Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 3038/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1363/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Denn die Berufung, gerichtet auf die Erstattung weiterer Kosten anwaltlicher Vertretung im Vorverfahren, ist nicht zuzulassen.
Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 24 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (BGBl I 2008, 444) der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Vorliegend ist der Beschwerdewert nicht erreicht, da die Klägerin weitere Kosten anwaltlicher Vertretung im Widerspruchsverfahren in Höhe von 285,60 EUR geltend macht.
Gemäß § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs 2 Nr 1 SGG. Dies ist nur der Fall, wenn eine Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG, Beschluss vom 11. März 2009, B 6 KA 31/08 B, juris mwN).
Die streitige Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid eine Erledigungsgebühr gemäß §§ 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, 2 Abs 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) iVm Nr 1005 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG verlangen kann, ist bereits höchstrichterlich geklärt. Dazu ist eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit und damit eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird, erforderlich (vgl Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 5. Mai 2010, B 11 AL 14/09 R, Terminbericht Nr 27/10; vom 5. Mai 2009, B 13 R 137/08 R, juris mwN; vom 7. November 2006, B 1 KR 23/06 R, juris mwN; und dem folgend die dem Bevollmächtigten der Klägerin bekannten Beschlüsse des erkennenden Senats vom 2. Juni 2010, L 11 R 5463/09 und vom 16. April 2010, L 11 KR 5348/09 NZB). Allein die Widerspruchsbegründung, die die Klägerin als streitvermeidende Tätigkeit erachtet, reicht daher nicht aus, um die Erledigungsgebühr auszulösen.
Nach den vom BSG aufgestellten Grundsätzen kann eine besondere Tätigkeit nur dann angenommen werden, wenn im Rahmen der Widerspruchsbegründung nicht nur den sozialrechtlichen Mitwirkungspflichten nachgekommen wird und zB präsente Beweismittel vorgelegt werden, sondern neue Beweismittel vorgelegt werden (BSG, Urteile vom 2. Oktober 2008, B 9/9a SB 3/07 R und 5/07 R, juris mwN). Dass die Klägerin mit der Widerspruchsbegründung eine weitere (neue) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf Krankengeld vorgelegt hat, führt deshalb ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Klägerin muss bei Befristung der bisherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vermeidung des Erlöschens oder Ruhens des Krankengeldanspruchs (vgl §§ 46 Satz 1 Nr 2, 49 Abs 1 Nr 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und ihrer Krankenkasse melden. Wie bei der ärztlichen Feststellung handelt es sich auch bei der Meldung der Arbeitsunfähigkeit um eine Obliegenheit des Versicherten (BSG, Urteile vom 8. November 2005, B 1 KR 30/04 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 8; und vom 8. Februar 2000, B 1 KR 11/99 R, SozR 3-2500 § 49 Nr 4, beide mwN). Damit kommt die Klägerin lediglich einer Mitwirkungsobliegenheit nach, was nach der Rechtsprechung des BSG nicht als qualifizierte erledigungsgerichtete Leistung anzusehen ist. Deshalb stellt sich auch diesbezüglich keine neu zu klärende Rechtsfrage.
Gegen die Deckelung der Geschäftsgebühr (nach Nr 2400 VV RVG auf 240 EUR, wobei die Beklagte 280 EUR anerkannt hat) wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde nicht mehr. Im Übrigen wäre diesbezüglich keine klärungsbedürftige Rechtsfrage anzunehmen. Denn schon der Gesetzeswortlaut der Nr 2400 VV RVG beantwortet eindeutig die Frage, wann eine Geschäftsgebühr über 240 EUR hinaus geltend gemacht werden kann.
Schließlich liegen die geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne von § 144 Abs 2 Nr 3 SGG nicht vor. Mit der Beschwerde beruft sich die Klägerin darauf, dass das Sozialgericht (SG) die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Widerspruchsverfahren nicht im Tatbestand des Urteils erwähnt und sich mit dem im Widerspruchsverfahren getätigten Vorbringen nicht auseinandergesetzt hat.
