L 8 R 134/09

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 14/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 134/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.08.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten auch im Berufungsverfahren einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwenrente nach ihrem am 00.00.1948 geborenen und am 00.12.2004 verstorbenen Ehemann C F (im Folgenden: Versicherter).

Die 1942 geborene Klägerin lernte den Versicherten ca. 15 Jahre vor dessen Tod kennen. Im Laufe der Zeit entwickelte sich eine Partnerschaft, die zum Bezug der ersten gemeinsamen Wohnung in der Q-straße 00 in O führte. Dabei handelte es sich um die ehemalige, beengte Junggesellenwohnung des Versicherten. In der Folgezeit zogen die Klägerin und der Versicherte 1999 in eine gemeinsame Wohnung in der T-staße 00 in O. Ende 2002 bezog die Klägerin allein ein kleines möbliertes Appartement in der L-straße in O. Als Grund hierfür gibt sie an, sie habe ausprobieren wollen, ob es für sie nicht doch besser sei, alleine zu wohnen. Mitte November 2003 musste der Versicherte sich wegen eines fraglichen anfallsartigen Ereignisses zu einem stationären Aufenthalt in das K-Krankenhaus in O begeben. Der dem Entlassungsbericht zufolge dort gut bekannte Versicherte wurde in deutlich alkoholisiertem Zustand aufgenommen. Die behandelnden Ärzte vermuteten am ehesten einen Zusammenhang des Ereignisses mit regelmäßiger Alkoholeinwirkung, im Sinne entweder eines Krampfanfalls oder eines Sturzes in (erneut) stark alkoholisiertem Zustand. Nebenbefundlich fiel eine deutlich veränderte Prostata sowie ein exzessiver PSA-Wert auf, sodass eine unverzügliche urologische Vorstellung anempfohlen worden. Im Dezember 2003 teilte der Versicherte der Klägerin mit, es gehe ihm gesundheitlich nicht gut und er schaffe seinen Haushalt alleine nicht mehr. Auf Veranlassung der Klägerin begab sich der Versicherte sodann Mitte Dezember 2003 zunächst in hals-nasen-ohrenärztliche Behandlung und von dort umgehend zur stationären Behandlung in das M-Krankenhaus in O. Während seines dortigen Aufenthaltes vom 18. bis zum 30.12.2003 wurde ein bereits metastasierender, nicht mehr kurativ behandelbarer großer Kehlkopftumor diagnostiziert. Zur Pflege des Versicherten hielt sich die Klägerin nach ihren Angaben seit dieser Diagnose im Dezember 2003 wieder in der ehemals gemeinsamen Wohnung in der T-straße in O auf. Das Mietverhältnis für das Apartment in der L-straße beendete sie im Januar oder Februar 2004. Ab Mitte Januar 2004 unterzog der Versicherte sich einer palliativen Radio-/Chemotherapie in der onkologischen Ambulanz des M-Krankenhauses. Aufgrund seiner schweren Erkrankung gewährte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 21.7.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1.5.2005 i.H.v. ca. 580,00 Euro brutto. Am 22.10.2004 ist ein massiv reduzierter Allgemeinzustand mit deutlichem Tumorprogress ärztlich dokumentiert. Am 00.11.2004 schlossen der Versicherte und die Klägerin die Ehe. Am 00.12.2004 starb der Versicherte. Zum Zeitpunkt der Eheschließung erhielt die Klägerin eine Rente in Höhe von 643,25 EUR sowie ergänzende Leistungen des Sozialamtes in Höhe von 109,00 EUR.

Das vorliegende Verfahren geht schließlich zurück auf einen Antrag der Klägerin auf Gewährung von Witwenrente vom 1.2.2005. In Ergänzung des Antrags gab sie an, die Heirat sei zur Sicherung der erforderlichen Betreuung erfolgt. Der Tod des Versicherten sei bei Eheschließung auf absehbare Zeit nicht zu erwarten gewesen. Sie und der Versicherte hätten zwar gewusst, dass er würde sterben müssen, aber auch die Ärzte hätten nicht sagen können, wie lange er noch zu leben habe.

