Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 2 AS 349/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 94/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Einstweilige Anordnung - Versagung - Bestandskraft - Glaubhaftmachung - Scheinwohnung - Nebenkostenabrechnung
Der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Februar 2010 wird aufgehoben und der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin begehrt die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts Magdeburg (SG). Dieses hatte sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellern und Beschwerdegegnern ab dem 3. Februar 2010 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) iHv 469 EUR monatlich längstens für einen bis zum 30. Juni 2010 laufenden Bewilligungszeitraum zu gewähren.
Die im Jahr 1970 geborene, getrennt lebende Antragstellerin zu 1. und ihr im Jahr 2000 geborener Sohn, der Antragsteller zu 2., bezogen seit Juli 2006 durchgängig von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II.
Nach einem anonymen Hinweis am 2. Januar 2009, die Antragstellerin zu 1. halte sich seit etwa einem Jahr wochenlang bei ihrem Lebenspartner auf und kehre nur in unregelmäßigen Abständen zu ihrer Wohnung zurück, um den Briefkasten zu leeren, erfolgten mehrere Hausbesuche, bei denen die Antragstellerin zu 1. nicht angetroffen werden konnte und festgestellt wurde, dass der Briefkasten überfüllt war. Nachbarn bekundeten, die Antragstellerin zu 1. halte sich nur selten im Haus auf. Im persönlichen Gespräch bestritt die Antragstellerin zu 1., nicht mehr in der Wohnung zu wohnen. Sie habe dort ihren Lebensmittelpunkt.
Die Heizkosten- und Wasserabrechnung für das Jahr 2008 ergab minimale Heizwerte und wies einen Gesamtwasserverbrauch von 0,11 m³ (entspricht durchschnittlich ca. 0,2 l/Kopf/Tag) aus.
Nach Leistungseinstellung ab 1. Juni 2009 mit Bescheid vom 12. Mai 2009 hatte das SG die Antragsgegnerin in einem ersten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellern in der Zeit vom 1. Juli bis längstens 31. Dezember 2009 Leistungen iHv 489 EUR/Monat (Regelleistungen und Zuschlag für Alleinerziehung abzüglich Kindergeld zu bewilligen (Beschluss vom 23. Juli 2009, Az.: S 12 AS 1858/09 ER), und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Das SG ging davon aus, dass die Antragsteller nicht in der Wohnung lebten. Dagegen waren die Beteiligten nicht vorgegangen.
Auf den Weiterzahlungsantrag vom 8. Dezember 2009 für die Zeit ab Januar 2010 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 1. unter dem 10. Dezember 2009 zur Mitwirkung auf. Es sei der tatsächliche Aufenthaltsort mitzuteilen. Weiterhin seien die Rechnungen für Wasser, Heizung und Strom für das Jahr 2009 vorzulegen. Die Antragstellerin antwortete, die Unterlagen für die Abrechnungen würden erst im Folgejahr erstellt. Mit weiterem Schreiben vom 29. Dezember 2009 erinnerte die Antragsgegnerin an die ausstehenden Angaben zum Aufenthaltsort und die Vorlage der Stromrechnung für das Jahr 2008 und setzte eine Frist zur Vorlage bis zum 15. Ja-nuar 2010. Die Abrechnungen für das Jahr 2009 seien nach Erhalt vorzulegen.
Am 3. Februar 2010 haben die Antragsteller erneut beim SG um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (Az.: S 2 AS 349/10 ER). Mit Bescheid vom 19. Februar 2010 hat die Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen ab 1. Januar 2010 gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeine Vorschriften – (SGB I) versagt. Die angeforderten Unterlagen seien nicht vollständig vorgelegt worden. Gegen diesen Bescheid sind die Antragsteller nicht im Wege des Widerspruchs vorgegangen.
