Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 896/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1739/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 28. April 2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 28. April 2010 ist nicht statthaft und damit nicht zulässig.
Gemäß § 173 Satz 1 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim SG einzulegen; die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim LSG eingelegt wird (§ 173 Satz 2 SGG). Vorliegend ist beim LSG Baden-Württemberg bereits am 17. April 2010, mithin vor dem Beschluss des SG vom 28. April 2010 ein Telefax eingegangen, das an das "LSG Ulm" gerichtet ist, den Betreff "Sofortige Beschwerde Widerspruch gegen den Bescheid" enthält und als Aktenzeichen beim SG "S 11 AS 869/10" angibt, wobei es sich um einen Schreibfehler handeln dürfte. Die Statthaftigkeit einer Beschwerde setzt aber voraus, dass die angefochtene Entscheidung bereits ergangen und dem Betroffenen zumindest verlautbart ist (Bayerisches LSG, Beschluss vom 3. März 2010 - L 2 U 389/09 B - (juris); Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 173 Rdnr. 5b). Der Senat hat den Antragsteller daher mit Schreiben vom 6. Mai 2010 um Mitteilung innerhalb der Beschwerdefrist - mithin innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses vom 28. April 2010 - gebeten, ob er gegen diesen Beschluss Beschwerde einlegen will. Eine entsprechende Erklärung kann zugunsten des Antragstellers wohl in seinem beim LSG Baden-Württemberg am 25. Mai 2010 eingegangenen Schreiben vom 10. Mai 2010 gesehen werden, in dem er weitere Ausführungen zur Sache macht und damit sinngemäß zum Ausdruck bringt, dass er ein entsprechendes Beschwerdeverfahren durchführen will.
Die Beschwerde ist aber jedenfalls nicht statthaft, weil die Beschwerdewertgrenze nicht überschritten ist.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Fall, wenn bei einer Klage, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Diese Voraussetzungen einer statthaften Beschwerde sind vorliegend nicht erfüllt.
Für die Statthaftigkeit kommt es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an, der sich danach berechnet, was das SG dem Antragsteller versagt hat und von ihm im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt wird (Senatsbeschluss vom 9. März 2010 - L 7 SO 1227/10 ER-B -(unveröffent-licht); Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 14). Hier begehrt der Antragsteller die Übernahme rückständiger Abfallgebühren in Höhe von 51,20 Euro im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Beschwerdewertgrenze ist damit nicht erreicht. Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegen ebenfalls nicht vor, weil nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind.
Die Beschwerde des Antragstellers war daher mangels Zulässigkeit zu verwerfen.
Sollte das Begehren des Antragstellers dahingehend zu verstehen sein, dass er auch Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren des Eilrechtsschutzes erhoben hat, so wäre auch diese Beschwerde unzulässig. Denn der Ausschlussgrund des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist auf einen die PKH versagenden Beschluss für ein Verfahren des Eilrechtsschutzes, das mangels Erreichens des erforderlichen Beschwerdewerts nicht an das LSG gelangen kann, analog anzuwenden, weil der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren grundsätzlich nicht über den Rechtsschutz in der Hauptsache hinausgehen darf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2008 - L 7 SO 3120/08 PKH-B - (juris) und vom 17. November 2008 - L 7 AS 2588/08 PKH-B -, NZS 2009, 349; vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. Mai 2010 - L 7 AS 5876/09 B - (juris)).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg nach § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 28. April 2010 ist nicht statthaft und damit nicht zulässig.
Gemäß § 173 Satz 1 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim SG einzulegen; die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim LSG eingelegt wird (§ 173 Satz 2 SGG). Vorliegend ist beim LSG Baden-Württemberg bereits am 17. April 2010, mithin vor dem Beschluss des SG vom 28. April 2010 ein Telefax eingegangen, das an das "LSG Ulm" gerichtet ist, den Betreff "Sofortige Beschwerde Widerspruch gegen den Bescheid" enthält und als Aktenzeichen beim SG "S 11 AS 869/10" angibt, wobei es sich um einen Schreibfehler handeln dürfte. Die Statthaftigkeit einer Beschwerde setzt aber voraus, dass die angefochtene Entscheidung bereits ergangen und dem Betroffenen zumindest verlautbart ist (Bayerisches LSG, Beschluss vom 3. März 2010 - L 2 U 389/09 B - (juris); Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 173 Rdnr. 5b). Der Senat hat den Antragsteller daher mit Schreiben vom 6. Mai 2010 um Mitteilung innerhalb der Beschwerdefrist - mithin innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses vom 28. April 2010 - gebeten, ob er gegen diesen Beschluss Beschwerde einlegen will. Eine entsprechende Erklärung kann zugunsten des Antragstellers wohl in seinem beim LSG Baden-Württemberg am 25. Mai 2010 eingegangenen Schreiben vom 10. Mai 2010 gesehen werden, in dem er weitere Ausführungen zur Sache macht und damit sinngemäß zum Ausdruck bringt, dass er ein entsprechendes Beschwerdeverfahren durchführen will.
Die Beschwerde ist aber jedenfalls nicht statthaft, weil die Beschwerdewertgrenze nicht überschritten ist.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Dies ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Fall, wenn bei einer Klage, die eine Geld-, Sach- oder Dienstleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2). Diese Voraussetzungen einer statthaften Beschwerde sind vorliegend nicht erfüllt.
Für die Statthaftigkeit kommt es auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an, der sich danach berechnet, was das SG dem Antragsteller versagt hat und von ihm im Beschwerdeverfahren weiterverfolgt wird (Senatsbeschluss vom 9. März 2010 - L 7 SO 1227/10 ER-B -(unveröffent-licht); Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rdnr. 14). Hier begehrt der Antragsteller die Übernahme rückständiger Abfallgebühren in Höhe von 51,20 Euro im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Die Beschwerdewertgrenze ist damit nicht erreicht. Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegen ebenfalls nicht vor, weil nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind.
Die Beschwerde des Antragstellers war daher mangels Zulässigkeit zu verwerfen.
Sollte das Begehren des Antragstellers dahingehend zu verstehen sein, dass er auch Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren des Eilrechtsschutzes erhoben hat, so wäre auch diese Beschwerde unzulässig. Denn der Ausschlussgrund des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist auf einen die PKH versagenden Beschluss für ein Verfahren des Eilrechtsschutzes, das mangels Erreichens des erforderlichen Beschwerdewerts nicht an das LSG gelangen kann, analog anzuwenden, weil der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren grundsätzlich nicht über den Rechtsschutz in der Hauptsache hinausgehen darf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2008 - L 7 SO 3120/08 PKH-B - (juris) und vom 17. November 2008 - L 7 AS 2588/08 PKH-B -, NZS 2009, 349; vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. Mai 2010 - L 7 AS 5876/09 B - (juris)).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved