Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 6 R 630/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 R 343/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 17. November 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Aufwendungen sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist das Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der 1950 geborene Kläger war – nach einer Ausbildung zum Matrosen der Binnenschifffahrt – vom 1. April 1969 bis zum 31. Dezember 1989 Angehöriger des Ministeriums für Staatssicherheit und vom 1. Januar 1990 bis zum 2. Dezember 1990 bei der Zollverwaltung der ehemaligen DDR beschäftigt.
Am 6. September 1990 meldete er beim Rat des Stadtbezirks B ein Gewerbe als Versicherungskaufmann und am 14. Oktober 1991 - nunmehr beim Bezirksamt von B - zusätzlich eine Tätigkeit als Reisevermittler an. Ab dem 1. Juli 1992 beschäftigte er seine Ehefrau als Arbeitnehmerin.
Mit Schreiben vom 31. August 2001 wandte sich das Bundesverwaltungsamt an die Beklagte und beantragte im Zusammenhang mit der Überführung von Ansprüchen aus dem Sonderversorgungssystem nach Nr. 4 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz die Erteilung einer Versicherungsnummer für den Kläger. Dabei wies das Bundesverwaltungsamt darauf hin, dass der Kläger nach seinen Angaben seit dem 2. Dezember 1990 selbständig sei und noch keine Versicherungsnummer erhalten habe.
Am 30. Juni 2005 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung. Mit Schreiben vom 30. August 2005 wies ihn die Beklagte darauf hin, dass sie zu prüfen habe, ob er als Selbständiger versicherungspflichtig geworden sei. Der Kläger übersandte (u.a.) Kopien seiner Gewerbeanmeldungen vom 6. September 1990 und 14. Oktober 1991, einen Antrag auf Abschluss einer Kapitallebensversicherung bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG ab 1. November 1991 sowie Unterlagen über seine Aufnahme als freiwilliges Mitglied bei der AOK B ab 1. Januar 1991.
Durch Bescheide vom 4. April 2006 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger seit dem 1. Januar 1992 versicherungspflichtig war, weil er aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig gewesen sei. Die Beiträge vom 1. Januar 1992 bis zum 30. November 2001 seien bereits verjährt. Für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. April 2006 seien noch Beiträge in Höhe von 20.640,94 Euro nachzuzahlen.
Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, am 31. Dezember 1991 nicht versicherungspflichtig gewesen zu sein. Seit Beginn seiner Selbständigkeit habe er sich von einem Steuerberater beraten lassen, der ihm die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht empfohlen und einen Befreiungsantrag gestellt habe. Der Steuerberater habe ihn auch bei der AOK B als freiwilliges Mitglied angemeldet und ihm erklärt, dass er, wenn er aus der gesetzlichen Rentenversicherung herauswolle, eine sog. Befreiungsversicherung abschließen müsse. Dementsprechend habe er den Versicherungsvertrag bei der Hamburg-Mannheimer-Versicherung geschlossen. Die Beklagte habe dann noch angefragt, ob er weiter Mindestbeiträge zahlen wolle, was er verneint habe. Weitere Unterlagen lägen ihm nicht vor. Von seinem Steuerberater habe er sich im Jahre 1993 getrennt. Seitdem durchgeführte Betriebsprüfungen hätten keine Beanstandungen ergeben.
Die Beklagte forderte aus ihrem Archiv die den Kläger betreffenden Mikroverfilmungen an und wies durch Schreiben vom 3. Mai 2006 darauf hin, dass sie weder einen Befreiungsantrag noch einen Befreiungsbescheid habe ermitteln können. Die Betriebsprüfungen beträfen nicht die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 29. Mai 2006 erklärt hatte, dass er an seinem Widerspruch festhalte, wies die Beklagte diesen durch Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2006 zurück. Die nach § 10 des Sozialversicherungsgesetzes bestehende Versicherungspflicht als Selbständiger bestehe nach § 229a des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch – SGB VI – fort. Ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht, für den der Kläger die Beweislast trage, liege nicht vor.