Den Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.4.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2005 ab. Es müsse unterstellt werden, dass eine so genannte Versorgungsehe vorgelegen habe, sodass ein Witwenrentenanspruch ausgeschlossen sei. Die dahingehende gesetzliche Vermutung habe die Klägerin nicht widerlegt. Im Gegenteil spreche für eine Versorgungsehe insbesondere das Vorliegen einer schweren Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung. Dies habe auch der ärztliche Beratungsdienst bestätigt. Die verfügbaren ärztlichen Unterlagen belegten eine kontinuierliche und schließlich dramatische Verschlechterung in den gesundheitlichen Verhältnissen des Versicherten. Art und Schwere der vorliegenden Erkrankung dürften diesem dabei ausreichend bewusst gewesen sein.

Mit ihrer am 13.1.2006 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Entgegen der Annahme der Beklagten könne nicht von einer Versorgungsehe im Sinne der gesetzlichen Vermutung ausgegangen werden. Schließlich hätten sie, die Klägerin, und der Verstorbene seit 15 Jahren in engem Kontakt miteinander gestanden und bereits viele Jahre in einer gemeinsamen Wohnung gelebt. Ihnen sei bereits vor mehr als 12 bis 13 Jahren klar gewesen, dass sie ihr weiteres Leben gemeinsam verbringen wollten. Trotz der vorübergehenden räumlichen Trennung sei das Verhältnis zwischen ihnen uneingeschränkt von tiefer Zuneigung geprägt gewesen. Sie, die Klägerin, habe stets ihre Zeit zusammen mit dem Versicherten verbracht. Als sie im Dezember 2003 wieder zu dem Versicherten gezogen sei, habe dieser sie erneut gedrängt, zu heiraten. Diesmal habe sie zugestimmt. Dass die Heirat nicht sogleich im Dezember 2003 oder Anfang 2004 erfolgt sei, habe lediglich an den Behandlungen des Versicherten gelegen. Es sei im Übrigen keine Rede davon gewesen, dass die Krankheit für den Versicherten lebensbedrohlich gewesen sei und dieser mit einem baldigen Ableben habe rechnen müssen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung habe sich der Versicherte weitestgehend wiederhergestellt gefühlt, sodass sein Tod am 00.12.2004 völlig überraschend eingetreten sei. Sie seien übereinstimmend überzeugt gewesen, dass die Krankheit im Wesentlichen zum Stillstand gebracht worden sei. Zur Ergänzung der Klagebegründung hat die Klägerin ein von ihr handschriftlich verfasstes Schreiben an die Beklagte vom 25.06.2005 beigelegt, in dem sie insbesondere das letzte Lebensjahr des Versicherten geschildert hat. Hierauf wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.04.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2005 zu verurteilen, ihr eine Witwenrente nach § 46 Sozialgesetzbuch VI aus der Versicherung des C F nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich insbesondere auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen.

Das Sozialgericht Düsseldorf (SG) hat die Klage mit Urteil vom 9.8.2007 abgewiesen. Die Klägerin habe die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegen können. Zwar spreche für eine vom Versorgungsgedanken abweichende Motivation, dass es bereits früher eine persönliche Beziehung zwischen ihr und dem Versicherten gegeben habe, dass die Klägerin sich zeitintensiv um den Versicherten seit Dezember 2003 gekümmert habe und schließlich dass ihr Einkommen dasjenige des Versicherten überstiegen habe. Gleichwohl sprächen schwerer wiegende Aspekte gerade für das Vorliegen einer von Versorgungsmotiven bestimmten Ehe. So habe die Klägerin erst seit Bekanntwerden der schweren Erkrankung des Versicherten wieder mit diesem zusammengelebt, und die Ehe sei im November 2004 erst zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, zu dem sich der baldige Tod des Versicherten bereit deutlich abgezeichnet habe.

