Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 127 AS 6430/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 AS 2421/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1) § 53 SGB III dient dem Zweck, dem genannten Personenkreis einen finanziellen Anreiz zur unmittelbaren Beschäftigungsaufnahme zu bieten. Die Bewilligung der Leistung muss die einzige Möglichkeit der Förderung der Beschäftigungsaufnahme darstellen. Nimmt ein Ar-beitsloser eine Beschäftigung völlig unabhängig von der Mobilitätshilfe auf, ist eine Notwendigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB III zu verneinen (Anschluss an BSG, Urteile vom 04.03.2009 – B 11 AL 50/07 R – Rn. 12-15, und vom 27.01.2009 – B 7/7a AL 26/07 R – Rn. 13-16).
2) Dieser Maßstab ist auch dann anzulegen, wenn es um die Bewilligung einer Mobilitätshilfe an erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II geht.
3) Auch die Gewährung von Leistungen nach § 16 Abs. 2 SGB II steht unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit, die nur dann zu bejahen ist, wenn eine Eingliederung ohne die Leistung nicht zu erreichen ist.
2) Dieser Maßstab ist auch dann anzulegen, wenn es um die Bewilligung einer Mobilitätshilfe an erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II geht.
3) Auch die Gewährung von Leistungen nach § 16 Abs. 2 SGB II steht unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit, die nur dann zu bejahen ist, wenn eine Eingliederung ohne die Leistung nicht zu erreichen ist.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung durch Gewährung einer Trennungskostenbeihilfe.
Der im Februar 1961 geborene Kläger trat aus dem laufenden Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) am 14. Mai 2007 auf Vermittlung der D Job AG in der S eine Beschäftigung als Baufacharbeiter an. Nach Ablauf der Probezeit wurde er von dieser zum 09. Juli 2007 fest angestellt. Seine Ehefrau und sein Kind blieben in B.
Am 30. August 2007 beantragte seine Ehefrau für ihn beim Beklagten die Gewährung einer Trennungskostenbeihilfe. Am 23. Oktober 2007 überreichte der Kläger das entsprechende Formblatt und machte für den Zeitraum vom 12. Mai bis einschließlich August 2007 Übernachtungskosten in Höhe von insgesamt 2.391,00 ChF geltend.
Mit Bescheid vom 01. November 2007 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Trennungskostenbeihilfe gestützt auf §§ 16 Abs. 1, 37 SGB II i.V.m. §§ 53, 324 Abs. 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) mit der Begründung ab, dass der Antrag verspätet gestellt worden sei.
Hiergegen legte der Kläger am 16. November 2007 Widerspruch ein. Er verwies darauf, dass er an einem Donnerstag telefonisch vom möglichen Antritt der Arbeit in der S am darauf folgenden Montag informiert worden sei. Angesichts der zahlreichen damit verbundenen Vorbereitungen sei es ihm am Freitagvormittag nicht möglich gewesen, den Beklagten aufzusuchen. Nicht nur sei es wichtiger gewesen, alles Erforderliche für die Arbeitsaufnahme in die Wege zu leiten, hierzu sei er vielmehr verpflichtet gewesen. Dies könne ihm nun nicht angelas¬tet werden. Der Beklagte habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Im Übrigen stehe ihm der Anspruch auch nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu. Er habe die Arbeitsaufnahme in der S dem Beklagten umgehend gemeldet und hierbei Beratungsbedarf erkennen lassen. Aufgrund der bestehenden Beratungspflicht hätte er auf die zu beantragende Trennungskostenbeihilfe hingewiesen werden müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er nunmehr aus, dass der Kläger ab dem 01. Juli 2007 nicht mehr hilfebedürftig gewesen sei und damit keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gehabt habe. Es fehle daher an den Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungskostenbeihilfe nach § 16 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 53 Abs. 1 SGB III.
Am 25. Februar 2008 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben und behauptet, er hätte sich vor der Arbeitsaufnahme im Juli 2007 in der S beim Beklagten erkundigt, welche Hilfen ihm für den Fall der Arbeitsaufnahme gewährt werden könnten. Auf die Möglichkeit, Trennungskostenbeihilfe zu erhalten, sei er nicht hingewiesen worden. Wie im Widerspruchsverfahren vorgetragen, sei es dann sehr schnell zur Arbeitsaufnahme gekommen. Erst nachdem er in der S von Arbeitskollegen erfahren hätte, dass diese Trennungskostenbeihilfe erhielten, habe er diese Leistung auch für sich beantragen können.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. November 2008 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Anspruch auf Gewährung von Trennungskostenbeihilfe bestehe. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 3c SGB III sei zwar die Gewährung einer Trennungskostenbeihilfe in Betracht gekommen. Allerdings sei insoweit § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III zu beachten gewesen, wonach Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht würden, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden seien. Vorliegend sei die Trennungskostenbeihilfe erst nach der Arbeitsaufnahme in der S– und damit verspätet – beantragt worden. Angesichts der Möglichkeit, noch am Freitag vor der Arbeitsaufnahme selbst oder durch die Ehefrau einen zunächst formlosen Antrag zu stellen, habe der Kläger die anspruchsbegründende Frist versäumt. Eine unbillige Härte im Sinne des § 324 SGB III habe nicht vorgelegen, sodass für den Beklagten auch keine Möglichkeit bestanden habe, die verspätete Antragstellung zuzulassen. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass der zunächst formlose Antrag fast zwei Monate nach dem leistungsbegründenden Ereignis gestellt worden sei. Dass der Beklagte in diesem Zusammenhang kein Ermessen ausgeübt habe, sei unerheblich, da das Ermessen nicht auf Null reduziert gewesen sei.
Gegen diesen ihm am 02. Dezember 2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 22. Dezember 2008 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt und zu deren Begründung er seinen bisherigen Vortrag im Wesentlichen wiederholt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2008 sowie den Bescheid des Beklagten vom 01. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Trennungskostenbeihilfe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend verweist er darauf, dass dem Kläger am 09. August 2006 ein Informationsblatt über Arbeiten in der S übersandt worden sei. Ferner sei dessen Ehefrau am 07. September 2006 anlässlich einer persönlichen Vorsprache über Möglichkeit und Zeitpunkt der Beantragung von Leistungen informiert worden. Hierzu heiße es im Verbis-Vermerk:
"Ehefrau teilt mit, dass Kd zum 21.08.06 in Schweiz zur 2monatigem Probearbeiten bis zunächst 21.10.06 gefahren ist, erfragt Erstattung Kosten, Kd hat vor Beginn keine Kosten beantragt, damit Förderung hinfällig, Belehrung Förderung nur möglich auf rechtzeitig gestellten Antrag, hier bei Kd besondere Problematik – Kd hatte Reha – damit liegt Zuständigkeit auch bei Reha-Träger, Kd möge sich umgehend beim Rehaträger wegen Antrag Trennungskosten melden, Kd aufgefordert umgehend AV u. schnellstmöglich VB herzureichen; Kd aus AV abgemeldet; Info über Arbeitsaufnahme weiter an T83;"
Der Kläger, der geltend macht, bereits am Freitag vor der Arbeitaufnahme diese beim Beklagten angezeigt zu haben, hat daraufhin bestritten, dass seine Ehefrau am 07. September 2006 über die Möglichkeit, Trennungskostenbeihilfe zu beantragen, und die ggf. einzuhaltende Frist informiert worden sei. Ihr sei lediglich mitgeteilt worden, dass er einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen könne. Der übersandte Flyer enthalte schließlich keinerlei Informationen zur Beantragung von Trennungskostenbeihilfe. Von der dazu bestehenden Möglichkeit habe er erstmals von Arbeitskollegen in der S im Jahr 2007 erfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach § 105 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Klage übersteigt den erforderlichen Betrag von 750,00 EUR. Zwar hat der Kläger erstinstanzlich einen unbezifferten Klageantrag formuliert. Mit Blick auf seine im Verwaltungsverfahren mit dem Formblatt zu den Akten gereichten Unterlagen ist jedoch davon auszugehen, dass er die Gewährung einer Trennungskostenbeihilfe in Höhe von 2.391,00 ChF anstrebt. Auch ist die Berufung im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG)
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht beurteilt die Sach- und Rechtslage in seinem angefochtenen Gerichtsbescheid im Ergebnis zutreffend. Der Bescheid des Beklagten vom 01. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Förderung seiner Beschäftigungsaufnahme in der S im Mai 2007 durch Gewährung einer Trennungskostenbeihilfe.
