L 7 SO 4833/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 SO 1805/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4833/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht Reutlingen (SG) hat im angefochtenen Beschluss zutreffend entschieden, dass der im diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden dortigen Verfahren S 2 SO 1805/09 ER vom Antragsteller (sinngemäß) gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2009 gerichteten, beim SG am 29. Mai 2009 erhobenen Klage (S 2 SO 2001/09) bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig ist.

Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung den zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss in vollem Umfang an, sodass auf die dortigen Ausführungen zu Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (§ 153 Abs. 2 SGG analog).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Antragsteller gehört nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis, sodass hier Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben werden.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 197a SGG i.V.m. §§ 47, 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 u. 2 GKG. Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwertes ist die Bedeutung der Sache für den Antragsteller, wie sie sich aus seinem Antrag ergibt; bei der Festsetzung hat das Gericht ein Ermessen (§ 52 Abs. 1 GKG). Nur wenn keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung der Bedeutung der Sache vorliegen, kann auf den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000.- EUR nach § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG zurückgegriffen werden. Die sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebende Bedeutung der Sache bestimmt sich nach dem objektiven Interesse an der angestrebten Entscheidung. Nicht ausschlaggebend ist die subjektive Bedeutung, die der Antragsteller der Sache beimisst (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 52 GKG Rdnr. 8).

Mit seinem im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Antrag wendet sich der Antragsteller gegen die Heranziehung zur Erteilung von Auskünften über sein Einkommen und Vermögen. Der Streitwert ist daher unabhängig von der Höhe der Forderung danach zu bemessen, welches Interesse der Antragsteller daran hat, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2007 - L 7 SO 2737/06 - und vom 24. Juli 2008 - L 7 SO 184/08 W-B -; vgl. a. Bundesgerichtshof (BGH) in ständiger Rechtsprechung, NJW 1964, 2061; FamRZ 86, 796; NJW-RR 1993, 1026; zuletzt Beschluss vom 29. Januar 2008 - X ZR 136/07 - (juris); Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juli 1992 - 6 S 1432/92 - (juris); Oberverwaltungsgericht (OVG) Mecklenburg-Vorpommern NVwZ-RR 2001, 279; a.A.: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9. Juli 1992 - 4 L 57/90: Hälfte des Jahreswertes der Aufwendungen des Sozialhilfeträgers; Bayer. VGH, Beschlüsse vom 14. September 2000 - 12 C 00.2670 - und vom 30. April 2007 - 7 C 06.3283 - beide in (juris): Auffangstreitwert in voller oder hälftiger Höhe; dsgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 2007 - L 1 AS 12/06 - (juris)). Dieses Interesse liegt regelmäßig in der Vermeidung des Aufwands an Zeit und Arbeit, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (st. Rspr. des BGH a.a.O.; VGH Baden-Württemberg a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze geht der Senat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens davon aus, dass der Wert der Abwehr des Auskunftsverlangens hier mit 1.000.- EUR festgesetzt werden kann (Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2007 und vom 24. Juli 2008 a.a.O.; BGH, Beschluss vom 29. Januar 2008 a.a.O.). Die im Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit (2009) vorgesehene pauschale Bewertung mit der Hälfte des Auffangwertes erscheint vorliegend angesichts des zu erwartenden Aufwandes für den Antragsteller zu hoch.

Eine Reduzierung des Hauptsachestreitwertes mit Blick darauf, dass es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, erscheint vorliegend nicht veranlasst. Denn der aufgrund der vorliegenden Eilentscheidung zu leistende Aufwand des Antragstellers an Zeit und Arbeit, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert, bleibt gegenüber demjenigen nicht zurück, wie er sich nach (negativem) Abschluss des Hauptsacheverfahrens ergäbe.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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