L 14 R 880/09 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 R 1151/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 880/09 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Aussetzung der Vollstreckung aus einem Urteil des SG kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm durch die Vollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil entsteht.
2. Der Antragsteller muss dazu Tatsachen vortragen und glaubhaft machen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass im konkreten Einzelfall eine spätere Rückforderung ausgeschlossen ist. Der Hinweis auf allgemeine Probleme bei der Rückforderung von Urteilsrenten reicht dagegen nicht aus.
1. Der Antrag der Beklagten, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts München vom 18. Juni 2009 auszusetzen, wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Antragsverfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten aufgrund eines Antrags vom 8. März 2007 eine Witwenrente aus der Versicherung ihres am 20. Januar 2007 aufgrund eines Lungenversagens als Folge eines Lungenkarzinoms verstorbenen Ehemannes (Versicherter), mit dem sie seit 1972 in ehelicher Gemeinschaft gelebt und am 21. April 2006 die Ehe geschlossen hatte. Der Versicherte litt zum Zeitpunkt seines Todes unter anderem an Diabetes mellitus (langjährig), den Folgen eines Schlaganfalls (2005) und eines Herzinfarkts (2006) und an einem 2005 diagnostizierten Lungenkarzinom. Die Klägerin gab als Grund für die Heirat an, der Versicherte habe sich gewünscht, dass seine Frau nach den langen Jahren der Partnerschaft doch seinen Namen tragen solle.
Die Beklagte lehnte diesen Antrag unter Berufung auf §§ 46 Abs. 2a, 242a Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) mit der Begründung ab, die Vermutung einer Versorgungsehe sei nicht widerlegt. Der Versicherte sei nicht durch ein unvorhersehbares Ereignis verstorben, sondern bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung schwer krank gewesen (Bescheid vom 3. Juli 2007). Der dagegen unter Vorlage medizinischer Unterlagen (Berichte vom 13. Januar 2005, 29. Dezember 2005 und 6. August 2007) erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19. März 2008).
Das SG hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin Witwenrente zu zahlen. Der Versicherte sei bereits zu Beginn des Jahres 2005 und erst recht um die Jahreswende 2005/2006 so krank gewesen, dass seine weitere Lebenserwartung als radikal begrenzt zu betrachten gewesen sei. Eine Versorgungsabsicht wäre nur bei einer Eheschließung unmittelbar nach der Krankenhausentlassung im Dezember 2005 plausibel. Zum Zeitpunkt der tatsächlichen Eheschließung im April 2006 habe der Versicherte jedoch die schweren Krisen des Jahres 2005 überstanden gehabt und sich im geradezu gewohnten Dauerzustand der Multimobilität befunden. Die Eheschließung sei nicht in Versorgungsabsicht, sondern aufgrund eines wesentlich auch durch emotionale und traditionelle Motive getragenen Entschlusses erfolgt.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 12. Oktober 2010 (Eingang bei Gericht) Berufung eingelegt und beantragt, die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil auszusetzen. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, beim Versicherten habe bereits Ende 2005 ein lebensbedrohlicher Zustand bestanden. Dies bestätige in der Regel die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsabsicht. Dafür spreche auch das langjährige nichteheliche Zusammenleben der Klägerin mit dem Versicherten. Das SG habe keine Ermittlungen zu Klärung des Verlaufs der von ihm erörterten Gesundheitsstörungen ab 2005 und des Zusammenhangs zwischen der Krebsdiagnose und der Eheschließung durchgeführt und auch nicht erläutert, von welchen traditionellen und emotionalen Motiven der Eheschließung es ausgegangen sei. Dass der Versicherte erst kurz vor seinem Tod den Wunsch gehabt haben soll, die Klägerin solle seinen Namen annehmen, sei nur schwer nachvollziehbar.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil sei begründet, weil das Vollstreckungsbedürfnis der Klägerin vom Interesse der Beklagten auf Schutz vor einer Vollstreckung überlagert werde. Im Hinblick auf die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) für die Rückforderung von Urteilsrenten geforderte Vertrauensschutzprüfung gestalte sich eine solche Rückforderung für die Beklagte in einer Vielzahl von Fällen problematisch. Bei einer wirtschaftlichen Notlage des Leistungsempfängers sei es unmöglich, die zu Unrecht gezahlten Leistungen zurückzuerhalten. Darüber hinaus seien Rückforderungen ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger ohne die Urteilsrente Sozialhilfeansprüche gehabt hätte oder durch die Rückzahlung selbst sozialhilfebedürftig würde. Ausführungen zur Höhe der zu erbringenden Leistung und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin hat die Beklagte nicht gemacht.