Als Anspruchsgrundlage für die Gewährung einer Trennungskostenbeihilfe kommt im Wesentlichen § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in seinen zwischen dem 01. August 2006 und dem 31. Dezember 2008 geltenden Fassungen i.V.m. § 53 SGB III in den vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassungen (zukünftig jeweils a.F.) in Betracht. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. konnte die Agentur für Arbeit zur Eingliederung Hilfebedürftiger in Arbeit neben Leistungen nach § 35 SGB III, zu deren Erbringung sie nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II verpflichtet ist, weitere im SGB III geregelte Leistungen erbringen. Hierzu gehörten bis zum 31. Dezember 2008 auch die im Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III, mithin insbesondere in den §§ 53 und 54 SGB III a.F. normierten Leistungen. Soweit letztgenannte Vorschriften durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 inzwischen aufgehoben worden sind und § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II entsprechend angepasst worden ist, ist dies unerheblich. Denn für ein Vornahmebegehren, wie es vom Kläger mit der Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG verfolgt wird, ist zwar grundsätzlich die aktuelle Rechtslage maßgeblich. Dies gilt jedoch nur dann, wenn nicht ein früherer Rechtszustand für den Kläger günstiger ist (vgl. BSG, Urteil vom 31.08.2005 – B 6 KA 68/04 R – juris, Rn. 10). Der Kläger ist mithin letztlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn von vornherein rechtmäßig entschieden worden wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 18.10.2004 – B 2 U 176/04 B – juris, Rn. 6; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 54 Rn. 34). Ob hier möglicherweise die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 SGB II erfüllt sind und über diese Vorschrift ein Rückgriff auf die frühere Rechtslage möglich ist, kann daher dahinstehen.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. i.V.m. § 53 Abs. 1 SGB III a.F. kann die Agentur für Arbeit Arbeitslose, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen fördern, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Gemäß § 53 Abs. 2 SGB III a.F. umfassen die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung u.a. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für eine getrennte Haushaltsführung (Nr. 3c). Nach Absatz 3 der Norm können diese an Leistungsbezieher auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden. § 54 SGB III in seiner vom 01. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sieht schließlich in seinem Absatz 4 vor, dass als monatliche Trennungskostenbeihilfe für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die Kosten bis zu einem Betrag von 260,00 EUR übernommen werden können. Die Zahlung einer Trennungskostenbeihilfe ist mithin in das Ermessen des Beklagten gestellt, sodass der Kläger grundsätzlich keinen Anspruch auf die begehrte Trennungskostenbeihilfe, sondern nur auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hat, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall; das Ermessen des Beklagten ist nicht eröffnet.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger überhaupt erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II und damit dem Grunde nach Anspruchsberechtigter ist oder – wie der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid ausgeführt hat – mit Blick auf das Ende des Leistungsbezuges am 30. Juni 2007 keinen Anspruch mehr gegen den Beklagten nach § 16 SGB II haben kann. Ebenso wenig bedarf es einer Klärung, ob die Rechtzeitigkeit der Antragstellung an § 37 SGB II oder an § 324 SGB III – wie das Sozialgericht Berlin meint – zu messen ist. Denn selbst im Falle der Leistungsberechtigung und der rechtzeitigen Antragstellung scheiterte ein Anspruch auf Gewährung einer Mobilitätshilfe an der fehlenden Notwendigkeit der Förderung, da der Kläger die Beschäftigung in der S unabhängig von der Gewährung der Trennungskostenbeihilfe aufgenommen hat.
