Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 14 AS 1104/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1241/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Cott- bus vom 8. Juli 2010 aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Zusicherung zu den Aufwendungen für die Wohnung K- Straße , G, zu erteilen.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im gesamten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Wegen der Dringlichkeit der Sache war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter zu entscheiden.
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, ihm eine Zusicherung zu den Aufwendungen der im Tenor bezeichneten Unterkunft zu erteilen, ist begründet. Es liegen sowohl ein entsprechender Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vor. Der Antragsteller hat Anspruch auf die begehrte Zusicherung des Antragsgegners. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) sollen erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Nach Satz 2 der Vorschrift ist der kommunale Träger nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dass die Kosten der in Aussicht genommenen Unterkunft angemessen sind, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich. Der beabsichtigte Umzug ist auch erforderlich iSv § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II. Diese Erforderlichkeit ergibt sich hinreichend und jedenfalls im vorliegenden Fall ohne weitere Gründe (wie familiäre Konflikte) allein aus dem fortgeschrittenen Lebensalter des 41-jährigen Antragstellers und seinem Wunsch, die elterliche Wohnung zu verlassen. Hätte man nach der ursprünglichen Fassung des SGB II, nach der die Bedarfsgemeinschaft junger Menschen mit den Eltern bereits bei Volljährigkeit beendet wurde, eventuell diskutieren können, ob nach allgemeiner sozialer Üblichkeit Personen, die gerade die Volljährigkeit erreicht haben, ein Verbleib in der elterlichen Wohnung zuzumuten ist, so ist dies in der jetzigen Gesetzesfassung nach Auffassung des Senates keinesfalls mehr möglich. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehören dem Haushalt angehörende unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern, sofern sie bedürftig sind. Gemäß § 22 Abs. 2a SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung für solche jungen Erwachsenen bei Auszug aus dem Elternhaus grundsätzlich nur erbracht, wenn besondere Gründe für einen Auszug bestehen. Für diese Altersgrenze von 25 Jahren hat der Gesetzgeber bereits gegenüber dem vorherigen Rechtszustand den faktischen Zwang von Kindern (und auch Eltern), regelmäßig bis zu diesem Alter bei Bedürftigkeit weiterhin zusammenzuwohnen, beträchtlich erhöht. Umgekehrt kann in der heutigen, von der Kleinfamilie geprägten Gesellschaft keineswegs mehr von einem endlosen Verbleib von erwachsenen Kindern bei den Eltern bei Bedürftigkeit ausgegangen werden. Nach Auffassung des Senates hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Altersgrenze (25 Jahre) nicht nur negativ geregelt, dass unter 25-Jährige besondere Gründe für den Auszug aus dem elterlichen Haus benötigen. Vielmehr hat er hiermit auch gesetzgeberisch klargestellt, dass im Sinne des SGB II das Erreichen dieser Altersgrenze den Zeitpunkt markiert, von dem an ohne besondere zusätzliche Gründe der Weg in die Selbstständigkeit von den Eltern und der Auszug aus der elterlichen Wohnung gestattet ist. Nach Auffassung des Gerichts muss es ab einem gewissen Erwachsenenstadium schlechterdings ohne weitere Begründung schon aus verfassungsrechtlichen Erwägungen der Freizügigkeit heraus gestattet sein, das Elternhaus zu verlassen und dies auch, wenn man hierdurch in größerem Umfange als bisher bedürftig im Sinne des SGB II wird. Diese Altersgrenze hat der Gesetzgeber indirekt durch die Beschränkung der unter 25-Jährigen auf 25 Jahre festgesetzt. Ob letztlich Ausnahmefälle denkbar sind, z. B. wenn in einem großen elterlichen Eigenheim de facto eine eigene Wohnung zur Verfügung steht oder wenn sicher absehbar ist, dass bereits binnen weniger Monate ein weiterer Umzug erforderlich ist, kann hier dahinstehen. Denn der Antragsteller lebte und lebt derzeit in der elterlichen Wohnung lediglich in einem eigenen Zimmer mit einer Grundfläche von 11 qm. Es mag sich dabei um einen abgeschlossenen Rückzugsraum handeln, wie der Antragsgegner betont. Wäre indes seiner Argumentation zu folgen, käme ein Auszug des Antragstellers aus der elterlichen Wohnung und eine selbständige Lebens- und Haushaltführung bei unveränderter Sachlage niemals in Betracht, was weder durch die Vorschriften des SGB II noch durch die Grundrechtsgewährleistungen des Grundgesetzes (GG) gedeckt sein kann.
