L 5 AL 26/08

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 14 AL 156/03
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 AL 26/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist die Versagung von Arbeitslosenhilfe ab 21. April 2001, weil die Klägerin Nachweise über die im März 1999 erhaltene Abfindung in Höhe von 37.440,84 DM netto und deren Verwendung nicht beigebracht haben soll.

Die 1950 geborene Klägerin ist Diplom-Sozialpädagogin und war als Verwaltungsangestellte bei der Freien und Hansestadt Hamburg (Bezirksamt E.) beschäftigt.

Am 6. Juni 1996 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte bewilligte ihr durch Bescheid vom 15. Juli 1996 Arbeitslosengeld ab 22. Juni 1996.

Durch Bescheid vom 19. Dezember 1997 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Klägerin eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 30. März 1995, die ab 1. Juli 1996 wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Arbeitslosengeldes nicht gezahlt wurde.

Die Klägerin bezog Arbeitslosengeld bis zum 20. April 1998. Wegen der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beantragte die Klägerin am 17. April 1998 bei der Beklagten Arbeitslosenhilfe ab 21. April 1998. Im Leistungsantrag gab sie an, dass sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 1.128,41 DM netto im Monat beziehe.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin Arbeitslosenhilfe ab 21. April 1998 und rechnete die Rente wegen Berufsunfähigkeit auf die Arbeitslosenhilfe an.

Unter dem 28. Februar 1999, bei der Beklagten eingegangen am 12. März 1999, beantragte die Klägerin die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe. Auch in diesem Antrag ist als Einkommen allein die Rente wegen Berufsunfähigkeit angegeben.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin Arbeitslosenhilfe ab 21. April 1999.

Unter dem 6. März 2000 beantragte die Klägerin die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe. Auch in diesem Antrag ist als Einkommen allein die Rente wegen Berufsunfähigkeit angegeben, nicht aber gibt es von der Klägerin einen Hinweis darauf, eine Abfindung bezogen zu haben.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin Arbeitslosenhilfe ab 21. April 2000 bis 20. April 2001.

Unter dem 29. März 2001 beantragte die Klägerin die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe. In diesem Antrag ist neben der Rente wegen Berufsunfähigkeit der Bezug von Ruhegeld angegeben, nicht aber gibt es von der Klägerin einen Hinweis darauf, eine Abfindung bezogen zu haben.

Die Beklagte erhielt im Zusammenhang mit der Ruhegeldbezug der Klägerin (siehe das Berufungsverfahren L 5 AL 27/08) Auskünfte von dem Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg. Hieraus erfuhr sie auch, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Freien und Hansestadt Hamburg zwischenzeitlich beendet sei. Für die Höhe der gezahlten Abfindung müsse sich die Beklagte mit dem Bezirksamt E. in Verbindung setzen.

Die Beklagte holte sodann Auskünfte zu dem beendeten Arbeitsverhältnis und einer Abfindung beim Bezirksamt E. als dem ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin ein. Danach sei das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen am 5. März 1999 mit Ablauf des 15. März 1999 aufgelöst worden. Die Abfindungssumme sei in Höhe von 37.440,84 DM netto ausgezahlt worden. Brutto betrage sie 67.332 DM. Eine ordentliche Kündigung nach § 53 BAT war nach den Angaben der Freien und Hansestadt Hamburg ausgeschlossen.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2001 forderte die Beklagte die Klägerin nach § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) zur Mitwirkung auf. Zur Entscheidung über den Antrag auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe ab 21. April 2001 sei es erforderlich, bis zum 11. Juni 2001 die Verwendung der im März 1999 erhaltenen Abfindung schlüssig zu dokumentieren. In den Anträgen seien die Fragen nach vorhandenem Vermögen verneint worden. Die teilweise Entziehung der Geldleistung bis zur Nachholung der Mitwirkung wurde angedroht. Die Klägerin reagierte hierauf nicht. Durch Bescheid vom 28. Juni 2001 versagte die Beklagte der Klägerin nach §§ 60, 66 SGB I Arbeitslosenhilfe ab 21. April 2001 ganz, weil die Klägerin trotz Belehrung über die Rechtsfolgen Nachweise über die Verwendung der im März 1999 gezahlten Abfindung nicht vorgelegt habe.

Die Klägerin erhob rechtzeitig Widerspruch. Ausweislich eines Vermerks über ein Telefongespräch mit der Klägerin vom 25. Juli 2002 teilte diese mit, sie habe die Abfindung zur Schuldentilgung verwandt. Die Klägerin reichte eine Darlehensvereinbarung vom 2. Januar 1995 und die Bestätigung einer Darlehensrückzahlung vom 27. August 1999 ein.

Durch Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2003 (Widerspruchsnummer XXXXX/02) wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Versagung der Arbeitslosenhilfe ab 21. April 2001 als unbegründet zurück. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie bedürftig sei. Die Verwendung ihrer Abfindung habe sie nicht schlüssig nachgewiesen.