Das SG hat mit Beschluss vom 23. Februar 2010 die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Ausführungen im vorherigen Beschluss verpflichtet, den Antragstellern vom 3. Februar bis längstens 30. Juni 2010 Leistungen nach dem SGB II iHv 469 EUR/Monat zu bewilligen. Ein Leistungsanspruch hinsichtlich der Kosten der Unterkunft (KdU) sei nicht gegeben, da nicht glaubhaft gemacht sei, dass sie sich in der Wohnung aufhielten. Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten liege nicht vor. Die Stromrechnung und die anderen verlangten Belege spielten für die Bemessung der Regelleistung keine Rolle. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Antragsteller im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin aufhielten. In Ausführung dieses Beschlusses hat die Antragsgegnerin in der Zeit vom 3. Februar bis zum 30. April 2010 Leistungen erbracht.
Gegen den ihr am 1. März 2010 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 3. März 2010 Beschwerde eingelegt und ferner beantragt, die Vollstreckung des Beschlusses vorläufig auszusetzen. Letzterem Begehren hat der Vorsitzende des 5. Senats mit Beschluss vom 16. April 2010 entsprochen. Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin zu 1. mutmaßlich eine "Scheinwohnung" unterhalte, ergäben sich massive Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller. Obwohl diese seit Juli 2009 keine Leistungen für KdU mehr erhielten, seien sie offensichtlich in der Lage gewesen, die monatlichen Unterkunftskosten von 410 EUR aufzubringen. Angesichts der beharrlichen Weigerung der Antragstellerin zu 1., an den im konkreten Fall erforderlichen Ermittlungen mitzuwirken, habe das Interesse der Antragsgegnerin an der Aussetzung der Vollstreckung Vorrang.
Darauf haben die Antragsteller weiter vorgetragen, sie hätten ihren Lebensmittelpunkt unter der Woche in ihrer Wohnung. Nur an den Wochenenden hielten sie sich bei dem Freund der Antragstellerin zu 1. auf. Sie könnten die monatlichen Mietkosten nicht aufbringen. Auf die Räumungsklage ihres Vermieters sei ein rechtskräftiges Versäumnisurteil ergangen. Bislang habe eine Zwangsräumung – jedoch nur vorläufig – abgewendet werden können.
Daraufhin hat der Vorsitzende des 5. Senats mit Beschluss vom 25. Mai 2010 den Antrag der Antragsteller auf Aufhebung des Beschlusses vom 16. April 2010 abgelehnt. Die Antragstellerin zu 1. habe keine Gründe vorgebracht, die zu einer abweichenden Einschätzung führen könnten. Insbesondere sei die von der Antragsgegnerin geforderte Stromrechnung für das Jahr 2008 immer noch nicht vorgelegt worden.
Die Antragsgegnerin hat zur Begründung der Beschwerde ausgeführt, der tatsächliche Aufenthaltsort der Antragsteller sei seit dem Jahr 2008 unbekannt. Trotz wiederholter Aufforderungen weigere sich die Antragstellerin zu 1., Angaben zu ihrem tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalt zu machen. Allein die Vermutung, dass sie sich "irgendwo im Zuständigkeitsbereich" der Antragsgegnerin aufhalte, könne nicht Grundlage einer Leistungsbewilligung sein. Die Antragstellerin zu 1. sei für die Antragsgegnerin nicht erreichbar. Es gebe oftmals Postrückläufe durch den regelmäßig überfüllten Briefkasten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Februar 2010 aufzuheben und den Antrag der Antragsteller abzulehnen.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Antragsteller gegen den Versagungsbescheid vom 19. Februar 2010 bislang keinen Widerspruch eingelegt hätten.
Telefonisch hat die Antragstellerin zu 1. am 16. Juni 2010 gegenüber der Berichterstatterin bekundet, sie habe alle benötigten Belege – bis auf die Stromrechnung, auf die es nicht ankomme – ihrem Prozessbevollmächtigten übergeben. Weshalb dieser sie nicht weitergeleitet und das Mandatsverhältnis gekündigt habe, wisse sie nicht. Sie habe kein Geld mehr zum Leben. Ihr drohe die Zwangsräumung.
Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, bei ihrer Vorsprache am 17. Juni 2010 habe die Antragstellerin zu 1. die bereits bekannte Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 und eine Heizkostenabrechnung für das Jahr 2007 vorgelegt. Es sei weder die angeforderte Stromrechnung für das Jahr 2008 beigebracht worden noch eine Mitteilung des konkreten Aufenthaltsortes erfolgt. Bei der Vorsprache am 21. Juni 2010 seien keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden. Für das Jahr 2010 seien bislang keine Widersprüche der Antragsteller registriert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung statthaft, form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750 EUR, denn die Verpflichtung zur weiteren Leistungsgewährung im angefochtenen Beschluss des SG beläuft sich auf 469 EUR monatlich für einen fast fünfmonatigen Bewilligungszeitraum.
Die Beschwerde ist auch begründet. Das SG hat die Antragsgegnerin zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Form der Regelleistungen zuzüglich des Mehrbedarfs für Alleinerziehende zu erbringen.
Das SG hat das Begehren der Antragsteller richtigerweise als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung behandelt. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, Az.: 1 BvR 1586/02, NJW 2003, S. 1236 und vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrundes (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruches (hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.
Einstweilige Anordnungen sind nach den vorstehenden Ausführungen vorläufige Regelungen in Bezug auf ein zwischen den Beteiligten streitiges Rechtsverhältnis. Sie ergehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung in einem gleichzeitig oder anschließend zu betreibenden Hauptsacheverfahren (Widerspruch oder Klage). Einstweiliger Rechtsschutz ist dann nicht (mehr) möglich, wenn das zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehende Rechtsverhältnis bereits abschließend geklärt ist. Dies ist der Fall, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bereits vorliegt oder ein bestandskräftiger, d.h. für die Beteiligten verbindlicher und nicht weiter angegriffener Bescheid ergangen ist.
So liegt die Sache hier: Mit dem Versagungsbescheid vom 19. Februar 2010, gegen den die Antragsteller nicht vorgegangen sind, hat die Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2010 vollständig abgelehnt, da die Antragsteller in die ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten, die zuletzt mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 konkretisiert worden waren, nicht erfüllt haben. Der Versagungsbescheid vom 19. Februar 2010 war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG), innerhalb der die Antragsteller den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelf nicht eingelegt haben, d.h. keinen Widerspruch erhoben haben, ist die Versagung der Leistungen mit Bescheid vom 19. Februar 2010 bestandskräftig geworden. Der Versagungsbescheid ist gemäß § 77 SGG für die Beteiligten bindend.
Seit Eintritt der Bestandskraft besteht zwischen den Beteiligten eine verbindliche Regelung. Es gibt daher kein streitiges Rechtsverhältnis mehr, welches mittels einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht vorläufig geregelt werden könnte. Aktuell steht zwischen den Beteiligten fest, dass die Antragsteller auf ihren Leistungsantrag für die Zeit ab 1. Januar 2010 von der Antragsgegnerin keine Leistungen beanspruchen können. Soweit die Antragsteller angegeben haben, für die Zeit ab 1. Juli 2010 einen Folgeantrag gestellt zu haben, liegt noch keine Entscheidung der Antragsgegnerin vor, die Gegenstand dieses Verfahrens sein könnte. Es besteht daher kein Anlass und kein Grund mehr für eine einstweilige Regelung. Der Beschluss des SG vom 23. Februar 2010, der eine solche einstweilige Regelung vorsah, war daher aufzuheben.
Im Übrigen weist der Senat – ohne dass es nach den vorstehenden Ausführungen darauf noch ankäme – darauf hin, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin voraussichtlich auch dann erfolgreich gewesen wäre, wenn die Bestandskraft des Versagungsbescheids nicht eingetreten wäre.
