Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AS 2541/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2922/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 11. Juni 2010 abgeändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, vorläufig sowie unter dem Vorbehalt der Rückforderung die ab Juli 2010 entstehenden Kosten der Unterkunft für die von den Antragstellern bewohnte Mietwohnung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen durch Zahlung an den Vermieter Reinhold Kälble zu übernehmen. Weiter wird der Antragsgegner verpflichtet, vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung ab Zugang dieses Beschlusses bei ihm den Antragstellern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Form von Lebensmittelgutscheinen zu gewähren.
Diese Verpflichtungen des Antragsgegners bestehen bis zum 31. Dezember 2010, längstens jedoch bis zum Abschluss des gegen den Bescheid vom 12. Mai 2010 gerichteten Widerspruchsverfahrens.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern ein Drittel ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller hat im Umfang des Beschlussausspruchs Erfolg.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die Anträge nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (Abs. 3 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie vom Sozialgericht Freiburg (SG) zutreffend erkannt, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 2. Alt. SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - (juris) und vom 17. April 2009 - L 7 AS 68/09 ER -). Es ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Angelegenheiten, die nicht dringlich sind, einer Regelung, die ohnehin nur vorläufig sein kann, zuzuführen; in derartigen Fällen ist dem Antragsteller vielmehr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zumutbar (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2009 - L 7 AS 2040/09 ER-B -; ferner Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2009 - L 34 AS 815/09 B ER - (juris); zum Ganzen ferner Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnrn. 259, 297 f.). Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerfG; z.B. Kammerbeschlüsse vom 12. Mai 2005 a.a.O. und vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind hier gegeben, soweit sie die vorläufige, unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehende Übernahme der ab Juli 2010 entstehenden Kosten der Unterkunft und die vorläufige, ebenfalls unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehende Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Form von Lebensmittelgutscheinen betrifft. Allerdings vermag der Senat beim gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht zu beurteilen, ob bei den Antragstellern die für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erforderliche Hilfebedürftigkeit tatsächlich vorliegt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch nur Personen, die unter anderem hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Ob die Antragsteller ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen sichern können, ist bislang noch unklar. Es bestehen insoweit noch zahlreiche Unklarheiten und Widersprüche, die aufzuklären sind. Hierzu bedarf es jedoch umfangreicher, schwieriger und zeitaufwendiger Ermittlungen, die dem Widerspruchs- und einem evtl. sich anschließenden sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen. Eine abschließende Prüfung, ob die Antragsteller tatsächlich hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind, ist dem Senat im hier vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angesichts der besonderen Dringlichkeit der Sache und des Umfanges und des Zeitaufwandes der noch durchzuführenden Ermittlungen nicht möglich.
