L 3 AL 1325/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 AL 7559/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1325/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist vorrangig, ob die Berufung zulässig ist. In der Sache ist die Höhe des der Klägerin zustehenden Insolvenzgeldes streitig.

Die Klägerin war bis zum 30.04.2007 als Laborassistentin versicherungspflichtig beschäftigt. Am 01.07.2007 wurde über das Vermögen ihres Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet. Auf ihren Antrag bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 16.07.2007 Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.04.2007 in Höhe von 1315,86 EUR, wovon nach Abzug der Vorfinanzierung in Höhe von 840 EUR ein Betrag in Höhe von 475,86 EUR an die Klägerin ausbezahlt wurde. Hiergegen legte die Klägerin am 24.07.2007 Widerspruch ein mit der Begründung, ihr stehe für den Insolvenzgeldzeitraum Februar bis April 2007 höheres Insolvenzgeld zu. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2007 wies die Beklagte den Widerspruch nach Einholung weiterer Auskünfte beim Insolvenzverwalter zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 15.10.2007 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Das SG hat die für die Lohnabrechnung zuständige Mitarbeiterin des Insolvenzverwalters schriftlich befragt und den ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommen. Mit Urteil vom 18.02.2010 hat es die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen.

Gegen das am 05.03.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.03.2010 Berufung eingelegt. Sie vertritt die Rechtsauffassung, die Berufung sei zulässig, da sie bereits am 11.10.2007 eingereicht und bis zum 12.03.2008 abschließend begründet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Rechtsstreit entscheidungsreif gewesen. Lediglich durch die verzögerliche Bearbeitung seitens des Gerichts sei eine Entscheidung erst nach der gesetzlichen Änderung der Berufungssummen in § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum 01.04.2008 ergangen. Hierdurch würde der gerichtliche Rechtsschutz letztlich willkürlich in die Hand des Gerichts gelegt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. Februar 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2007 zu verurteilen, ihr für den Zeitraum Februar, März und April 2007 weiteres Insolvenzgeld in Höhe von 732,50 EUR brutto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, als unbegründet zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, die Berufung sei unzulässig.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss, da die Berufung gegen das Urteil des SG nicht statthaft ist (§ 158 Satz 1 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der ab 01.06.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444) bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG, wenn der Wert eines Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt.

So ist es im vorliegenden Fall. Der Wert des Beschwerdegegenstand bestimmt sich nach dem Begehren des Rechtsmittelführers. Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil des SG, soweit darin die Klage auf Gewährung von weiterem Insolvenzgeld in Höhe von 732,50 EUR abgewiesen worden ist. Damit ist die Berufungssumme nicht erreicht.

Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die Berufung nicht zugelassen. Auch ist die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückgewiesen worden (vgl. Beschluss des Senats vom selben Tag - L 3 AL 1508/10 NZB -).

Die Berufung ist auch nicht deshalb zulässig, weil der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht bereits vor der zum 01.04.2008 in Kraft getretenen Erhöhung der Berufungssumme von 500 auf 750 EUR anhängig geworden ist und ggf. hätte entschieden werden können. Maßgeblich ist vielmehr allein das Datum der Entscheidung. Ist diese nach der Rechtsänderung ergangen, gilt allein der zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes. Nicht maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt der Klageerhebung oder der Entscheidungsreife des Rechtsstreits. Hierdurch wird auch hinreichender Rechtsschutz für den Bürger gewährleistet. Denn die eingeschränkte Berufungsmöglichkeit ist verfassungsrechtlich zulässig und stellt keine unzulässige Einschränkung des Rechtsschutzes (Artikel 19 Abs. 4 GG) dar. Die allgemeine Rechtsschutzgarantie und das Rechtsschutzgebot des Artikel 20 Abs. 3 GG gewähren zwar den Rechtsweg, jedoch nicht in der größtmöglichen Ausprägung des Instanzenzuges (BverfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395; HK-SGG/Littmann, § 144 Rz 2).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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