,0 TM entfallen. Die von der Abteilung Holzbauelemente des StFB Zerbst hergestellten Fertigteilhäuser hätten vor allem der Bedarfsdeckung der Bevölkerung in der Südhälfte der DDR gedient. Planung und Vorbereitung sowie die Produktion der Fertigteilbauten sei in direkter Abstimmung mit dem Ministerium für Bauwesen und unter Aufsicht der Staatlichen Bauaufsicht erfolgt. Die Produkte der Abteilung Holzbauelemente, dies gelte insbesondere für die Fertigteilbauten, hätten industriell und vor allem serienmäßig wiederkehrend hergestellt werden müssen. In seiner Abteilung seien etwa 25 Fachkräfte beschäftigt gewesen, die im Vergleich mit dem Gesamtbetrieb, in dem ungefähr 450 Bedienstete beschäftigt gewesen seien, einen ganz erheblichen Umsatz erzielt hätten. Der Schwerpunkt des StFB Zerbst habe danach eindeutig in der Abteilung Holzbauelemente gelegen. Mit dem StFB Gardelegen, zu dem das Urteil des Landessozialgerichts ergangen sei, sei der StFB Zerbst nicht vergleichbar. Der Anteil der Abteilung Holzbauelemente an der gesamten Warenproduktion des StFB Zerbst sei beeindruckend.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 19. Dezember 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2003 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. März 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz mit den dabei erzielten Entgelten festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 19. Dezember 2006 zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des SG für zutreffend. Der Betrieb erfülle die betriebliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nicht. Staatliche Forstwirtschaftsbetriebe seien keine volkseigenen Produktionsbetriebe oder ihnen gleichgestellte Betriebe gewesen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem StFB Zerbst am 30. Juni 1990 auch um eine sogenannte "leere Hülle" gehandelt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2003 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne der §§ 157, 54 Absatz 2 Satz 1 SGG beschwert. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage deshalb zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat gemäß § 8 Absatz 3 i.V.m. Absatz 2 und § 1 Absatz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Absatz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz – AVItech – (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.

1. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I S. 3024) gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Artikel 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, zitiert nach juris, RdNr. 19).

Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.

Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat – wie noch auszuführen sein wird – sich nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (nachfolgend 2.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen hier nicht vorliegen (nachfolgend 3.). Der Senat musste deshalb auch die Revision nicht zulassen.

2. Der Senat folgt der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG zur sogenannten fiktiven Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem nicht. Er ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potentiell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber: BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O.). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 1 Absatz 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass – wenn die Ansicht des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist – zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde, über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung vornehmen dürfen, sondern durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Absatz 1 Grundgesetz (GG) eine konkrete Normenkontrolle veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Absatz 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Absatz 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden Auslegungskriterien anzuwenden (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 –, zitiert nach Juris, Rdnr 19). Auch für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt es – wie noch auszuführen sein wird – an der erforderlichen Regelungslücke.

a) In den Gesetzesmaterialien finden sich keine Hinweise dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., Seite 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BT-Drs. 12/405, S. 113, 146; BT-Drs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BT-Drs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dort dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BT-Drs. 12/405, S. 113). Jedoch ist aus der weiteren Gesetzesbegründung ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelfallprüfung und der Kostenerstattungen durch den Bund beziehen (a. a. O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Zur Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (a. a. O., S. 146).

Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlauf von § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a. a. O., S. 12) den Terminus "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BT-Drs. 12/826, S. 21).

Der Gesetzgeber ging auch – soweit erkennbar – nicht davon aus, dass die in § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BT-Drs 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BT-Drs 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BT-Drs 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.

b) Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Absatz 1 AAÜG lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 12).

Art. 3 Absatz 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. – dokumentiert in Juris, Rdnr. 36).

Hier ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, warum das BSG der Personengruppe des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05, dokumentiert in Juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.

Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 nicht konkret einbezogen waren, zum damaligen Zeitpunkt aber alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.

Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45):

"Der von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."

Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der FZR beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einen Vergleich der von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten. Aus diesem Grunde liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen wäre.

3. Aber auch wenn man das Begehren des Klägers auf der Grundlage der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG prüft, hat es keinen Erfolg, weil auch danach die Berufung zurückzuweisen wäre. Der Senat ist deshalb auch nicht gehalten, gemäß § 160 Absatz 2 Nr. 2 SGG die Revision zuzulassen.

Nach dieser Rechtsprechung hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. der DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben.

In Anwendung dieser Maßstäbe hatte der Kläger am 1. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech. Denn er erfüllte nicht die abstrakt-generellen und zwingenden Voraussetzungen (vgl. dazu Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 RSozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems. Hierzu gehört neben der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung (insbes. "Ingenieur") zu führen, auch die Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb.

a) Dies folgt schon daraus, dass der Kläger am 30. Juni 1990 Geschäftsführer der Holz- und Gartenbauten GmbH i.G. und damit nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb beschäftigt war. Der Senat entnimmt dies aus dem Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung (Seite 9), in dem eine Tätigkeit des Klägers als Geschäftsführer der GmbH ab dem 01. Juni 1990 dokumentiert ist. Gemäß § 286 c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) beinhalten Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung eine Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit. Diese Vermutung hat der Kläger zur Gewissheit des Senats nicht widerlegen können. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass der StFB Zerbst und die GmbH i.G. offensichtlich eine Zeit lang nebeneinander bestanden. Wie schon das SG in seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist eine GmbH in Gründung als Vorgesellschaft im Außenverhältnis unbeschränkt handlungsfähig. Sie kann deshalb als Arbeitgeberin auch ein Arbeitsrechtsverhältnis mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten begründen. Dies bedeutet aber auch, dass der Kläger am 30. Juni 1990 Geschäftsführer einer GmbH in Gründung und nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis zum StFB Zerbst stand. Nach der Rechtsprechung des BSG ist auf den Betrieb abzustellen, mit dem am 30. Juni 1990 ein Beschäftigungsverhältnis bestand (Urteile vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 20/03 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 2 und vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 6).

b) Hinzu kommt, dass die Staatlichen Forstwirtschaftsbetriebe nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats weder volkseigene Betriebe und auch keine Produktionsbetriebe im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts waren (Urteil des Senats vom 09. März 2006 – L 1 RA 108/03 –). Dies gilt auch unter Beachtung der vom Kläger herausgestellten Besonderheiten des StFB Zerbst.

aa) Entgegen der Auffassung des Klägers handelte es sich bei dem StFB Zerbst schon nicht um einen volkseigenen Betrieb im Sinne des § 1 der VO-AVItech. Dies folgt aus der durchgehenden Namensführung ohne den vorgeschriebenen Zusatz "VEB", wie sie sich aus den vom Amtsgericht Stendal – Handelsregister – beigezogenen Unterlagen und dem Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung ergibt. Dieser Namenszusatz war für die gesamte hier im Streit stehende Zeit angeordnet (vgl. § 8 Absatz 1 Buchstabe a) Satz 2 der Verordnung über das Verfahren der Gründung und Zusammenlegung von volkseigenen Betrieben vom 16. Oktober 1968 (GBl. II der DDR S. 965); § 31 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 13. November 1979 (GBl. I der DDR S. 355)). Wegen des durchgehenden Verzichts auf die Namensführung "VEB" ist der Senat nicht davon überzeugt, dass es sich bei dem StFB Zerbst um einen volkseigenen Betrieb gehandelt hat.

Aus der Eintragung des StFB Zerbst in das Register der volkseigenen Wirtschaft lässt sich nicht der Schluss auf die Rechtsform eines volkseigenen Betriebes ziehen. Denn nach § 1 Absatz 2 Nr. 4 der Verordnung über die Führung des Registers der volkseigenen Wirtschaft vom 10. April 1980 (GBl. I der DDR S. 115) waren nämlich neben den Betrieben dieser Rechtsform auch Einrichtungen im Bereich der volkseigenen Wirtschaft eintragungspflichtig, die nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung arbeiteten und juristische Personen waren. Nach § 4 des Statuts des StFB Zerbst vom 15. August 1967 und den von dem Kläger aus dem Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt vorgelegten Unterlagen erfüllte der StFB Zerbst die zuletzt genannten Voraussetzungen.

Soweit man aus der zeitweiligen Unterstellung der Staatsforstbetriebe unter Vereinigungen volkseigener Betriebe allein gegenteilige Schlüsse ziehen wollte, kommt es darauf nicht an, weil zum Stichtag 30. Juni 1990 eine solche Unterstellung nicht mehr bestand. Nach dem beigezogenen Registerauszug war der StFB Zerbst zu diesem Zeitpunkt dem Rat des Bezirkes Magdeburg unterstellt.

bb) Es handelt sich bei den StFB auch nicht um Produktionsbetriebe. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S. 47). Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, die standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3, S. 20f.).

Dem StFB Zerbst oblagen wesentliche Aufgaben, die wirtschaftlich nicht als wie auch immer geartete Produktion messbar sind. Vielmehr lag nach der Strichaufzählung in § 3 des Statuts der StFB Zerbst vom 15. August 1967 der Schwerpunkt der Aufgaben im wald- und wildpflegerischen Bereich und nicht in der Holzproduktion. Daneben traten ordnungsbehördliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Waldnutzung, wie etwa die Durchführung von Ordnungsstrafverfahren im sachlichen Zusammenhang von Holzerzeugung und Landschaftsschutz (vgl. die im Urteil des Senats vom 09. März 2006, a. a. O., Seite 13 f. des Umdrucks zitierten Anordnungen vom August 1984).

cc) Auch unter Beachtung der vom Kläger in den Vordergrund gestellten wirtschaftlichen Tätigkeit seiner Abteilung erfüllte der StFB Zerbst nur zu einem geringen Teil den maßgeblichen Produktionsbegriff im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Diese Produktion muss dem Betrieb, also dem StFB insgesamt, das Gepräge gegeben haben. Das ist aber auch nach dem Vortrag des Klägers und den von ihm vorgelegten Unterlagen aus dem Landeshauptarchiv Sachsen-Anhalt nicht der Fall. Denn danach waren in seiner Abteilung etwa 25 Mitarbeiter, und damit nur deutlich weniger als 10 % der insgesamt 450 Beschäftige umfassenden Belegschaft des StFB Zerbst, beschäftigt. Auch die vom Kläger vorgelegten Produktionspläne belegen, dass die industrielle Produktion bzw. die Fertigung von Holzbauelementen dem Gesamtbetrieb StFB Zerbst, auf den abzustellen ist, nicht das Gepräge gegeben haben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Absatz 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere (wie oben unter 3. dargelegt) weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Rechtskraft
Aus
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