Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 1000/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 385/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch nicht im Berufungsverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1954 geborene Klägerin kam im Jahr 1971 aus Kroatien in die Bundesrepublik Deutschland. Sie hat keinen Beruf erlernt und arbeitete zunächst von 1971 bis 1973 als Näherin und von 1973 bis 2003 als Küchenhelferin in einem Altenheim. Seit 29. April 2003 war sie arbeitsunfähig und befand sich vom 17. September 2003 bis 8. Oktober 2003 zu einem Heilverfahren in der Ziegelfeld Klinik St. B., aus dem sie als arbeitsfähig entlassen wurde (Entlassungsbericht vom 20. Oktober 2003). Aus orthopädischer Sicht sollten langandauernde Haltungskonstanzen der Wirbelsäule vermieden werden, ebenfalls ständiges Bücken bzw. Heben aus gebückter Haltung und ständige Überkopfarbeiten.
Am 29. Juni 2004 beantragte die Klägerin erstmals die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 2004 ab, da die Klägerin trotz der bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen (undifferenzierte Somatisierungsstörung, depressives Syndrom vom Schweregrad einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode) noch in der Lage sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2004 zurück. Grundlage für die Entscheidungen waren Gutachten des Neurologen und Psychiaters M. vom 13. September 2004 und des Arztes für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. L. vom 27. September 2004 nebst dessen beratungsärztlicher Stellungnahme vom 4. November 2004. Die hiergegen zum Sozialgericht (SG) Mannheim erhobene Klage (S 1 R 225/05) nahm die Klägerin nach Beweiserhebungen (Einholung sachverständiger Zeugenaussagen bei der Orthopädin Dr. S., bei der Internistin Dr. Fritz und dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. G. sowie Sachverständigengutachten bei dem Orthopäden Dr. P. vom 1. August 2005, der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sch. vom 5. März 2006 und des Internisten Dr. S. vom 7. August 2006) am 17. Oktober 2006 zurück.
Am 20. Mai 2008 beantragte die Klägerin, die inzwischen Arbeitslosengeld II bezieht, erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K. gelangte im Gutachten nach Aktenlage vom 23. Juli 2008 unter Berücksichtigung von Berichten behandelnder Ärzte, unter anderem der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. zum Ergebnis, bei der Klägerin lägen eine sekundäre somatoforme Schmerzstörung, Angst und Depression gemischt (Differentialdiagnose Dysthymie) sowie ein Zustand nach Bandscheibenvorfall L4/5 rechts (6/05), ein Zustand nach Bandscheibenoperation der Lendenwirbelsäule (LWS) 1993 sowie geringgradige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie anamnestisch eine seronegative rheumatoide Arthritis vor. Die Klägerin sei in der Lage, ihre frühere Tätigkeit als Küchenhilfe 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten und leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung mit Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg 6 Stunden täglich und mehr auszuüben. Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen, an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, Überwachungstätigkeiten, Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge sowie Tätigkeiten mit Verantwortung für Personen und Maschinen seien nicht mehr möglich. Zu vermeiden seien auch Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, ständigen Wirbelsäulenzwangshaltungen, Heben und Bewegen von mittelschweren und schweren Lasten sowie unter Einfluss von Kälte und Zugluft, mit häufig wechselnden Arbeitszeiten, mit erhöhter Unfallgefahr oder mit Lärm und Erschütterungen.
Mit Bescheid vom 8. August 2008 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag der Klägerin ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2009 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 30. März 2009 Klage zum SG Mannheim (S 4 R 1000/09) erhoben, mit der sie die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgt hat.
Das SG hat die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und ein nervenärztliches Gutachten eingeholt.
Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. G. hat unter dem 20. Mai 2009 über die bei der Klägerin gestellten Diagnosen berichtet, die seit vielen Jahren bestünden. Seit 2008 seien keine neuen Erkrankungen hinzugekommen, der Leidensdruck sei aber kontinuierlich größer geworden. Seit seiner letzten gutachterlichen Äußerung seien keine neuen Befunde hinzugekommen. Er sei der Auffassung, dass die Klägerin nur noch weniger als 3 Stunden täglich einer Tätigkeiten nachgehen könne.