Aufklärungsbedarf besteht zunächst hinsichtlich der Frage, ob der Antragsteller zu 2 den zum 15. Dezember 2008 von ihm angemeldeten Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen inzwischen (wann?) aufgegeben hat oder diesen Handel nach wie vor (mit welchen Einkünften?) betreibt. Weder ist in den vorhandenen Unterlagen eine entsprechende Gewerbeabmeldung vorhanden noch hat der Antragsteller zu 2 vorgetragen, er habe den Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen zwischenzeitlich aufgegeben. Ausweislich seiner einer Mitarbeiterin des Antragsgegners übersandten E-Mail vom 23. November 2009 hat der Kläger seinen Kfz-Handel zusammen mit einem Geschäftspartner geführt und hierfür einen großen Autoplatz in Lahr-Langenwinkel gemietet. Ob dieser große Autoplatz nach wie vor vom Antragsteller zu 2 angemietet ist, bedarf ebenso weiterer Aufklärung wie die Frage, ob weiterhin geschäftliche Beziehungen zu seinem Geschäftspartner bestehen. In seiner Erklärung vom 16. April 2010 hat der Antragsteller zu 2 angegeben, aufgrund der Krisenlage in der Ukraine seien "alle meine Geschäfte pleite gegangen". Diese Erklärung deutet darauf hin, dass der Antragsteller zu 2 neben seinem Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen noch weitere "Geschäfte" betrieben hat. Um welche Geschäfte es sich hierbei gehandelt hat, ist unklar und klärungsbedürftig. Auch fehlen bislang Nachweise für die von Antragsteller zu 2 angegebene Pleite seiner Geschäfte ebenso wie für die von ihm behauptete Insolvenz der in der Ukraine betriebenen Firma/Firmen "Sintal". Wie aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Steuererklärungen, zu ersehen ist, existierte in der Ukraine zum einen die Sintal Plus GmbH, zum anderen die Sintal AG, an der der Antragsteller zu 2 ausweislich der Bescheinigung vom 4. April 2009 einen 40%igen Aktienanteil besaß und nach seinen Angaben im Schreiben vom 7. Juli 2010 bis heute noch besitzt. Ob diese beiden Unternehmen heute noch existieren oder über diese Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder durchgeführt wurde, ist bislang nicht bekannt. Auch ist die genaue Beteiligung der Antragstellerin zu 1 an diesen beiden Unternehmen ebenso unklar wie die Frage, ob die Antragstellerin zu 1 Eigentümerin eines weiteren, bislang noch unbekannten Unternehmens ist. Hierauf deutet die Aussage des Antragstellers zu 2 in seiner an der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gerichteten E-Mail vom 11. Dezember 2009 hin, seine Frau, also die Antragstellerin zu 1, sei Unternehmerin und besitze insgesamt drei Firmen, "eine seit 1996, andere seit 1998 und dritte seit 2001". Ob die Antragstellerin zu 1 Eigentümerin der Sintal Plus GmbH und/oder der Sintal AG ist oder an diesen beiden oder einem der beiden Unternehmen lediglich beteiligt ist (in welcher Höhe?), ist ebenfalls unklar. Im Gegensatz zum Antragsteller zu 2, der die Antragstellerin zu 1 als Eigentümerin bezeichnet hat, hat diese in ihrer Erklärung vom 14. Oktober 2010 gegenüber der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kiew angegeben, sie besitze einen Aktienanteil von 40 % an der Firma Sintal. Sollte die Antragstellerin zu 1 ebenso wie der Antragsteller zu 2 Aktienanteile an der Sintal AG besitzen, fällt auf, dass sowohl die Antragstellerin zu 1 als auch der Antragsteller zu 2 in den von ihnen am 9. April 2010 unterschriebenen Erklärungen in Anlage VM die Frage nach dem Besitz von Sparbriefen/sonstigen Wertpapieren (z.B. Aktien, Fondsanteile usw.) verneint haben. Unklar und nicht nachvollziehbar sind auch die Angaben des Antragstellers zu 2, er habe aus seinem Aktienpaket - nach eigenen Angaben im Wert von 20.000 EUR - monatliche Einkünfte in Höhe von 2.000 EUR erhalten. Hierfür fehlt es ebenso an Nachweisen wie zum derzeitigen Wert der noch in seinem Bestand befindlichen Aktien. Ob auch die Antragstellerin zu 1 heute (noch) Aktien besitzt, ist unklar. Widersprüchlich sind auch die Angaben des Antragstellers zu 2 hinsichtlich der Frage, ob er Eigentümer eines Kraftfahrzeuges sei. Während er diese Frage in der von ihm am 9. April 2010 unterzeichneten Anlage VM verneint hat, hat er in der ebenfalls am 9. April 2010 von ihm unterzeichneten Anlage EK jährliche Kosten i.H.v. 130,00 EUR für eine Kfz-Haftpflichtversicherung angegeben. Auch dies bedarf weiterer Aufklärung. Erhebliche Widersprüche bestehen ferner zwischen den Angaben des Antragstellers zu 2 zur