Dagegen richtet sich die am 8. August 2006 bei dem Sozialgericht Frankfurt/Oder eingegangene Klage, die von dem Sozialgericht mit Urteil vom 17. November 2006 abgewiesen worden ist. Der Kläger sei nach § 229a SGB VI versicherungspflichtig geblieben, da er am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig gewesen sei. Im Gebiet der ehemaligen DDR hätten grundsätzlich alle Selbständige, die ihre Tätigkeit vor dem 1. August 1991 aufnahmen, der Versicherungspflicht unterlegen. Der Kläger habe selbst angegeben, bereits am 6. September 1990 mit seiner selbständigen Tätigkeit als Versicherungskaufmann im Umfang von mehr als 15 Stunden in der Woche begonnen zu haben. Einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 Satz 2 SGB VI habe er nicht rechtzeitig gestellt. Der Vortrag, dass der Steuerberater bereits 1991 die Befreiung beantragt habe, lasse sich weder aus der Verwaltungsakte noch aus den von dem Kläger überreichten Unterlagen nachvollziehen.
Gegen das ihm 2. März 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. März 2007 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers. Er unterliege nicht der Versicherungspflicht. Alle Kriterien, die von einem Selbständigen gefordert werden, würden durch ihn erfüllt, es fehle nur die amtliche Feststellung der Befreiung von der Versicherungspflicht. Der in den Verwaltungsakten zu findende Vermerk, er – der Kläger – habe angegeben, "über EK-Grenze 12/91 verdient zu haben", ersetze nicht die Ermittlung des Sachverhalts zu der Frage, ob Versicherungspflicht eingetreten sei. Das Sozialgericht habe bei seiner Schlussfolgerung, es sei im Jahre 1991 kein Befreiungsantrag gestellt worden, unberücksichtigt gelassen, dass ihm die Verwaltungsvorgänge aus dem Jahre 1991 nicht vorgelegen hätten. Auch habe das Sozialgericht versäumt zu ermitteln, warum die Beklagte Beiträge für einen Zeitraum von 10 Jahren verjähren lasse. Ebenso hätte sich ihm ein Auskunfts- und Beratungsverschulden der Beklagten aufdrängen müssen, weil das Bundesverwaltungsamt bereits mit Schreiben vom 31. August 2001 darauf hingewiesen habe, dass er - der Kläger - seit dem 2. Dezember 1990 selbständig sei und noch keine Rentenversicherungsnummer habe. Aufgrund dieser Mitteilung hätte er auf sein Recht gemäß § 231 Abs. 6 Nr. 3 SGB VI hingewiesen werden müssen. Er sei nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte er bereits damals einen Befreiungsantrag gestellt, der vom Eintritt der Versicherungspflicht an gewirkt hätte. Die Voraussetzungen für eine Spontanberatung hätten vorgelegen, da die Hinweise auf einen typischen Sachverhalt hindeuteten. Der Pflichtbeitrag für Dezember 2001 in Höhe von 369,14 Euro sei jedenfalls verjährt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 17. November 2006 sowie die Bescheide der Beklagten vom 4. April 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2006 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger nicht der Versicherungspflicht gemäß § 229a SGB VI unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es seien weder Gründe vorgetragen, die das Bestehen von Versicherungspflicht widerlegen würden, noch Nachweise über eine erfolgte Befreiung vorgelegt worden. Für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sei kein Raum. Der Kläger habe sich nicht mit einem Beratungsanliegen an die Rentenversicherung gewandt. Ein Anlass zur Spontanberatung habe schon deswegen nicht bestanden, weil nähere Informationen zur Art der selbständigen Tätigkeit gefehlt hätten. Der Beitrag für Dezember 2001 sei nicht verjährt, da er gemäß § 25 des Sozialgesetzbuches, Viertes Buch - SGB IV - (idF bis zum 31. Dezember 2005) erst am 15. Januar 2002 fällig gewesen sei.
Der Senat hat bei dem für den Kläger zuständigen Finanzamt E und der AOK B wegen der Einkünfte im Jahre 1991 angefragt. Das Finanzamt hat mitgeteilt, dass keine Unterlagen mehr vorhanden seien, die AOK B, dass der Kläger vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1991 Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung jeweils bis zur Beitragsbemessungsgrenze entrichtet habe. Auf Anfrage des Senats hat die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg erklärt, dass bei ihr keine Unterlagen über eine Beitragsbefreiung vorhanden seien.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Rechtsgrundlage für das Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 1. Januar 1992 ist § 229a Abs. 1 SGB VI. Nach dieser Vorschrift bleiben Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren und nicht ab 1. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum 31. Dezember 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden soll, in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig.