Mit ihrer am 7. Februar 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei bedürftig gewesen. Die Abfindung habe sie durch Tilgung eines am 2. Januar 1995 gewährten Darlehens in Höhe von 36.500 DM und durch Begleichung verschiedener Rechnungen (Faxgerät, Zahnersatz, Hörgerät) in den Jahren 1998, 1999 und 2001 vollständig aufgebraucht. Zudem könne die Abfindung nicht doppelt berücksichtigt werden: einmal als ein Ruhenszeitraum (siehe das Berufungsverfahren L 5 AL 28/08) und nochmalige Anrechnung bei der Bedürftigkeit.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 12. Februar 2008 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten aus §§ 190, 193 und 194 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie § 10 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung. Das Gericht hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen und ergänzend ausgeführt, die behauptete Darlehensrückzahlung sei bereits in die Zeit des Arbeitslosenhilfebezugs gefallen und deshalb nicht zu berücksichtigen. Private Schulden würden nicht über staatliche Fürsorge finanziert bzw. abgetragen.

Gegen den am 14. Februar 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 10. März 2008 Berufung eingelegt. Mit dieser trägt sie unter anderem vor, es habe keine vorherige Anhörung stattgefunden. Die von ihr aufgeführten Aufwendungen seien größtenteils bislang nicht von der Beklagten bearbeitet und auch nicht mit einem Leistungsbescheid detailliert abgelehnt worden. Es habe sich um unabwendbare Zahlungen, insbesondere Zuzahlungen zu Arzt- und Hilfsmittelrechnungen gehandelt.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Februar 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat entgegnet, auf ihre Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Feststellung der Bedürftigkeit wegen der erhaltenen Abfindung sei die Klägerin mit Schreiben vom 22. Mai 2001 hingewiesen worden. Die von der Klägerin eingereichte Darlehensvereinbarung vom 2. Januar 1995 sei unglaubhaft; dies schon deshalb, weil der unter dem 27. August 1999 quittierte Rückzahlungsbetrag von 36.500 DM in der Höhe annähernd der netto erhaltenen Abfindungssumme von 37.440,84 DM entspreche. Auf die Höhe der von der Klägerin zusätzlich geltend gemachten unabwendbaren Aufwendungen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Gesundheit komme es in Anbetracht des fehlenden Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nicht mehr an.

Durch Beschluss vom 6. Oktober 2009 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte, der Verwaltungsakten der Beklagten, der Prozessakten L 5 AL 27/08 und L 5 AL 28/08 und der Prozessakte des Sozialgerichts Hamburg zum Aktenzeichen S 6 AL 1757/98 Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat durch Beschluss vom 6. Oktober 2009 die Berufung dem Berichterstatter übertragen hat, der nach § 153 Abs. 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Der Beschluss ist den Beteiligten am 9. bzw. 12. Oktober 2009 zugestellt worden.

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

Sie ist jedoch unbegründet.

Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Rahmen der zulässig erhobenen Anfechtungsklage ist der Bescheid vom 28. Juni 2001 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2003 gefunden hat (§ 95 SGG).

Durch den Bescheid vom 28. Juni 2001 sind der Klägerin die von ihr beantragten Leistungen der Arbeitslosenhilfe auf der Grundlage der §§ 60 und 66 SGB I ab 21. April 2001 ganz versagt worden.

Durch den Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2003 ist die Rechtsgrundlage der durch den Bescheid vom 28. Juni 2001 von der Beklagten getroffenen Versagungsentscheidung nicht ausgetauscht worden. Der Senat lässt offen, ob überhaupt und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Austausch einer Versagungsentscheidung nach § 66 SGB I im Ausgangsbescheid durch eine Ablehnungsentscheidung wegen Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen nach den Grundsätzen der materiellen Beweislast im Widerspruchsbescheid in Betracht kommen könnte. Hier jedenfalls ist durch den Tenor des Widerspruchsbescheids lediglich der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen worden. Und in der Begründung des Widerspruchsbescheids wird an keiner Stelle deutlich gemacht, dass die im Ausgangsbescheid als Grundlage für die Entscheidung genannten §§ 60 und 66 SGB I die Entscheidung nicht (mehr) zu tragen vermöchten. Vielmehr führte die Beklagte in der Begründung aus, dass die Klägerin die Verwendung ihrer Abfindung nicht schlüssig nachgewiesen habe. Auch in tatsächlicher Hinsicht also knüpft die Widerspruchsbegründung an die Begründung des Ausgangsbescheides an, denn zur Erbringung eben dieses Nachweises war die Klägerin nach § 60 SGB I aufgefordert worden. Durch den Widerspruchsbescheid hat sich mithin vorliegend nichts daran geändert, dass der Klägerin Leistungen nach § 66 SGB I versagt worden sind. Eine Ablehnungsentscheidung wegen fehlender Bedürftigkeit ist in ihm nicht ausdrücklich getroffen.