Nach Vorlage weiterer medizinischer Berichte aus dem Jahr 2006 hat das Gericht die Beklagte darauf hingewiesen, dass eine Aussetzung der Vollstreckung nur in Ausnahmefällen möglich sei, der Ausgang des Berufungsverfahrens offen erscheine und besondere Umstände, die ausnahmsweise die Aussetzung der Vollstreckung erforderlich erscheinen ließen, nicht dargelegt worden seien.
Die Beklagte hat hierzu mitgeteilt, in der Rechtsprechung werde auch die Ansicht vertreten, es bestehe bezüglich der Vollstreckung von Urteilen, bei denen die Berufung gemäß § 154 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) keine aufschiebende Wirkung habe, kein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Auch müsse die Berufung nicht offensichtlich Aussicht auf Erfolg haben, obwohl dies vorliegend der Fall sei, denn das SG habe nicht einmal ansatzweise gewichtige oder besondere Umstände festgestellt, mit denen die Vermutung der Versorgungsehe widerlegt werden könnten. Außerdem überwiege das Aussetzungsinteresse der Beklagten das Vollziehungsinteresse der Klägerin. Die Klägerin erleide durch die Aussetzung der Vollstreckung keinen dauerhaften Nachteil, da sie im Falle der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ihre Leistungen rückwirkend erhalte, während die Urteilsrente mit dem Risiko einer Rückzahlungsverpflichtung behaftet sei und deshalb von der Klägerin zum Zwecke der Erfüllung einer möglichen Rückzahlungsverpflichtung angespart werden müsse. Konkrete Ausführungen zum möglichen Ausschluss der Rückforderung einer Urteilsrente seien weder möglich noch erforderlich. Die Klägerin habe nicht mitgeteilt, warum sie sich dem Aussetzungsantrag widersetze und dem Hinweis des Gerichts sei nicht zu entnehmen, welche konkreten Umstände hierzu mitgeteilt werden sollten oder auf welcher Rechtsgrundlage sich die Beklagte beispielsweise Kenntnis von der finanziellen Situation der Klägerin verschaffen solle.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG sowie die Berufungsakte (L 14 R 785/09) beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte dieses Verfahrens Bezug genommen.
II.
Der Antrag, die Vollstreckung aus dem Urteil des SG vom 11. Dezember 2009 auszusetzen, ist gemäß § 199 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig. Danach kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen, wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Eine aufschiebende Wirkung kommt der von der Beklagten erhobenen Berufung gemäß § 154 Abs. 2 SGG nur zu, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.
Der Antrag der Beklagten ist jedoch unbegründet. Eine Aussetzung der Vollstreckung kommt im Rahmen des auszuübenden Ermessens (vgl. neben anderen Leitherer in A.-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 199 Rn. 8; BSG Beschluss vom 5. September 2001, Az.: B 3 KR 47/01 R; a.A. BSG Beschluss vom 6. August 1999, Az.: B 4 RA 25/98 B) unter Abwägung der Interessen des Klägers und der Beklagten hier nicht in Betracht. Dabei ist zu beachten, dass eine solche Aussetzung nach der gesetzlichen Wertung des § 154 Abs. 2 SGG, der die aufschiebende Wirkung der Berufung eines Versicherungsträgers auf Leistungen für Zeiträume vor Erlass des angefochtenen Urteils beschränkt, nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. u.a. BayLSG Beschluss vom 20. April 2009, Az.: L 19 R 233/09 ER).
Ob ein solcher Ausnahmefall nur anzunehmen ist, wenn das Rechtsmittel offensichtlich Aussicht auf Erfolg hat (so Leitherer, a.a.O., § 199 Rn. 8a mit weiteren Nachweisen), oder eine Aussetzung auch erfolgen kann, wenn ein Erfolg der Berufung überwiegend wahrscheinlich erscheint, kann hier dahinstehen. Es besteht weder eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Berufung, noch ist ein überwiegendes Interesse der Beklagten an der Aussetzung der Vollstreckung glaubhaft gemacht.
Im Berufungsverfahren wird zu klären sein, ob die Überlegungen des SG zu den persönlichen Motiven der Eheleute hinsichtlich eines gemeinsamen Ehenamens allein oder gemeinsam mit anderen Gründen die von ihm getroffene Entscheidung tragen. Das SG hat sich in seiner Entscheidung im Hinblick auf die Gründe der Eheschließung trotz unzureichender medizinischer Unterlagen auch mit der gesundheitlichen Entwicklung des Versicherten beschäftigt. Die im jetzigen Antragsverfahren von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ergänzend eingereichten medizinischen Berichte über die Behandlung des Ende 2005 diagnostizierten Bronchialkarzinoms zeigen, dass der Versicherte auf die Chemotherapie zunächst gut angesprochen hat und zum Zeitpunkt der Eheschließung wohl nicht mit einem alsbaldigen Tod des Versicherten zu rechnen war. Damit können andere subjektive Elemente wie die Schaffung eines gemeinsamen Ehenamens durchaus entscheidende Bedeutung für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe gewinnen. Daher ist ein Erfolg der Berufung derzeit nicht überwiegend wahrscheinlich und erst recht nicht, wie von der Beklagten angenommen, offensichtlich.