Insolvenz der Firma Sintal und den Ausführungen der Antragstellerin zu 1 vom 18. März 2010 und ihrer Rechtsanwältin vom 5. Februar 2010 im Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Antragsteller zu 1 und 3. Während nach der im Beschwerdeverfahren vorgelegten, nach eigenen Angaben vom Antragsteller zu 2 formulierten Erklärung des Herrn Filtschakov vom 27. Juni 2010 die "Firma Sintal im März 2010 Pleite gegangen war", gab die Antragstellerin zu 1 in ihrer Erklärung vom 18. März 2010 im Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch an, sie bestreite ihren Lebensunterhalt aus "Einkommen aus Familiengeschäften". Ausweislich des vom 5. Februar 2010 datierenden Schreiben ihrer Rechtsanwältin sei auch im Jahr 2010 aufgrund des im Jahr 2009 erwirtschafteten Gewinns von 117.000 EUR damit zu rechnen, dass die Firma der Antragstellerin zu 1 einen Gewinn mindestens i.H.v. 117.000 EUR - wie im letzten Jahr - erwirtschaften werde. Wie angesichts der vom Antragsteller zu 2 mitgeteilten, im März 2010 eingetretenen Insolvenz noch am 5. Februar bzw. 18. März 2010 von einer ausreichenden Sicherung des Lebensunterhalts durch die Firma/Firmen der Antragstellerin zu 1 ausgegangen werden konnte, erschließt sich dem Senat nicht und bedarf daher weiterer Aufklärung. Unklar ist bislang auch der Verbleib der nach eigenen Angaben des Antragstellers zu 2 von Herrn Filtschakov im Februar 2010 in bar erhaltenen 80.000 EUR. Während ausweislich der Erklärung vom 27. Juni 2010 dieser Betrag "für den Aufbau von der Vertretung der Firma "Nestle" in der Ukraine verwendet werden" sollte, gab der Antragsteller zu 2 nunmehr im Schreiben vom 7. Juli 2010 an, er habe 50.000 EUR von diesem Betrag seinem Vater zum Aufbau einer eigenen Landwirtschaft gegeben. Dies sei Ende Februar, Anfang April gewesen. Der Rest sei "zum großen Teil für die Einrichtung von dem neuen Office für Firma "Sintal" verwendet" worden. Ein kleiner Rest, ein- oder zweitausend Euro, sei einfach ausgegeben worden. Angesichts der sicherlich bereits im Februar 2010 absehbar drohenden Insolvenz der Firma/Firmen Sintal und der damit den Antragstellern drohenden finanziellen Schwierigkeiten erscheinen diese Ausführungen des Antragstellers zu 2 wenig glaubhaft und bedürfen daher einer weiteren Überprüfung. Insbesondere ist es kaum glaubhaft und vorstellbar, dass bei einer sicherlich bereits absehbaren Insolvenz der Firma/Firmen Sintal noch eine Büroeinrichtung für diese Unternehmen angeschafft wird. Wie aus den vorliegenden Unterlagen zu ersehen ist, erfolgte am 10. Februar 2010 von dem in der Ukraine befindlichen Konto der Antragstellerin zu 1 eine Überweisung von umgerechnet ca. 89.000 EUR auf das Postbankgirokonto des Antragstellers zu 2. Auf diesem Postbankgirokonto befanden sich ausweislich des vorgelegten Kontoauszuges Ende März 2010 noch ca. 62.000 EUR. Zwischen Mitte Februar 2010 und Ende März 2010 wurden somit von diesem Konto ca. 27.000 EUR entnommen, deren Verbleib unklar ist. Ob damit Schulden beim Gläubiger Waleriy Golowtschenko (in welcher Höhe?), wie in der beim SG eingereichten Antragsbegründung vom 16. Mai 2010 vorgetragen wurde, getilgt wurden, ist bislang nicht nachgewiesen. Unklarheit besteht auch bezüglich der dem Antragsgegner durch Mitteilung des Landeskriminalamts Baden-Württemberg bekanntgewordenen, unter Angabe des Verwendungszwecks "Wohnwagen" im März 2010 in fünf Tranchen vorgenommenen Überweisung von insgesamt 9.000 EUR. Hat der Antragsteller zu 2 damit möglicherweise einen Wohnwagen abbezahlt, der zu seinem Vermögen gehörend bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt werden müsste? Dies bedarf ebenfalls noch weiterer Aufklärung. Auch für die Angaben des Antragstellers zu 2, auf dem - erst im Beschwerdeverfahren mitgeteilten - Konto der Antragstellerin zu 1 in der Ukraine befinde sich kein Geld mehr, möglicherweise sei es aufgelöst, fehlt es an Nachweisen. Ausweislich des am Ende der Verwaltungsakte befindlichen Aktenvermerks besteht ferner aufgrund der vom Antragsgegner bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingeholten Auskunft der begründete Verdacht, dass der Antragsteller zu 2 neben dem (wohl inzwischen aufgelösten) Postbankgirokonto und dem noch existierenden Girokonto bei der ING-DiBa AG weitere Konten bei der City Bank Düsseldorf, der European Bank for Fund Services Haar und der Volksbank Breisgau Nord Emmendingen besitzt. Auch diesem Verdacht wird nachzugehen sein. Weiterhin ist unklar, ob die zur Hälfte im Eigentum der Antragstellerin zu 1 stehende Drei-Zimmer-Wohnung in der Ukraine inzwischen verkauft wurde und ggf. welcher Erlös hieraus erzielt wurde (vgl. Maklervertrag vom 19. März 2009, Blatt 719 der Verwaltungsakte). Auch scheint die Antragstellerin zu 1 nach den Angaben des Antragstellers zu 2 in seiner E-Mail vom 11. Dezember 2009 an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages Eigentümerin von zwei Immobilien in der Ukraine zumindest zum damaligen Zeitpunkt gewesen zu sein. Ob sie dies heute noch ist bzw. was aus diesen Immobilien geworden ist, ist unklar und bedarf ebenfalls weiterer Nachforschungen.
Erst nach Durchführung der somit erforderlichen, umfangreichen, schwierigen und zeitaufwendigen Ermittlungen wird feststehen, ob die für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II erforderliche Hilfebedürftigkeit der Antragsteller vorliegt. Eine solche Klärung ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Eilbedürftigkeit der Sache nicht durchführbar. Es ist daher eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen sind insoweit die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, ein Rechtsbehelf in einem etwaigen Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Rechtsbehelf in einem etwaigen Hauptsacheverfahren dagegen erfolglos bliebe (vgl. Senatsbeschluss vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (juris)). Im Rahmen dieser Abwägung vorrangig zu berücksichtigen ist, dass die Antragsteller laut ihrer "in Kenntnis der rechtlichen Konsequenzen" abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen über keinerlei Vermögen verfügen. Ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung im Umfang des Beschlusstenors besteht die Gefahr, dass die elementaren Grundbedürfnisse der Antragsteller wie Wohnen und Nahrung nicht mehr gedeckt sind. Dieser Existenzgefährdung steht das Interesse des Antragsgegners gegenüber, keine Leistungen erbringen zu müssen, die - bei einem Erfolg in einem etwaigen Hauptsacheverfahren - von ihm nicht mehr oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten wieder zurückgefordert werden können. Das Risiko des Antragsgegners, dass eine etwaige Rückforderung gegenüber den Antragstellern uneinbringlich bleiben wird, hat aufgrund der hier drohenden Existenzgefährdung der Antragsteller zurückzutreten. In Abwägung der beiderseitigen Interessen erscheint es dem Senat angemessen und angebracht, dass die ab 1. Juli 2010 entstehenden Kosten der Unterkunft für die von den Antragstellern bewohnte Mietwohnung zwar in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen vom Antragsgegner übernommen werden, eine Zahlung jedoch direkt an den Vermieter erfolgt. Auch ist es bei Abwägung der gegenseitigen Interessen angebracht, dass die Antragsteller Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (lediglich) in Form von Lebensmittelgutscheinen erhalten. Hierdurch ist die Gefahr, dass ihre elementaren Grundbedürfnisse nicht mehr gedeckt werden, gebannt. Gleichzeitig wird hierdurch vermieden, dass den Antragstellern - möglicherweise zu Unrecht - Geldleistungen erbracht werden, die von ihnen frei verwendet werden können. Angebracht erscheint es dem Senat auch, die Verpflichtungen des Antragsgegners bis zum 31. Dezember 2010, längstens bis zum Abschluss des gegen den Bescheid vom 12. Mai 2010 gerichteten Widerspruchsverfahrens zu begrenzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat dem teilweisen Obsiegen der Antragsteller bei der Kostenquotelung angemessen Rechnung getragen.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antragsgegner wird im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, vorläufig sowie unter dem Vorbehalt der Rückforderung die ab Juli 2010 entstehenden Kosten der Unterkunft für die von den Antragstellern bewohnte Mietwohnung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen durch Zahlung an den Vermieter Reinhold Kälble zu übernehmen. Weiter wird der Antragsgegner verpflichtet, vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung ab Zugang dieses Beschlusses bei ihm den Antragstellern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Form von Lebensmittelgutscheinen zu gewähren.
Diese Verpflichtungen des Antragsgegners bestehen bis zum 31. Dezember 2010, längstens jedoch bis zum Abschluss des gegen den Bescheid vom 12. Mai 2010 gerichteten Widerspruchsverfahrens.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat den Antragstellern ein Drittel ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsteller hat im Umfang des Beschlussausspruchs Erfolg.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1 a.a.O., für Vornahmesachen in Abs. 2 a.a.O. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die Anträge nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (Abs. 3 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie vom Sozialgericht Freiburg (SG) zutreffend erkannt, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 2. Alt. SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab, nämlich dem Anordnungsanspruch und dem Anordnungsgrund (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - (juris) und vom 17. April 2009 - L 7 AS 68/09 ER -). Es ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes, Angelegenheiten, die nicht dringlich sind, einer Regelung, die ohnehin nur vorläufig sein kann, zuzuführen; in derartigen Fällen ist dem Antragsteller vielmehr ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zumutbar (vgl. Senatsbeschluss vom 25. August 2009 - L 7 AS 2040/09 ER-B -; ferner Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2009 - L 34 AS 815/09 B ER - (juris); zum Ganzen ferner Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnrn. 259, 297 f.). Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller vorzunehmen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerfG; z.B. Kammerbeschlüsse vom 12. Mai 2005 a.a.O. und vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind hier gegeben, soweit sie die vorläufige, unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehende Übernahme der ab Juli 2010 entstehenden Kosten der Unterkunft und die vorläufige, ebenfalls unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehende Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Form von Lebensmittelgutscheinen betrifft. Allerdings vermag der Senat beim gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht zu beurteilen, ob bei den Antragstellern die für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erforderliche Hilfebedürftigkeit tatsächlich vorliegt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch nur Personen, die unter anderem hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Ob die Antragsteller ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen sichern können, ist bislang noch unklar. Es bestehen insoweit noch zahlreiche Unklarheiten und Widersprüche, die aufzuklären sind. Hierzu bedarf es jedoch umfangreicher, schwieriger und zeitaufwendiger Ermittlungen, die dem Widerspruchs- und einem evtl. sich anschließenden sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müssen. Eine abschließende Prüfung, ob die Antragsteller tatsächlich hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind, ist dem Senat im hier vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angesichts der besonderen Dringlichkeit der Sache und des Umfanges und des Zeitaufwandes der noch durchzuführenden Ermittlungen nicht möglich.
Aufklärungsbedarf besteht zunächst hinsichtlich der Frage, ob der Antragsteller zu 2 den zum 15. Dezember 2008 von ihm angemeldeten Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen inzwischen (wann?) aufgegeben hat oder diesen Handel nach wie vor (mit welchen Einkünften?) betreibt. Weder ist in den vorhandenen Unterlagen eine entsprechende Gewerbeabmeldung vorhanden noch hat der Antragsteller zu 2 vorgetragen, er habe den Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen zwischenzeitlich aufgegeben. Ausweislich seiner einer Mitarbeiterin des Antragsgegners übersandten E-Mail vom 23. November 2009 hat der Kläger seinen Kfz-Handel zusammen mit einem Geschäftspartner geführt und hierfür einen großen Autoplatz in Lahr-Langenwinkel gemietet. Ob dieser große Autoplatz nach wie vor vom Antragsteller zu 2 angemietet ist, bedarf ebenso weiterer Aufklärung wie die Frage, ob weiterhin geschäftliche Beziehungen zu seinem Geschäftspartner bestehen. In seiner Erklärung vom 16. April 2010 hat der Antragsteller zu 2 angegeben, aufgrund der Krisenlage in der Ukraine seien "alle meine Geschäfte pleite gegangen". Diese Erklärung deutet darauf hin, dass der Antragsteller zu 2 neben seinem Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen noch weitere "Geschäfte" betrieben hat. Um welche Geschäfte es sich hierbei gehandelt hat, ist unklar und klärungsbedürftig. Auch fehlen bislang Nachweise für die von Antragsteller zu 2 angegebene Pleite seiner Geschäfte ebenso wie für die von ihm behauptete Insolvenz der in der Ukraine betriebenen Firma/Firmen "Sintal". Wie aus den vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Steuererklärungen, zu ersehen ist, existierte in der Ukraine zum einen die Sintal Plus GmbH, zum anderen die Sintal AG, an der der Antragsteller zu 2 ausweislich der Bescheinigung vom 4. April 2009 einen 40%igen Aktienanteil besaß und nach seinen Angaben im Schreiben vom 7. Juli 2010 bis heute noch besitzt. Ob diese beiden Unternehmen heute noch existieren oder über diese Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder durchgeführt wurde, ist bislang nicht bekannt. Auch ist die genaue Beteiligung der Antragstellerin zu 1 an diesen beiden Unternehmen ebenso unklar wie die Frage, ob die Antragstellerin zu 1 Eigentümerin eines weiteren, bislang noch unbekannten Unternehmens ist. Hierauf deutet die Aussage des Antragstellers zu 2 in seiner an der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gerichteten E-Mail vom 11. Dezember 2009 hin, seine Frau, also die Antragstellerin zu 1, sei Unternehmerin und besitze insgesamt drei Firmen, "eine seit 1996, andere seit 1998 und dritte seit 2001". Ob die Antragstellerin zu 1 Eigentümerin der Sintal Plus GmbH und/oder der Sintal AG ist oder an diesen beiden oder einem der beiden Unternehmen lediglich beteiligt ist (in welcher Höhe?), ist ebenfalls unklar. Im Gegensatz zum Antragsteller zu 2, der die Antragstellerin zu 1 als Eigentümerin bezeichnet hat, hat diese in ihrer Erklärung vom 14. Oktober 2010 gegenüber der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kiew angegeben, sie besitze einen Aktienanteil von 40 % an der Firma Sintal. Sollte die Antragstellerin zu 1 ebenso wie der Antragsteller zu 2 Aktienanteile an der Sintal AG besitzen, fällt auf, dass sowohl die Antragstellerin zu 1 als auch der Antragsteller zu 2 in den von ihnen am 9. April 2010 unterschriebenen Erklärungen in Anlage VM die Frage nach dem Besitz von Sparbriefen/sonstigen Wertpapieren (z.B. Aktien, Fondsanteile usw.) verneint haben. Unklar und nicht nachvollziehbar sind auch die Angaben des Antragstellers zu 2, er habe aus seinem Aktienpaket - nach eigenen Angaben im Wert von 20.000 EUR - monatliche Einkünfte in Höhe von 2.000 EUR erhalten. Hierfür fehlt es ebenso an Nachweisen wie zum derzeitigen Wert der noch in seinem Bestand befindlichen Aktien. Ob auch die Antragstellerin zu 1 heute (noch) Aktien besitzt, ist unklar. Widersprüchlich sind auch die Angaben des Antragstellers zu 2 hinsichtlich der Frage, ob er Eigentümer eines Kraftfahrzeuges sei. Während er diese Frage in der von ihm am 9. April 2010 unterzeichneten Anlage VM verneint hat, hat er in der ebenfalls am 9. April 2010 von ihm unterzeichneten Anlage EK jährliche Kosten i.H.v. 130,00 EUR für eine Kfz-Haftpflichtversicherung angegeben. Auch dies bedarf weiterer Aufklärung. Erhebliche Widersprüche bestehen ferner zwischen den Angaben des Antragstellers zu 2 zur Insolvenz der Firma Sintal und den Ausführungen der Antragstellerin zu 1 vom 18. März 2010 und ihrer Rechtsanwältin vom 5. Februar 2010 im Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Antragsteller zu 1 und 3. Während nach der im Beschwerdeverfahren vorgelegten, nach eigenen Angaben vom Antragsteller zu 2 formulierten Erklärung des Herrn Filtschakov vom 27. Juni 2010 die "Firma Sintal im März 2010 Pleite gegangen war", gab die Antragstellerin zu 1 in ihrer Erklärung vom 18. März 2010 im Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis noch an, sie bestreite ihren Lebensunterhalt aus "Einkommen aus Familiengeschäften". Ausweislich des vom 5. Februar 2010 datierenden Schreiben ihrer Rechtsanwältin sei auch im Jahr 2010 aufgrund des im Jahr 2009 erwirtschafteten Gewinns von 117.000 EUR damit zu rechnen, dass die Firma der Antragstellerin zu 1 einen Gewinn mindestens i.H.v. 117.000 EUR - wie im letzten Jahr - erwirtschaften werde. Wie angesichts der vom Antragsteller zu 2 mitgeteilten, im März 2010 eingetretenen Insolvenz noch am 5. Februar bzw. 18. März 2010 von einer ausreichenden Sicherung des Lebensunterhalts durch die Firma/Firmen der Antragstellerin zu 1 ausgegangen werden konnte, erschließt sich dem Senat nicht und bedarf daher weiterer Aufklärung. Unklar ist bislang auch der Verbleib der nach eigenen Angaben des Antragstellers zu 2 von Herrn Filtschakov im Februar 2010 in bar erhaltenen 80.000 EUR. Während ausweislich der Erklärung vom 27. Juni 2010 dieser Betrag "für den Aufbau von der Vertretung der Firma "Nestle" in der Ukraine verwendet werden" sollte, gab der Antragsteller zu 2 nunmehr im Schreiben vom 7. Juli 2010 an, er habe 50.000 EUR von diesem Betrag seinem Vater zum Aufbau einer eigenen Landwirtschaft gegeben. Dies sei Ende Februar, Anfang April gewesen. Der Rest sei "zum großen Teil für die Einrichtung von dem neuen Office für Firma "Sintal" verwendet" worden. Ein kleiner Rest, ein- oder zweitausend Euro, sei einfach ausgegeben worden. Angesichts der sicherlich bereits im Februar 2010 absehbar drohenden Insolvenz der Firma/Firmen Sintal und der damit den Antragstellern drohenden finanziellen Schwierigkeiten erscheinen diese Ausführungen des Antragstellers zu 2 wenig glaubhaft und bedürfen daher einer weiteren Überprüfung. Insbesondere ist es kaum glaubhaft und vorstellbar, dass bei einer sicherlich bereits absehbaren Insolvenz der Firma/Firmen Sintal noch eine Büroeinrichtung für diese Unternehmen angeschafft wird. Wie aus den vorliegenden Unterlagen zu ersehen ist, erfolgte am 10. Februar 2010 von dem in der Ukraine befindlichen Konto der Antragstellerin zu 1 eine Überweisung von umgerechnet ca. 89.000 EUR auf das Postbankgirokonto des Antragstellers zu 2. Auf diesem Postbankgirokonto befanden sich ausweislich des vorgelegten Kontoauszuges Ende März 2010 noch ca. 62.000 EUR. Zwischen Mitte Februar 2010 und Ende März 2010 wurden somit von diesem Konto ca. 27.000 EUR entnommen, deren Verbleib unklar ist. Ob damit Schulden beim Gläubiger Waleriy Golowtschenko (in welcher Höhe?), wie in der beim SG eingereichten Antragsbegründung vom 16. Mai 2010 vorgetragen wurde, getilgt wurden, ist bislang nicht nachgewiesen. Unklarheit besteht auch bezüglich der dem Antragsgegner durch Mitteilung des Landeskriminalamts Baden-Württemberg bekanntgewordenen, unter Angabe des Verwendungszwecks "Wohnwagen" im März 2010 in fünf Tranchen vorgenommenen Überweisung von insgesamt 9.000 EUR. Hat der Antragsteller zu 2 damit möglicherweise einen Wohnwagen abbezahlt, der zu seinem Vermögen gehörend bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt werden müsste? Dies bedarf ebenfalls noch weiterer Aufklärung. Auch für die Angaben des Antragstellers zu 2, auf dem - erst im Beschwerdeverfahren mitgeteilten - Konto der Antragstellerin zu 1 in der Ukraine befinde sich kein Geld mehr, möglicherweise sei es aufgelöst, fehlt es an Nachweisen. Ausweislich des am Ende der Verwaltungsakte befindlichen Aktenvermerks besteht ferner aufgrund der vom Antragsgegner bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingeholten Auskunft der begründete Verdacht, dass der Antragsteller zu 2 neben dem (wohl inzwischen aufgelösten) Postbankgirokonto und dem noch existierenden Girokonto bei der ING-DiBa AG weitere Konten bei der City Bank Düsseldorf, der European Bank for Fund Services Haar und der Volksbank Breisgau Nord Emmendingen besitzt. Auch diesem Verdacht wird nachzugehen sein. Weiterhin ist unklar, ob die zur Hälfte im Eigentum der Antragstellerin zu 1 stehende Drei-Zimmer-Wohnung in der Ukraine inzwischen verkauft wurde und ggf. welcher Erlös hieraus erzielt wurde (vgl. Maklervertrag vom 19. März 2009, Blatt 719 der Verwaltungsakte). Auch scheint die Antragstellerin zu 1 nach den Angaben des Antragstellers zu 2 in seiner E-Mail vom 11. Dezember 2009 an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages Eigentümerin von zwei Immobilien in der Ukraine zumindest zum damaligen Zeitpunkt gewesen zu sein. Ob sie dies heute noch ist bzw. was aus diesen Immobilien geworden ist, ist unklar und bedarf ebenfalls weiterer Nachforschungen.
Erst nach Durchführung der somit erforderlichen, umfangreichen, schwierigen und zeitaufwendigen Ermittlungen wird feststehen, ob die für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II erforderliche Hilfebedürftigkeit der Antragsteller vorliegt. Eine solche Klärung ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Eilbedürftigkeit der Sache nicht durchführbar. Es ist daher eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen sind insoweit die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, ein Rechtsbehelf in einem etwaigen Hauptsacheverfahren aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Rechtsbehelf in einem etwaigen Hauptsacheverfahren dagegen erfolglos bliebe (vgl. Senatsbeschluss vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (juris)). Im Rahmen dieser Abwägung vorrangig zu berücksichtigen ist, dass die Antragsteller laut ihrer "in Kenntnis der rechtlichen Konsequenzen" abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen über keinerlei Vermögen verfügen. Ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung im Umfang des Beschlusstenors besteht die Gefahr, dass die elementaren Grundbedürfnisse der Antragsteller wie Wohnen und Nahrung nicht mehr gedeckt sind. Dieser Existenzgefährdung steht das Interesse des Antragsgegners gegenüber, keine Leistungen erbringen zu müssen, die - bei einem Erfolg in einem etwaigen Hauptsacheverfahren - von ihm nicht mehr oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten wieder zurückgefordert werden können. Das Risiko des Antragsgegners, dass eine etwaige Rückforderung gegenüber den Antragstellern uneinbringlich bleiben wird, hat aufgrund der hier drohenden Existenzgefährdung der Antragsteller zurückzutreten. In Abwägung der beiderseitigen Interessen erscheint es dem Senat angemessen und angebracht, dass die ab 1. Juli 2010 entstehenden Kosten der Unterkunft für die von den Antragstellern bewohnte Mietwohnung zwar in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen vom Antragsgegner übernommen werden, eine Zahlung jedoch direkt an den Vermieter erfolgt. Auch ist es bei Abwägung der gegenseitigen Interessen angebracht, dass die Antragsteller Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (lediglich) in Form von Lebensmittelgutscheinen erhalten. Hierdurch ist die Gefahr, dass ihre elementaren Grundbedürfnisse nicht mehr gedeckt werden, gebannt. Gleichzeitig wird hierdurch vermieden, dass den Antragstellern - möglicherweise zu Unrecht - Geldleistungen erbracht werden, die von ihnen frei verwendet werden können. Angebracht erscheint es dem Senat auch, die Verpflichtungen des Antragsgegners bis zum 31. Dezember 2010, längstens bis zum Abschluss des gegen den Bescheid vom 12. Mai 2010 gerichteten Widerspruchsverfahrens zu begrenzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6); dabei hat der Senat dem teilweisen Obsiegen der Antragsteller bei der Kostenquotelung angemessen Rechnung getragen.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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