Der Kläger war am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet auf der Grundlage von § 10 des Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG) vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR I Nr. 38 S. 486) versicherungspflichtig. Gemäß der Vorschrift des § 10 Abs. 1 SVG, die aufgrund des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 89, 1211) bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft blieb, waren Personen, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielten, das entsprechend den Rechtsvorschriften der Beitragspflicht unterlag, pflichtversichert, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt war. Nach Art. 35 Abs. 3 iVm Art. 42 Abs. 8 des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) trat § 10 SVG mit Wirkung vom 1. August 1991 außer Kraft, soweit darin bestimmt war, dass auch andere als die in § 2 oder § 229a Abs. 2 SGB VI genannten selbstständig Tätigen durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in der Rentenversicherung versicherungspflichtig werden. Vor dem 1. August 1991 bereits versicherungspflichtig gewesene Selbstständige blieben damit aber weiterhin bis zum Außerkrafttreten des SVG am 31. Dezember 1991 versicherungspflichtig.
Aus den vorgelegten Gewerbeanmeldungen und dem Vortrag des Klägers ergibt sich, dass er seit September 1990, jedenfalls aber seit dem Ende seiner Beschäftigung beim Zoll im Dezember 1990 im räumlichen Geltungsbereich des SVG, nämlich in B, selbständig erwerbstätig gewesen ist. Damit erzielte er Arbeitseinkommen. Dafür, dass das Arbeitseinkommen – zumindest am Anfang der selbständigen Tätigkeit – nur geringfügig gewesen sein könnte, was nach § 19 Abs. 1 SVG zur Versicherungsfreiheit geführt haben würde, ist nichts ersichtlich. Vielmehr spricht die Auskunft der AOK B, wonach der Kläger im Jahre 1991 durchgängig Beiträge zur freiwilligen Versicherung bis zur Beitragbemessungsgrenze gezahlt habe, dafür, dass jedenfalls ab Januar 1991 ein mehr als geringfügiges Arbeitseinkommen erzielt worden ist. Der Kläger, der seine selbständige Erwerbstätigkeit vor dem 1. August 1991 als insoweit maßgeblichen Stichtag aufgenommen hatte, unterfiel danach der Versicherungspflicht für Selbständige im Beitrittsgebiet gemäß § 10 SVG.
Die Versicherungspflicht aufgrund des SVG blieb bis zum 31. Dezember 1991 bestehen, der Kläger hat insbesondere vorher keinen Befreiungsantrag gestellt. Einen Befreiungsantrag hätte er zunächst nach dem (gemäß Anlage II zum Einigungsvertrag, Kap. VIII, Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2. b) bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft gebliebenen § 20 SVG stellen können. Voraussetzung für eine Befreiung wäre hier gewesen, dass er Anspruch auf gleichwertige Leistungen aus einer anderen Versicherung gehabt hätte. Der Kläger behauptet zwar, 1991 einen Befreiungsantrag gestellt zu haben. Er kann aber weder einen Befreiungsbescheid vorlegen, noch haben sich sonstige Unterlagen finden lassen. Im Sozialversicherungsausweis des Klägers ist ebenfalls nichts vermerkt, hier fehlt sogar jeder Eintrag über eine bis zur (angeblichen) Befreiung erfolgte Beitragszahlung. Auch die Nachfragen des Senats bei der Beklagten und der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg sind ohne Ergebnis geblieben. Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen sind nicht ersichtlich, zumal der Kläger selbst ausgeführt hat, dass weder er noch sein ehemaliger Steuerberater über weitere Unterlagen verfügten. Die negativen Folgen der damit eingetretenen Beweislosigkeit muss nach den Regeln der objektiven Beweislast der Kläger tragen, da die erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht eine ihm günstige Tatsche darstellt.
Der Senat kann sich mangels entsprechender Beweismittel auch nicht die Überzeugung bilden, dass der Kläger von einer anderen Befreiungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht hätte. Bis zum 31. Dezember 1994 hätte der Kläger noch nach dem am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen § 229a Abs. 1 SGB VI die Befreiung von der Versicherungspflicht als Selbständiger beantragen können, die ohne weitere Voraussetzungen auf Antrag zu gewähren gewesen wäre. Ein entsprechender Antrag hat sich indessen auch nicht finden lassen. Eine weitere Befreiungsmöglichkeit für eine durch § 229a Abs. 1 SGB VI begründete Versicherungspflicht eröffnet § 231 Abs. 6 Satz 1 SGB VI. Diese zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene Vorschrift setzt die Glaubhaftmachung der Unkenntnis von der Versicherungspflicht, für nach dem 2. Januar 1949 geborene das Bestehen anderweitigen Versicherungsschutzes und einen bis zum 30. September 2001 gestellten Befreiungsantrag voraus. Auch insoweit ist aber nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger innerhalb dieser neu eröffneten Frist die Befreiung beantragt hätte, dies behauptet er im Übrigen auch selbst nicht.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist er auch nicht nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so zu stellen, als habe er fristgerecht einen Antrag auf Befreiung gemäß § 231 Abs. 6 Nr. 1 SGB VI gestellt. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt voraus, dass ein Leistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Beklagten ist weder eine Verletzung der Auskunfts- oder Beratungspflicht, noch ein sonstiges Fehlverhalten vorzuwerfen. Für eine Auskunftspflichtverletzung, die zu nachteiligen Folgen geführt haben könnte, ist bereits deswegen nichts ersichtlich, weil der Kläger einräumt, schon über seinen Steuerberater grundsätzlich Kenntnis von seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Bestehen einer Befreiungsmöglichkeit gehabt zu haben.
Der Beklagten kann aber auch kein Beratungsmangel angelastet werden. Der Kläger selbst ist bei der Beklagten niemals mit einem Beratungsanliegen vorstellig geworden, so dass insoweit nie ein Anlass zur Beratung bestand. Nun muss der Rentenversicherungsträger nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 6. März 2003 – B 4 RA 38/02 R -, Rdnr 36, vgl. auch schon Urt. v. 5. April 2000 – 5 RJ 50/98 R -) zwar auch außerhalb eines konkreten, an ihn herangetragenen Beratungsanliegens auf bestehende Antragsmöglichkeiten hinweisen, wenn sich nämlich aus dem Versicherungskonto ohne weitere Befragung der Versicherten ein typischer Sachverhalt ergibt, in dem es das erkennbare Interesse der Versicherten nahe legen würde, einen bestimmten Antrag zu stellen. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Die Beklagte führte bis zum 11. September 2001 noch kein Versicherungskonto über den Kläger. Informationen über ihn hatte sie lediglich durch das Schreiben des Versorgungsträgers vom 31. August 2001. Aus diesem Schreiben konnte sie zwar die Selbständigkeit des Klägers entnehmen, aber nicht, ob er als Selbständiger dem Grunde nach versicherungspflichtig war, subjektiv aber vom Gegenteil ausging. Auch zu der Frage, ob für eine anderweitige Versicherung bestand, so dass die gesetzliche Rentenversicherung als "überflüssig" angesehen werden könnte, gibt das Schreiben nichts her. Auch von daher konnte der Beklagten kein typischer Sachverhalt erkennbar geworden sein, in dem es nahe gelegen hätte, von der in § 231 Abs. 6 Satz 1 SGB VI eingeräumten Möglichkeit einer Befreiung Gebrauch zu machen, weswegen keine besondere Hinweispflicht außerhalb einer Beratungssituation entstanden ist.
Da der Kläger die selbständige Tätigkeit, aus der sich seine Versicherungspflichtigkeit begründete, bisher ununterbrochen fortgesetzt hat, ist seine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen geblieben.
Die angefochtenen Bescheide sind auch hinsichtlich der Höhe der nachgeforderten Beiträge nicht zu beanstanden. Die Berechnung von aus der Bezugsgröße ermittelten Regelbeiträgen ergibt sich aus § 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Dass der Beitrag für Dezember 2001 noch nicht verjährt war, ergibt sich daraus, dass die vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem Beiträge fällig geworden sind. Der Beitrag für Dezember 2001 ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung erst am 15. Januar 2002 fällig geworden, so dass er bei Erlass der angefochtenen Bescheide vom 4. April 2006 noch nicht verjährt war.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Streitig ist das Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Der 1950 geborene Kläger war – nach einer Ausbildung zum Matrosen der Binnenschifffahrt – vom 1. April 1969 bis zum 31. Dezember 1989 Angehöriger des Ministeriums für Staatssicherheit und vom 1. Januar 1990 bis zum 2. Dezember 1990 bei der Zollverwaltung der ehemaligen DDR beschäftigt.
