S 2 (6) SO 141/07

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 2 (6) SO 141/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung zuletzt unter dem Aspekt der zusätzlichen Laktoseintoleranz bei Morbus Crohn.

Die am 00.00.1941 geborene Klägerin bezieht laufende Grundsicherungsleistungen von der Beklagten. Sie ist schwerbehindert mit einem GdB von 80 und dem Merkzeichen G.

Am 27.03.2007 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen des Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung. Hierzu legte sie ein ärztliches Attest vor, aus dem sich ein Morbus Crohn, ein Zustand nach Herzinfarkt, eine Hyperlipidämie, ein Übergewicht und eine Unverträglichkeit gegenüber CSE-Hemmern ergaben. Mit Bescheid vom 21.05.2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Aus amtsärztlicher Sicht sei die einzuhaltende Ernährung im Vergleich zur üblichen Ernährung nicht mit Mehrkosten verbunden. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch. Bei Morbus Crohn stehe ihr ein Mehrbedarf von 25 Euro pro Monat zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach erneuter amtsärztlicher Prüfung der medizinischen Unterlagen handle es sich bei dem bescheinigten Krankheitsbild nicht um eine Erkrankung, die gegenüber der Normalernährung Mehrkosten erfordern würde. Es liege kein schwerer Krankheitsverlauf vor, bei dem Mangel- oder Unterernährung auftrete oder der Allgemeinzustand schwer beeinträchtigt werde. Es sei keine spezifische Diät bekannt, mit der die Häufigkeit und Intensität der Erkrankungsschübe positiv beeinflusst werden könne.

Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Aus dem der Klage beigefügten Attest des behandelnden Arztes Dr. F vom 14.09.2007 ergibt sich, dass die Klägerin unter Berücksichtigung des Morbus Crohn eine cholesterinarme Vollkost benötige. Dieses wiederholt er auch in seinem Befundbericht vom 12.02.2008. Im Schriftsatz vom 09.01.2008 gab die Klägerin an, sie habe Mehrkosten insbesondere für hochwertige, kaltgeschlagene Öle, einen erhöhten Anteil an hochwertigem Obst und Gemüse, hochwertigem Getreide und fettarmem Fisch. Später ergänzt sie, Mehrkosten entstünden auch aus einem Vitamin- und Mineralstoffmangel aufgrund ihrer ausgeprägten Durchfälle und des häufigen Erbrechens. Zu der gerichtlichen Aufforderung über vier Wochen ein Ernährungstagebuch zu führen, trägt die Klägerin vor, in einer Woche Mineralwasser, Milch, Brot, Knäckebrot, Fleisch, Fisch, Gemüse, Kartoffeln, Obst, Magerjoghurt, Wurst, Käse, Kaffee, Becelmargarine und Tee gekauft zu haben. Der Klägerbevollmächtigte erläutert dies in seinem Schriftsatz vom 27.11.2008 dahin, die Milch sei frisch, fettarm und daher teurer, das Gemüse und Obst überwiegend aus biologischem Anbau, der magere Joghurt mit möglichst wenig gesundheitsschädlichen bzw. problematischen künstlichen Zusatzstoffen, der Käse fettarm und die Teesorten aus der Apotheke. Insgesamt benötige die Klägerin hochwertige Reduktionskost, die besonders vitaminreich, mineralstoffreich, eiweißreich, ballaststoffreich und schadstoffarm sei. Angesichts des sehr schlechten Gesamtgesundheitszustandes benötige die Klägerin Lebensmittel aus biologischem Anbau, um eine zusätzliche Gesundheitsbelastung durch in Lebensmitteln enthaltene Schadstoffe nach Möglichkeit zu vermeiden. Die vorstehend beschriebene Ernährung sei daher erheblich teurer als die im Regelsatz zugrunde gelegte Ernährung. Ferner sei dabei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin unter einer Depression leide.

Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 21.05.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 03.07.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gemäß Antrag vom 27.03.2007 Leistungen für einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in angemessener Höhe von 20 % des jeweiligen Eckregelsatzes zu leisten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie darauf, dass weder ein Morbus Crohn noch eine Lactoseintoleranz, wenn sie denn vorliege, einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung begründeten. Vielmehr komme es darauf an, ob eine Mangelernährung oder eine Unterernährung vorliege.

