L 28 AS 553/10 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 160 AS 7302/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 553/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Februar 2010 wird verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Februar 2010 ist nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in einer erstinstanzlichen Entscheidung nach § 145 SGG ist nur dann statthaft, wenn nicht schon kraft Gesetzes die Berufung in der Sache statthaft ist. Dies aber ist hier der Fall.

Zu Unrecht ist das Sozialgericht Berlin davon ausgegangen, dass die im Grundsatz nach §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143 SGG statthafte Berufung im vorliegenden Fall ausgeschlossen ist. Entgegen seiner Auffassung kommt es für das Erreichen des maßgeblichen Beschwerdewerts nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG im Falle der subjektiven Klagehäufung nicht auf das Erreichen des Beschwerdewerts durch jeden einzelnen der Kläger an. Vielmehr sind die jeweiligen Werte zu addieren, soweit es sich nicht um wirtschaftlich identische Streitgegenstände handelt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn. 16, vgl. BSG, Urteil vom 13.07.2004 – B 1 KR 33/02 R – juris, Rn. 14). Vorliegend begehren die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) jeweils eine Bekleidungspauschale in Höhe von 400,00 EUR für Sommer- und Winterkleidung für das Jahr 2006, während die Klägerin zu 3) die Übernahme der ungedeckten Kosten für ein Jugendbett sowie Bettzeug in Höhe von 115,00 EUR erstrebt. Damit übersteigt der von den drei Klägern zusammen geltend gemachte Betrag den erforderlichen Beschwerdewert von 750,00 EUR.

Die Kläger hätten vorliegend Berufung gegen den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid einlegen müssen. Diese Möglichkeit dürfte ihnen noch immer offen stehen, da die Rechtsmittelbelehrung in der erstinstanzlichen Entscheidung falsch war und damit nach § 66 Abs. 2 SGG die Einlegung des richtigen Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung des angegriffenen Gerichtsbescheids am 19. Februar 2010 möglich ist. Hingegen scheidet eine Umdeutung der mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 18. März 2010 ausdrücklich eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde in eine Berufung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus, da sie – der falschen Rechtsmittelbelehrung folgend – tatsächlich Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wollten (vgl. BSG Urteil vom 20.05.2003 – 1 KR 25/01 R – juris, Rn. 20 ff.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG)
Rechtskraft
Aus
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