Am 6. September 1990 meldete er beim Rat des Stadtbezirks B ein Gewerbe als Versicherungskaufmann und am 14. Oktober 1991 - nunmehr beim Bezirksamt von B - zusätzlich eine Tätigkeit als Reisevermittler an. Ab dem 1. Juli 1992 beschäftigte er seine Ehefrau als Arbeitnehmerin.
Mit Schreiben vom 31. August 2001 wandte sich das Bundesverwaltungsamt an die Beklagte und beantragte im Zusammenhang mit der Überführung von Ansprüchen aus dem Sonderversorgungssystem nach Nr. 4 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz die Erteilung einer Versicherungsnummer für den Kläger. Dabei wies das Bundesverwaltungsamt darauf hin, dass der Kläger nach seinen Angaben seit dem 2. Dezember 1990 selbständig sei und noch keine Versicherungsnummer erhalten habe.
Am 30. Juni 2005 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Kontenklärung. Mit Schreiben vom 30. August 2005 wies ihn die Beklagte darauf hin, dass sie zu prüfen habe, ob er als Selbständiger versicherungspflichtig geworden sei. Der Kläger übersandte (u.a.) Kopien seiner Gewerbeanmeldungen vom 6. September 1990 und 14. Oktober 1991, einen Antrag auf Abschluss einer Kapitallebensversicherung bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG ab 1. November 1991 sowie Unterlagen über seine Aufnahme als freiwilliges Mitglied bei der AOK B ab 1. Januar 1991.
Durch Bescheide vom 4. April 2006 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger seit dem 1. Januar 1992 versicherungspflichtig war, weil er aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig gewesen sei. Die Beiträge vom 1. Januar 1992 bis zum 30. November 2001 seien bereits verjährt. Für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. April 2006 seien noch Beiträge in Höhe von 20.640,94 Euro nachzuzahlen.
Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, am 31. Dezember 1991 nicht versicherungspflichtig gewesen zu sein. Seit Beginn seiner Selbständigkeit habe er sich von einem Steuerberater beraten lassen, der ihm die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht empfohlen und einen Befreiungsantrag gestellt habe. Der Steuerberater habe ihn auch bei der AOK B als freiwilliges Mitglied angemeldet und ihm erklärt, dass er, wenn er aus der gesetzlichen Rentenversicherung herauswolle, eine sog. Befreiungsversicherung abschließen müsse. Dementsprechend habe er den Versicherungsvertrag bei der Hamburg-Mannheimer-Versicherung geschlossen. Die Beklagte habe dann noch angefragt, ob er weiter Mindestbeiträge zahlen wolle, was er verneint habe. Weitere Unterlagen lägen ihm nicht vor. Von seinem Steuerberater habe er sich im Jahre 1993 getrennt. Seitdem durchgeführte Betriebsprüfungen hätten keine Beanstandungen ergeben.
Die Beklagte forderte aus ihrem Archiv die den Kläger betreffenden Mikroverfilmungen an und wies durch Schreiben vom 3. Mai 2006 darauf hin, dass sie weder einen Befreiungsantrag noch einen Befreiungsbescheid habe ermitteln können. Die Betriebsprüfungen beträfen nicht die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 29. Mai 2006 erklärt hatte, dass er an seinem Widerspruch festhalte, wies die Beklagte diesen durch Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2006 zurück. Die nach § 10 des Sozialversicherungsgesetzes bestehende Versicherungspflicht als Selbständiger bestehe nach § 229a des Sozialgesetzbuches, Sechstes Buch – SGB VI – fort. Ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht, für den der Kläger die Beweislast trage, liege nicht vor.