Das Gericht hat zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts Beweis erhoben durch Einholung eines internistisch-sozialmedizinischen Gutachtens von Dr. A. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte des Verwaltungsverfahrens, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin ist nicht im Sinne von § 54 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 21.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.07.2007 ist rechtmäßig und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 die Mehrbedarfe entsprechend § 30 sowie die einmaligen Bedarfe entsprechend § 31. Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Zur Überzeugung der Kammer sind die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 SGB XII nicht erfüllt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen bei Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung. Insbesondere liegt kein Fall einer Mangel- oder Unterernährung vor.

Zur Überzeugung der Kammer leidet die Klägerin zunächst einmal insbesondere an einem Morbus Crohn und muss sich zusätzlich lactosefrei ernähren. Die Überzeugung der Kammer ergibt sich aus dem eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. A. Die medizinischen Ausführungen dieses Sachverständigen lassen Unrichtigkeiten, Widersprüche oder Fehlschlüsse nicht erkennen. Sie haben sich eindeutig mit den erhobenen medizinischen Befunden, mit den aktenkundigen Befunden und dem Vorbringen der Beteiligten auseinander gesetzt. Dr. A diagnostiziert eine entzündliche Darmerkrankung (Morbus Crohn) mit schubweisem Verlauf unter entzündungshemmender und immunsupressiver medikamentöser Dauertherapie, eine Laktoseintoleranz mit schmerzhaften Verdauungsstörungen, eine wiederkehrende Entzündung der Magenschleimhaut durch Medikamenteneinnahme, einen Zwerchfellgleitbruch mit Rückfluss von Magensaft in die Speiseröhre, eine Fettleber, eine Fettstoffwechselstörung, eine Blutzuckerstörung, ein hormonell medikamentös mitverursachtes Übergewicht und eine Durchblutungsstörung der Herzkranzgefäße bei Zustand nach mehreren Herzinfarkten. Bemerkenswert ist hinsichtlich der Diagnosen, dass der Sachverständige erstmalig eine Lactoseintoleranz beschreibt, von der bisher weder in den vorliegenden ärztlichen Unterlagen, noch im Sachvortrag der Klägerseite die Rede war. Soweit der Sachverständige keinen H2-Atemtest zum Nachweis der Lactoseintoleranz durchgeführt hat, ist zunächst zu berücksichtigen, dass es ohnehin nicht die typische Aufgabe eines gerichtlichen Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren ist, Erstdiagnosen zu stellen. Die Herleitung der Lactoseintoleranz aus einer ausführlichen Anamneseerhebung ist dann aber für die Empfehlung einer spezifischen Diät, die im bloßen Auslassen bestimmter Nahrungsmittel besteht, im Übrigen auch hinreichend. Dass der Sachverständige hier aufgrund der ausführlichen Anamneseerhebung die Problematik der Lactoseintoleranz, die sich mit den Symptomen des Morbus Crohn stark überlagert, erkannt hat, spricht für und nicht gegen die medizinische Qualität des Gutachtens. Jedenfalls ist der aufgezeigte unmittelbare Zusammenhang zwischen dem Konsum von Milchprodukten und den Durchfallschüben so offensichtlich, dass die Diagnose des Sachverständigen zumindest als medizinisch begründete Verdachtsdiagnose, die die sofortige Empfehlung des Weglassens von Lactose rechtfertigt, zur Überzeugung der Kammer nur als zutreffend erachtet werden kann. Insoweit genügt es für die Bejahung einer bestimmten Ernährungsform, dass ein Mediziner berechtigter Weise eine bestimmte Ernährungsform empfiehlt. In einem solchen Fall kann dann ausnahmsweise schon eine berechtigte Verdachtsdiagnose zumindest für einen begrenzten Zeitraum genügen. Auch der wechselnde Sachvortrag der Klägerin, warum sie einen Mehrbedarf habe, nämlich zunächst für kaltgepresste Speiseöle, dann für schadstoffarmes Obst und Gemüse, dann für vitamin- und mineralstoffhaltige Speisen und schließlich für lactosefrei Milchprodukte spricht nicht gegen die Lactoseintoleranz, sondern eher für eine gewisse Hilfelosigkeit der Klägerin beim Auffinden der richtigen Ernährungsform.