Zum einen haben die Antragsteller auch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die von ihnen geforderten Mitwirkungshandlungen (Angabe des Aufenthaltsorts und Vorlage der Stromrechnung für 2008) nicht erbracht. Nach den bisher vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass sie ihre Wohnung seit dem Jahr 2008 nicht (mehr) bewohnen. Insoweit spricht für sich, dass die Antragsteller ihre Stromabrechnungen für die Jahre 2008 und 2009 nicht vorgelegt haben, und sie auch ansonsten keine Anstrengungen unternommen haben, den Schluss auf eine "Scheinwohnung" zu widerlegen. Sie sind auch gegen die Entscheidungen des SG, das ihnen im einstweiligen Rechtsschutz Leistungen für KdU verwehrt hat, nicht vorgegangen. Die zuerkannten Regelleistungen haben ihnen offensichtlich genügt.
Aus diesem Verhalten resultieren ganz erhebliche Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit. Es ist nicht nur davon auszugehen, dass ihnen anderweitig Unterkunft gewährt wird. Vielmehr liegt es nahe, davon auszugehen, dass ihnen von dritter Seite faktisch Unterhalt geleistet wird oder sie anderweitige finanzielle Unterstützung erfahren. Schließlich besteht auch die Möglichkeit, dass sie über ein Einkommen verfügen, welches sie bislang nicht offenbart haben. So wie die Antragstellerin zu 1. in der Vergangenheit offensichtlich nicht bereit war, einen Hausbesuch zuzulassen, weigert sie sich nun, wahrheitsgemäße Angaben zu ihren tatsächlichen Lebensumständen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen und benötigte Belege vorzulegen. Die Nichtvorlage von Belegen, an denen die Antragsgegnerin angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls ein berechtigtes Interesse hat, stellt einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I dar. Solange die Antragstellerin zu 1. weiter gegenüber der Antragsgegnerin nicht "mit offenen Karten spielt", was ihre tatsächlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände anbelangt, dürften die bestehenden, berechtigten Zweifel an der Hilfebedürftigkeit nicht zu beseitigen sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin begehrt die Aufhebung einer einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts Magdeburg (SG). Dieses hatte sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellern und Beschwerdegegnern ab dem 3. Februar 2010 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) iHv 469 EUR monatlich längstens für einen bis zum 30. Juni 2010 laufenden Bewilligungszeitraum zu gewähren.
Die im Jahr 1970 geborene, getrennt lebende Antragstellerin zu 1. und ihr im Jahr 2000 geborener Sohn, der Antragsteller zu 2., bezogen seit Juli 2006 durchgängig von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II.
Nach einem anonymen Hinweis am 2. Januar 2009, die Antragstellerin zu 1. halte sich seit etwa einem Jahr wochenlang bei ihrem Lebenspartner auf und kehre nur in unregelmäßigen Abständen zu ihrer Wohnung zurück, um den Briefkasten zu leeren, erfolgten mehrere Hausbesuche, bei denen die Antragstellerin zu 1. nicht angetroffen werden konnte und festgestellt wurde, dass der Briefkasten überfüllt war. Nachbarn bekundeten, die Antragstellerin zu 1. halte sich nur selten im Haus auf. Im persönlichen Gespräch bestritt die Antragstellerin zu 1., nicht mehr in der Wohnung zu wohnen. Sie habe dort ihren Lebensmittelpunkt.
Die Heizkosten- und Wasserabrechnung für das Jahr 2008 ergab minimale Heizwerte und wies einen Gesamtwasserverbrauch von 0,11 m³ (entspricht durchschnittlich ca. 0,2 l/Kopf/Tag) aus.
Nach Leistungseinstellung ab 1. Juni 2009 mit Bescheid vom 12. Mai 2009 hatte das SG die Antragsgegnerin in einem ersten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet, den Antragstellern in der Zeit vom 1. Juli bis längstens 31. Dezember 2009 Leistungen iHv 489 EUR/Monat (Regelleistungen und Zuschlag für Alleinerziehung abzüglich Kindergeld zu bewilligen (Beschluss vom 23. Juli 2009, Az.: S 12 AS 1858/09 ER), und den Antrag im Übrigen abgelehnt. Das SG ging davon aus, dass die Antragsteller nicht in der Wohnung lebten. Dagegen waren die Beteiligten nicht vorgegangen.