Gegen das ihr am 30.08.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.9.2007 unter Intensivierung ihres erstinstanzlichen Vortrags Berufung eingelegt. Ergänzend trägt sie vor: Es sei ihr nur bedingt möglich, Unterlagen, die frühere Heiratspläne belegen könnten, vorzulegen, da sie die Papiere entsorgt habe. Sie habe die erforderlichen Unterlagen bei ihrem Geburtsstandesamt in C im Frühsommer 2004 angefordert. Eine Nachfrage habe jedoch ergeben, dass dort Unterlagen aus 2004 nicht mehr vorhanden seien. Einziger Beweggrund für die Hochzeit sei der Wunsch gewesen, den weiteren Lebensweg gemeinsam zu beschreiten. Finanzielle Erwägungen hätten überhaupt keine Rolle gespielt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 9.8.2007 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.4.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2005 zu verurteilen, ihr Witwenrente aus der Versicherung des C F nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat den Sohn der Klägerin, den Zeugen P H, und ihre Mutter, die Zeugin J T, schriftlich befragt. Auf die schriftlichen Antworten der Zeugen, auf deren persönliche Vernehmung die Klägerin verzichtet hat, wird Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin T1. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift des Erörterungstermins vom 4.2.2009 verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschriften der Erörterungstermine vom 12.3.2008 und 4.2.2009, die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsakte Bezug genommen, die beide Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Witwenrente gemäß § 46 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat. Die Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI, dass es der überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, ist nicht widerlegt.

Gem. § 46 Abs. 2a SGB VI ist ein Rentenanspruch ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenen-Versorgung zu begründen.

Die Ehe der Klägerin mit dem am 00.12.2004 u. a. an den Folgen eines metasistierenden Kehlkopfkarzinoms verstorbenen Versicherten wurde am 00.11.2004 geschlossen, dauerte also lediglich etwas mehr als fünf Wochen. Somit ist der Tatbestand der gesetzlichen Vermutung einer so genannten Versorgungs-Ehe erfüllt. Es wird insofern vom Gesetzgeber unterstellt (vgl. Bundestagsdruckssache 14/4595 44), dass das Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung war. Die entsprechende Rechtsfolge (Ausschluss des Anspruchs auf Witwenrente) tritt jedoch dann nicht ein, wenn "besondere Umstände" vorliegen, aufgrund derer trotz der kurzen Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenen-Versorgung zu begründen (§ 46 Abs. 2 a Hs. 2 SGB VI). Solche besonderen Umstände bestehen im vorliegenden Fall jedoch nicht. Einen zumindest gleichwertigen, vom Versorgungsgedanken abweichenden Zweck der Heirat konnte die Klägerin nicht darstellen.

Hierbei geht der Senat im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 5.5.2009, B 13 R 55/08 R, SozR 4-2600 § 46 Nr. 6; Urteil v. 27.8.2009, B 13 R 101/08 R, juris) davon aus, dass die gesetzliche Vermutung grundsätzlich durch alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles entkräftet werden kann, sofern sie auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund der Heirat schließen lassen. Dabei kommt es auf die ggf. auch voneinander abweichenden Beweggründe (Motive, Zielvorstellungen) beider Ehegatten an, es sei denn, dass der hinterbliebene Ehegatte den Versicherten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hätte, wofür es vorliegend allerdings keine Anhaltspunkte gibt. Die Annahme einer den Anspruch ausschließenden Versorgungsehe bei einer Ehedauer von nicht mindestens einem Jahr ist nach dem Ausnahme-Tatbestand des § 46 Abs. 2 a Hs. 2 SGB VI nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Gesamtbetrachtung und Abwägung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder - da der Wortlaut auch auf den "alleinigen oder überwiegenden Zweck der Heirat" abhebt - diesem zumindest gleichwertig sind. Es ist daher auch nicht zwingend, dass bei beiden Ehegatten andere Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte für die Eheschließung ausschlaggebend waren. Vielmehr sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe in ihrer Gesamtbetrachtung auch dann noch als zumindest gleichwertig anzusehen, wenn nachweislich für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung gar keine Rolle gespielt hat. Eine abschließende Typisierung oder Pauschalisierung der von der Versorgungsabsicht verschiedenen Gründe im Rahmen des § 46 Abs. 2 a SGB VI ist angesichts der Vielgestaltigkeit von Lebenssachverhalten dabei grundsätzlich nicht möglich. Maßgeblich sind jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalles. Die vom hinterbliebenen Ehegatten behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind dabei nicht nur für sich - isoliert - zu betrachten, sondern auch vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der jeweiligen Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung, ob die Ehe mit dem Ziel der Erlangung einer Hinterbliebenen-Versorgung geschlossen worden ist, mit einzubeziehen. Eine gewichtige Bedeutung kommt hierbei stets dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. Bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist daher in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2 a Abs. 2 SGB VI nicht erfüllt, wenn jedoch auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher von dem hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besonderen Umstände, die von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme einer Versorgungsehe bei einem Versterben des Versicherten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden. Der Ausnahme-Tatbestand des § 46 Abs. 2 a Hs. 2 SGB VI wird dabei nur erfüllt, wenn insoweit nach § 202 SGG i.V.m. § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) der volle Beweis erbracht wird. Dies erfordert zumindest einen der Gewissheit nahe kommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. BSGE SozR 3 - 3900 § 15 Nr. 3 S. 9 und § 15 Nr. 4 S. 13; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 9. Auflage 2008, § 128 Rnr. 3 b).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein dem Versorgungsmotiv zumindest gleichwertiges Motiv für die Eheschließung nicht erwiesen. Im Einzelnen:

Für das Motiv der Versorgungsehe sprechen hier - abweichend zur Einschätzung des SG - zunächst die finanziellen Verhältnisse der Klägerin und des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung. Die Klägerin erhielt damals nach ihren Angaben eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 643,25 EUR. Hinzu kamen ergänzende Sozialhilfe-Leistungen von etwa 100,00 EUR. Der Versicherte bezog ebenfalls eine Erwerbsminderungsrente, dies in Höhe von 530,84 EUR. Ausgehend von einer zu erwartenden Witwenrente von etwa 250,00 - 300,00 EUR wäre der Bezug der Witwenrente mit einer finanziellen Besserstellung der Klägerin von etwa 150,00 bis 200,00 EUR verbunden gewesen. Dies würde einer Einkommenssteigerung bei der Klägerin von etwa 20 bis 27 % entsprechen und die Klägerin zudem zumindest zeitweise vom Sozialhilfebezug unabhängig machen, sodass der Senat - bezogen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin - von einem ganz erheblichen monetären Vorteil durch einen möglichen Bezug der Witwenrente aus Sicht der Klägerin ausgehen muss. Dass sich die Klägerin dieser wirtschaftlichen Auswirkungen einer Heirat mit dem Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung absolut bewusst war, steht für den Senat außer Frage. So zeigt ihre Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2010 anschaulich, dass die Klägerin mehr als gründlich zu den damaligen finanziellen Verhältnissen orientiert ist. Sie konnte bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma genau die jeweiligen Rentenhöhen mitteilen.

