L 18 AS 932/10 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 162 AS 40799/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 932/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) begehrt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis 31. August 2010 Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in Höhe von monatlich 32,50 EUR sowie einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II gewähren, ist nicht begründet.

Ein Anordnungsgrund iS eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses ist für die begehrte gerichtliche Regelung nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin Leistungen bis zum Zeitpunkt des Eingangs des einstweiligen Rechtsschutzantrages bei dem Sozialgericht (5. Februar 2010) geltend macht, kommt eine derartige Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht in Betracht. Ein besonderer Nachholbedarf der Antragstellerin oder eine Fortwirkung der Nichtgewährung von Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart sind nicht dargetan.

Hinsichtlich der begehrten Leistungen im Übrigen, d.h. ab 5. Februar 2010, fehlt es ebenfalls an einem Anordnungsgrund. Der von der Antragstellerin nach der Beschwerdebegründung geltend gemachte ungedeckte Bedarf in Höhe von 32,50 EUR monatlich, der lediglich ca. 10 v.H. des bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1BvL 1/09 u.a. – juris) nach § 20 Abs. 2 und 3 SGB II anzusetzenden Regelsatzes von 323,- EUR erreicht, führt noch nicht zu Nachteilen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 6. Juli 2009 – L 18 AS 308/09 B ER -, vom 27. Oktober 2009 – L 18 AS 1767/09 B ER – und vom 14. April 2010 - L 18 AS 108/10 B ER - ) ergibt sich regelmäßig aus dem einstweiligen Verweis auf einen bis um 30 v.H. reduzierten Regelsatz noch keine Unterschreitung des Existenzminimums. Dies zeigt die Regelung des § 31 Abs. 1, Abs. 3 Satz 6 SGB II, wonach unter bestimmten Umständen eine Absenkung der Regelleistungen um 30 v.H. ohne die Möglichkeit, ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen, vorgesehen ist. Soweit die Antragstellerin die fehlende Berücksichtigung eines "Rentnerfreibetrags" bei der Anrechnung des Einkommens ihres Ehemannes rügt, vermag dies am Fehlen eines Anordnungsgrundes nichts zu ändern. Denn der Einsatz etwaiger nach dem SGB II geschützter Einkommensbeträge kann nach einer zusprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgeglichen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 – nicht veröffentlicht).

Fehlt es demnach bei der hier festzustellenden geringfügigen Unterschreitung der Regelleistung schon an einem Anordnungsgrund, so muss dies erst Recht gelten, soweit die Gewährung eines befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II beansprucht wird (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 1. Dezember 2008 – L 9 B 146/07 AS -, juris). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin ausnahmsweise auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich eines befristeten Zuschlages nach § 24 SGB II - etwa wegen vor Eintreten der Hilfebedürftigkeit eingegangener Verpflichtungen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2009 – L 18 B 23/08 AS ER -) - dringend angewiesen wäre, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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