Das Bundessozialgericht hat für den Bereich der Arbeitsförderung nach dem SGB III zur Frage, wann eine Förderung durch Mobilitätshilfen zur Aufnahme einer Beschäftigung notwendig ist, ausgeführt, dass mangels ausdrücklicher Bestimmung im SGB III zunächst der Zweck der Förderung durch Mobilitätshilfen maßgebend sei. Dieser bestehe vorwiegend darin, finanzielle Hindernisse zugunsten förderungsberechtigter Personen zu beseitigen, die im konkreten Fall dem Eintritt in das Berufsleben im Wege stünden. Dabei komme es nicht auf die Eingliederung, sondern allein die "Aufnahme der Beschäftigung" durch einen Arbeitslosen an. Mit der Mobilitätshilfe solle also vor allem verhindert werden, dass die unmittelbare Arbeitsaufnahme an fehlenden Mitteln scheitere. Insofern diene § 53 Abs. 1 SGB III dem Zweck, dem genannten Personenkreis einen finanziellen Anreiz zur unmittelbaren Beschäftigungsaufnahme zu bieten. Schon seinem Wortlaut nach enthalte der Begriff der Notwendigkeit im Übrigen ein Element der Unverzichtbarkeit im Sinne einer engen Kausalität. Die Bewilligung der Leistung müsse also die einzige Möglichkeit der Förderung der Beschäftigungsaufnahme darstellen. Eine Mobilitätshilfe sei hingegen nicht notwendig, wenn die Beschäftigungsaufnahme auch ohne diese Leistung erfolgen würde bzw. erfolgt wäre. Nehme ein Arbeitsloser seine Beschäftigung völlig unabhängig von der Mobilitätshilfe auf, sei eine Notwendigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB III zu verneinen (BSG, Urteil vom 04.03.2009 – B 11 AL 50/07 R – juris, Rn. 12-15; BSG, Urteil vom 27.01.2009 – B 7/7a AL 26/07 R – juris, Rn. 13-16, jeweils m.w.N.).
Nichts anderes kann zur Überzeugung des Senats für die Gewährung von Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II gelten. Über § 16 Abs. 1 SGB II wurden und werden Leistungen aus dem SGB III zu solchen nach dem SGB II "gemacht". Die Verweisung bezweckt, Hilfebedürftigen im Wesentlichen die gleichen Leistungen zur Eingliederung zur Verfügung zu stellen wie den Berechtigten nach dem SGB III (BT-Dr. 15/1516, 54). Vor diesem Hintergrund ist es mangels anders lautender Regelung nicht gerechtfertigt, der in § 53 SGB III a.F. geforderten Notwendigkeit der Förderung je nach dem, ob der Antragsteller die entsprechenden Leistungen unmittelbar als Bezieher von Leistungen nach dem SGB III begehrt, oder aber über die Verweisungsnorm des § 16 SGB II erstrebt, eine andere Bedeutung beizumessen (vgl. auch Sächsisches LSG, Urteil vom 08.10.2009 – L 3 AS 288/08 – juris, Rn. 48).
Gemessen an diesen Anforderungen ist die Gewährung einer Mobilitätshilfe in Form einer Trennungskostenbeihilfe bereits nach den Angaben des Klägers nicht notwendig gewesen. Der Kläger hat die Beschäftigung in der S am 14. Mai 2007 angetreten, ohne dass ihm zuvor entsprechende Leistungen bewilligt worden wären oder er auch nur einen dahingehenden Antrag an den Beklagten gerichtet hätte. Im Gegenteil hat er im Laufe des Verfahrens wiederholt betont, überhaupt erst nach der Beschäftigungsaufnahme in der S von der Möglichkeit erfahren zu haben, eine Trennungskostenbeihilfe zu beantragen. Dies zeigt, dass die Gewährung einer entsprechenden Förderungsleistung für die Beschäftigungsaufnahme nicht kausal gewesen ist.
Auch ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Trennungskostenbeihilfe nicht aus § 16 Abs. 2 SGB II in seiner bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. Dabei kann dahinstehen, ob ein Rückgriff auf diese Vorschrift, die eine Generalklausel für Ermessenseingliederungsleistungen aller Art enthält, überhaupt zulässig ist, wenn die begehrte Leistungsbewilligung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen der hierfür vorgesehenen spezielleren Anspruchsgrundlage scheitert. Denn jedenfalls steht auch die Gewährung der Leistungen nach dieser Vorschrift unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit, die nur dann zu bejahen ist, wenn eine Eingliederung ohne die Leistung nicht zu erreichen ist (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 16 Rn. 179; Niewald in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 16 Rn. 17). Dies aber ist – wie ausgeführt – hier gerade nicht der Fall. Nichts anderes würde zur Überzeugung des Senats nach dem zum 01. Januar 2009 in Kraft getretenen § 16f SGB II gelten, der Maßnahmen der freien Förderung ermöglicht. Die nach dieser - den aufgehobenen § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. ersetzenden (vgl. Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 16f Rn. 1) - Vorschrift denkbaren Leistungen müssen wiederum der Eingliederung in Arbeit dienen und damit zu diesem Zweck erforderlich sein.
