L 5 AL 28/08

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 14 AL 158/03
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 AL 28/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit sind die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vom 16. März 1999 bis 1. August 1999 und die Erstattungsforderung in Höhe von 2.043,02 DM, weil das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch Auflösungsvertrag zum 15. März 1999 endete und sie hieraus eine Abfindung in Höhe von 67.332 DM brutto erhalten haben und ihr Anspruch auf Arbeitslosenhilfe deshalb vom 16. März 1999 bis 1. August 1999 geruht haben soll.

Die 1950 geborene Klägerin ist Diplom-Sozialpädagogin und war als Verwaltungsangestellte bei der Freien und Hansestadt Hamburg (Bezirksamt E.) beschäftigt.

Am 6. Juni 1996 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte bewilligte ihr durch Bescheid vom 15. Juli 1996 Arbeitslosengeld ab 22. Juni 1996.

Durch Bescheid vom 19. Dezember 1997 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Klägerin eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 30. März 1995, die ab 1. Juli 1996 wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Arbeitslosengeldes nicht gezahlt wurde.

Die Klägerin bezog Arbeitslosengeld bis zum 20. April 1998. Wegen der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beantragte die Klägerin am 17. April 1998 bei der Beklagten Arbeitslosenhilfe ab 21. April 1998. Im Leistungsantrag gab sie an, dass sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von 1.128,41 DM netto im Monat beziehe.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin Arbeitslosenhilfe ab 21. April 1998 und rechnete die Rente wegen Berufsunfähigkeit auf die Arbeitslosenhilfe an.

Am 22. September 1998 und 22. Dezember 1998 ließ sich die Klägerin bei der Beklagten zur Frage der Berücksichtigung einer Abfindung beraten. Sie beabsichtige, ihr noch bestehendes Arbeitsverhältnis mit der Freien und Hansestadt Hamburg aufzulösen und strebe eine Abfindung an.

Unter dem 28. Februar 1999, bei der Beklagten eingegangen am 12. März 1999, beantragte die Klägerin die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe. Auch in diesem Antrag ist als Einkommen allein die Rente wegen Berufsunfähigkeit angegeben.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin Arbeitslosenhilfe ab 21. April 1999.

Unter dem 6. März 2000 beantragte die Klägerin die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe. Auch in diesem Antrag ist als Einkommen allein die Rente wegen Berufsunfähigkeit angegeben, nicht aber gibt es einen Hinweis darauf, eine Abfindung bezogen zu haben.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin Arbeitslosenhilfe ab 21. April 2000 bis 20. April 2001.

Die Beklagte erhielt im Zusammenhang mit der Ruhegeldbezug der Klägerin (siehe das Berufungsverfahren L 5 AL 27/08) Auskünfte von dem Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg. Hieraus erfuhr sie auch, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Freien und Hansestadt Hamburg zwischenzeitlich beendet sei. Für die Höhe der gezahlten Abfindung müsse sich die Beklagte mit dem Bezirksamt E. in Verbindung setzen.

Die Beklagte holte sodann Auskünfte zu dem beendeten Arbeitsverhältnis und einer Abfindung beim Bezirksamt E. als dem ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin ein. Danach sei das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen am 5. März 1999 mit Ablauf des 15. März 1999 aufgelöst worden. Die Abfindungssumme sei in Höhe von 37.440,84 DM netto ausgezahlt worden. Brutto betrage sie 67.332 DM. Eine ordentliche Kündigung nach § 53 BAT war nach den Angaben der Freien und Hansestadt Hamburg ausgeschlossen.

Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 22. Mai 2001, auf die diese nicht reagierte, hob die Beklagte durch Bescheid vom 28. Juni 2001 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen der erhaltenen Abfindung für den Ruhenszeitraum vom 16. März 1999 bis 1. August 1999 ganz auf und forderte die Klägerin zur Erstattung von 2.805,51 DM (einschließlich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) auf. Sie stützte sich auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Die Klägerin sei ihrer Anzeigepflicht nicht nachgekommen. Die Klägerin erhob rechtzeitig Widerspruch.

Durch Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2003 (Widerspruchsnummer XXXXX/02) änderte die Beklagte den Bescheid vom 28. Juni 2001 dahin ab, dass von der Klägerin keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten sind. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Rücknahme der Arbeitslosenhilfe und die Erstattungsforderung für den Zeitraum vom 16. März 1999 bis 1. August 1999 wegen des Ruhens aufgrund der erhaltenen Abfindung als unbegründet zurück. Sie stützte sich nunmehr auf § 45 SGB X. Vertrauensschutz genieße die Klägerin nicht, denn sie habe den Anspruch auf die Abfindung der Beklagten nicht angezeigt, obwohl sie sich zuvor bei ihr über die leistungsrechtlichen Auswirkungen einer Abfindung informiert habe.

