L 9 U 485/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 3666/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 485/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Verletztenrente sowie von Heilbehandlung über den 8. Februar 2007 hinaus wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles vom 16. Februar 2006.

Der 1965 geborene Kläger erlitt am 16. Februar 2006 gegen 6.40 Uhr auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Pkw einen Unfall, als er ins Schleudern geriet und danach nach links von der Fahrbahn abkam, wo er mit der Fahrzeugfront und anschließend mit der linken Fahrzeugseite gegen einen Baum prallte.

Dr. P., bei dem der Kläger um 9.44 Uhr eintraf, stellte die Diagnose "Obere Deckenplattenfraktur 1. und 2. LWK, Nasenbeinprellung". Die Kernspintomographie der LWS zeigte eine Kompressionsfraktur des LWK 2 und 3 ohne Hinterkantenbeteiligung. Wegen persistierender Beschwerden war der Kläger in stationärer Behandlung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Ludwigshafen und im Schmerztherapiezentrum in B. M ... Nach einer Kernspintomographie am 25. Januar 2007 (Bericht von PD Dr. Dr. G. vom 25. Januar 2007, Deckplatteneinbrüche LWK1 und LWK2 knöchern "längst" konsolidiert, kein Knochenmarködem) entschied die Beklagte mit Bescheid vom 13. Februar 2007, unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit werde bis einschließlich 8. Februar 2007 anerkannt. Über diesen Zeitpunkt hinausgehende Behandlungen stünden nicht mehr in Zusammenhang mit dem Unfall.

Nach einer Begutachtung bei Prof. Dr. W. anerkannte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juli 2007 als Unfallfolgen "An der Wirbelsäule: Umformende Veränderungen der Deckplatten des 1. und 2. Lendenwirbelkörpers mit Höhenminderung und Aufwerfung der Vorderkante im Bereich des 1. Lendenwirbelkörpers nach konsolidierten Deckplattenbrüchen des 1. und 2. Lendenwirbelkörpers. Folgenlos verheilte Nasenbeinprellung." und lehnte die Gewährung von Verletztenrente ab, da die unfallbedingte MdE nur 10 vH betrage.

Die Beklagte wies die gegen beide Bescheide fristgerecht erhobenen Widersprüche mit Widerspruchsbescheiden vom 17. Oktober 2007 zurück.

Deswegen hat der Kläger am 29. Oktober 2007 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben, das die Klage nach Einholung von Sachverständigengutachten des Nervenarztes Dr. W. und des Orthopäden Dr. F. mit Gerichtsbescheid vom 8. Dezember 2009 abgewiesen hat.

Gegen den am 14. Dezember 2009 seiner Bevollmächtigten zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am Montag, den 18. Januar 2010 Berufung eingelegt. Auf den Hinweis des Gerichts, der angefochtene Gerichtsbescheid sei am 14. Dezember 2009 zugestellt worden und die Berufungsschrift sei erst am 18. Januar 2010 beim SG eingegangen, weswegen die Berufungsfrist nicht gewahrt und die Berufung unzulässig sein dürfte, haben sich der Kläger und seine Bevollmächtigte nicht geäußert und auch keine Berufungsbegründung abgegeben.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Dezember 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 13. Februar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2007 sowie des Bescheids vom 23. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2007 zu verurteilen, ihm Heilbehandlung über den 8. Februar 2007 hinaus sowie Verletztenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die von der Beklagten vorgelegten Leistungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist unzulässig.

Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie - u. a. - nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt ist. So liegt der Fall hier. Gemäß § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte - nach § 105 SGG gilt gleiches für Gerichtsbescheide - die Berufung statt. Diese ist beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bzw. des Gerichtsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs. 1 SGG). Diese Frist ist hier versäumt.

Nach § 63 Abs. 2 SGG wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Dabei kann ein Schriftstück einem bevollmächtigten Rechtsanwalt mit Empfangsbekenntnis zugestellt werden (§ 174 Abs. 1 ZPO). Dies ist hier am 14. Dezember 2009 gemäß dem vorliegenden Empfangsbekenntnis der Bevollmächtigten des Klägers erfolgt.

Der Gerichtsbescheid ist somit am 14. Dezember 2009 zugestellt worden.

Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Gemäß Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift endet eine nach Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 64 Abs. 3 SGG).

Die einmonatige Berufungsfrist hat somit am 15. Dezember 2009 begonnen. Sie endete mit Ablauf des 14. Januar 2010, einem Donnerstag. Die Berufung des Klägers ist dagegen erst am Montag, den 18. Januar 2010 und damit nach Fristablauf beim SG eingegangen.

Anhaltspunkte für Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Im Übrigen wurden solche auch nicht geltend gemacht und wurde eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht beantragt, obgleich der Bevollmächtigten des Klägers bereits mit der Eingangsverfügung, abgesandt am 3. Februar 2010, mitgeteilt wurde, dass die Berufungsfrist nicht gewahrt ist. Trotz mehrfacher Erinnerung hat sie sich nicht geäußert.

Da die Berufung somit unzulässig ist, ist sie zu verwerfen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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