Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 785/10 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 371/10 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Abzug für Haushaltsenergie bei Inklusivmiete
Die Haushaltsenergie ist bei einer Inklusivmiete (einschließlich Stromkosten) von den Kosten der Unterkunft abzuziehen, da sie in der Regelleistung enthalten ist (BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 64/06 R, Rn. 32). Warmwasserkosten sind dann nicht nochmals abzuziehen.
Bei einer Regelleistung von 359,- Euro beträgt der Anteil für Haushaltsenergie 21,58 Euro (20,74 Euro mal 359 geteilt durch 345).
.
Die Haushaltsenergie ist bei einer Inklusivmiete (einschließlich Stromkosten) von den Kosten der Unterkunft abzuziehen, da sie in der Regelleistung enthalten ist (BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 64/06 R, Rn. 32). Warmwasserkosten sind dann nicht nochmals abzuziehen.
Bei einer Regelleistung von 359,- Euro beträgt der Anteil für Haushaltsenergie 21,58 Euro (20,74 Euro mal 359 geteilt durch 345).
.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 1. April 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Höhe der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Beendigung einer Eingliederungsmaßnahme.
Dem Jahr 1958 geborene alleinstehende Antragsteller bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er hat Für seine Wohnung bezahlt er eine Inklusivmiete einschließlich Stromkosten von
439,- Euro monatlich.
Am 22.09.2009 wurde eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen, wonach der Antragsteller bis 31.03.2010 an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit mit dem Namen "Chance" teilnehmen sollte. Im November und Dezember 2009 befand sich der Antrag-steller in einer Justizvollzugsanstalt, anschließend bezog er wieder Arbeitslosengeld II. Von 18.01.2010 bis 17.03.2010 war der Antragsteller in Teilzeit bei einer Zeitarbeitsfirma erwerbstätig.
Mit Bescheid vom 19.02.2010 bewilligte der Antragsgegnerin Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.02.2010 bis 30.06.2010. Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein. Infolge der Beendigung der Erwerbstätigkeit erging ein Änderungsbescheid vom 30.03.2010. Darin wurde für die Zeit von 01.04.2010 bis 30.06.2010 Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung von Einkommen in Höhe von 768,27 EUR monatlich bewilligt. Neben der Regelleistung von 359,- Euro wurden 432,39 Euro als Kosten der Unterkunft als Bedarf anerkannt (439,- Euro abzüglich 6,79 Euro für Warmwasser). Zugleich wurden Energiekosten in Höhe von wohl 23,26 Euro als Einkommen von der Regelleistung abgezogen, weil diese in der Inklusivmiete bereits enthalten seien. Mit Änderungsbescheid vom 01.04.2010 wurde die Leistung ab 01.04.2010 auf 769,27 Euro erhöht, wohl wegen einer Reduzierung des Abzugs für Energiekosten auf 22,26 Euro.
Am 05.03.2010 stellte der Antragsteller beim Landessozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, der mit Beschluss vom 19.03.2010 an das zuständige Sozialgerichts München verwiesen wurde. Mit Beschluss vom 01.04.2010 lehnte das Sozialgericht den Eilantrag ab. Der Beschluss wurde am 07.04.2010 zugestellt.
Am 07.05.2010 hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Er könne das Widerspruchsverfahren und das nachfolgende Klageverfahren nicht abwarten, weil er fortlaufend zu geringe Leistungen erhalte und bereits Schwierigkeiten mit dem Vermieter habe. Er könne sich seinen Lebensunterhalt nicht mehr leisten. Außerdem sei es nicht rechtens, dass er von der Antragsgegnerin aus der laufenden Maßnahme genommen wurde. Dies sei ein Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 01.04.2010 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren und die vorherige Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit fortzuführen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht den Antrag auf einstelligen Rechtsschutz zu Recht abgewiesen hat.
Für die begehrte Begründung einer Rechtsposition im einstweiligen Rechtsschutz ist ein Antrag auf eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Der Antrag muss zulässig sein und die Anordnung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Es muss glaubhaft sein, dass ein materielles Recht besteht, für das einst-weiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird (Anordnungsanspruch), und es muss glaubhaft sein, dass eine vorläufige Regelung notwendig ist, weil ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (Anordnungsgrund).
Der Antragsteller hat am 05.03.2010 beim unzuständigen Landessozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Damit konnte das Sozialgericht erst nach der Verweisung der Rechtsstreits entscheiden. Die Probleme mit dem Vermieter wurden weder konkretisiert noch glaubhaft gemacht. Das Beschwerdegericht sieht deshalb keine Veranlassung, den Leistungsanspruch für Februar und März 2010 zu überprüfen, insbesondere, ob das erzielte Einkommen zutreffend angerechnet wurde. Dies bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Als laufende Leistungen für den Lebensunterhalt erhält der Antragsteller ab 01.04.2010 monatlich 769,27 Euro. Er hat Anspruch auf die Regelleistung (359,- Euro) und die angemessenen Kosten der Unterkunft.