Dagegen richtet sich die am 8. August 2006 bei dem Sozialgericht Frankfurt/Oder eingegangene Klage, die von dem Sozialgericht mit Urteil vom 17. November 2006 abgewiesen worden ist. Der Kläger sei nach § 229a SGB VI versicherungspflichtig geblieben, da er am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig gewesen sei. Im Gebiet der ehemaligen DDR hätten grundsätzlich alle Selbständige, die ihre Tätigkeit vor dem 1. August 1991 aufnahmen, der Versicherungspflicht unterlegen. Der Kläger habe selbst angegeben, bereits am 6. September 1990 mit seiner selbständigen Tätigkeit als Versicherungskaufmann im Umfang von mehr als 15 Stunden in der Woche begonnen zu haben. Einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 229a Abs. 1 Satz 2 SGB VI habe er nicht rechtzeitig gestellt. Der Vortrag, dass der Steuerberater bereits 1991 die Befreiung beantragt habe, lasse sich weder aus der Verwaltungsakte noch aus den von dem Kläger überreichten Unterlagen nachvollziehen.
Gegen das ihm 2. März 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. März 2007 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Berufung des Klägers. Er unterliege nicht der Versicherungspflicht. Alle Kriterien, die von einem Selbständigen gefordert werden, würden durch ihn erfüllt, es fehle nur die amtliche Feststellung der Befreiung von der Versicherungspflicht. Der in den Verwaltungsakten zu findende Vermerk, er – der Kläger – habe angegeben, "über EK-Grenze 12/91 verdient zu haben", ersetze nicht die Ermittlung des Sachverhalts zu der Frage, ob Versicherungspflicht eingetreten sei. Das Sozialgericht habe bei seiner Schlussfolgerung, es sei im Jahre 1991 kein Befreiungsantrag gestellt worden, unberücksichtigt gelassen, dass ihm die Verwaltungsvorgänge aus dem Jahre 1991 nicht vorgelegen hätten. Auch habe das Sozialgericht versäumt zu ermitteln, warum die Beklagte Beiträge für einen Zeitraum von 10 Jahren verjähren lasse. Ebenso hätte sich ihm ein Auskunfts- und Beratungsverschulden der Beklagten aufdrängen müssen, weil das Bundesverwaltungsamt bereits mit Schreiben vom 31. August 2001 darauf hingewiesen habe, dass er - der Kläger - seit dem 2. Dezember 1990 selbständig sei und noch keine Rentenversicherungsnummer habe. Aufgrund dieser Mitteilung hätte er auf sein Recht gemäß § 231 Abs. 6 Nr. 3 SGB VI hingewiesen werden müssen. Er sei nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte er bereits damals einen Befreiungsantrag gestellt, der vom Eintritt der Versicherungspflicht an gewirkt hätte. Die Voraussetzungen für eine Spontanberatung hätten vorgelegen, da die Hinweise auf einen typischen Sachverhalt hindeuteten. Der Pflichtbeitrag für Dezember 2001 in Höhe von 369,14 Euro sei jedenfalls verjährt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 17. November 2006 sowie die Bescheide der Beklagten vom 4. April 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2006 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger nicht der Versicherungspflicht gemäß § 229a SGB VI unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es seien weder Gründe vorgetragen, die das Bestehen von Versicherungspflicht widerlegen würden, noch Nachweise über eine erfolgte Befreiung vorgelegt worden. Für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch sei kein Raum. Der Kläger habe sich nicht mit einem Beratungsanliegen an die Rentenversicherung gewandt. Ein Anlass zur Spontanberatung habe schon deswegen nicht bestanden, weil nähere Informationen zur Art der selbständigen Tätigkeit gefehlt hätten. Der Beitrag für Dezember 2001 sei nicht verjährt, da er gemäß § 25 des Sozialgesetzbuches, Viertes Buch - SGB IV - (idF bis zum 31. Dezember 2005) erst am 15. Januar 2002 fällig gewesen sei.
Der Senat hat bei dem für den Kläger zuständigen Finanzamt E und der AOK B wegen der Einkünfte im Jahre 1991 angefragt. Das Finanzamt hat mitgeteilt, dass keine Unterlagen mehr vorhanden seien, die AOK B, dass der Kläger vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1991 Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung jeweils bis zur Beitragsbemessungsgrenze entrichtet habe. Auf Anfrage des Senats hat die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg erklärt, dass bei ihr keine Unterlagen über eine Beitragsbefreiung vorhanden seien.
Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Rechtsgrundlage für das Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung seit dem 1. Januar 1992 ist § 229a Abs. 1 SGB VI. Nach dieser Vorschrift bleiben Personen, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren und nicht ab 1. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 versicherungspflichtig geworden sind und nicht bis zum 31. Dezember 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden soll, in der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweiligen Leistungsbezugs versicherungspflichtig.
