L 10 AL 71/10 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AL 96/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 71/10 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Nichtzulassung der Berufung mangels Vorliegen der Voraussetzungen
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.11.2009 - S 8 AL 96/09 - wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit vom 05.01.2009 bis 14.01.2009.
Der Kläger bezog seit 01.12.2008 Arbeitslosengeld nach einem täglichen Arbeitsentgelt in Höhe von 93,13 EUR. Nachdem die Beklagte von einem Nachsendeauftrag des Klägers (postlagernd in A-Stadt) erfahren hatte, hob sie mit Bescheid vom 09.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2009 die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 05.01.2009 auf. Ab 15.01.2009 war der Kläger wieder versicherungspflichtig beschäftigt. Die hiergegen zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hat das Sozialgericht nach Ladung des Klägers zur mündlichen Verhandlung mit Postzustellungsurkunde im Urteil vom 19.11.2009 abgewiesen. Der Kläger sei wegen seiner nicht mitgeteilten Ortsabwesenheit nicht verfügbar gewesen. Allein ein Nachsendeauftrag stelle die Erreichbarkeit nach der Rechtsprechung nicht her. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhobenen Beschwerde hat der Kläger vorgetragen, es handele sich um ein ungerechtes Urteil. Er habe keinen Termin zur mündlichen Verhandlung bekommen. Bereits am 31.12.2008 habe er einen unterschriebenen Arbeitsvertrag abgesandt. Es gehe nicht nur um den Zeitraum vom 05.01.2009 bis 14.01.2009. Er habe täglich die postlagernden Briefe abgeholt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).

Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Der Kläger macht weder eine grundsätzliche Bedeutung noch eine Divergenz geltend. Auch die von ihm lediglich angesprochene Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung liegt tatsächlich nicht vor, denn er hat die Ladung zur mündlichen Verhandlung erhalten. Laut Postzustellungsurkunde ist diese in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten geworfen worden.
Das weitere Vorbringen des Klägers betrifft den sachlichen Inhalt der Entscheidung des SG, der im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu überprüfen ist. Ergänzend wird lediglich darauf hingewiesen, dass ein Postnachsendeauftrag oder die Möglichkeit einer telefonischen Kontaktaufnahme nach der Rechtsprechung nicht genügt, um die erforderliche Erreichbarkeit herzustellen. Die Verfügbarkeit muss auch vorliegen, wenn bereits ein Arbeitsvertrag mit einem noch in der Zukunft liegenden Beschäftigungsbeginn geschlossen worden ist. Streitgegenstand ist allein der Zeitraum vom 05.01.2009 bis 14.01.2009.
Im Ergebnis ist die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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