Soweit der Kläger schließlich meint, ein Anspruch auf Gewährung von Trennungskostenbeihilfe sei jedenfalls nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs herzuleiten, trifft dies nicht zu. Selbst wenn der Beklagte ihn vorliegend nicht ausreichend beraten haben sollte, könnte darüber allenfalls eine frühere Antragstellung fingiert werden (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.08.2009 – L 8 B 199/08 – juris, Rn. 23-25, Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 37 Rn. 21b). Dies änderte jedoch nichts daran, dass aus den oben aufgezeigten Gründen – der fehlenden Notwendigkeit der Gewährung der Mobilitätshilfe – eine Leistungsgewährung nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung durch Gewährung einer Trennungskostenbeihilfe.
Der im Februar 1961 geborene Kläger trat aus dem laufenden Bezug von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) am 14. Mai 2007 auf Vermittlung der D Job AG in der S eine Beschäftigung als Baufacharbeiter an. Nach Ablauf der Probezeit wurde er von dieser zum 09. Juli 2007 fest angestellt. Seine Ehefrau und sein Kind blieben in B.
Am 30. August 2007 beantragte seine Ehefrau für ihn beim Beklagten die Gewährung einer Trennungskostenbeihilfe. Am 23. Oktober 2007 überreichte der Kläger das entsprechende Formblatt und machte für den Zeitraum vom 12. Mai bis einschließlich August 2007 Übernachtungskosten in Höhe von insgesamt 2.391,00 ChF geltend.
Mit Bescheid vom 01. November 2007 lehnte der Beklagte die Gewährung einer Trennungskostenbeihilfe gestützt auf §§ 16 Abs. 1, 37 SGB II i.V.m. §§ 53, 324 Abs. 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) mit der Begründung ab, dass der Antrag verspätet gestellt worden sei.
Hiergegen legte der Kläger am 16. November 2007 Widerspruch ein. Er verwies darauf, dass er an einem Donnerstag telefonisch vom möglichen Antritt der Arbeit in der S am darauf folgenden Montag informiert worden sei. Angesichts der zahlreichen damit verbundenen Vorbereitungen sei es ihm am Freitagvormittag nicht möglich gewesen, den Beklagten aufzusuchen. Nicht nur sei es wichtiger gewesen, alles Erforderliche für die Arbeitsaufnahme in die Wege zu leiten, hierzu sei er vielmehr verpflichtet gewesen. Dies könne ihm nun nicht angelas¬tet werden. Der Beklagte habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Im Übrigen stehe ihm der Anspruch auch nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zu. Er habe die Arbeitsaufnahme in der S dem Beklagten umgehend gemeldet und hierbei Beratungsbedarf erkennen lassen. Aufgrund der bestehenden Beratungspflicht hätte er auf die zu beantragende Trennungskostenbeihilfe hingewiesen werden müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er nunmehr aus, dass der Kläger ab dem 01. Juli 2007 nicht mehr hilfebedürftig gewesen sei und damit keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gehabt habe. Es fehle daher an den Voraussetzungen für die Gewährung von Trennungskostenbeihilfe nach § 16 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 53 Abs. 1 SGB III.
Am 25. Februar 2008 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben und behauptet, er hätte sich vor der Arbeitsaufnahme im Juli 2007 in der S beim Beklagten erkundigt, welche Hilfen ihm für den Fall der Arbeitsaufnahme gewährt werden könnten. Auf die Möglichkeit, Trennungskostenbeihilfe zu erhalten, sei er nicht hingewiesen worden. Wie im Widerspruchsverfahren vorgetragen, sei es dann sehr schnell zur Arbeitsaufnahme gekommen. Erst nachdem er in der S von Arbeitskollegen erfahren hätte, dass diese Trennungskostenbeihilfe erhielten, habe er diese Leistung auch für sich beantragen können.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. November 2008 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Anspruch auf Gewährung von Trennungskostenbeihilfe bestehe. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 3c SGB III sei zwar die Gewährung einer Trennungskostenbeihilfe in Betracht gekommen. Allerdings sei insoweit § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III zu beachten gewesen, wonach Leistungen der Arbeitsförderung nur erbracht würden, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses beantragt worden seien. Vorliegend sei die Trennungskostenbeihilfe erst nach der Arbeitsaufnahme in der S– und damit verspätet – beantragt worden. Angesichts der Möglichkeit, noch am Freitag vor der Arbeitsaufnahme selbst oder durch die Ehefrau einen zunächst formlosen Antrag zu stellen, habe der Kläger die anspruchsbegründende Frist versäumt. Eine unbillige Härte im Sinne des § 324 SGB III habe nicht vorgelegen, sodass für den Beklagten auch keine Möglichkeit bestanden habe, die verspätete Antragstellung zuzulassen. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass der zunächst formlose Antrag fast zwei Monate nach dem leistungsbegründenden Ereignis gestellt worden sei. Dass der Beklagte in diesem Zusammenhang kein Ermessen ausgeübt habe, sei unerheblich, da das Ermessen nicht auf Null reduziert gewesen sei.