Die Internisten und Rheumatologen PD Dr. H. und Dr. B. haben unter dem 19. Mai 2008 mitgeteilt, die Klägerin befinde sich seit Mai 2003 in ihrer Behandlung. Sie stelle sich drei- bis viermal jährlich in der Praxis vor. Eine tägliche Arbeit von mindestens 6 Stunden erscheine auf Dauer nicht durchführbar.
Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. hat am 9. Juni 2009 erklärt, die Klägerin habe sich im Laufe des letzten und diesen Jahres regelmäßig bei ihr vorgestellt, und zwar in sechs- bis achtwöchigen Abständen. Bei der Klägerin lägen ein Mischbild aus Angst und Depression, eine Dysthymie und eine Somatisierungsstörung vor. Ihres Erachtens bestünden sowohl quantitative als auch qualitative Leistungseinschränkungen. Sie halte eine tägliche Arbeitszeit von maximal 4 Stunden für vertretbar, wobei körperliche Tätigkeiten nur noch leichtgradig sein sollten.
Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie H. hat im Gutachten vom 10. September 2009 bei der Klägerin folgende Diagnosen gestellt: Zustand nach Bandscheibenvorfall L4/5 im Jahr 2005, Dysthymie, leichte depressive Symptomatik und Somatisierungsstörung. Sie ist zum Ergebnis gelangt, die Klägerin könne leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnder oder vorwiegend sitzender Körperhaltung ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit ganzschichtig verrichten. Zu vermeiden seien gleichförmige Körperhaltungen (insbesondere gebeugt oder in der Hocke), häufiges Bücken und Besteigen von Leitern und Gerüsten, Arbeiten unter erheblichem Zeitdruck, in Kälte und Zugluft, mit Publikumsverkehr, mit hohen Anforderungen an die Konzentration sowie mit hoher Verantwortung und Nachtarbeit. Der Arbeitsweg der Klägerin sei nicht beschränkt; besondere Arbeitsbedingungen seien nicht notwendig.
Mit Urteil vom 18. Dezember 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei man der Überzeugung, dass die Klägerin noch in der Lage sei, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg in wechselnder Körperhaltung oder vorwiegend in sitzender Haltung mit Wechsel zum Stehen mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Diese Einschätzung stütze sich im Wesentlichen auf die Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen H ... Zur weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des SG Bezug genommen.
Gegen das am 22. Dezember 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. Januar 2010 Berufung eingelegt und vorgetragen, die Feststellungen im Urteil des SG seien hinsichtlich ihrer Erwerbsfähigkeit nicht zutreffend. Entgegen der Auffassung der Gutachterin H. sei bei ihr nach wie vor eine entzündliche rheumatische Erkrankung der Gelenke gegeben. Infolgedessen seien bei ihr mittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten vorhanden. Dies gehe mit einer Bewegungseinschränkung einher. Entgegen der Auffassung der Gutachterin liege bei ihr nicht nur eine leichte depressive Symptomatik vor, sondern handele es sich um ausgeprägte starke Depressionen, wie sie auch Dr. H. diagnostiziert habe. Hinzu trete das Schmerzsyndrom. Angesichts der von der Sachverständigen genannten Einschränkungen sei nicht nachvollziehbar, dass diese zum Schluss komme, dass besondere Arbeitsbedingungen nicht notwendig seien. Sie berufe sich auf die bereits vorliegenden Arztberichte ihres Hausarztes Dr. G., der Neurologin Dr. H. sowie von Dr. H ... Ein weiteres neurologisches Gutachten werde belegen, dass sie nicht in der Lage sei, täglich 6 Stunden zu arbeiten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. Dezember 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Mai 2008 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen. Sie verweise auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Mit Verfügung vom 16. April 2010 hat die Berichterstatterin den Beteiligten mitgeteilt, dass sie den medizinischen Sachverhalt als ausreichend geklärt ansehe und nicht beabsichtigt sei, ein Gutachten von Amts wegen einzuholen. Für einen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat sie eine Frist bis zum 20. Mai 2010 gesetzt und auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. Mai 2010 gegeben.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG (S 1 R 225/05 und S 4 R 1000/09) sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsaus-schließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 16. April 2010 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Streitgegenstand ist - ausweislich des von der Klägerin im Schriftsatz vom 17. März 2010 gestellten Antrags - lediglich, ob ihr Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zusteht. Die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht beantragt, so dass insoweit das Urteil des SG rechtskräftig geworden ist.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (seit 1. Januar 2008: bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht besteht, weil die Klägerin noch wenigstens 6 Stunden täglich leistungsfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass ein Absinken der Leistungsfähigkeit der Klägerin auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als 6 Stunden täglich auch zur Überzeugung des Senats nicht belegt ist. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus der Gesamtwürdigung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, die den Gesundheitszustand der Klägerin seit dem Jahr 2003 umfassend dokumentieren, nämlich dem Entlassungsbericht der Ziegelfeld Klinik St. B. vom 20. Oktober 2003, den Gutachten des Neurologen und Psychiaters M. vom 13. September 2004 und des Arztes für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. L. vom 27. September 2004 (nebst Stellungnahme vom 4. November 2004), den Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. P. vom 1. August 2005, der Neurologin und Psychiaterin Dr. Sch. vom 5. März 2006 und des Internisten Dr. S. vom 7. August 2006 sowie dem Gutachten nach Aktenlage der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K. vom 23. Juli 2008 und dem Sachverständigengutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie H. vom 10. September 2009.