Der Kläger war am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet auf der Grundlage von § 10 des Gesetzes über die Sozialversicherung (SVG) vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR I Nr. 38 S. 486) versicherungspflichtig. Gemäß der Vorschrift des § 10 Abs. 1 SVG, die aufgrund des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 89, 1211) bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft blieb, waren Personen, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielten, das entsprechend den Rechtsvorschriften der Beitragspflicht unterlag, pflichtversichert, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt war. Nach Art. 35 Abs. 3 iVm Art. 42 Abs. 8 des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) trat § 10 SVG mit Wirkung vom 1. August 1991 außer Kraft, soweit darin bestimmt war, dass auch andere als die in § 2 oder § 229a Abs. 2 SGB VI genannten selbstständig Tätigen durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit in der Rentenversicherung versicherungspflichtig werden. Vor dem 1. August 1991 bereits versicherungspflichtig gewesene Selbstständige blieben damit aber weiterhin bis zum Außerkrafttreten des SVG am 31. Dezember 1991 versicherungspflichtig.
Aus den vorgelegten Gewerbeanmeldungen und dem Vortrag des Klägers ergibt sich, dass er seit September 1990, jedenfalls aber seit dem Ende seiner Beschäftigung beim Zoll im Dezember 1990 im räumlichen Geltungsbereich des SVG, nämlich in B, selbständig erwerbstätig gewesen ist. Damit erzielte er Arbeitseinkommen. Dafür, dass das Arbeitseinkommen – zumindest am Anfang der selbständigen Tätigkeit – nur geringfügig gewesen sein könnte, was nach § 19 Abs. 1 SVG zur Versicherungsfreiheit geführt haben würde, ist nichts ersichtlich. Vielmehr spricht die Auskunft der AOK B, wonach der Kläger im Jahre 1991 durchgängig Beiträge zur freiwilligen Versicherung bis zur Beitragbemessungsgrenze gezahlt habe, dafür, dass jedenfalls ab Januar 1991 ein mehr als geringfügiges Arbeitseinkommen erzielt worden ist. Der Kläger, der seine selbständige Erwerbstätigkeit vor dem 1. August 1991 als insoweit maßgeblichen Stichtag aufgenommen hatte, unterfiel danach der Versicherungspflicht für Selbständige im Beitrittsgebiet gemäß § 10 SVG.
Die Versicherungspflicht aufgrund des SVG blieb bis zum 31. Dezember 1991 bestehen, der Kläger hat insbesondere vorher keinen Befreiungsantrag gestellt. Einen Befreiungsantrag hätte er zunächst nach dem (gemäß Anlage II zum Einigungsvertrag, Kap. VIII, Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2. b) bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft gebliebenen § 20 SVG stellen können. Voraussetzung für eine Befreiung wäre hier gewesen, dass er Anspruch auf gleichwertige Leistungen aus einer anderen Versicherung gehabt hätte. Der Kläger behauptet zwar, 1991 einen Befreiungsantrag gestellt zu haben. Er kann aber weder einen Befreiungsbescheid vorlegen, noch haben sich sonstige Unterlagen finden lassen. Im Sozialversicherungsausweis des Klägers ist ebenfalls nichts vermerkt, hier fehlt sogar jeder Eintrag über eine bis zur (angeblichen) Befreiung erfolgte Beitragszahlung. Auch die Nachfragen des Senats bei der Beklagten und der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg sind ohne Ergebnis geblieben. Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen sind nicht ersichtlich, zumal der Kläger selbst ausgeführt hat, dass weder er noch sein ehemaliger Steuerberater über weitere Unterlagen verfügten. Die negativen Folgen der damit eingetretenen Beweislosigkeit muss nach den Regeln der objektiven Beweislast der Kläger tragen, da die erteilte Befreiung von der Versicherungspflicht eine ihm günstige Tatsche darstellt.
