Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 82 AS 36354/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 AS 521/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2010, mit dem dieses die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S E für das unter dem Aktenzeichen S 82 AS 36354/09 geführte, inzwischen durch Klagerücknahme erledigte Klageverfahren abgelehnt hat, ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG - i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung – ZPO -). Es fehlt am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Auch wenn dies im Sozialgerichtsgesetz keine ausdrückliche Erwähnung findet, so setzt doch jede Rechtsverfolgung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Dies gilt nicht nur für die Klage, sondern auch für jedes Rechtsmittel. Für die Annahme des Rechtsschutzinteresses reicht es nicht, dass der Rechtsschutz Suchende durch die ihrem Inhalte nach für ihn nachteilige erstins¬tanzliche Entscheidung beschwert ist. Vielmehr muss darüber hinaus ein (allgemeines) Rechtsschutzinteresse für das Verfahren der höheren Instanz bestehen. Denn die Beschwer gehört zwar zum Rechtsschutzinteresse, ist mit diesem aber nicht identisch. Es ist durchaus denkbar, dass trotz Vorliegens einer Beschwer ein Rechtsschutzinteresse für eine Weiterverfolgung eines Verfahrens fehlt (Bernsdorff in Hennig, SGG, Vorbemerkung §§ 143-178, Rn. 21; vgl. Keller, in Keller/Leitherer/Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., Vor § 51 Rn. 16a ff. a.a.O. und Meyer-Ladewig in Keller/Leitherer/Meyer-Ladewig, a.a.O., Vor § 143 Rn. 5).
So aber liegt der Fall hier. Die begehrte Entscheidung – die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren - würde die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern. Der Kläger hat die Klage, für deren Verfolgung er Prozesskostenhilfe begehrte, am 19. März 2010 zurückgenommen. Da Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach § 183 Satz 1 SGG u.a. für Leistungsempfänger kostenfrei sind, könnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe Bedeutung mithin nur noch im Hinblick auf etwaige Kosten für eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt entfalten. Vorliegend ist das erstinstanzliche Verfahren jedoch abgeschlossen, ohne dass der Kläger zuvor einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin eingeschaltet hätte. Ihm sind daher keine Kosten entstanden; eine nachträgliche Mandatierung eines oder einer Prozessbevollmächtigten kommt nicht in Betracht (so schon Beschluss des Senats vom 21.11.2008 – L 26 B 1921/08 AS ER und L 26 B 1923/08 AS PKH, vgl. auch Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.02.2010 – L 10 AS 157/10 B PKH).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2010, mit dem dieses die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S E für das unter dem Aktenzeichen S 82 AS 36354/09 geführte, inzwischen durch Klagerücknahme erledigte Klageverfahren abgelehnt hat, ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG - i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung – ZPO -). Es fehlt am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Auch wenn dies im Sozialgerichtsgesetz keine ausdrückliche Erwähnung findet, so setzt doch jede Rechtsverfolgung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Dies gilt nicht nur für die Klage, sondern auch für jedes Rechtsmittel. Für die Annahme des Rechtsschutzinteresses reicht es nicht, dass der Rechtsschutz Suchende durch die ihrem Inhalte nach für ihn nachteilige erstins¬tanzliche Entscheidung beschwert ist. Vielmehr muss darüber hinaus ein (allgemeines) Rechtsschutzinteresse für das Verfahren der höheren Instanz bestehen. Denn die Beschwer gehört zwar zum Rechtsschutzinteresse, ist mit diesem aber nicht identisch. Es ist durchaus denkbar, dass trotz Vorliegens einer Beschwer ein Rechtsschutzinteresse für eine Weiterverfolgung eines Verfahrens fehlt (Bernsdorff in Hennig, SGG, Vorbemerkung §§ 143-178, Rn. 21; vgl. Keller, in Keller/Leitherer/Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., Vor § 51 Rn. 16a ff. a.a.O. und Meyer-Ladewig in Keller/Leitherer/Meyer-Ladewig, a.a.O., Vor § 143 Rn. 5).
So aber liegt der Fall hier. Die begehrte Entscheidung – die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren - würde die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern. Der Kläger hat die Klage, für deren Verfolgung er Prozesskostenhilfe begehrte, am 19. März 2010 zurückgenommen. Da Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach § 183 Satz 1 SGG u.a. für Leistungsempfänger kostenfrei sind, könnte die Gewährung von Prozesskostenhilfe Bedeutung mithin nur noch im Hinblick auf etwaige Kosten für eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt entfalten. Vorliegend ist das erstinstanzliche Verfahren jedoch abgeschlossen, ohne dass der Kläger zuvor einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin eingeschaltet hätte. Ihm sind daher keine Kosten entstanden; eine nachträgliche Mandatierung eines oder einer Prozessbevollmächtigten kommt nicht in Betracht (so schon Beschluss des Senats vom 21.11.2008 – L 26 B 1921/08 AS ER und L 26 B 1923/08 AS PKH, vgl. auch Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.02.2010 – L 10 AS 157/10 B PKH).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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