Danach stehen bei der Klägerin die auf nervenärztlichem Gebiet liegenden Gesundheitsstörungen, eine Dysthymie, eine depressive Symptomatik und eine Somatisierungsstörung, im Vordergrund. Eine länger andauernde schwere depressive Symptomatik vermag der Senat den vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht zu entnehmen. So berichtet auch die behandelnden Neurologin und Psychiaterin in der sachverständigen Zeugenaussage vom 9. Juni 2009 von einer dysthymen-depressiven Grundstimmung und verneint eine wesentliche Änderung der psychischen Symptomatik im Laufe der Behandlung. Gegen eine schwere depressive Symptomatik spricht auch, dass die Tagesstruktur bei der Klägerin erhalten und ein wesentliches soziales Rückzugsverhalten nicht erkennbar ist.
Die bei der Klägerin diagnostizierte rheumatoide Arthritis hat sich nicht verschlechtert, wie der Senat der sachverständigen Zeugenaussage von PD Dr. H. und Dr. B. vom 19. Mai 2008 entnimmt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei überhaupt um eine rheumatoide Arthritis handelt oder die Beschwerden Ausdruck eines Fibromyalgie- bzw. Schmerzsyndroms sind, wie Dr. P. schon im Gutachten vom 1. August 2005 gemeint hat. Maßgebend sind allein die bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf berufliche Tätigkeiten.
Die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen führen zwar zu qualitativen, nicht aber zu quantitativen Einschränkungen. Die Klägerin kann - wie der Senat den übereinstimmenden Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. P. vom 1. August 2005, der Neurologin und Psychiaterin Dr. Sch. vom 5. März 2006, des Internisten Dr. S. vom 7. August 2006 und der Neurologin und Psychiaterin H. vom 10. September 2009 entnimmt - zumindest leichte Tätigkeiten in wechselnder oder überwiegend sitzender Körperhaltung 6 Stunden täglich verrichten. Die Sachverständige H. hat insofern alle Befunde berücksichtigt und in ihre Leistungsbeurteilung einbezogen.
Den hiervon abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte der Klägerin folgt der Senat nicht, zumal diese keine weitergehenden Befunde erhoben und sich nicht mit sämtlichen ärztlichen Unterlagen gutachterlich auseinandergesetzt haben.
Bei den von der Sachverständigen H. genannten Einschränkungen (keine Tätigkeiten in gleichförmigen Körperhaltungen, mit häufigem Bücken, Besteigen von Leitern und Gerüsten, in Kälte und Zugluft, mit Nachtschicht und Publikumsverkehr) handelt es sich weder um eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch um eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Konzentrationsvermögen und mit hoher Verantwortung scheiden schon aufgrund fehlender Ausbildung der Klägerin aus.