Auf den Weiterzahlungsantrag vom 8. Dezember 2009 für die Zeit ab Januar 2010 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 1. unter dem 10. Dezember 2009 zur Mitwirkung auf. Es sei der tatsächliche Aufenthaltsort mitzuteilen. Weiterhin seien die Rechnungen für Wasser, Heizung und Strom für das Jahr 2009 vorzulegen. Die Antragstellerin antwortete, die Unterlagen für die Abrechnungen würden erst im Folgejahr erstellt. Mit weiterem Schreiben vom 29. Dezember 2009 erinnerte die Antragsgegnerin an die ausstehenden Angaben zum Aufenthaltsort und die Vorlage der Stromrechnung für das Jahr 2008 und setzte eine Frist zur Vorlage bis zum 15. Ja-nuar 2010. Die Abrechnungen für das Jahr 2009 seien nach Erhalt vorzulegen.
Am 3. Februar 2010 haben die Antragsteller erneut beim SG um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (Az.: S 2 AS 349/10 ER). Mit Bescheid vom 19. Februar 2010 hat die Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen ab 1. Januar 2010 gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeine Vorschriften – (SGB I) versagt. Die angeforderten Unterlagen seien nicht vollständig vorgelegt worden. Gegen diesen Bescheid sind die Antragsteller nicht im Wege des Widerspruchs vorgegangen.
Das SG hat mit Beschluss vom 23. Februar 2010 die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Ausführungen im vorherigen Beschluss verpflichtet, den Antragstellern vom 3. Februar bis längstens 30. Juni 2010 Leistungen nach dem SGB II iHv 469 EUR/Monat zu bewilligen. Ein Leistungsanspruch hinsichtlich der Kosten der Unterkunft (KdU) sei nicht gegeben, da nicht glaubhaft gemacht sei, dass sie sich in der Wohnung aufhielten. Eine Verletzung von Mitwirkungspflichten liege nicht vor. Die Stromrechnung und die anderen verlangten Belege spielten für die Bemessung der Regelleistung keine Rolle. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Antragsteller im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin aufhielten. In Ausführung dieses Beschlusses hat die Antragsgegnerin in der Zeit vom 3. Februar bis zum 30. April 2010 Leistungen erbracht.
Gegen den ihr am 1. März 2010 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 3. März 2010 Beschwerde eingelegt und ferner beantragt, die Vollstreckung des Beschlusses vorläufig auszusetzen. Letzterem Begehren hat der Vorsitzende des 5. Senats mit Beschluss vom 16. April 2010 entsprochen. Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin zu 1. mutmaßlich eine "Scheinwohnung" unterhalte, ergäben sich massive Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller. Obwohl diese seit Juli 2009 keine Leistungen für KdU mehr erhielten, seien sie offensichtlich in der Lage gewesen, die monatlichen Unterkunftskosten von 410 EUR aufzubringen. Angesichts der beharrlichen Weigerung der Antragstellerin zu 1., an den im konkreten Fall erforderlichen Ermittlungen mitzuwirken, habe das Interesse der Antragsgegnerin an der Aussetzung der Vollstreckung Vorrang.
Darauf haben die Antragsteller weiter vorgetragen, sie hätten ihren Lebensmittelpunkt unter der Woche in ihrer Wohnung. Nur an den Wochenenden hielten sie sich bei dem Freund der Antragstellerin zu 1. auf. Sie könnten die monatlichen Mietkosten nicht aufbringen. Auf die Räumungsklage ihres Vermieters sei ein rechtskräftiges Versäumnisurteil ergangen. Bislang habe eine Zwangsräumung – jedoch nur vorläufig – abgewendet werden können.