Auch ein Anordnungsgrund iS eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses ist zu bejahen, und zwar schon deshalb, weil nach der dem Gericht erteilten fernmündlichen Auskunft der Vermieterin (vgl. auch schon die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers und den Hinweis der Vermieterin im Wohnungsangebot ) vom 13. Juli 2010 (Angestellte G der G Wgesellschaft mbh) die entsprechende Zusicherung des Antragsgegners unabdingbare Voraussetzung für den Mietvertragsabschluss ist und zudem die Wohnung auch noch konkret für den Antragsteller verfügbar ist. Zwar darf eine Entscheidung im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – worauf auch das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat - grundsätzlich nicht die Hauptsache vorwegnehmen (hM, vgl. etwa Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b, Rz. 31 mwN), was bei einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der Zusicherung hier geschieht. Von diesem Grundsatz ist jedoch abzuweichen, wenn die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) es – wie hier - erfordert. Bei einem Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache würde nämlich die von dem Antragsteller in Aussicht genommene Wohnung nicht mehr zur Verfügung stehen, die begehrte Zusicherung könnte nicht mehr erteilt werden. Das Recht des Antragstellers, selbst zu bestimmen, wo und wann er einen Wohnsitz außerhalb der elterlichen Wohnung wählt, wäre damit in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt, zumal sich bei jeder weiteren potentiell geeigneten Wohnung dieselbe Problemlage ergeben könnte. Dass die Sache dringlich ist, also auch ein Anordnungsgrund im oben beschriebenen Sinne vorliegt, bedarf nach alledem und angesichts des Umstands, dass die bislang noch für den Antragsteller reservierte Wohnung mit einiger Wahrscheinlichkeit nach einem Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mehr zur Verfügung stehen wird, keiner weiteren Begründung. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war abzulehnen, weil der Antragsteller durch den sich aus dem Tenor ergebenden, das gesamte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes umfassenden Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsgegner insoweit nicht mehr als bedürftig anzusehen ist (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im gesamten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Wegen der Dringlichkeit der Sache war in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter zu entscheiden.
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, ihm eine Zusicherung zu den Aufwendungen der im Tenor bezeichneten Unterkunft zu erteilen, ist begründet. Es liegen sowohl ein entsprechender Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vor. Der Antragsteller hat Anspruch auf die begehrte Zusicherung des Antragsgegners. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) sollen erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Nach Satz 2 der Vorschrift ist der kommunale Träger nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dass die Kosten der in Aussicht genommenen Unterkunft angemessen sind, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich. Der beabsichtigte Umzug ist auch erforderlich iSv § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II. Diese Erforderlichkeit ergibt sich hinreichend und jedenfalls im vorliegenden Fall ohne weitere Gründe (wie familiäre Konflikte) allein aus dem fortgeschrittenen Lebensalter des 41-jährigen Antragstellers und seinem Wunsch, die elterliche Wohnung zu verlassen. Hätte man nach der ursprünglichen Fassung des SGB II, nach der die Bedarfsgemeinschaft junger Menschen mit den Eltern bereits bei Volljährigkeit beendet wurde, eventuell diskutieren können, ob nach allgemeiner sozialer Üblichkeit Personen, die gerade die Volljährigkeit erreicht haben, ein Verbleib in der elterlichen Wohnung zuzumuten ist, so ist dies in der jetzigen Gesetzesfassung nach Auffassung des Senates keinesfalls mehr möglich. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehören dem Haushalt angehörende unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern, sofern sie bedürftig sind. Gemäß § 22 Abs. 2a SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung für solche jungen Erwachsenen bei Auszug aus dem Elternhaus grundsätzlich nur erbracht, wenn besondere Gründe für einen Auszug bestehen. Für diese Altersgrenze von 25 Jahren hat der Gesetzgeber bereits gegenüber dem vorherigen Rechtszustand den faktischen Zwang von Kindern (und auch Eltern), regelmäßig bis zu diesem Alter bei Bedürftigkeit weiterhin zusammenzuwohnen, beträchtlich erhöht. Umgekehrt kann in der heutigen, von der Kleinfamilie geprägten Gesellschaft keineswegs mehr von einem endlosen Verbleib von erwachsenen Kindern bei den Eltern bei Bedürftigkeit ausgegangen werden. Nach Auffassung des Senates hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Altersgrenze (25 Jahre) nicht nur negativ geregelt, dass unter 25-Jährige besondere Gründe für den Auszug aus dem elterlichen Haus benötigen. Vielmehr hat er hiermit auch gesetzgeberisch klargestellt, dass im Sinne des SGB II das Erreichen dieser Altersgrenze den Zeitpunkt markiert, von dem an ohne besondere zusätzliche Gründe der Weg in die Selbstständigkeit von den Eltern und der Auszug aus der elterlichen Wohnung gestattet ist. Nach Auffassung des Gerichts muss es ab einem gewissen Erwachsenenstadium schlechterdings ohne weitere Begründung schon aus verfassungsrechtlichen Erwägungen der Freizügigkeit heraus gestattet sein, das Elternhaus zu verlassen und dies auch, wenn man hierdurch in größerem Umfange als bisher bedürftig im Sinne des SGB II wird. Diese Altersgrenze hat der Gesetzgeber indirekt durch die Beschränkung der unter 25-Jährigen auf 25 Jahre festgesetzt. Ob letztlich Ausnahmefälle denkbar sind, z. B. wenn in einem großen elterlichen Eigenheim de facto eine eigene Wohnung zur Verfügung steht oder wenn sicher absehbar ist, dass bereits binnen weniger Monate ein weiterer Umzug erforderlich ist, kann hier dahinstehen. Denn der Antragsteller lebte und lebt derzeit in der elterlichen Wohnung lediglich in einem eigenen Zimmer mit einer Grundfläche von 11 qm. Es mag sich dabei um einen abgeschlossenen Rückzugsraum handeln, wie der Antragsgegner betont. Wäre indes seiner Argumentation zu folgen, käme ein Auszug des Antragstellers aus der elterlichen Wohnung und eine selbständige Lebens- und Haushaltführung bei unveränderter Sachlage niemals in Betracht, was weder durch die Vorschriften des SGB II noch durch die Grundrechtsgewährleistungen des Grundgesetzes (GG) gedeckt sein kann.
Auch ein Anordnungsgrund iS eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses ist zu bejahen, und zwar schon deshalb, weil nach der dem Gericht erteilten fernmündlichen Auskunft der Vermieterin (vgl. auch schon die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers und den Hinweis der Vermieterin im Wohnungsangebot ) vom 13. Juli 2010 (Angestellte G der G Wgesellschaft mbh) die entsprechende Zusicherung des Antragsgegners unabdingbare Voraussetzung für den Mietvertragsabschluss ist und zudem die Wohnung auch noch konkret für den Antragsteller verfügbar ist. Zwar darf eine Entscheidung im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – worauf auch das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat - grundsätzlich nicht die Hauptsache vorwegnehmen (hM, vgl. etwa Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b, Rz. 31 mwN), was bei einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung der Zusicherung hier geschieht. Von diesem Grundsatz ist jedoch abzuweichen, wenn die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) es – wie hier - erfordert. Bei einem Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache würde nämlich die von dem Antragsteller in Aussicht genommene Wohnung nicht mehr zur Verfügung stehen, die begehrte Zusicherung könnte nicht mehr erteilt werden. Das Recht des Antragstellers, selbst zu bestimmen, wo und wann er einen Wohnsitz außerhalb der elterlichen Wohnung wählt, wäre damit in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt, zumal sich bei jeder weiteren potentiell geeigneten Wohnung dieselbe Problemlage ergeben könnte. Dass die Sache dringlich ist, also auch ein Anordnungsgrund im oben beschriebenen Sinne vorliegt, bedarf nach alledem und angesichts des Umstands, dass die bislang noch für den Antragsteller reservierte Wohnung mit einiger Wahrscheinlichkeit nach einem Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mehr zur Verfügung stehen wird, keiner weiteren Begründung. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes war abzulehnen, weil der Antragsteller durch den sich aus dem Tenor ergebenden, das gesamte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes umfassenden Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsgegner insoweit nicht mehr als bedürftig anzusehen ist (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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