Da die Klägerin ihr zumutbare Tätigkeiten noch 6 Stunden arbeitstäglich verrichten kann, ist sie nicht teilweise erwerbsgemindert. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin als ungelernte Arbeiterin auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist. Das Risiko, dass die Klägerin einen entsprechenden Arbeitsplatz findet, geht nicht zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern zu Lasten der Arbeitslosenversicherung.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch nicht im Berufungsverfahren zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1954 geborene Klägerin kam im Jahr 1971 aus Kroatien in die Bundesrepublik Deutschland. Sie hat keinen Beruf erlernt und arbeitete zunächst von 1971 bis 1973 als Näherin und von 1973 bis 2003 als Küchenhelferin in einem Altenheim. Seit 29. April 2003 war sie arbeitsunfähig und befand sich vom 17. September 2003 bis 8. Oktober 2003 zu einem Heilverfahren in der Ziegelfeld Klinik St. B., aus dem sie als arbeitsfähig entlassen wurde (Entlassungsbericht vom 20. Oktober 2003). Aus orthopädischer Sicht sollten langandauernde Haltungskonstanzen der Wirbelsäule vermieden werden, ebenfalls ständiges Bücken bzw. Heben aus gebückter Haltung und ständige Überkopfarbeiten.
Am 29. Juni 2004 beantragte die Klägerin erstmals die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 2004 ab, da die Klägerin trotz der bei ihr vorliegenden Gesundheitsstörungen (undifferenzierte Somatisierungsstörung, depressives Syndrom vom Schweregrad einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode) noch in der Lage sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2004 zurück. Grundlage für die Entscheidungen waren Gutachten des Neurologen und Psychiaters M. vom 13. September 2004 und des Arztes für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. L. vom 27. September 2004 nebst dessen beratungsärztlicher Stellungnahme vom 4. November 2004. Die hiergegen zum Sozialgericht (SG) Mannheim erhobene Klage (S 1 R 225/05) nahm die Klägerin nach Beweiserhebungen (Einholung sachverständiger Zeugenaussagen bei der Orthopädin Dr. S., bei der Internistin Dr. Fritz und dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. G. sowie Sachverständigengutachten bei dem Orthopäden Dr. P. vom 1. August 2005, der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sch. vom 5. März 2006 und des Internisten Dr. S. vom 7. August 2006) am 17. Oktober 2006 zurück.
Am 20. Mai 2008 beantragte die Klägerin, die inzwischen Arbeitslosengeld II bezieht, erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K. gelangte im Gutachten nach Aktenlage vom 23. Juli 2008 unter Berücksichtigung von Berichten behandelnder Ärzte, unter anderem der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. zum Ergebnis, bei der Klägerin lägen eine sekundäre somatoforme Schmerzstörung, Angst und Depression gemischt (Differentialdiagnose Dysthymie) sowie ein Zustand nach Bandscheibenvorfall L4/5 rechts (6/05), ein Zustand nach Bandscheibenoperation der Lendenwirbelsäule (LWS) 1993 sowie geringgradige degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) sowie anamnestisch eine seronegative rheumatoide Arthritis vor. Die Klägerin sei in der Lage, ihre frühere Tätigkeit als Küchenhilfe 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten und leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung mit Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg 6 Stunden täglich und mehr auszuüben. Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen, an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, Überwachungstätigkeiten, Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge sowie Tätigkeiten mit Verantwortung für Personen und Maschinen seien nicht mehr möglich. Zu vermeiden seien auch Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, ständigen Wirbelsäulenzwangshaltungen, Heben und Bewegen von mittelschweren und schweren Lasten sowie unter Einfluss von Kälte und Zugluft, mit häufig wechselnden Arbeitszeiten, mit erhöhter Unfallgefahr oder mit Lärm und Erschütterungen.
Mit Bescheid vom 8. August 2008 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag der Klägerin ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2009 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 30. März 2009 Klage zum SG Mannheim (S 4 R 1000/09) erhoben, mit der sie die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgt hat.
Das SG hat die behandelnden Ärzte der Klägerin schriftlich als sachverständige Zeugen gehört und ein nervenärztliches Gutachten eingeholt.
Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. G. hat unter dem 20. Mai 2009 über die bei der Klägerin gestellten Diagnosen berichtet, die seit vielen Jahren bestünden. Seit 2008 seien keine neuen Erkrankungen hinzugekommen, der Leidensdruck sei aber kontinuierlich größer geworden. Seit seiner letzten gutachterlichen Äußerung seien keine neuen Befunde hinzugekommen. Er sei der Auffassung, dass die Klägerin nur noch weniger als 3 Stunden täglich einer Tätigkeiten nachgehen könne.
