Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 2113/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3152/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 30. Juni 2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen den seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 30. Juni 2010. Er begehrt in der Sache, die Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, die für die Patentaufrechterhaltung notwendigen 555 US$ gemäß § 16c Abs. 1 SGB II zur Verfügung zu stellen, hilfsweise die Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihm 11,56 US$ monatlich als Vorschuss für vier Jahre (zusammen: 555 US$) für die Aufrechterhaltung seines US-Patents 7.080.056 als zusätzlichen laufenden atypischen Bedarf gemäß dem Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus begehrt er die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den jeweiligen Betrag direkt an das United States Patent and Trademark Office zu überweisen.
II.
Diese Beschwerde ist nicht statthaft.
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Etwas anderes bestimmt das Gesetz in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG, als dort die Beschwerde ausgeschlossen ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine Berufung wäre in der Hauptsache nicht statthaft und damit unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einen Betrag in Höhe vom 750 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Soweit der Antragsteller die Gewährung eines Betrages von 555 US$ begehrt, ist dieser Wert nicht erreicht. Das gilt auch, soweit der Antragstaller insoweit einen Vorschuss auf die von der Beklagten erwarteten Leistungen der nächsten vier Jahre begehrt.
Eine Berufung wäre auch nicht unter Anwendung des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft. Zwar begehrt der Antragsteller hilfsweise einen Vorschuss auf die vom ihm von der Beklagten im Laufe der nächsten vier Jahre erwarteten Leistungen. Unabhängig von der Frage, ob hierfür eine Rechtsgrundlage besteht - § 42 SGB I setzt voraus, dass der Leistungsanspruch zumindest dem Grunde nach besteht, was bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sinne der §§ 19 ff SGB II und auch bei Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben im Sinne der §§ 16 ff SGB II in dieser zeitlichen Perspektive eher als fraglich erscheint -, handelt es sich auch bei dem vorliegend begehrten Vorschuss auf zukünftige Leistungen im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht um eine wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Denn der Antragsteller begehrt nicht monatliche Vorschussleistungen auf den monatlich fällig werdenden Leistungsbetrag sondern die Zahlung einer einmaligen vorschussweisen Leistung - richtigerweise würde es sich eigentlich um eine darlehensweise Leistung handeln -, deren "Rückzahlung" er auf vier Jahre verteilen will.
Soweit der Antragsteller geltend macht, es liege ein Verfahrensfehler vor, der zur Zulassung einer Berufung führen würde, so führt auch dies nicht zur Statthaftigkeit der Beschwerde. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen Beschlüsse existiert nicht. Im Rahmen der Prüfung nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG kommt es aber auch nicht darauf an, ob eine Berufung in der Hauptsache gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen wäre (so z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Februar 2010 - L 11 KR 6029/09 ER-B - juris Rdnr. 27; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juni 2009 - L 13 AS 2159/09 ER-B - n.v.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juni 2009 - L 13 AS 2237/09 ER-B - n.v.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. September 2009 - L 10 KR 33/09 B ER - juris Rdnr. 8; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - L 6 AS 458/08 ER - juris Rdnr. 9). Im Übrigen lägen aber auch die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG nicht vor. In Betracht käme nur ein vom Antragsteller behaupteter Verfahrensfehler, als das SG seine Ausführungen zu § 16c SGB II übergangen habe. Dies begründet jedoch kein Verfahrensfehler im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, denn das SG hat sich mit dem Vorbringen des Antragstellers in dessen Schriftsatz vom 28. Juni 2010 auseinander gesetzt. Dies zeigt sich deutlich schon darin, dass das SG die vom Antragsteller erstmals in diesem Schriftsatz geäußerte Auffassung zur Anwendbarkeit der §§ 16f SGB II ff aufgegriffen und sich damit auseinander gesetzt hat. Wenn es zu der - vorliegend wohl nicht einschlägigen - Vorschrift des § 16c SGB II nicht ausdrücklich Stellung nimmt, liegt darin kein Verfahrensfehler. Das SG hat sich mit allen in Betracht kommenden einschlägigen Vorschriften auseinandergesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Beschwerde erfolglos und die Antragsgegnerin keinen Anlass zur Beschwerde gegeben hat.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich mit der Beschwerde gegen den seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 30. Juni 2010. Er begehrt in der Sache, die Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, die für die Patentaufrechterhaltung notwendigen 555 US$ gemäß § 16c Abs. 1 SGB II zur Verfügung zu stellen, hilfsweise die Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, ihm 11,56 US$ monatlich als Vorschuss für vier Jahre (zusammen: 555 US$) für die Aufrechterhaltung seines US-Patents 7.080.056 als zusätzlichen laufenden atypischen Bedarf gemäß dem Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus begehrt er die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den jeweiligen Betrag direkt an das United States Patent and Trademark Office zu überweisen.
II.
Diese Beschwerde ist nicht statthaft.
Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Etwas anderes bestimmt das Gesetz in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG, als dort die Beschwerde ausgeschlossen ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine Berufung wäre in der Hauptsache nicht statthaft und damit unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einen Betrag in Höhe vom 750 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Soweit der Antragsteller die Gewährung eines Betrages von 555 US$ begehrt, ist dieser Wert nicht erreicht. Das gilt auch, soweit der Antragstaller insoweit einen Vorschuss auf die von der Beklagten erwarteten Leistungen der nächsten vier Jahre begehrt.
Eine Berufung wäre auch nicht unter Anwendung des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthaft. Zwar begehrt der Antragsteller hilfsweise einen Vorschuss auf die vom ihm von der Beklagten im Laufe der nächsten vier Jahre erwarteten Leistungen. Unabhängig von der Frage, ob hierfür eine Rechtsgrundlage besteht - § 42 SGB I setzt voraus, dass der Leistungsanspruch zumindest dem Grunde nach besteht, was bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sinne der §§ 19 ff SGB II und auch bei Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben im Sinne der §§ 16 ff SGB II in dieser zeitlichen Perspektive eher als fraglich erscheint -, handelt es sich auch bei dem vorliegend begehrten Vorschuss auf zukünftige Leistungen im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht um eine wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Denn der Antragsteller begehrt nicht monatliche Vorschussleistungen auf den monatlich fällig werdenden Leistungsbetrag sondern die Zahlung einer einmaligen vorschussweisen Leistung - richtigerweise würde es sich eigentlich um eine darlehensweise Leistung handeln -, deren "Rückzahlung" er auf vier Jahre verteilen will.
Soweit der Antragsteller geltend macht, es liege ein Verfahrensfehler vor, der zur Zulassung einer Berufung führen würde, so führt auch dies nicht zur Statthaftigkeit der Beschwerde. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen Beschlüsse existiert nicht. Im Rahmen der Prüfung nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG kommt es aber auch nicht darauf an, ob eine Berufung in der Hauptsache gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen wäre (so z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Februar 2010 - L 11 KR 6029/09 ER-B - juris Rdnr. 27; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juni 2009 - L 13 AS 2159/09 ER-B - n.v.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juni 2009 - L 13 AS 2237/09 ER-B - n.v.; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. September 2009 - L 10 KR 33/09 B ER - juris Rdnr. 8; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - L 6 AS 458/08 ER - juris Rdnr. 9). Im Übrigen lägen aber auch die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG nicht vor. In Betracht käme nur ein vom Antragsteller behaupteter Verfahrensfehler, als das SG seine Ausführungen zu § 16c SGB II übergangen habe. Dies begründet jedoch kein Verfahrensfehler im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, denn das SG hat sich mit dem Vorbringen des Antragstellers in dessen Schriftsatz vom 28. Juni 2010 auseinander gesetzt. Dies zeigt sich deutlich schon darin, dass das SG die vom Antragsteller erstmals in diesem Schriftsatz geäußerte Auffassung zur Anwendbarkeit der §§ 16f SGB II ff aufgegriffen und sich damit auseinander gesetzt hat. Wenn es zu der - vorliegend wohl nicht einschlägigen - Vorschrift des § 16c SGB II nicht ausdrücklich Stellung nimmt, liegt darin kein Verfahrensfehler. Das SG hat sich mit allen in Betracht kommenden einschlägigen Vorschriften auseinandergesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Beschwerde erfolglos und die Antragsgegnerin keinen Anlass zur Beschwerde gegeben hat.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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