Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 14 AS 642/07
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 794/08 AS-PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem gemäß § 120 Abs. 4 SGG die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen geändert worden ist, ist nach § 172 Abs 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen.
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 15. Oktober 2008 wird verworfen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Rückforderung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Arbeitsgemeinschaft Leipzig vom 20. Juli 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2007 hat sich der Kläger am 26. März 2007 an das Sozialgericht gewandt. Mit seiner Klage beanstandet er die vorgenommene Berechnung eines zu erstattenden Betrages.
Zugleich hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Durch einen im Erörterungstermin am 11. Februar 2008 verkündeten Beschluss wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin R. als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Von der Anordnung einer Ratenzahlungspflicht wurde abgesehen.
Am 20. März 2008 erhob der Beschwerdegegner gegen den die Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligenden Beschluss vom 11. Februar 2008 Beschwerde und begründete diese damit, dass zwar Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei, jedoch Raten aus dem Vermögen festzusetzen gewesen wären. Der Kläger verfüge über eine Rentenversicherung mit einem Rückkaufswert von 5.819,16 EUR, die auch verwertbar sei. Der den Freibetrag überschießende Betrag sei auch zumutbar einsetzbar, sodass Prozesskostenhilfe nur unter Ratenzahlungsbestimmung hätte bewilligt werden dürfen.
Mit Beschluss vom 15. Oktober 2008 half das Sozialgericht der Beschwerde des Bezirksrevisors ab und bewilligte Prozesskostenhilfe mit der Bestimmung, dass der Kläger aus seinem Vermögen auf die Prozesskosten ab dem 1. Dezember 2008 monatliche Raten in Höhe von 15,00 EUR zu erbringen habe. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. Oktober 2008 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Am 26. November 2008 hat der Kläger Beschwerde zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegt. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die ursprünglich uneingeschränkt bewilligte Prozesskostenhilfe ohne Prüfung seiner tatsächlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf Anregung des Bezirksrevisors geändert worden sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde, die gegen den Beschluss vom 15. Oktober 2008 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, verbunden mit einer Verpflichtung zur Ratenzahlung vom 15. Oktober 2008, gerichtet ist, ist nicht statthaft und damit gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen (so bereits Beschluss des Senates vom 16. Dezember 2008 – L 3 B 576/08 AL-PKH –, m. w. N.; ebenso Beschluss vom 21. Oktober 2008 – L 3 B 647/08 AL-PKH –, m. w. N. [zum Beschwerdeausschluss bei Prozesskostenhilfebewilligung mit einer Zahlungsverpflichtung aus dem Vermögen]).
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444 ff.) zum 1. April 2008 ist eine Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die neue Regelung ist hier auch maßgebend. Denn nach den Gründsätzen des intertemporalen Prozessrechts erfasst eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 – 2 BvR 1631/90 – BVerfGE 87, 48 [64]; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [9. Aufl., 2008], Vor § 143 Rdnr. 10e, m. w. N.). Etwas anderes gilt dann, wenn ein Beteiligter eine schutzwürdige Position erlangt hat. Denn nach dem Prinzip der Rechtsmittelsicherheit lässt eine prozessrechtliche Einschränkung der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln oder die Verschärfung ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen grundsätzlich nicht Rechtsmittel unzulässig werden, die noch nach altem Rechtszustand zulässig eingelegt wurden. Etwas anderes gilt nur, wenn dies – was vorliegend nicht der Fall ist – durch eine hinreichend deutliche gesetzliche Übergangsregelung angeordnet wird. Eine solche schutzwürdige Position hatte der Kläger zum Zeitpunkt, als § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in Kraft getreten ist, noch nicht erlangt, weil der angegriffene Beschluss erst nach dem Inkrafttreten der Neuregelung erlassen wurde. Der Kläger hatte vielmehr nur die Erwartung, eine für ihn ungünstige Entscheidung des Sozialgerichtes über den Prozesskostenhilfeantrag wie bislang ohne Beschränkung mit der Beschwerde anfechten zu können. Ein allgemeines Vertrauen in den Fortbestand der Rechtsmittelmöglichkeiten ist jedoch nicht geschützt (vgl. Beschluss des Senates vom 21. Oktober 2008 – L 3 B 647/08 AL-PKH –; ebenso: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juni 2008 – L 5 B 138/08 KR – JURIS-Dokument Rdnr. 3; LSG Berlin-Branden-burg – Beschluss vom 11. Juni 2008 – L 19 B 851/08 AS-PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 3; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2008 – L 8 SO 80/08 ER – JURIS-Dokument Rdnr. 3), sodass § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG hier anwendbar ist.
