L 9 B 197/07 AL

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 46 AL 20/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 B 197/07 AL
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur kostentragung nach Erledigterklärung
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 08.02.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.
Streitig ist die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach Erledigterklärung der Hauptsache.

Mit der Klage vom 02.01.2003 gegen den Bescheid der Beklagten vom 15.11.2002 idG des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2002 hat der Kläger einen Anspruch auf Insolvenzgeld geltend gemacht. Nach Vorlage der Insolvenzgeldbescheinigung vom 23.01.2003 hat die Beklagte dem Kläger antragsgemäß Insolvenzgeld gewährt. Darauf hat dieser unter dem 01.07.2003 die Hauptsache für erledigt erklärt und Kostenantrag gestellt. Mit Beschluss vom 08.02.2007 hat das Sozialgericht München diesen Antrag abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, nach summarischer Überprüfung sei die Klage ohne Aussicht auf Erfolg gewesen, wie sich aus der zutreffenden Entscheidung der Beklagten ergebe.

Dagegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt und wiederholend vorgebracht, er habe der Beklagten im Verwaltungsverfahren zum Nachweis des insolvenzbefangenen rückständigen Lohnes ausreichende Dokumente aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen den vormaligen Arbeitgeber des Klägers vorgelegt. Die Beklagte hat demgegenüber erwidert, diese Dokumente seinen mangels Zeitbezogenheit nicht ausreichend gewesen, wenigstens einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld zu zahlen.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen gem Verfügung vom 07.03.2007.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172,173 Sozialgerichtsgesetz - SGG), weil die Änderung des § 172 Abs 3 SGG durch Gesetz vom 26.03.2008 - BGBl I S 444 - keine Anwendung findet. Die Beschwerde ist aber unbegründet, weil die Beklagte nicht zur Kostenerstattung verpflichtet ist.

1.
Nach Verfahrensbeendigung durch die Erledigterklärung vom 01.07.2003 analog § 102 SGG ist auf Antrag des Klägers über die Kostentragungspflicht zu entscheiden (§§ 193 Abs 1 S 3 SGG). Über eine entsprechende Beschwerde entscheidet gem § 155 Abs 1, Abs 2 Nr 5, Abs 4 SGG der Vorsitzende, der vorliegend gleichzeitig Berichterstatter ist.

Maßgeblich für das bei der Kostenentscheidung auszuübende sachgemäße Ermessen ist dabei einerseits das in § 91a Zivilprozessordnung verankerte Unterlegensprinzip, wonach summarisch der vermutliche Ausgang des Verfahrens zu ermitteln und danach die Kostenlast zu verteilen ist (BSG SozR § 193 SGG Nrn. 32, 4 und 7). Andererseits ist in sozialgerichtlichen Verfahren auch das Veranlassungs- und Verursachungsprinzip zu beachten, wonach kostenrelevant sein kann, ob eine Behörde Anlass für eine unbegründete Klage gegeben hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 193 RNr 13). Schließlich kann das Verhalten der Prozessbeteiligten relevant sein, so dass zB ein sofortiges (Teil-) Anerkenntnis von der Kostentragungspflicht befreien kann (vgl. § 93 Zivilprozessordnung; Bayer. LSG Beschluss vom 2.1.2006 - L 5 R 425/04 mwN).

2.
Vorliegend hatte die Beklagte im Verwaltungsverfahren mit den vom Kläger vorgelegten Entgeltabrechnungen vom Februar, März und April 2002 sowie mit der Niederschrift des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 09.07.2002 und dem Gutachtensbeschluss des Insolvenzgerichts A-Stadt vom 29.08.2002 keine selbst für eine Vorschusszahlung ausreichenden Dokumente vorgelegt, die die zeitliche Zuordnung rückständigen Lohnes zum Insolvenzzeitraum gem § 183 Abs 1 S 1 SGB III rechtssicher ermöglicht hätten. Weil zudem die Beklagte binnen zwei Wochen nach Vorlage der Insolvenzbescheinigung des Insolvenzverwalters das Insolvenzgeld bewilligt hat, bestand kein Anlass, der Beklagten eine auch nur anteilige Kostentragungspflicht aufzuerlegen.

Die Beschwerde bleibt damit ohne Erfolg.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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