Das SG hat nicht gegen § 136 Abs 1 Nr 5 SGG verstoßen. Nach § 136 Abs 1 Nr 5 SGG enthält das Urteil "die gedrängte Darstellung" des Tatbestandes. Zwar hat das SG die Tatsache, dass die Klägerin mit dem Widerspruch eine neuerliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat, im Tatbestand nicht erwähnt. Allerdings entspricht dies der gesetzlichen Verpflichtung, den Sach- und Streitstand gedrängt darzustellen. Der Tatbestand ist in sich verständlich und gibt das wesentliche Vorbringen der Beteiligten wieder. Im Übrigen sind Mängel im Tatbestand eines Urteils grundsätzlich nicht geeignet, einen Verfahrensmangel zu begründen. Nur Fehler, die nicht nach § 139 SGG berichtigt werden können und die schwerwiegend sind, stellen einen Verfahrensmangel dar, so zB das völlige Fehlen des Tatbestandes oder der wesentlichen tatsächlichen Grundlagen des Urteils, Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten (vgl BSG, Urteil vom 8. Februar 2006, B 1 KR 65/05 B, juris mwN). Weder hat die Klägerin vorgetragen, warum die Auslassung im Tatbestand nicht nach § 139 SGG berichtigt werden könnte noch handelt es sich vorliegend um einen schwerwiegenden Fehler, der mit dem völligen Fehlen des Tatbestandes vergleichbar wäre. Selbst unterstellt ein Verfahrensmangel würde vorliegen, ist schließlich nicht ersichtlich, dass das Urteil auf diesem Mangel beruhen kann. Denn wie oben dargelegt, führt auch die Berücksichtigung der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Widerspruchsverfahren nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zur Erstattung einer Erledigungsgebühr.
Die geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt ebenfalls nicht vor. § 62 SGG konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG) für das sozialgerichtliche Verfahren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll ua sicherstellen, dass das Vorbringen der Beteiligten vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967, 2 BvR 639/66, BVerfGE 22, 267). Das SG hat jedoch sämtliches Vorbringen der Klägerin in seine Erwägungen mit einbezogen. Denn sowohl der Widerspruch als auch die Klage wurden ausschließlich darauf gestützt, dass allein das Fertigen einer Widerspruchsbegründung eine Erledigungsgebühr auslöst. Erst mit der Beschwerde wurde das weitere Argument der Vorlage der weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgebracht.
Da die Entscheidung des SG der Rechtsprechung des BSG entspricht (siehe oben), liegen Divergenzgründe iS von § 144 Abs 2 Nr 2 SGG nicht vor.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Denn die Berufung, gerichtet auf die Erstattung weiterer Kosten anwaltlicher Vertretung im Vorverfahren, ist nicht zuzulassen.
Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 24 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (BGBl I 2008, 444) der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Vorliegend ist der Beschwerdewert nicht erreicht, da die Klägerin weitere Kosten anwaltlicher Vertretung im Widerspruchsverfahren in Höhe von 285,60 EUR geltend macht.
Gemäß § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs 2 Nr 1 SGG. Dies ist nur der Fall, wenn eine Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG, Beschluss vom 11. März 2009, B 6 KA 31/08 B, juris mwN).
Die streitige Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid eine Erledigungsgebühr gemäß §§ 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, 2 Abs 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) iVm Nr 1005 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG verlangen kann, ist bereits höchstrichterlich geklärt. Dazu ist eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit und damit eine qualifizierte erledigungsgerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts, die über das Maß desjenigen hinausgeht, das schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird, erforderlich (vgl Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 5. Mai 2010, B 11 AL 14/09 R, Terminbericht Nr 27/10; vom 5. Mai 2009, B 13 R 137/08 R, juris mwN; vom 7. November 2006, B 1 KR 23/06 R, juris mwN; und dem folgend die dem Bevollmächtigten der Klägerin bekannten Beschlüsse des erkennenden Senats vom 2. Juni 2010, L 11 R 5463/09 und vom 16. April 2010, L 11 KR 5348/09 NZB). Allein die Widerspruchsbegründung, die die Klägerin als streitvermeidende Tätigkeit erachtet, reicht daher nicht aus, um die Erledigungsgebühr auszulösen.
Nach den vom BSG aufgestellten Grundsätzen kann eine besondere Tätigkeit nur dann angenommen werden, wenn im Rahmen der Widerspruchsbegründung nicht nur den sozialrechtlichen Mitwirkungspflichten nachgekommen wird und zB präsente Beweismittel vorgelegt werden, sondern neue Beweismittel vorgelegt werden (BSG, Urteile vom 2. Oktober 2008, B 9/9a SB 3/07 R und 5/07 R, juris mwN). Dass die Klägerin mit der Widerspruchsbegründung eine weitere (neue) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf Krankengeld vorgelegt hat, führt deshalb ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Klägerin muss bei Befristung der bisherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vermeidung des Erlöschens oder Ruhens des Krankengeldanspruchs (vgl §§ 46 Satz 1 Nr 2, 49 Abs 1 Nr 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich rechtzeitig vor Fristablauf ärztlich feststellen lassen und ihrer Krankenkasse melden. Wie bei der ärztlichen Feststellung handelt es sich auch bei der Meldung der Arbeitsunfähigkeit um eine Obliegenheit des Versicherten (BSG, Urteile vom 8. November 2005, B 1 KR 30/04 R, SozR 4-2500 § 44 Nr 8; und vom 8. Februar 2000, B 1 KR 11/99 R, SozR 3-2500 § 49 Nr 4, beide mwN). Damit kommt die Klägerin lediglich einer Mitwirkungsobliegenheit nach, was nach der Rechtsprechung des BSG nicht als qualifizierte erledigungsgerichtete Leistung anzusehen ist. Deshalb stellt sich auch diesbezüglich keine neu zu klärende Rechtsfrage.
Gegen die Deckelung der Geschäftsgebühr (nach Nr 2400 VV RVG auf 240 EUR, wobei die Beklagte 280 EUR anerkannt hat) wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde nicht mehr. Im Übrigen wäre diesbezüglich keine klärungsbedürftige Rechtsfrage anzunehmen. Denn schon der Gesetzeswortlaut der Nr 2400 VV RVG beantwortet eindeutig die Frage, wann eine Geschäftsgebühr über 240 EUR hinaus geltend gemacht werden kann.
Schließlich liegen die geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne von § 144 Abs 2 Nr 3 SGG nicht vor. Mit der Beschwerde beruft sich die Klägerin darauf, dass das Sozialgericht (SG) die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Widerspruchsverfahren nicht im Tatbestand des Urteils erwähnt und sich mit dem im Widerspruchsverfahren getätigten Vorbringen nicht auseinandergesetzt hat.
Das SG hat nicht gegen § 136 Abs 1 Nr 5 SGG verstoßen. Nach § 136 Abs 1 Nr 5 SGG enthält das Urteil "die gedrängte Darstellung" des Tatbestandes. Zwar hat das SG die Tatsache, dass die Klägerin mit dem Widerspruch eine neuerliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat, im Tatbestand nicht erwähnt. Allerdings entspricht dies der gesetzlichen Verpflichtung, den Sach- und Streitstand gedrängt darzustellen. Der Tatbestand ist in sich verständlich und gibt das wesentliche Vorbringen der Beteiligten wieder. Im Übrigen sind Mängel im Tatbestand eines Urteils grundsätzlich nicht geeignet, einen Verfahrensmangel zu begründen. Nur Fehler, die nicht nach § 139 SGG berichtigt werden können und die schwerwiegend sind, stellen einen Verfahrensmangel dar, so zB das völlige Fehlen des Tatbestandes oder der wesentlichen tatsächlichen Grundlagen des Urteils, Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten (vgl BSG, Urteil vom 8. Februar 2006, B 1 KR 65/05 B, juris mwN). Weder hat die Klägerin vorgetragen, warum die Auslassung im Tatbestand nicht nach § 139 SGG berichtigt werden könnte noch handelt es sich vorliegend um einen schwerwiegenden Fehler, der mit dem völligen Fehlen des Tatbestandes vergleichbar wäre. Selbst unterstellt ein Verfahrensmangel würde vorliegen, ist schließlich nicht ersichtlich, dass das Urteil auf diesem Mangel beruhen kann. Denn wie oben dargelegt, führt auch die Berücksichtigung der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Widerspruchsverfahren nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zur Erstattung einer Erledigungsgebühr.
Die geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt ebenfalls nicht vor. § 62 SGG konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art 103 Abs 1 Grundgesetz (GG) für das sozialgerichtliche Verfahren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll ua sicherstellen, dass das Vorbringen der Beteiligten vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967, 2 BvR 639/66, BVerfGE 22, 267). Das SG hat jedoch sämtliches Vorbringen der Klägerin in seine Erwägungen mit einbezogen. Denn sowohl der Widerspruch als auch die Klage wurden ausschließlich darauf gestützt, dass allein das Fertigen einer Widerspruchsbegründung eine Erledigungsgebühr auslöst. Erst mit der Beschwerde wurde das weitere Argument der Vorlage der weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgebracht.
Da die Entscheidung des SG der Rechtsprechung des BSG entspricht (siehe oben), liegen Divergenzgründe iS von § 144 Abs 2 Nr 2 SGG nicht vor.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
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