Ebenfalls für die Annahme, das überwiegende Motiv der Heirat in der Verbesserung der Versorgung zu sehen, spricht der Umstand, dass ein partnerschaftliches Zusammenleben der Klägerin mit dem Versicherten erst ab dem Zeitpunkt wieder stattfand, als die Klägerin und der Versicherte von der zum sicheren Tode führenden Erkrankung im Dezember 2003 erfuhren bzw. die Klägerin eben gerade diese Diagnose zum Anlass nahm, eine nach ihren Angaben partnerschaftliche Beziehung mit dem Versicherten verbunden mit dem Einzug in seine Wohnung wieder aufzunehmen. Denn im Herbst des Vorjahres, d. h. im Herbst 2002, hatte sich die Klägerin nach Überzeugung des Senates von dem Versicherten getrennt und sich entschlossen, alleine in dem von ihr angemieteten Appartement in der L-straße zu leben. Die räumliche Trennung und den Auszug aus der bis dahin gemeinsamen Wohnung stellt die Klägerin selbst dar. Sofern sie im Laufe des Verfahrens immer nachdrücklicher und auch verfahrensangepasster behauptet, die Beziehung zwischen ihr und dem Verstorbenen sei auch während dieser mehr als ein Jahr dauernden Trennungsphase auf hohem Niveau, d. h. mit fast täglichen Telefonaten und häufigen Treffen aufrecht erhaltenden worden, hält der Senat diesen Vortrag nicht für glaubwürdig. Es fehlt ihm zunächst an der Konsistenz. So sind in der Klageschrift nicht einmal Telefonate in der Trennungszeit, geschweige denn häufige Treffen der Partner erwähnt worden. In ihrer persönlichen schriftlichen Erklärung vom 25.06.2005, die sie ebenfalls mit der Klage zur Gerichtsakte reichen ließ, hat die Klägerin dann ausgeführt: "telefonisch standen wir immer in Verbindung", wobei diese Darstellung jedenfalls nicht für einen regen täglichen telefonischen Kontakt spricht. Im Erörterungstermin vom 04.02.2009 hat die Klägerin schließlich behauptet, sie habe während des (Trennungs-)Jahres in der L-straße immer in telefonischem Kontakt zu Herrn F gestanden. Sie habe auch zu ihm gehen können, wenn ihre Ängste zu stark geworden seien. Wiederum ist nicht von einem täglichen telefonischen Kontakt die Rede, geschweige denn von regelmäßigen häufigen Treffen zum Kaffee trinken. In diesem Sinne hat sie die Möglichkeit, jederzeit persönlichen Kontakt zu suchen, dargestellt, nicht aber persönliche Treffen als solche. Diese hat die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2010 behauptet. Diese der Entwicklung des Verfahrens entsprechende ständige Anpassung des Vortrags führt dazu, dass die Angaben der Klägerin insgesamt nicht einmal als glaubhaft geschweige denn als erwiesen anzusehen sind. Zudem musste die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einräumen, dass sie - trotz des behaupteten sehr engen täglichen Kontakts zum Versicherten in der Trennungszeit - nichts von dessen neuntägigem stationären Krankenhausaufenthalt vom 03. - 11.11.2003 im K-Krankenhaus in O mitbekommen hatte. Der - nach kurzer Unterbrechung der Verhandlung und Beratung mit ihrem Prozessbevollmächtigten - unternommene Versuch, diesen Umstand damit zu erklären, dass sie seinerzeit einige Tage bei ihrer pflegebedürftigen Mutter habe wohnen müssen, ist in keiner Weise überzeugend. Die Klägerin vermag zum einen nicht zu erklären, warum ein Aufenthalt bei ihrer Mutter einen telefonischen aber auch persönlichen Kontakt zum Versicherten ausgeschlossen haben soll, obwohl alle Beteiligten in O wohnten. Zum anderen ist es nicht nachvollziehbar, warum der Versicherte ihr nicht einmal von dem Aufenthalt im Krankenhaus im Nachhinein berichtet haben soll, wenn ein so enger Kontakt bestanden hat, wie nunmehr behauptet.

Mit der Annahme einer engen Beziehung unvereinbar ist auch, dass die Klägerin nach eigenen Angaben und trotz Vorhalts des Krankenhausberichtes des St. K Krankenhauses vom 7.12.2003 die bei dem Versicherten offensichtlich seit langen Jahren bestehende Alkohol-Problematik nicht gekannt hat. Eine solche ist in dem Bericht mehr als eindeutig beschrieben worden, indem ausgeführt wird: "Der hier im Haus gut bekannte Patient stellte sich jetzt wegen eines fraglich syncopalen Ereignisses vor, in deutlich alkoholisiertem Zustand nahmen wir den Patienten auf eine Normal-Station auf ... Das Ereignis dürfte am ehesten der regelmäßigen Alkoholeinwirkung zuzuschreiben sein. Im Sinne entweder eines Krampfanfalles oder eines Sturzes in erneut stark alkoholisiertem Zustand ... Auch die hier auffällige Anämie könnte nutritiver Genese sein bei chronischem Alkoholismus." Gerade der Umstand, dass die Klägerin diesen Aspekt des Lebens mit dem Versicherten in ihrem gesamten schriftlichen Vortrag, aber auch noch bei Vorhalt in der mündlichen Verhandlung übergangen hat, zeigt dem Senat anschaulich, dass er auf die wahrheitsgemäße Darstellung der Partnerschaft mit dem Verstorbenen und letztlich der Heiratsmotive durch die Klägerin nicht vertrauen kann.

Für das Motiv der Versorgung spricht weiter der Umstand, dass der (endgültige) Heiratsentschluss jedenfalls erst gefasst worden ist, als der Klägerin und dem Versicherten dessen lebensbedrohliche Erkrankung bekannt wurde. Die Diagnose ist bereits im Entlassungsbericht des M Krankenhauses O hinsichtlich des stationären Aufenthaltes des Versicherten vom 18. - 30.12.2003 niedergelegt. Der Versicherte wurde entsprechend dem Bericht am 30.12.2003 mit der Maßgabe zur Einleitung einer rein palliativen Radio-Chemotherapie am 12.1.2004 entlassen. Der Gesundheitszustand des Versicherten hat sich damit bereits am 30.12.2003 als lebensbedrohlich dargestellt. Hierüber waren sich nach Ansicht des Senats - auch wenn die Klägerin dies nun anders darstellen möchte - sowohl die Klägerin als auch der Versicherte bewusst. So hat die Klägerin die damalige Situation in ihrer handschriftlichen Darstellung vom 25.6.2005 sehr anschaulich wie folgt beschrieben: " ... und er ließ sich auf meinen Rat von einer Hals-Nasen-Ohren-Ärztin untersuchen. Die Ärztin gab ihm sofort eine Einweisung ins M Krankenhaus ... Dort erfuhr er die schreckliche Diagnose - Kehlkopf-Krebs, man machte sofort einen Luftröhrenschnitt, sonst wäre er erstickt. Das war natürlich ein Schock für uns. Von dieser Zeit lebte ich in der Wohnung des Herrn F. Von diesem Zeitpunkt begann eine Leidenszeit für ihn, wie auch für mich, ich musste den Verfall ... mit ansehen. Er bekam Chemotherapie und außerdem Bestrahlung. Ich begleitete ihn überall mit hin. Er nahm unwahrscheinlich ab. Ich kann es nicht in Worte fassen, wie er leiden musste". Selbst wenn, wie die Klägerin und die Zeugin T1 bekunden, der Heiratsentschluss bereits Anfang 2004 gefasst worden sein sollte, ist dies also im Bewusstsein einer schweren und tödlichen Erkrankung geschehen. Insofern kann letztlich dahingestellt bleiben, dass die Klägerin nicht schlüssig erklärt hat, wieso die eigentliche Heirat erst fast ein Jahr später, nämlich Mitte November 2004, kurze Zeit vor dem Tod des Versicherten stattgefunden hat, nachdem sie die nötigen Personenstandsunterlagen bei dem zuständigen Standesamt bereits im Frühsommer 2004 angefordert haben will. Jedenfalls ist der von der Klägerin vorgetragene Heiratsentschluss zum Jahreswechsel 2003/2004 in Kenntnis der zum voraussichtlich raschen Tode führenden Erkrankung des Versicherten kein Indiz dafür, dass für diesen von einem Versorgungsgedanken abweichende Motive vorgelegen haben. Unbeachtlich ist demgegenüber, dass die Klägerin behauptet, während der Zeit des früheren Zusammenlebens vor der Trennung sei eigentlich schon klar gewesen, dass man zusammen das Leben verbringen würde. Denn schließlich ist es - wie oben dargestellt - nach Überzeugung des Senates zu einer nachhaltigen längeren Trennung der Klägerin von dem Versicherten von Herbst 2002 bis Dezember 2003 gekommen, während derer allenfalls ein zumindest wesentlich gelockerter Kontakt der Klägerin mit dem Versicherten bestanden hat.

Für das Motiv der Versorgung spricht ferner, dass die Ehe schließlich zu einem Zeitpunkt - und eben nicht zeitnah nach behaupteter Anforderung der nötigen standesamtlichen Unterlagen im Frühjahr 2004 - geschlossen wurde, als sich die Erkrankung des Versicherten schon in erheblichem und auch offensichtlichem Maße in einem weit fortgeschrittenen Zustand befand. So beschreibt auch der Entlassungsbericht des M Krankenhauses vom 22.10.2004 einen deutlichen Tumorprogess des Kehlkopf-Tumors mit oberer Einflussstauung und drohendem Verschluss des Tracheostomas bei einem massiv reduzierten Allgemeinzustand. Dementsprechend hat die Klägerin den Zustand des Versicherten in ihrer Schilderung vom 25.06.2005 wie folgt beschrieben: "Zum Schluss konnte er nicht mehr gehen, sprechen und essen. Er wurde durch eine Infusion künstlich ernährt, mehrmals musste er auch noch stationär aufgenommen werden. Ich tat alles, was in meiner Macht war. Am 00.12.2004 wurde er durch den Tod erlöst.". Damit ist die Darstellung der Klägerin in der Klageschrift, der Tod des Versicherten sei am 00.12.2004 völlig überraschend eingetreten, völlig unvereinbar. Ebenso wenig vermag es zu überzeugen, wenn die Klägerin nunmehr glauben machen will, der Versicherte habe den Heiratstermin noch weitgehend unbeeinträchtigt wahrnehmen können.

Ferner wirkt sich zu Lasten der Klägerin aus, dass objektive Umstände, die eindeutig auf ein von dem Versorgungsgedanken abweichendes Motiv schließen lassen, nicht vorhanden sind. Gerade wegen der der todbringenden Diagnose vorangehenden Trennungsphase kann sich die Klägerin auch nicht auf eine schon lange Jahre währende Beziehung berufen, während derer es nur "verpasst" wurde, den geeigneten Zeitpunkt für eine ohnehin schon immer angedachte Heirat zu finden. Denn die Trennung der Klägerin vom Versicherten zeigt, dass sie und/oder auch der Versicherte jedenfalls vorübergehend die Heiratsgedanken völlig aufgegeben hatten und der Heiratsgedanke erst im Angesicht der todbringenden Diagnose bei den Ehepartnern neu aufkam.

Die Klägerin hat zudem während des gesamten Verfahrens kein vom Versorgungsgedanken abweichendes alternatives Motiv klar dargestellt. Der Senat kann diesbezüglich nur vermuten, dass die Klägerin mit der Schilderung, der Anstoß zur Heirat sei vom Versicherten ausgegangen und sie habe schließlich seinem Drängen (unter dem Eindruck der schweren Krankheit des Versicherten) nachgegeben und dem Versicherten damit "helfen" wollen, die Motive "Mitleid" bzw. "Unterstützungswille" darstellen wollte. Unterstellt, dass derartige Gedanken auch in der Entschließung zur Heirat selbst mitgeschwungen haben, waren sie zur Überzeugung des Senats jedenfalls nicht gleichgewichtig mit dem Versorgungsgedanken. Denn andernfalls wäre eine zügigere Umsetzung des Heiratsentschlusses und eine eindringlichere, auch emotional nachvollziehbare Darstellung der entsprechenden Motivationslage durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu erwarten gewesen.

Die Beweisaufnahme im Übrigen ist unergiebig gewesen. Die Angaben des Zeugen H sind schon in zeitlicher Hinsicht unzutreffend, hat der Zeuge den erstmaligen Umzug in die gemeinsame Wohnung in der T-straße doch auf das Jahr 2003 verlegt. Auch von dem Auszug der Klägerin aus der gemeinsamen Wohnung hat der Zeuge nichts berichtet. Es kann daher nicht angenommen werden, dass er näheren Einblick in die Beziehung der Klägerin und des Versicherten hatte. Die Zeugin T hat selbst angegeben, diese Beziehung sei ihr in den Jahren 2002 und 2003 unbekannt gewesen. Auch die Zeugin T1 hat die Klägerin nur ein- bis zweimal im Monat gesehen. Zu den wesentlichen Fragen, etwa dem genauen Zeitpunkt des Heiratsentschlusses oder der Anforderungen der zu dessen Umsetzung notwendigen Urkunden, hat sie ebenfalls keine präzisen Angaben machen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Klägerin auch in der Berufungsinstanz ohne Erfolg geblieben ist. Anlass die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, denn die Entscheidung orientiert sich gerade an den vom BSG in neuerer Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätzen.
Rechtskraft
Aus
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