Daraufhin hat der Vorsitzende des 5. Senats mit Beschluss vom 25. Mai 2010 den Antrag der Antragsteller auf Aufhebung des Beschlusses vom 16. April 2010 abgelehnt. Die Antragstellerin zu 1. habe keine Gründe vorgebracht, die zu einer abweichenden Einschätzung führen könnten. Insbesondere sei die von der Antragsgegnerin geforderte Stromrechnung für das Jahr 2008 immer noch nicht vorgelegt worden.
Die Antragsgegnerin hat zur Begründung der Beschwerde ausgeführt, der tatsächliche Aufenthaltsort der Antragsteller sei seit dem Jahr 2008 unbekannt. Trotz wiederholter Aufforderungen weigere sich die Antragstellerin zu 1., Angaben zu ihrem tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalt zu machen. Allein die Vermutung, dass sie sich "irgendwo im Zuständigkeitsbereich" der Antragsgegnerin aufhalte, könne nicht Grundlage einer Leistungsbewilligung sein. Die Antragstellerin zu 1. sei für die Antragsgegnerin nicht erreichbar. Es gebe oftmals Postrückläufe durch den regelmäßig überfüllten Briefkasten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 23. Februar 2010 aufzuheben und den Antrag der Antragsteller abzulehnen.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Antragsteller gegen den Versagungsbescheid vom 19. Februar 2010 bislang keinen Widerspruch eingelegt hätten.
Telefonisch hat die Antragstellerin zu 1. am 16. Juni 2010 gegenüber der Berichterstatterin bekundet, sie habe alle benötigten Belege – bis auf die Stromrechnung, auf die es nicht ankomme – ihrem Prozessbevollmächtigten übergeben. Weshalb dieser sie nicht weitergeleitet und das Mandatsverhältnis gekündigt habe, wisse sie nicht. Sie habe kein Geld mehr zum Leben. Ihr drohe die Zwangsräumung.
Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, bei ihrer Vorsprache am 17. Juni 2010 habe die Antragstellerin zu 1. die bereits bekannte Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 und eine Heizkostenabrechnung für das Jahr 2007 vorgelegt. Es sei weder die angeforderte Stromrechnung für das Jahr 2008 beigebracht worden noch eine Mitteilung des konkreten Aufenthaltsortes erfolgt. Bei der Vorsprache am 21. Juni 2010 seien keine weiteren Unterlagen vorgelegt worden. Für das Jahr 2010 seien bislang keine Widersprüche der Antragsteller registriert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung statthaft, form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 750 EUR, denn die Verpflichtung zur weiteren Leistungsgewährung im angefochtenen Beschluss des SG beläuft sich auf 469 EUR monatlich für einen fast fünfmonatigen Bewilligungszeitraum.
Die Beschwerde ist auch begründet. Das SG hat die Antragsgegnerin zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Form der Regelleistungen zuzüglich des Mehrbedarfs für Alleinerziehende zu erbringen.
Das SG hat das Begehren der Antragsteller richtigerweise als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung behandelt. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, Az.: 1 BvR 1586/02, NJW 2003, S. 1236 und vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, S. 803).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrundes (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruches (hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet.
Einstweilige Anordnungen sind nach den vorstehenden Ausführungen vorläufige Regelungen in Bezug auf ein zwischen den Beteiligten streitiges Rechtsverhältnis. Sie ergehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung in einem gleichzeitig oder anschließend zu betreibenden Hauptsacheverfahren (Widerspruch oder Klage). Einstweiliger Rechtsschutz ist dann nicht (mehr) möglich, wenn das zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehende Rechtsverhältnis bereits abschließend geklärt ist. Dies ist der Fall, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bereits vorliegt oder ein bestandskräftiger, d.h. für die Beteiligten verbindlicher und nicht weiter angegriffener Bescheid ergangen ist.
