Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 42/10 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 39/10 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
zu den Voraussetzungen einstweiligen Rechtsschutzes
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 12.02.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 12.02.2010 hat das Sozialgericht Augsburg einen Antrag des Antragstellers, ihm im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Fahrtkosten für den 9,5 km langen Weg von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz zu erstatten, abgewiesen. Es sei weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch erkennbar. Zudem habe der Antragsteller in einem vorangegangenen Verfahren ebenso wie vorliegend seine akute Hilfsbedürftigkeit mit einem in der Gemeinschaftsdusche erlittenen Diebstahl von Bargeld begründet. Sein gesamtes Vorbringen sei daher nicht glaubhaft.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen in Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens auf seine Armut hingewiesen, die es ihm unmöglich mache, die Fahrtkosten, die in einem Missverhältnis zum erzielten Entgelt stünden, selbst zu tragen. Eine Aufforderung des Senats zur umgehenden Mitteilung, ob das streitauslösende Arbeitsverhältnis noch fortbestehe, hat der Antragsteller unbeachtet gelassen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, ist unzulässig (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber auch unbegründet.
1.
Nach § 172 Abs. 3 Ziff. 1 SGG ist eine Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (§ 172 Abs. 3 Ziff. 1 SGG). Die Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren ist gemäß § 144 SGG nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nur nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Ziff. 1 SGG). Vorliegend ist im Hinblick auf die nur 9,5 km lange Fahrtstrecke und im Hinblick auf die fehlende Antwort zum Fortbestand des streitauslösenden Arbeitsverhältnisses nicht erkennbar, dass die Beschwerdewertgrenze erreicht sein könnte.
2.
Die Beschwerde ist aber auch unbegründet, weil nach wie vor weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch besteht.
Wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines Rechtszustandes - wie hier zum streitigen Fahrtkostenerstattungsanspruch - treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. In diesem gerichtlichen Eilverfahren ist die Entscheidung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu orientieren und dabei eine summarische Prüfung der Sachlage durchzuführen. Denn es handelt sich vorliegend nicht um eine existenziell bedeutsame Leistung der Lebensgrundlage des Antragstellers.
In diesem Rahmen besteht kein Anspruch des Antragstellers auf Anordnung der Fahrtkostenerstattung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, wie das Sozialgericht im angegriffenen Beschluss vom 12.02.2010 ausführlich und zutreffend dargelegt hat. Der Senat weist die Beschwerde deshalb mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Begründung ab, § 142 Abs 2 Satz 3 SGG.
Die Beschwerde bleibt damit vollumfänglich ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 12.02.2010 hat das Sozialgericht Augsburg einen Antrag des Antragstellers, ihm im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Fahrtkosten für den 9,5 km langen Weg von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz zu erstatten, abgewiesen. Es sei weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch erkennbar. Zudem habe der Antragsteller in einem vorangegangenen Verfahren ebenso wie vorliegend seine akute Hilfsbedürftigkeit mit einem in der Gemeinschaftsdusche erlittenen Diebstahl von Bargeld begründet. Sein gesamtes Vorbringen sei daher nicht glaubhaft.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen in Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens auf seine Armut hingewiesen, die es ihm unmöglich mache, die Fahrtkosten, die in einem Missverhältnis zum erzielten Entgelt stünden, selbst zu tragen. Eine Aufforderung des Senats zur umgehenden Mitteilung, ob das streitauslösende Arbeitsverhältnis noch fortbestehe, hat der Antragsteller unbeachtet gelassen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, ist unzulässig (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber auch unbegründet.
1.
Nach § 172 Abs. 3 Ziff. 1 SGG ist eine Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (§ 172 Abs. 3 Ziff. 1 SGG). Die Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren ist gemäß § 144 SGG nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nur nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Ziff. 1 SGG). Vorliegend ist im Hinblick auf die nur 9,5 km lange Fahrtstrecke und im Hinblick auf die fehlende Antwort zum Fortbestand des streitauslösenden Arbeitsverhältnisses nicht erkennbar, dass die Beschwerdewertgrenze erreicht sein könnte.
2.
Die Beschwerde ist aber auch unbegründet, weil nach wie vor weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch besteht.
Wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines Rechtszustandes - wie hier zum streitigen Fahrtkostenerstattungsanspruch - treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. In diesem gerichtlichen Eilverfahren ist die Entscheidung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu orientieren und dabei eine summarische Prüfung der Sachlage durchzuführen. Denn es handelt sich vorliegend nicht um eine existenziell bedeutsame Leistung der Lebensgrundlage des Antragstellers.
In diesem Rahmen besteht kein Anspruch des Antragstellers auf Anordnung der Fahrtkostenerstattung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, wie das Sozialgericht im angegriffenen Beschluss vom 12.02.2010 ausführlich und zutreffend dargelegt hat. Der Senat weist die Beschwerde deshalb mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Begründung ab, § 142 Abs 2 Satz 3 SGG.
Die Beschwerde bleibt damit vollumfänglich ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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