Gegen diesen ihm am 02. Dezember 2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 22. Dezember 2008 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt und zu deren Begründung er seinen bisherigen Vortrag im Wesentlichen wiederholt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2008 sowie den Bescheid des Beklagten vom 01. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Trennungskostenbeihilfe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend verweist er darauf, dass dem Kläger am 09. August 2006 ein Informationsblatt über Arbeiten in der S übersandt worden sei. Ferner sei dessen Ehefrau am 07. September 2006 anlässlich einer persönlichen Vorsprache über Möglichkeit und Zeitpunkt der Beantragung von Leistungen informiert worden. Hierzu heiße es im Verbis-Vermerk:
"Ehefrau teilt mit, dass Kd zum 21.08.06 in Schweiz zur 2monatigem Probearbeiten bis zunächst 21.10.06 gefahren ist, erfragt Erstattung Kosten, Kd hat vor Beginn keine Kosten beantragt, damit Förderung hinfällig, Belehrung Förderung nur möglich auf rechtzeitig gestellten Antrag, hier bei Kd besondere Problematik – Kd hatte Reha – damit liegt Zuständigkeit auch bei Reha-Träger, Kd möge sich umgehend beim Rehaträger wegen Antrag Trennungskosten melden, Kd aufgefordert umgehend AV u. schnellstmöglich VB herzureichen; Kd aus AV abgemeldet; Info über Arbeitsaufnahme weiter an T83;"
Der Kläger, der geltend macht, bereits am Freitag vor der Arbeitaufnahme diese beim Beklagten angezeigt zu haben, hat daraufhin bestritten, dass seine Ehefrau am 07. September 2006 über die Möglichkeit, Trennungskostenbeihilfe zu beantragen, und die ggf. einzuhaltende Frist informiert worden sei. Ihr sei lediglich mitgeteilt worden, dass er einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen könne. Der übersandte Flyer enthalte schließlich keinerlei Informationen zur Beantragung von Trennungskostenbeihilfe. Von der dazu bestehenden Möglichkeit habe er erstmals von Arbeitskollegen in der S im Jahr 2007 erfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach § 105 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Klage übersteigt den erforderlichen Betrag von 750,00 EUR. Zwar hat der Kläger erstinstanzlich einen unbezifferten Klageantrag formuliert. Mit Blick auf seine im Verwaltungsverfahren mit dem Formblatt zu den Akten gereichten Unterlagen ist jedoch davon auszugehen, dass er die Gewährung einer Trennungskostenbeihilfe in Höhe von 2.391,00 ChF anstrebt. Auch ist die Berufung im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG)
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht beurteilt die Sach- und Rechtslage in seinem angefochtenen Gerichtsbescheid im Ergebnis zutreffend. Der Bescheid des Beklagten vom 01. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Förderung seiner Beschäftigungsaufnahme in der S im Mai 2007 durch Gewährung einer Trennungskostenbeihilfe.
Als Anspruchsgrundlage für die Gewährung einer Trennungskostenbeihilfe kommt im Wesentlichen § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in seinen zwischen dem 01. August 2006 und dem 31. Dezember 2008 geltenden Fassungen i.V.m. § 53 SGB III in den vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassungen (zukünftig jeweils a.F.) in Betracht. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. konnte die Agentur für Arbeit zur Eingliederung Hilfebedürftiger in Arbeit neben Leistungen nach § 35 SGB III, zu deren Erbringung sie nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II verpflichtet ist, weitere im SGB III geregelte Leistungen erbringen. Hierzu gehörten bis zum 31. Dezember 2008 auch die im Dritten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III, mithin insbesondere in den §§ 53 und 54 SGB III a.F. normierten Leistungen. Soweit letztgenannte Vorschriften durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 inzwischen aufgehoben worden sind und § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II entsprechend angepasst worden ist, ist dies unerheblich. Denn für ein Vornahmebegehren, wie es vom Kläger mit der Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG verfolgt wird, ist zwar grundsätzlich die aktuelle Rechtslage maßgeblich. Dies gilt jedoch nur dann, wenn nicht ein früherer Rechtszustand für den Kläger günstiger ist (vgl. BSG, Urteil vom 31.08.2005 – B 6 KA 68/04 R – juris, Rn. 10). Der Kläger ist mithin letztlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn von vornherein rechtmäßig entschieden worden wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 18.10.2004 – B 2 U 176/04 B – juris, Rn. 6; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 54 Rn. 34). Ob hier möglicherweise die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 SGB II erfüllt sind und über diese Vorschrift ein Rückgriff auf die frühere Rechtslage möglich ist, kann daher dahinstehen.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. i.V.m. § 53 Abs. 1 SGB III a.F. kann die Agentur für Arbeit Arbeitslose, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen fördern, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Gemäß § 53 Abs. 2 SGB III a.F. umfassen die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung u.a. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für eine getrennte Haushaltsführung (Nr. 3c). Nach Absatz 3 der Norm können diese an Leistungsbezieher auch zur Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland erbracht werden. § 54 SGB III in seiner vom 01. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sieht schließlich in seinem Absatz 4 vor, dass als monatliche Trennungskostenbeihilfe für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die Kosten bis zu einem Betrag von 260,00 EUR übernommen werden können. Die Zahlung einer Trennungskostenbeihilfe ist mithin in das Ermessen des Beklagten gestellt, sodass der Kläger grundsätzlich keinen Anspruch auf die begehrte Trennungskostenbeihilfe, sondern nur auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hat, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall; das Ermessen des Beklagten ist nicht eröffnet.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger überhaupt erwerbsfähiger Hilfebedürftiger im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II und damit dem Grunde nach Anspruchsberechtigter ist oder – wie der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid ausgeführt hat – mit Blick auf das Ende des Leistungsbezuges am 30. Juni 2007 keinen Anspruch mehr gegen den Beklagten nach § 16 SGB II haben kann. Ebenso wenig bedarf es einer Klärung, ob die Rechtzeitigkeit der Antragstellung an § 37 SGB II oder an § 324 SGB III – wie das Sozialgericht Berlin meint – zu messen ist. Denn selbst im Falle der Leistungsberechtigung und der rechtzeitigen Antragstellung scheiterte ein Anspruch auf Gewährung einer Mobilitätshilfe an der fehlenden Notwendigkeit der Förderung, da der Kläger die Beschäftigung in der S unabhängig von der Gewährung der Trennungskostenbeihilfe aufgenommen hat.
Das Bundessozialgericht hat für den Bereich der Arbeitsförderung nach dem SGB III zur Frage, wann eine Förderung durch Mobilitätshilfen zur Aufnahme einer Beschäftigung notwendig ist, ausgeführt, dass mangels ausdrücklicher Bestimmung im SGB III zunächst der Zweck der Förderung durch Mobilitätshilfen maßgebend sei. Dieser bestehe vorwiegend darin, finanzielle Hindernisse zugunsten förderungsberechtigter Personen zu beseitigen, die im konkreten Fall dem Eintritt in das Berufsleben im Wege stünden. Dabei komme es nicht auf die Eingliederung, sondern allein die "Aufnahme der Beschäftigung" durch einen Arbeitslosen an. Mit der Mobilitätshilfe solle also vor allem verhindert werden, dass die unmittelbare Arbeitsaufnahme an fehlenden Mitteln scheitere. Insofern diene § 53 Abs. 1 SGB III dem Zweck, dem genannten Personenkreis einen finanziellen Anreiz zur unmittelbaren Beschäftigungsaufnahme zu bieten. Schon seinem Wortlaut nach enthalte der Begriff der Notwendigkeit im Übrigen ein Element der Unverzichtbarkeit im Sinne einer engen Kausalität. Die Bewilligung der Leistung müsse also die einzige Möglichkeit der Förderung der Beschäftigungsaufnahme darstellen. Eine Mobilitätshilfe sei hingegen nicht notwendig, wenn die Beschäftigungsaufnahme auch ohne diese Leistung erfolgen würde bzw. erfolgt wäre. Nehme ein Arbeitsloser seine Beschäftigung völlig unabhängig von der Mobilitätshilfe auf, sei eine Notwendigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 SGB III zu verneinen (BSG, Urteil vom 04.03.2009 – B 11 AL 50/07 R – juris, Rn. 12-15; BSG, Urteil vom 27.01.2009 – B 7/7a AL 26/07 R – juris, Rn. 13-16, jeweils m.w.N.).