Der Senat kann sich mangels entsprechender Beweismittel auch nicht die Überzeugung bilden, dass der Kläger von einer anderen Befreiungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht hätte. Bis zum 31. Dezember 1994 hätte der Kläger noch nach dem am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen § 229a Abs. 1 SGB VI die Befreiung von der Versicherungspflicht als Selbständiger beantragen können, die ohne weitere Voraussetzungen auf Antrag zu gewähren gewesen wäre. Ein entsprechender Antrag hat sich indessen auch nicht finden lassen. Eine weitere Befreiungsmöglichkeit für eine durch § 229a Abs. 1 SGB VI begründete Versicherungspflicht eröffnet § 231 Abs. 6 Satz 1 SGB VI. Diese zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene Vorschrift setzt die Glaubhaftmachung der Unkenntnis von der Versicherungspflicht, für nach dem 2. Januar 1949 geborene das Bestehen anderweitigen Versicherungsschutzes und einen bis zum 30. September 2001 gestellten Befreiungsantrag voraus. Auch insoweit ist aber nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger innerhalb dieser neu eröffneten Frist die Befreiung beantragt hätte, dies behauptet er im Übrigen auch selbst nicht.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist er auch nicht nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruch so zu stellen, als habe er fristgerecht einen Antrag auf Befreiung gemäß § 231 Abs. 6 Nr. 1 SGB VI gestellt. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt voraus, dass ein Leistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Beklagten ist weder eine Verletzung der Auskunfts- oder Beratungspflicht, noch ein sonstiges Fehlverhalten vorzuwerfen. Für eine Auskunftspflichtverletzung, die zu nachteiligen Folgen geführt haben könnte, ist bereits deswegen nichts ersichtlich, weil der Kläger einräumt, schon über seinen Steuerberater grundsätzlich Kenntnis von seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Bestehen einer Befreiungsmöglichkeit gehabt zu haben.
Der Beklagten kann aber auch kein Beratungsmangel angelastet werden. Der Kläger selbst ist bei der Beklagten niemals mit einem Beratungsanliegen vorstellig geworden, so dass insoweit nie ein Anlass zur Beratung bestand. Nun muss der Rentenversicherungsträger nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 6. März 2003 – B 4 RA 38/02 R -, Rdnr 36, vgl. auch schon Urt. v. 5. April 2000 – 5 RJ 50/98 R -) zwar auch außerhalb eines konkreten, an ihn herangetragenen Beratungsanliegens auf bestehende Antragsmöglichkeiten hinweisen, wenn sich nämlich aus dem Versicherungskonto ohne weitere Befragung der Versicherten ein typischer Sachverhalt ergibt, in dem es das erkennbare Interesse der Versicherten nahe legen würde, einen bestimmten Antrag zu stellen. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Die Beklagte führte bis zum 11. September 2001 noch kein Versicherungskonto über den Kläger. Informationen über ihn hatte sie lediglich durch das Schreiben des Versorgungsträgers vom 31. August 2001. Aus diesem Schreiben konnte sie zwar die Selbständigkeit des Klägers entnehmen, aber nicht, ob er als Selbständiger dem Grunde nach versicherungspflichtig war, subjektiv aber vom Gegenteil ausging. Auch zu der Frage, ob für eine anderweitige Versicherung bestand, so dass die gesetzliche Rentenversicherung als "überflüssig" angesehen werden könnte, gibt das Schreiben nichts her. Auch von daher konnte der Beklagten kein typischer Sachverhalt erkennbar geworden sein, in dem es nahe gelegen hätte, von der in § 231 Abs. 6 Satz 1 SGB VI eingeräumten Möglichkeit einer Befreiung Gebrauch zu machen, weswegen keine besondere Hinweispflicht außerhalb einer Beratungssituation entstanden ist.
Da der Kläger die selbständige Tätigkeit, aus der sich seine Versicherungspflichtigkeit begründete, bisher ununterbrochen fortgesetzt hat, ist seine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen geblieben.
Die angefochtenen Bescheide sind auch hinsichtlich der Höhe der nachgeforderten Beiträge nicht zu beanstanden. Die Berechnung von aus der Bezugsgröße ermittelten Regelbeiträgen ergibt sich aus § 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Dass der Beitrag für Dezember 2001 noch nicht verjährt war, ergibt sich daraus, dass die vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem Beiträge fällig geworden sind. Der Beitrag für Dezember 2001 ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung erst am 15. Januar 2002 fällig geworden, so dass er bei Erlass der angefochtenen Bescheide vom 4. April 2006 noch nicht verjährt war.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved