L 27 P 52/09

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 16 P 24/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 52/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe III aus der Pflegeversicherung seiner Mutter, mit der er bis zu deren Tod am 24. Januar 2007 in einem gemeinsamen Haushalt lebte.

Die Beklagte hatte der Versicherten seit Juni 2001 Leistungen nach der Pflegestufe II gewährt und ihr mit Bescheid vom 7. Juli 2006 die Gewährung von Leistungen nach der Pflegestufe III versagt. Hieran hielt sie mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2007 fest, änderte ihre Entscheidung jedoch mit Bescheid vom 7. März 2007 dahingehend, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2007 Pflegegeld nach der Pflegestufe III bewilligt wurde.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Juni 2009 abgewiesen. Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. Juli 2009 zugestellt worden.

Mit der am Mittwoch, dem 26. August 2010 erhobenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und beantragt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierzu trägt er vor, seine Prozessbevollmächtigte habe unter so starken Rückenschmerzen gelitten, dass sie nicht zur Post habe gehen können. Er beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Juni 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 7. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2007 in der Fassung des Bescheides vom 7. März 2007 zu verurteilen, ihm auch für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Dezember 2006 Pflegegeld nach der Pflegestufe III aus der Versicherung der verstorbenen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

II. Die Berufung ist gem. § 158 SGG als unzulässig zu verwerfen, denn sie ist nicht in der gesetzlichen Frist erhoben worden.

Die Berufung gegen das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene und ausweislich der bei der Akte befindlichen Postzustellungsurkunde am 23. Juli 2009 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Cottbus hätte gemäß §§ 151 Abs. 1, 64 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bis einschließlich Montag, dem 24. August 2009 erhoben werden müssen. Diese Frist hat der Kläger mit der am 26. August 2009 beim Sozialgericht Cottbus eingegangenen Berufungsschrift nicht gewahrt.

Dem Kläger kann auch nicht gem. § 67 Abs. 1 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, denn er hat nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein, wobei er sich gem. § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG und § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten wie eigenes Verschulden entgegenhalten lassen muss. Soweit sich der Kläger darauf beruft, seine Prozessbevollmächtigte sei an so schweren Rückenschmerzen erkrankt gewesen, dass sie nicht zur Post habe gehen können, und er hierzu ärztlich ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in Kopie vorlegt, ist damit ein fehlendes Verschulden nicht glaubhaft gemacht. Eine Erkrankung kann nur dann als Grund für eine unverschuldete Fristversäumung angesehen werden, wenn sie so schwer ist, dass der Betroffene außerstande ist, seine Angelegenheiten selbst wahrzunehmen oder einen Dritten damit zu beauftragen (Bundessozialgericht –BSG-, Beschluss vom 25. Februar 1992, 9a BVg 10/91, Juris). Eine solche Schwere der Erkrankung ist hingegen nicht dargelegt. Gegen sie spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers von Januar 2009 bis November 2009 durchgängig krankgeschrieben war, es aber gleichwohl vermocht hat, die Berufung zu erheben. Darüber hinaus spricht Vieles dafür, dass auch dem Kläger selbst ein Verschulden entgegengehalten werden kann, denn die Beauftragung seiner keinem rechtsberatenden Beruf angehörigen kranken Lebensgefährtin mit dem Betreiben des Klage- und Berufungsverfahrens dürfte bereits als ein Verschulden gegen sich selbst zu werten sein. Letztlich kann dies aber offen bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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