Nichts anderes kann zur Überzeugung des Senats für die Gewährung von Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Hilfebedürftige nach dem SGB II gelten. Über § 16 Abs. 1 SGB II wurden und werden Leistungen aus dem SGB III zu solchen nach dem SGB II "gemacht". Die Verweisung bezweckt, Hilfebedürftigen im Wesentlichen die gleichen Leistungen zur Eingliederung zur Verfügung zu stellen wie den Berechtigten nach dem SGB III (BT-Dr. 15/1516, 54). Vor diesem Hintergrund ist es mangels anders lautender Regelung nicht gerechtfertigt, der in § 53 SGB III a.F. geforderten Notwendigkeit der Förderung je nach dem, ob der Antragsteller die entsprechenden Leistungen unmittelbar als Bezieher von Leistungen nach dem SGB III begehrt, oder aber über die Verweisungsnorm des § 16 SGB II erstrebt, eine andere Bedeutung beizumessen (vgl. auch Sächsisches LSG, Urteil vom 08.10.2009 – L 3 AS 288/08 – juris, Rn. 48).
Gemessen an diesen Anforderungen ist die Gewährung einer Mobilitätshilfe in Form einer Trennungskostenbeihilfe bereits nach den Angaben des Klägers nicht notwendig gewesen. Der Kläger hat die Beschäftigung in der S am 14. Mai 2007 angetreten, ohne dass ihm zuvor entsprechende Leistungen bewilligt worden wären oder er auch nur einen dahingehenden Antrag an den Beklagten gerichtet hätte. Im Gegenteil hat er im Laufe des Verfahrens wiederholt betont, überhaupt erst nach der Beschäftigungsaufnahme in der S von der Möglichkeit erfahren zu haben, eine Trennungskostenbeihilfe zu beantragen. Dies zeigt, dass die Gewährung einer entsprechenden Förderungsleistung für die Beschäftigungsaufnahme nicht kausal gewesen ist.
Auch ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Trennungskostenbeihilfe nicht aus § 16 Abs. 2 SGB II in seiner bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. Dabei kann dahinstehen, ob ein Rückgriff auf diese Vorschrift, die eine Generalklausel für Ermessenseingliederungsleistungen aller Art enthält, überhaupt zulässig ist, wenn die begehrte Leistungsbewilligung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen der hierfür vorgesehenen spezielleren Anspruchsgrundlage scheitert. Denn jedenfalls steht auch die Gewährung der Leistungen nach dieser Vorschrift unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit, die nur dann zu bejahen ist, wenn eine Eingliederung ohne die Leistung nicht zu erreichen ist (vgl. Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 16 Rn. 179; Niewald in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 16 Rn. 17). Dies aber ist – wie ausgeführt – hier gerade nicht der Fall. Nichts anderes würde zur Überzeugung des Senats nach dem zum 01. Januar 2009 in Kraft getretenen § 16f SGB II gelten, der Maßnahmen der freien Förderung ermöglicht. Die nach dieser - den aufgehobenen § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. ersetzenden (vgl. Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 16f Rn. 1) - Vorschrift denkbaren Leistungen müssen wiederum der Eingliederung in Arbeit dienen und damit zu diesem Zweck erforderlich sein.
Soweit der Kläger schließlich meint, ein Anspruch auf Gewährung von Trennungskostenbeihilfe sei jedenfalls nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs herzuleiten, trifft dies nicht zu. Selbst wenn der Beklagte ihn vorliegend nicht ausreichend beraten haben sollte, könnte darüber allenfalls eine frühere Antragstellung fingiert werden (vgl. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.08.2009 – L 8 B 199/08 – juris, Rn. 23-25, Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 37 Rn. 21b). Dies änderte jedoch nichts daran, dass aus den oben aufgezeigten Gründen – der fehlenden Notwendigkeit der Gewährung der Mobilitätshilfe – eine Leistungsgewährung nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
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