Der Umstand, dass es sich bei dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des Sozialgerichtes vom 15. Oktober 2008 um einen Änderungsbeschluss im Rahmen einer Abhilfeentscheidung nach Einlegung einer Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Prozesskostenhilfe ohne Einschränkung bewilligenden Beschluss vom 11. Februar 2008 gehandelt hat, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand der früher möglichen Rechtsmittel. Denn der Kläger musste mit einer Abänderung des Beschlusses über die Gewährung von Prozesskostenhilfe vom Februar 2008 rechnen mit der Folge, dass es für die sich ihm eröffnenden Rechtsmittel auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des endgültigen, den Kläger im Übrigen erstmalig beschwerenden Beschlusses ankommt.
Entscheidend ist somit allein der Zeitpunkt des Erlasses des den Beschwerdeführer belastenden Beschlusses und damit der Zeitpunkt, wann er erstmalig Beschwerde einlegen konnte. Da dies erst nach Inkrafttreten der Neuregelung der Fall war, ist auch das neue Recht anzuwenden. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers, den Beschluss vom 15. Oktober 2008 noch nach altem Recht uneingeschränkt anfechten zu können, ist nicht zu erkennen.
Die Ausschlussvoraussetzungen des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG sind hier auch erfüllt. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2008 zwar Prozesskostenhilfe bewilligt und den Klägerbevollmächtigten beigeordnet, jedoch zugleich entschieden, dass der Kläger ab dem 1. Dezember 2008 Monatsraten in Höhe von 15,00 EUR zu zahlen habe. Da der Kläger eine Bewilligung ohne Einschränkungen begehrt, liegt in der Entscheidung des Sozialgerichtes eine Teilablehnung (vgl. Beschluss des Senates vom 21. Oktober 2008 – L 3 B 647/08 AL-PKH –, m. w. N.). Diese ist ausschließlich wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe erfolgt. Der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG enthält aber keine Ansatzpunkte dafür, dass nur die auf den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen eines Antragstellers beruhende vollständige Antragsablehnung, nicht aber die Teilablehnung erfasst sein soll.
2. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (§ 183 SGG). Außergerichtlichen Kosten werden gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Rückforderung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Arbeitsgemeinschaft Leipzig vom 20. Juli 2006 und den Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2007 hat sich der Kläger am 26. März 2007 an das Sozialgericht gewandt. Mit seiner Klage beanstandet er die vorgenommene Berechnung eines zu erstattenden Betrages.
Zugleich hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Durch einen im Erörterungstermin am 11. Februar 2008 verkündeten Beschluss wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin R. als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Von der Anordnung einer Ratenzahlungspflicht wurde abgesehen.
Am 20. März 2008 erhob der Beschwerdegegner gegen den die Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligenden Beschluss vom 11. Februar 2008 Beschwerde und begründete diese damit, dass zwar Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei, jedoch Raten aus dem Vermögen festzusetzen gewesen wären. Der Kläger verfüge über eine Rentenversicherung mit einem Rückkaufswert von 5.819,16 EUR, die auch verwertbar sei. Der den Freibetrag überschießende Betrag sei auch zumutbar einsetzbar, sodass Prozesskostenhilfe nur unter Ratenzahlungsbestimmung hätte bewilligt werden dürfen.
Mit Beschluss vom 15. Oktober 2008 half das Sozialgericht der Beschwerde des Bezirksrevisors ab und bewilligte Prozesskostenhilfe mit der Bestimmung, dass der Kläger aus seinem Vermögen auf die Prozesskosten ab dem 1. Dezember 2008 monatliche Raten in Höhe von 15,00 EUR zu erbringen habe. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. Oktober 2008 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Am 26. November 2008 hat der Kläger Beschwerde zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegt. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die ursprünglich uneingeschränkt bewilligte Prozesskostenhilfe ohne Prüfung seiner tatsächlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf Anregung des Bezirksrevisors geändert worden sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde, die gegen den Beschluss vom 15. Oktober 2008 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, verbunden mit einer Verpflichtung zur Ratenzahlung vom 15. Oktober 2008, gerichtet ist, ist nicht statthaft und damit gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen (so bereits Beschluss des Senates vom 16. Dezember 2008 – L 3 B 576/08 AL-PKH –, m. w. N.; ebenso Beschluss vom 21. Oktober 2008 – L 3 B 647/08 AL-PKH –, m. w. N. [zum Beschwerdeausschluss bei Prozesskostenhilfebewilligung mit einer Zahlungsverpflichtung aus dem Vermögen]).