So liegt die Sache hier: Mit dem Versagungsbescheid vom 19. Februar 2010, gegen den die Antragsteller nicht vorgegangen sind, hat die Antragsgegnerin die Gewährung von Leistungen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2010 vollständig abgelehnt, da die Antragsteller in die ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten, die zuletzt mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 konkretisiert worden waren, nicht erfüllt haben. Der Versagungsbescheid vom 19. Februar 2010 war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG), innerhalb der die Antragsteller den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelf nicht eingelegt haben, d.h. keinen Widerspruch erhoben haben, ist die Versagung der Leistungen mit Bescheid vom 19. Februar 2010 bestandskräftig geworden. Der Versagungsbescheid ist gemäß § 77 SGG für die Beteiligten bindend.
Seit Eintritt der Bestandskraft besteht zwischen den Beteiligten eine verbindliche Regelung. Es gibt daher kein streitiges Rechtsverhältnis mehr, welches mittels einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht vorläufig geregelt werden könnte. Aktuell steht zwischen den Beteiligten fest, dass die Antragsteller auf ihren Leistungsantrag für die Zeit ab 1. Januar 2010 von der Antragsgegnerin keine Leistungen beanspruchen können. Soweit die Antragsteller angegeben haben, für die Zeit ab 1. Juli 2010 einen Folgeantrag gestellt zu haben, liegt noch keine Entscheidung der Antragsgegnerin vor, die Gegenstand dieses Verfahrens sein könnte. Es besteht daher kein Anlass und kein Grund mehr für eine einstweilige Regelung. Der Beschluss des SG vom 23. Februar 2010, der eine solche einstweilige Regelung vorsah, war daher aufzuheben.
Im Übrigen weist der Senat – ohne dass es nach den vorstehenden Ausführungen darauf noch ankäme – darauf hin, dass die Beschwerde der Antragsgegnerin voraussichtlich auch dann erfolgreich gewesen wäre, wenn die Bestandskraft des Versagungsbescheids nicht eingetreten wäre.
Zum einen haben die Antragsteller auch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die von ihnen geforderten Mitwirkungshandlungen (Angabe des Aufenthaltsorts und Vorlage der Stromrechnung für 2008) nicht erbracht. Nach den bisher vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass sie ihre Wohnung seit dem Jahr 2008 nicht (mehr) bewohnen. Insoweit spricht für sich, dass die Antragsteller ihre Stromabrechnungen für die Jahre 2008 und 2009 nicht vorgelegt haben, und sie auch ansonsten keine Anstrengungen unternommen haben, den Schluss auf eine "Scheinwohnung" zu widerlegen. Sie sind auch gegen die Entscheidungen des SG, das ihnen im einstweiligen Rechtsschutz Leistungen für KdU verwehrt hat, nicht vorgegangen. Die zuerkannten Regelleistungen haben ihnen offensichtlich genügt.
Aus diesem Verhalten resultieren ganz erhebliche Zweifel an ihrer Hilfebedürftigkeit. Es ist nicht nur davon auszugehen, dass ihnen anderweitig Unterkunft gewährt wird. Vielmehr liegt es nahe, davon auszugehen, dass ihnen von dritter Seite faktisch Unterhalt geleistet wird oder sie anderweitige finanzielle Unterstützung erfahren. Schließlich besteht auch die Möglichkeit, dass sie über ein Einkommen verfügen, welches sie bislang nicht offenbart haben. So wie die Antragstellerin zu 1. in der Vergangenheit offensichtlich nicht bereit war, einen Hausbesuch zuzulassen, weigert sie sich nun, wahrheitsgemäße Angaben zu ihren tatsächlichen Lebensumständen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen und benötigte Belege vorzulegen. Die Nichtvorlage von Belegen, an denen die Antragsgegnerin angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls ein berechtigtes Interesse hat, stellt einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I dar. Solange die Antragstellerin zu 1. weiter gegenüber der Antragsgegnerin nicht "mit offenen Karten spielt", was ihre tatsächlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände anbelangt, dürften die bestehenden, berechtigten Zweifel an der Hilfebedürftigkeit nicht zu beseitigen sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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