Aus dem Krankheitsbild resuliert jedoch kein finanzieller Mehrbedarf für eine geeignete Ernährung. Zunächst einmal umfaßt der im Regelsatz enthaltene Anteil für Nahrungsmittel bereits die Ernährung mit Vollkost. Bei der Klägerin liegt auch nicht die Notwendigkeit vor, sich so ernähren zu müssen, dass die individuelle Ernährung teurer wäre, als eine Ernährung von gewöhnlicher Vollkost. Der Morbus Crohn selbst vermag keinen Mehrbedarf zu begründen, solange keine Mangel- oder Unterernährung vorliegt, was bei der Klägerin mit einem Gewicht von ca. 95 kg bei einer Größe von 165 cm auch nicht der Fall ist. Hier verneint ebenso bereits der Sachverständige einen Mehrbedarf. Und dies entspricht auch den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe. Es liegt ferner im Hinblick auf die Lactoseintoleranz kein Fall einer kostenaufwändigen Ernährung vor. Es ist zunächst einmal kein Katalogfall aus den eben genannten Empfehlungen des Deutschen Vereins gegeben. Und Mehrkosten lassen sich hier auch im Einzelfall nicht begründen. Im Hinblick auf die Lactoseintoleranz handelt es sich um eine sogenannte Auslassdiät. Die Klägerin muss also Lebensmittel, die Lactose beinhalten, also Milchprodukte und Produkte, die Milchpulver enthalten, weglassen. Sie kann somit jedoch alle Grundnahrungsmittel, insbesondere Getreide (Mehl), Obst, Gemüse, Fleisch, Fisch konsumieren. Aus diesen Grundnahrungsmitteln kann sie insbesondere durch die eigene Zubereitung von Speisen unter Verzicht auf Fertigprodukte mit als Geschmacksträger eingesetzter versteckter Laktose eine laktosefreie und zugleich vollwertige Ernährung sicherstellen. Wie der Sachverständige bereits selbst ausführt, betrifft die Frage, ob der Klägerin die Zubereitung ihrer Nahrung aus Grundnahrungsmitteln zumutbar ist, nicht mehr den medizinischen Bereich. Aus medizinischer Sicht, so führt der Sachverständige aus, spreche jedenfalls nichts dagegen. Zur Überzeugung der Kammer ist die Ernährung der Klägerin wegen der Lactoseintoleranz nicht kostenintensiver, sondern höchstens und für eine Übergangszeit sicherlich zeitaufwändiger, bis der Klägerin die neue Ernährungsmethode vertraut ist. Die Klägerin muss sich wissensmäßig intensiv mit ihrer Ernährung auseinander setzen und muss in die Zubereitung ihrer Ernährung mehr Zeit investieren, indem sie ihre Nahrung bevorzugt aus für sie verträglichen Grundnahrungsmitteln zubereitet. Der wesentliche Nachteil der geeigneten Ernährung der Klägerin besteht darin, dass sie insbesondere auf komplexe Fertigprodukte verzichten muss, da darin häufig das Milchpulver als Geschmacksverstärker vorkommt und dieses Milchpulver aufgrund seiner Herstellung aus konzentrierter Milch einen besonders hohen Laktoseanteil hat. So ist beispielsweise eine Fertiglasagne aus dem Tiefkühlregal für die Klägerin gänzlich ungeeignet, eine selbst ohne Fertigsoße oder Soßenbinder (versteckte Lactose) und ohne Milch oder Sahne (offensichtliche Lactose) zubereitete Lasagne kann die Klägerin jedoch konsumieren. Das ist aber höchstens ein Zeitproblem und kein Kostenproblem, zumal Fertigprodukte in der Tendenz sogar noch teurer sind, als die Zubereitung von Speisen aus Grundnahrungsmitteln. Fertigprodukte sind nur praktisch und zeitsparend, was insbesondere für Erwerbstätige gelegentlich aus Zeitmangel ein Vorteil sein mag. Die Klägerin ist jedoch nicht erwerbstätig. Sie ist auch in ihren geistigen und körperlichen Fähigkeiten nicht dergestalt eingeschränkt, dass sie ihr Essen etwa nicht selbst zubereiten könnte; insbesondere ist die Klägerin nicht pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung.