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444 ff.) zum 1. April 2008 ist eine Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die neue Regelung ist hier auch maßgebend. Denn nach den Gründsätzen des intertemporalen Prozessrechts erfasst eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 – 2 BvR 1631/90 – BVerfGE 87, 48 [64]; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [9. Aufl., 2008], Vor § 143 Rdnr. 10e, m. w. N.). Etwas anderes gilt dann, wenn ein Beteiligter eine schutzwürdige Position erlangt hat. Denn nach dem Prinzip der Rechtsmittelsicherheit lässt eine prozessrechtliche Einschränkung der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln oder die Verschärfung ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen grundsätzlich nicht Rechtsmittel unzulässig werden, die noch nach altem Rechtszustand zulässig eingelegt wurden. Etwas anderes gilt nur, wenn dies – was vorliegend nicht der Fall ist – durch eine hinreichend deutliche gesetzliche Übergangsregelung angeordnet wird. Eine solche schutzwürdige Position hatte der Kläger zum Zeitpunkt, als § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in Kraft getreten ist, noch nicht erlangt, weil der angegriffene Beschluss erst nach dem Inkrafttreten der Neuregelung erlassen wurde. Der Kläger hatte vielmehr nur die Erwartung, eine für ihn ungünstige Entscheidung des Sozialgerichtes über den Prozesskostenhilfeantrag wie bislang ohne Beschränkung mit der Beschwerde anfechten zu können. Ein allgemeines Vertrauen in den Fortbestand der Rechtsmittelmöglichkeiten ist jedoch nicht geschützt (vgl. Beschluss des Senates vom 21. Oktober 2008 – L 3 B 647/08 AL-PKH –; ebenso: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juni 2008 – L 5 B 138/08 KR – JURIS-Dokument Rdnr. 3; LSG Berlin-Branden-burg – Beschluss vom 11. Juni 2008 – L 19 B 851/08 AS-PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 3; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2008 – L 8 SO 80/08 ER – JURIS-Dokument Rdnr. 3), sodass § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG hier anwendbar ist.
Der Umstand, dass es sich bei dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des Sozialgerichtes vom 15. Oktober 2008 um einen Änderungsbeschluss im Rahmen einer Abhilfeentscheidung nach Einlegung einer Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Prozesskostenhilfe ohne Einschränkung bewilligenden Beschluss vom 11. Februar 2008 gehandelt hat, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf den Fortbestand der früher möglichen Rechtsmittel. Denn der Kläger musste mit einer Abänderung des Beschlusses über die Gewährung von Prozesskostenhilfe vom Februar 2008 rechnen mit der Folge, dass es für die sich ihm eröffnenden Rechtsmittel auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des endgültigen, den Kläger im Übrigen erstmalig beschwerenden Beschlusses ankommt.
Entscheidend ist somit allein der Zeitpunkt des Erlasses des den Beschwerdeführer belastenden Beschlusses und damit der Zeitpunkt, wann er erstmalig Beschwerde einlegen konnte. Da dies erst nach Inkrafttreten der Neuregelung der Fall war, ist auch das neue Recht anzuwenden. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers, den Beschluss vom 15. Oktober 2008 noch nach altem Recht uneingeschränkt anfechten zu können, ist nicht zu erkennen.
Die Ausschlussvoraussetzungen des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG sind hier auch erfüllt. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2008 zwar Prozesskostenhilfe bewilligt und den Klägerbevollmächtigten beigeordnet, jedoch zugleich entschieden, dass der Kläger ab dem 1. Dezember 2008 Monatsraten in Höhe von 15,00 EUR zu zahlen habe. Da der Kläger eine Bewilligung ohne Einschränkungen begehrt, liegt in der Entscheidung des Sozialgerichtes eine Teilablehnung (vgl. Beschluss des Senates vom 21. Oktober 2008 – L 3 B 647/08 AL-PKH –, m. w. N.). Diese ist ausschließlich wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe erfolgt. Der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG enthält aber keine Ansatzpunkte dafür, dass nur die auf den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen eines Antragstellers beruhende vollständige Antragsablehnung, nicht aber die Teilablehnung erfasst sein soll.
2. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (§ 183 SGG). Außergerichtlichen Kosten werden gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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