Mit ihrer am 7. Februar 2003 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, von dem der Berechnung des Ruhenszeitraumes zugrunde gelegten Bruttobetrag müsse noch die ggf. von ihr nachzuentrichtende Lohnsteuer abgezogen werden, so dass sich zumindest ein kürzerer Ruhenszeitraum und ggf. ein niedrigerer oder kein Erstattungsbetrag ergeben würde.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 12. Februar 2008 abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten aus §§ 143a, 198 und 330 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie § 45 SGB X. Das Gericht hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen und ergänzend ausgeführt, die Abfindung sei bereits steuerlich abgerechnet. Ein etwaiger Anspruch der Steuerverwaltung sei nie geltend gemacht worden und hiermit sei auch nicht zu rechnen. Es sei deshalb korrekt, dass von den tatsächlich geflossenen Beträgen ausgegangen worden sei.

Gegen den am 14. Februar 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 10. März 2008 Berufung eingelegt. Mit dieser trägt sie unter anderem vor, es habe keine vorherige Anhörung stattgefunden. Sie habe der Beklagten den Erhalt der Abfindung mündlich mitgeteilt und zugleich, dass sie diese durch Darlehenstilgung verbraucht habe und sie weiterhin bedürftig sei. Nachweise über die Darlehenstilgung und die – insbesondere behinderungsbedingten – Aufwendungen lägen der Beklagten seit Jahren vor. Auch sei die Abfindungssumme in ihrem Bruttobetrag zu hoch angesetzt, da noch Steuern abzusetzen seien. Eine Berücksichtigung eines höheren Betrags als der vom Finanzamt vorläufig für 1999 angesetzten 21.440 DM komme nicht in Betracht. Zudem seien weitere fiktive Freibeträge zu berücksichtigen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Februar 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Januar 2003 und in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 27. Mai 2010 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat entgegnet, die Klägerin sei mit Schreiben vom 22. Mai 2001 angehört worden. Eine Berücksichtigung von Freibeträgen könne nicht erfolgen, da sich die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung nicht auf die Anrechnung von Vermögen stütze, sondern auf die die Anrechnung von Entlassungsentschädigungen regelnde Ruhensvorschrift des § 143a SGB III.

Durch Beschluss vom 6. Oktober 2009 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2010 hat die Beklagte anerkannt, dass als Bruttobetrag der Abfindung ein Betrag nicht von 67.332 DM sondern nur von 51.332 DM zu berücksichtigen sei und angekündigt, Ruhens- und Aufhebungszeitraum sowie die Erstattungsforderung entsprechend abzuändern. Das hierin liegende Teilanerkenntnis hat die Klägerin im Termin angenommen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte, der Verwaltungsakten der Beklagten, der Prozessakten L 5 AL 26/08 und L 5 AL 27/08 und der Prozessakte des Sozialgerichts Hamburg zum Aktenzeichen S 6 AL 1757/98 Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat durch Beschluss vom 6. Oktober 2009 die Berufung dem Berichterstatter übertragen hat, der nach § 153 Abs. 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Der Beschluss ist den Beteiligten am 9. bzw. 12. Oktober 2009 zugestellt worden.

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

Sie ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Aufhebungsentscheidung ist ebenso wie die hieran anknüpfende Erstattungsforderung der Beklagten nach dem im Termin am 27. Mai 2010 von der Beklagten abgegebenen Teilanerkenntnis rechtmäßig.

Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die streitbefangene Aufhebungsentscheidung ist die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsentscheidungen über Arbeitslosenhilfe durch das Ruhen des Anspruchs auf die Leistung aufgrund einer Entlassungsentschädigung. Es geht vorliegend zum Teil um eine Änderung der Verhältnisse während der Geltung eines Dauerverwaltungsakts (16. März 1999 bis 20. April 1999), zum ganz überwiegenden Teil um eine anfängliche Rechtswidrigkeit eines begünstigenden Verwaltungsaktes (21. April 1999 bis zum Ende des Ruhenszeitraumes). Rechtsgrundlagen hierfür sind § 48 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III und § 45 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung schon dann aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Widerspruchsbescheids Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Dies ist mit dem Zufluss der Entlassungsentschädigung, der hier nach §§ 143a, 198 Satz 2 Nr. 6 SGB III das Ruhen des Anspruchs bewirkte, gewiss der Fall und gilt für den Zeitraum vom 16. März 1999 bis 20. April 1999.

Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen von § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Die Bewilligungsentscheidung über Arbeitslosenhilfe ab 21. April 1999 war von Anfang an bis zum Ende des Ruhenszeitraumes rechtswidrig. Denn nach §§ 143a, 198 Satz 2 Nr. 6 SGB III führt eine Entlassungsentschädigung unter den dort näher geregelten Voraussetzungen zum Ruhen des Anspruchs. Die Grundlagen der Berechnung des Ruhenszeitraumes durch die Beklagte sind nach ihrem Teilanerkenntnis nicht mehr zu beanstanden. Zutreffend hat sie danach einen Bruttozahlbetrag in Höhe von 51.332 DM angesetzt. Der Ruhenszeitraum ist auch nicht wegen etwaiger Steuerschulden der Klägerin zu korrigieren. Denn unabhängig davon, dass ohnehin auf den Bruttozahlbetrag abzustellen ist (Düe, in: Niesel, SGB III, 2. Aufl. 2002, § 143a Rn. 32), ist eine Steuerschuld der Klägerin ausweislich des Steuerbescheides vom 4. Dezember 2003 für das Jahr 1999 auch nicht entstanden. Freibeträge kennt § 143a SGB III nicht; das ist auch konsequent, denn es geht insoweit nicht um die Berücksichtigung von Vermögen.

Nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X muss die Behörde die Aufhebungsentscheidung innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen treffen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Von dem Erhalt der Abfindung hatte die Beklagte ausweislich der Aktenlage erstmals Kenntnis durch das Schreiben des Personalamts vom 19. Februar 2001. Der Aufhebungsbescheid datiert vom 28. Juni 2001. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist daher eingehalten.

Auch § 45 Abs. 3 Satz 1 und 3 SGB X sperren die Aufhebungsentscheidung nicht, weil – siehe sogleich – die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 SGB X gegeben sind.

Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X wird nur in den Fällen von § 45 Abs. 2 Satz 3 und § 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2), oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (Nr. 3).

Hier waren die ursprünglich gemachten Angaben der Klägerin in wesentlicher Beziehung unvollständig. Denn den Erhalt der Abfindung hatte sie – anders als den Bezug der Rente wegen Berufsunfähigkeit – in ihrem Leistungsantrag für die Zeit ab 21. April 1999 nicht angegeben und auch nicht nachgemeldet. Ihre Angaben hat die Klägerin auch zumindest grob fahrlässig unvollständig gemacht, denn es lag auf der Hand, dass nicht nur die Rente wegen Berufsunfähigkeit, sondern auch die Abfindung Leistungsrelevanz zumindest haben konnte. Weil danach Arbeitslosenhilfe von der Beklagten bewilligt worden war, obwohl wegen der Entlassungsentschädigung in der Person der Klägerin ein Ruhenstatbe¬stand eingetreten war, beruhte die Bewilligungsentscheidung auch auf den unvollständigen Angaben der Klägerin. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X greift daher vorliegend.

Auch § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X greift vorliegend. Die Klägerin hätte schon aufgrund einfachster und ganz nahe liegender Überlegungen im Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung erkennen können, dass die Abfindung leistungsrelevant ist und noch keine Berücksichtigung in der Bewilligungsentscheidung der Beklagten gefunden hat.

Die Klägerin genießt mithin keinen Vertrauensschutz, weil sie den Erhalt der Abfindung in ihrem Antrag nicht angegeben und auch nicht nachgemeldet hat und hätte erkennen können, dass die Bewilligungsentscheidung rechtswidrig war. Denn noch am 22. September 1998 und 22. Dezember 1998 hatte sie sich bei der Beklagten persönlich über die leistungsrechtlichen Auswirkungen einer Abfindung informiert.

Die Erstattungsforderung ergibt sich aus § 50 Abs. 1 SGB X und gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass, nachdem durch den Widerspruchsbescheid die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung herausgerechnet worden waren. Sie wird zudem noch in Umsetzung des im Termin abgegebenen Teilanerkenntnisses von der Beklagten zu reduzieren sein.

Dass die Klägerin immer wieder eine fehlende Anhörung gerügt hat, ist im Übrigen unerheblich; diese ist aktenkundig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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