Die Internisten und Rheumatologen PD Dr. H. und Dr. B. haben unter dem 19. Mai 2008 mitgeteilt, die Klägerin befinde sich seit Mai 2003 in ihrer Behandlung. Sie stelle sich drei- bis viermal jährlich in der Praxis vor. Eine tägliche Arbeit von mindestens 6 Stunden erscheine auf Dauer nicht durchführbar.
Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. hat am 9. Juni 2009 erklärt, die Klägerin habe sich im Laufe des letzten und diesen Jahres regelmäßig bei ihr vorgestellt, und zwar in sechs- bis achtwöchigen Abständen. Bei der Klägerin lägen ein Mischbild aus Angst und Depression, eine Dysthymie und eine Somatisierungsstörung vor. Ihres Erachtens bestünden sowohl quantitative als auch qualitative Leistungseinschränkungen. Sie halte eine tägliche Arbeitszeit von maximal 4 Stunden für vertretbar, wobei körperliche Tätigkeiten nur noch leichtgradig sein sollten.
Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie H. hat im Gutachten vom 10. September 2009 bei der Klägerin folgende Diagnosen gestellt: Zustand nach Bandscheibenvorfall L4/5 im Jahr 2005, Dysthymie, leichte depressive Symptomatik und Somatisierungsstörung. Sie ist zum Ergebnis gelangt, die Klägerin könne leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten in wechselnder oder vorwiegend sitzender Körperhaltung ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit ganzschichtig verrichten. Zu vermeiden seien gleichförmige Körperhaltungen (insbesondere gebeugt oder in der Hocke), häufiges Bücken und Besteigen von Leitern und Gerüsten, Arbeiten unter erheblichem Zeitdruck, in Kälte und Zugluft, mit Publikumsverkehr, mit hohen Anforderungen an die Konzentration sowie mit hoher Verantwortung und Nachtarbeit. Der Arbeitsweg der Klägerin sei nicht beschränkt; besondere Arbeitsbedingungen seien nicht notwendig.
Mit Urteil vom 18. Dezember 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei man der Überzeugung, dass die Klägerin noch in der Lage sei, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg in wechselnder Körperhaltung oder vorwiegend in sitzender Haltung mit Wechsel zum Stehen mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Diese Einschätzung stütze sich im Wesentlichen auf die Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen H ... Zur weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des SG Bezug genommen.
Gegen das am 22. Dezember 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. Januar 2010 Berufung eingelegt und vorgetragen, die Feststellungen im Urteil des SG seien hinsichtlich ihrer Erwerbsfähigkeit nicht zutreffend. Entgegen der Auffassung der Gutachterin H. sei bei ihr nach wie vor eine entzündliche rheumatische Erkrankung der Gelenke gegeben. Infolgedessen seien bei ihr mittelgradige bis schwere funktionelle Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten vorhanden. Dies gehe mit einer Bewegungseinschränkung einher. Entgegen der Auffassung der Gutachterin liege bei ihr nicht nur eine leichte depressive Symptomatik vor, sondern handele es sich um ausgeprägte starke Depressionen, wie sie auch Dr. H. diagnostiziert habe. Hinzu trete das Schmerzsyndrom. Angesichts der von der Sachverständigen genannten Einschränkungen sei nicht nachvollziehbar, dass diese zum Schluss komme, dass besondere Arbeitsbedingungen nicht notwendig seien. Sie berufe sich auf die bereits vorliegenden Arztberichte ihres Hausarztes Dr. G., der Neurologin Dr. H. sowie von Dr. H ... Ein weiteres neurologisches Gutachten werde belegen, dass sie nicht in der Lage sei, täglich 6 Stunden zu arbeiten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. Dezember 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Mai 2008 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen. Sie verweise auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Mit Verfügung vom 16. April 2010 hat die Berichterstatterin den Beteiligten mitgeteilt, dass sie den medizinischen Sachverhalt als ausreichend geklärt ansehe und nicht beabsichtigt sei, ein Gutachten von Amts wegen einzuholen. Für einen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat sie eine Frist bis zum 20. Mai 2010 gesetzt und auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. Mai 2010 gegeben.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG (S 1 R 225/05 und S 4 R 1000/09) sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsaus-schließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 16. April 2010 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Streitgegenstand ist - ausweislich des von der Klägerin im Schriftsatz vom 17. März 2010 gestellten Antrags - lediglich, ob ihr Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zusteht. Die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht beantragt, so dass insoweit das Urteil des SG rechtskräftig geworden ist.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (seit 1. Januar 2008: bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht besteht, weil die Klägerin noch wenigstens 6 Stunden täglich leistungsfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass ein Absinken der Leistungsfähigkeit der Klägerin auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als 6 Stunden täglich auch zur Überzeugung des Senats nicht belegt ist. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus der Gesamtwürdigung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, die den Gesundheitszustand der Klägerin seit dem Jahr 2003 umfassend dokumentieren, nämlich dem Entlassungsbericht der Ziegelfeld Klinik St. B. vom 20. Oktober 2003, den Gutachten des Neurologen und Psychiaters M. vom 13. September 2004 und des Arztes für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. L. vom 27. September 2004 (nebst Stellungnahme vom 4. November 2004), den Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. P. vom 1. August 2005, der Neurologin und Psychiaterin Dr. Sch. vom 5. März 2006 und des Internisten Dr. S. vom 7. August 2006 sowie dem Gutachten nach Aktenlage der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K. vom 23. Juli 2008 und dem Sachverständigengutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie H. vom 10. September 2009.
Danach stehen bei der Klägerin die auf nervenärztlichem Gebiet liegenden Gesundheitsstörungen, eine Dysthymie, eine depressive Symptomatik und eine Somatisierungsstörung, im Vordergrund. Eine länger andauernde schwere depressive Symptomatik vermag der Senat den vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht zu entnehmen. So berichtet auch die behandelnden Neurologin und Psychiaterin in der sachverständigen Zeugenaussage vom 9. Juni 2009 von einer dysthymen-depressiven Grundstimmung und verneint eine wesentliche Änderung der psychischen Symptomatik im Laufe der Behandlung. Gegen eine schwere depressive Symptomatik spricht auch, dass die Tagesstruktur bei der Klägerin erhalten und ein wesentliches soziales Rückzugsverhalten nicht erkennbar ist.
Die bei der Klägerin diagnostizierte rheumatoide Arthritis hat sich nicht verschlechtert, wie der Senat der sachverständigen Zeugenaussage von PD Dr. H. und Dr. B. vom 19. Mai 2008 entnimmt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei überhaupt um eine rheumatoide Arthritis handelt oder die Beschwerden Ausdruck eines Fibromyalgie- bzw. Schmerzsyndroms sind, wie Dr. P. schon im Gutachten vom 1. August 2005 gemeint hat. Maßgebend sind allein die bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf berufliche Tätigkeiten.
Die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen führen zwar zu qualitativen, nicht aber zu quantitativen Einschränkungen. Die Klägerin kann - wie der Senat den übereinstimmenden Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. P. vom 1. August 2005, der Neurologin und Psychiaterin Dr. Sch. vom 5. März 2006, des Internisten Dr. S. vom 7. August 2006 und der Neurologin und Psychiaterin H. vom 10. September 2009 entnimmt - zumindest leichte Tätigkeiten in wechselnder oder überwiegend sitzender Körperhaltung 6 Stunden täglich verrichten. Die Sachverständige H. hat insofern alle Befunde berücksichtigt und in ihre Leistungsbeurteilung einbezogen.
Den hiervon abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte der Klägerin folgt der Senat nicht, zumal diese keine weitergehenden Befunde erhoben und sich nicht mit sämtlichen ärztlichen Unterlagen gutachterlich auseinandergesetzt haben.
Bei den von der Sachverständigen H. genannten Einschränkungen (keine Tätigkeiten in gleichförmigen Körperhaltungen, mit häufigem Bücken, Besteigen von Leitern und Gerüsten, in Kälte und Zugluft, mit Nachtschicht und Publikumsverkehr) handelt es sich weder um eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch um eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Konzentrationsvermögen und mit hoher Verantwortung scheiden schon aufgrund fehlender Ausbildung der Klägerin aus.
Da die Klägerin ihr zumutbare Tätigkeiten noch 6 Stunden arbeitstäglich verrichten kann, ist sie nicht teilweise erwerbsgemindert. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin als ungelernte Arbeiterin auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist. Das Risiko, dass die Klägerin einen entsprechenden Arbeitsplatz findet, geht nicht zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern zu Lasten der Arbeitslosenversicherung.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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