Wollte die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid von ihrer mit dem Widerspruch angegriffenen Versagungsentscheidung abrücken, hätte es einer anderen Darlegung bedurft. Denn es ist zwischen Entscheidungen, die mangels der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen den Anspruch auf eine Sozialleistung verneinen, und solchen, die wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten eine Sozialleistung nach § 66 SGB I versagen, scharf zu unterscheiden. Beide Entscheidungen haben unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche Rechtsfolgen (siehe nur Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 17. April 1986 - 7 RAr 91/84, juris).

Die gerichtliche Überprüfung eines auf § 66 SGB I gestützten Versagungsbescheides beschränkt sich im Rahmen einer Anfechtungsklage darauf, ob die in dieser Vorschrift bestimmten Voraussetzungen für die Versagung der Leistung bei Erlass des Bescheides erfüllt waren (BSG Urteil vom 17. Februar 2004 - B 1 KR 4/02 R, SozR 4-1200 § 66 Nr. 1).

Die hier zur Überprüfung gestellte Versagung von Leistungen durch die angegriffenen Bescheide der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die §§ 60 ff. SGB I regeln die Mitwirkung des Leistungsberechtigten. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt, unter anderem alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen. Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Nach § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung jedoch nur versagt werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Vorliegend erging ein hinreichender Hinweis der Beklagten an die Klägerin auf die mögliche Versagung wegen fehlender Mitwirkung. Denn in dem maßgeblichen und aktenkundigen Schreiben der Beklagten vom 22. Mai 2001 an die Klägerin werden von dieser bestimmte Unterlagen und Nachweise gefordert und wird für deren Vorlage auch eine Frist gesetzt. Mit der bloßen Behauptung, sie sei nicht angehört worden, kann die Klägerin den Zugang dieses Schreibens nicht bestreiten.

Zwar enthält das Schreiben keinen Hinweis darauf, dass bei fehlender Mitwirkung die beantragte Arbeitslosenhilfe versagt werden kann. Vielmehr ist dort formuliert, sollte die Klägerin bis zum Termin nicht antworten bzw. die angeforderten Unterlagen nicht einreichen, "werde ich die Geldleistung bis zur Nachholung der Mitwirkung teilweise entziehen". Dies aber führte die Klägerin die möglichen Folgen mangelnder Mitwirkung hinreichend deutlich vor Augen.

Die anschließend durch Bescheid vom 28. Juni 2001 getroffene Versagungsentscheidung nach § 66 Abs. 1 SGB I hält sich mithin innerhalb der in § 66 Abs. 3 SGB I formulierten formellen Anforderungen an die Vorbereitung einer solchen Entscheidung.

Die Klägerin ist der ihr zumutbaren Mitwirkungspflicht nicht innerhalb der Frist nachgekommen. Die von ihr erst im Widerspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen haben die Beklagte ohne Rechtsfehler nicht zur Abänderung ihrer Versagungsentscheidung im Ausgangsbescheid veranlasst. Die Anforderungen an eine Nachholung der Mitwirkung hat die Beklagte ermessensfehlerfrei als nicht erfüllt angesehen.

Einen Verpflichtungs- bzw. Leistungsantrag hat die Klägerin zuletzt nicht mehr gestellt. Die Klage wäre insoweit auch unzulässig.

Gegen einen auf § 66 SGB I gestützten Versagungsbescheid ist grund¬sätzlich nur die reine Anfechtungsklage gegeben und kann die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der beantragten Sozialleistung im Wege der Verpflichtungsklage grundsätzlich nicht erstritten werden. Denn wendet sich der Bürger gegen die Versagung einer Sozialleistung mangels Mitwirkung, so hat er über die Aufhebung der Versagung hinaus regelmäßig kein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung. Streitgegenstand ist nicht der materielle Anspruch sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten in Verwaltungsverfahren (vgl. auch insoweit BSG Urteil vom 17.2.2004 - B 1 KR 4/02 R, SozR 4-1200 § 66 Nr. 1; so auch zuletzt BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 78/08 R, SozR 4-1200 § 66 Nr. 5).

Eine Fallgestaltung, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigt, liegt hier nicht vor. Denn dies würde voraussetzen, dass die anderweitige Klärung der Leistungsvoraussetzungen behauptet wird oder zwischen den Beteiligten unstreitig ist (vgl. BSG Urteil vom 17.2.2004 - B 1 KR 4/02 R, SozR 4-1200 § 66 Nr. 1). Daran fehlt es jedoch.

Deshalb kommt es von vornherein auch nicht auf das Argument der Klägerin an, die Abfindung ihres Arbeitgebers könne nicht doppelt berücksichtigt werden (Ruhenszeitraum und Anrechnung bei der Bedürftigkeit). Denn eine Ablehnung der Leistung wegen fehlender Bedürftigkeit liegt hier schon nicht vor. Und gegen die streitbefangene Versagungsentscheidung greift das Argument schon deshalb nicht, weil es für die Beklagte Anlass zur Prüfung gab, ob aus der Abfindung Vermögen der Klägerin entstanden war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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