Die in der Inklusivmiete von 439,- Euro enthaltene Haushaltsenergie hat der Mieter aus der Regelleistung zu bezahlen (vgl. Wortlaut § 20 Abs. 1 SGB II). Deshalb ist die Inklusivmiete um diesen Ansatz zu mindern (BSG Urteil vom 27.02.2008 B 14/7b AS 64/06 R, Rn. 32). Die Reduzierung der Inklusivmiete ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings hat die Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren die Höhe der Abzüge überprüfen: Es kann insgesamt nur der Anteil an Haushaltsenergie abgezogen werden, der in der Regelleistung enthalten ist. Dieser beträgt bei einer Regelleistung von 359,- Euro lediglich 21,58 Euro (20,74 Euro mal 359 geteilt durch 345; davon 30 % für Warmwasser sind 6,47 Euro; zu dem Ansatz von 20,74 Euro für Haushaltsenergie und dem 30 %-Anteil von Warmwasser vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b As 15/07, Rn. 26). Für einen nochmaligen Abzug für Warmwasserkosten ist kein Raum. Weiter sollte die Haushaltsenergie nicht von der Regelleistung abgezogen werden, sondern vom Bedarf für Kosten der Unterkunft. Der Streitgegenstand ist insoweit teilbar. Bezüglich der wohl geringfügig höheren Ansprüche besteht jedoch kein Anordnungsgrund.
Ein Anspruch auf Fortführung der Eingliederungsmaßnahme "Chance" ist nicht erkennbar. Es handelt sich um eine Eingliederungsmaßnahme nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II, deren Bewilligung im Ermessen der Antragsgegnerin steht. Ein Anspruch auf eine derartige Leistung wäre nur dann gerichtlich durchsetzbar, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorläge, dergestalt, dass angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls trotz Ermessen nur die Bewilligung der Maßnahme in Frage käme. Dafür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Ein Anspruch kann auch nicht aus der Eingliederungsvereinbarung vom 22.09.2009 abgeleitet werden, weil dort das Ende der Maßnahme auf 31.03.2010 vereinbart wurde. Dass sich der Antragsteller in der vereinbarten Maßnahmezeit teilweise in Haft befand, hat die Antragsgegnerin nicht zu vertreten.
Prozesskostenhilfe ist nach § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) einem Antragsteller zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hier bestand für das Beschwerdeverfahren spätestens ab Erlass des Änderungsbescheids vom 30.03.2010 keinerlei Erfolgsaussicht mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Höhe der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Beendigung einer Eingliederungsmaßnahme.
Dem Jahr 1958 geborene alleinstehende Antragsteller bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er hat Für seine Wohnung bezahlt er eine Inklusivmiete einschließlich Stromkosten von
439,- Euro monatlich.
Am 22.09.2009 wurde eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen, wonach der Antragsteller bis 31.03.2010 an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit mit dem Namen "Chance" teilnehmen sollte. Im November und Dezember 2009 befand sich der Antrag-steller in einer Justizvollzugsanstalt, anschließend bezog er wieder Arbeitslosengeld II. Von 18.01.2010 bis 17.03.2010 war der Antragsteller in Teilzeit bei einer Zeitarbeitsfirma erwerbstätig.
Mit Bescheid vom 19.02.2010 bewilligte der Antragsgegnerin Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.02.2010 bis 30.06.2010. Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein. Infolge der Beendigung der Erwerbstätigkeit erging ein Änderungsbescheid vom 30.03.2010. Darin wurde für die Zeit von 01.04.2010 bis 30.06.2010 Arbeitslosengeld II ohne Anrechnung von Einkommen in Höhe von 768,27 EUR monatlich bewilligt. Neben der Regelleistung von 359,- Euro wurden 432,39 Euro als Kosten der Unterkunft als Bedarf anerkannt (439,- Euro abzüglich 6,79 Euro für Warmwasser). Zugleich wurden Energiekosten in Höhe von wohl 23,26 Euro als Einkommen von der Regelleistung abgezogen, weil diese in der Inklusivmiete bereits enthalten seien. Mit Änderungsbescheid vom 01.04.2010 wurde die Leistung ab 01.04.2010 auf 769,27 Euro erhöht, wohl wegen einer Reduzierung des Abzugs für Energiekosten auf 22,26 Euro.
Am 05.03.2010 stellte der Antragsteller beim Landessozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, der mit Beschluss vom 19.03.2010 an das zuständige Sozialgerichts München verwiesen wurde. Mit Beschluss vom 01.04.2010 lehnte das Sozialgericht den Eilantrag ab. Der Beschluss wurde am 07.04.2010 zugestellt.
Am 07.05.2010 hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts eingelegt und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Er könne das Widerspruchsverfahren und das nachfolgende Klageverfahren nicht abwarten, weil er fortlaufend zu geringe Leistungen erhalte und bereits Schwierigkeiten mit dem Vermieter habe. Er könne sich seinen Lebensunterhalt nicht mehr leisten. Außerdem sei es nicht rechtens, dass er von der Antragsgegnerin aus der laufenden Maßnahme genommen wurde. Dies sei ein Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 01.04.2010 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren und die vorherige Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit fortzuführen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht den Antrag auf einstelligen Rechtsschutz zu Recht abgewiesen hat.
Für die begehrte Begründung einer Rechtsposition im einstweiligen Rechtsschutz ist ein Antrag auf eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Der Antrag muss zulässig sein und die Anordnung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Es muss glaubhaft sein, dass ein materielles Recht besteht, für das einst-weiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird (Anordnungsanspruch), und es muss glaubhaft sein, dass eine vorläufige Regelung notwendig ist, weil ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (Anordnungsgrund).
Der Antragsteller hat am 05.03.2010 beim unzuständigen Landessozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Damit konnte das Sozialgericht erst nach der Verweisung der Rechtsstreits entscheiden. Die Probleme mit dem Vermieter wurden weder konkretisiert noch glaubhaft gemacht. Das Beschwerdegericht sieht deshalb keine Veranlassung, den Leistungsanspruch für Februar und März 2010 zu überprüfen, insbesondere, ob das erzielte Einkommen zutreffend angerechnet wurde. Dies bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Als laufende Leistungen für den Lebensunterhalt erhält der Antragsteller ab 01.04.2010 monatlich 769,27 Euro. Er hat Anspruch auf die Regelleistung (359,- Euro) und die angemessenen Kosten der Unterkunft.
Die in der Inklusivmiete von 439,- Euro enthaltene Haushaltsenergie hat der Mieter aus der Regelleistung zu bezahlen (vgl. Wortlaut § 20 Abs. 1 SGB II). Deshalb ist die Inklusivmiete um diesen Ansatz zu mindern (BSG Urteil vom 27.02.2008 B 14/7b AS 64/06 R, Rn. 32). Die Reduzierung der Inklusivmiete ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings hat die Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren die Höhe der Abzüge überprüfen: Es kann insgesamt nur der Anteil an Haushaltsenergie abgezogen werden, der in der Regelleistung enthalten ist. Dieser beträgt bei einer Regelleistung von 359,- Euro lediglich 21,58 Euro (20,74 Euro mal 359 geteilt durch 345; davon 30 % für Warmwasser sind 6,47 Euro; zu dem Ansatz von 20,74 Euro für Haushaltsenergie und dem 30 %-Anteil von Warmwasser vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b As 15/07, Rn. 26). Für einen nochmaligen Abzug für Warmwasserkosten ist kein Raum. Weiter sollte die Haushaltsenergie nicht von der Regelleistung abgezogen werden, sondern vom Bedarf für Kosten der Unterkunft. Der Streitgegenstand ist insoweit teilbar. Bezüglich der wohl geringfügig höheren Ansprüche besteht jedoch kein Anordnungsgrund.
Ein Anspruch auf Fortführung der Eingliederungsmaßnahme "Chance" ist nicht erkennbar. Es handelt sich um eine Eingliederungsmaßnahme nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II, deren Bewilligung im Ermessen der Antragsgegnerin steht. Ein Anspruch auf eine derartige Leistung wäre nur dann gerichtlich durchsetzbar, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorläge, dergestalt, dass angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls trotz Ermessen nur die Bewilligung der Maßnahme in Frage käme. Dafür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Ein Anspruch kann auch nicht aus der Eingliederungsvereinbarung vom 22.09.2009 abgeleitet werden, weil dort das Ende der Maßnahme auf 31.03.2010 vereinbart wurde. Dass sich der Antragsteller in der vereinbarten Maßnahmezeit teilweise in Haft befand, hat die Antragsgegnerin nicht zu vertreten.
Prozesskostenhilfe ist nach § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) einem Antragsteller zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hier bestand für das Beschwerdeverfahren spätestens ab Erlass des Änderungsbescheids vom 30.03.2010 keinerlei Erfolgsaussicht mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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