Unabhängig von der Erfolgsaussicht der Berufung kommt eine Aussetzung der Vollziehung aber auch unter Berücksichtigung der mit einem Vollzug des Urteils verbundenen Folgen wegen des überwiegenden Vollstreckungsinteresses der Klägerin hier nicht in Betracht.
Die der Klägerin zugesprochene Witwenrente hat eine unterhaltsersetzende Funktion und dient, was auch durch die gesetzlich angeordnete anspruchsmindernde Anrechnung eigenen Einkommens zum Ausdruck kommt, ihrer Zweckbestimmung nach dem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zum Bestreiten seines Lebensunterhalts und nicht lediglich zur Vermögensmehrung. Aufgrund dieser Zweckbestimmung ist unabhängig davon, ob die Klägerin aufgrund ihrer konkreten Lebensverhältnisse hierauf angewiesen ist, davon auszugehen, dass auch für sie die laufende Rentengewährung eine den Lebensunterhalt sichernde Leistung darstellt und sie daher bereits vor der abschließenden Klärung ihres Leistungsanspruchs im Berufungsverfahren ein berechtigtes Interesse am laufenden Bezug dieser Leistung hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klägerin auch nicht verpflichtet, diese Leistung für den Fall einer späteren Rückforderung anzusparen, denn eine solche Pflicht würde dem Sinn der Urteilsrente, dem Berechtigten (vorläufig) Leistungen zum Bestreiten des laufenden Lebensunterhalts zu sichern, widersprechen und entgegen der Zweckbestimmung der Hinterbliebenenrente zu einer bloßen (ggf. vorübergehenden) Vermögensmehrung führen. Dass auch die Nachzahlung einer solchen Rente in der Regel nur einen Vermögenszuwachs bewirken wird, steht dem nicht entgegen, da sich die Vollstreckung nach § 154 Abs. 2 SGG gerade nicht auf Rentennachzahlungen erstreckt.
Demgegenüber käme eine Aussetzung der Vollstreckung nur in Betracht, wenn die Beklagte glaubhaft macht, dass ihr durch die vorläufige Ausführung des Urteil über den mit jeder Zwangsvollstreckung als solcher verbundenen Nachteil hinaus ein im Nachhinein nicht mehr zu ersetzender Schaden entstehen würde (vgl. u.a. BayLSG Beschluss vom 3. März 2010, Az.: L 20 R 924/09 ER m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte macht zwar geltend, bei Erfolg der Berufung sei eine Rückforderung der an die Klägerin ausgezahlten Leistungen möglicherweise nur schwer zu verwirklichen. Soweit es um die Schwierigkeiten bei der Rückgängigmachung einer gegebenenfalls zu Unrecht geleisteten Urteilsrente geht, sind dazu jedoch stets konkrete Tatsachen zu benennen und glaubhaft zu machen, die gerade im Fall des jeweils betroffenen Antragsgegners ein Scheitern der späteren Rückforderung wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. zur erfolgreichen Glaubhaftmachung z.B. BayLSG Beschlüsse vom 3. März 2010, Az.: L 20 R 924/09 ER und 27. Mai 2009, Az.: L 18 R 178/09 ER).
Konkrete Tatsachen, aus denen sich schließen ließe, dass die Klägerin zukünftig wahrscheinlich nicht verpflichtet oder nicht in der Lage sein wird, einen eventuellen Rückforderungsanspruch zu erfüllen, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Ihre Ausführungen beschränken sich auf das mit der Zahlung einer Urteilsrente regelmäßig verbundene Rückforderungsrisiko, das als allgemeines Vollstreckungsrisiko eine Aussetzung der Vollstreckung nicht rechtfertigen kann (vgl. u.a. BSG Beschlüsse vom 9. August 1999, Az.: B 4 RA 25/98 B, und 5. September 2001, Az.: B 3 KR 47/01 R; BayLSG Beschlüsse vom 20. April 2010, Az.: L 14 R 170/10 ER, 27. Mai 2009, Az.: L 18 R 178/09 ER, 15. Mai 2009, Az.: L 2 U 60/09 ER, und 28. April 2009, Az.: L 20 R 299/09 ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 7. Juli 2008, Az.: L 9 KR 266/08 ER). Anderenfalls käme entgegen der gesetzlichen Wertung des § 154 Abs. 2 SGG eine Vollstreckung von Urteilen in der Regel nur noch bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Berufung in Betracht (vgl. auch BayLSG Beschluss vom 15. Mai 2009, Az.: L 12 U 60/09 ER).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 199 Abs. 2 S. 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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