Auch unter dem Aspekt der Substitution von Milch durch lactosefreie Milch, beispielsweise der aus der Fernsehwerbung bekannten Minus-L-Reihe der Molkerei Omira, kann kein finanzieller Mehrbedarf begründet werden. Rechtlich gesehen kommt es insoweit ohnehin nicht darauf an, wie viel Milch, Joghurt und andere Milchprodukte die Klägerin vielleicht täglich konsumieren möchte, sondern es kommt darauf an, wie viel sie zwecks Meidung einer Mangel- oder Unterernährung benötigt. Insoweit hat der Sachverständige jedoch bereits selbst ausgeführt, dass viele Menschen, so auch der Sachverständige selbst, überhaupt keine Milch konsumieren, ohne dass daraus bei dem Konsum gewöhnlicher Vollkost eine Mängelernährung resultieren würde.

Doch selbst wenn man von einem gewissen Milchkonsum als notwendig ausgeht, weil er den üblichen Ernährungsgewohnheiten in Westeuropa entspricht, so resultiert aus der Verwendung von lactosefreien Milchprodukten dann kein finanzieller Mehrbedarf, da die Mehrkosten gering sind und noch in die Auswahlfreiheit fallen, die in der Pauschalierung des Betrags für Lebensmittel im Regelsatz zum Ausdruck kommt. Ferner wären diesen Kosten die eingesparten Kosten bei Verzicht auf kostenintensive Fertigprodukte entgegenzuhalten. Der Mehrpreis von 0,30 Euro der lactosefreien Milch, deren Literpreis bei etwa 1,20 Euro statt 0,90 Euro (vgl. Ernährungstabebuch der Klägerin) liegt, ist unerheblich, da die Klägerin jedenfalls nicht mehrere Liter Milch am Tag konsumieren muss. Bei Verzehr von einem Liter Milch je Woche entstünden monatliche Mehrkosten von ca. 1,20 Euro, bei zwei Litern je Woche wären es noch immer erst 2,40 Euro monatlich. Andererseits fallen keine erhöhten Kosten für Fertigprodukte an. Hier ist ein finanzieller Mehrbedarf nicht gegeben.

Aufgrund der obigen Ausführungen sind die pauschalen Ausführungen zur Höhe des finanziellen Mehrbedarfs im Gutachten des Sachverständigen, die er durch eine Analogie zu den Mehrkosten bei Zöliakie herzuleiten versucht, nicht überzeugend. Sie betreffen nicht die medizinische Seite, sondern letztlich ökonomische Ausführungen, zu denen sich der Sachverständige schätzweise äußert, da er es nicht als seine Aufgabe ansieht, Lebensmittelpreise zu ermittlen, und offenbar keine persönliche Vorstellung von aktuellen Lebensmittelpreisen hat. Konsequenterweise hätte er diese Frage dann allerdings unbeantwortet lassen müssen. Stattdessen gibt er eine Schätzung ab, stützt diese aber auf keine valide Grundlage. Einen konkreten Ernährungsplan, dessen Kosten er ausführen würde, stellt der Sachverständige ohnehin nicht auf. Stattdessen bildet er eine Analogie zur Zöliakie. Diese passt aber schon deshalb nicht, weil die Zöliakie eine Getreideunverträglichkeit, insbesondere gegen die in Europa häufigste Getreidesorte, den Weizen, darstellt. Getreide mit den darin enthaltenen Kohlenhydraten nimmt jedoch mengenmäßig in der Ernährungspyramide einen viel größeren Stellenwert ein als Milchprodukte. Die zu substituierenden Mengen sind also viel größer und die Substitutionsstoffe nebenbei ungleich teurer.

Weitere Ermittlungen, wie vom Klägerbevollmächtigten mit seinen Hilfsanträgen begehrt, waren nicht geboten, da das Gericht bereits zugunsten der Klägerin von der Berechtigung der Empfehlung einer laktosefreien Ernährung ausgegangen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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