Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SO 2448/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 2672/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), frist- und formgerecht (§ 173 SGG) eingelegte Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, die Nebenkostennachzahlung (Gas/Wasser) in Höhe von 917,27 EUR zu übernehmen, zu Recht abgelehnt, da der Antragsteller schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Auf die diesbezüglich zutreffende und ausführliche Begründung des SG, insbesondere zur Angemessenheit der Wasser- und Heizkosten, wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen und die Beschwerde aus denselben Gründen zurückgewiesen.
Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn allein der Umstand, dass der Antragsteller aufgrund seiner Inkontinenz mehr Wäsche benötige mit der Folge eines höheren Wasserverbrauchs für das Waschen, kann jedoch mehr als doppelt so hohe tatsächliche Wasserkosten gegenüber den angemessenen Wasserkosten (597,29 EUR für das Jahr 2009 anstelle angemessener Wasserkosten in Höhe von 253,31 EUR) nicht rechtfertigen (so auch die Einschätzung des Sozialdienstes anlässlich des Hausbesuches am 19. April 2010), zumal es auch die Möglichkeit entsprechender Einlagen gegen Inkontinenz gibt, wodurch insbesondere auch der Anteil verschmutzter Wäsche deutlich reduziert werden könnte. Ebenso wenig vermag die Einlassung des Antragstellers, er müsse sich im Hinblick auf die bei ihm bestehende Inkontinenz auch mehrmals waschen, diesen unangemessen hohen Wasserverbrauchs rechtfertigen. Denn mit Sicherheit ist in diesen Fällen nicht jedes Mal eine komplette Dusche notwendig, sondern gegebenenfalls ein auf die verschmutzten Körperregionen begrenztes Waschen am Waschbecken ausreichend. Ferner sind auch nach den Feststellungen des Hausbesuches am 29. April 2010 durch den Sozialdienst außer der (wohl) eher schlechten Isolierung der Wohnung keine weiteren Umstände (insbesondere etwa beschädigte Fenster oder defekte Heizung) festzustellen, die den ebenfalls völlig unangemessenen Gasverbrauch rechtfertigen könnten. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund der sehr stark schwankenden Verbrauchswerte des Antragstellers, der im hier streitigen Jahr 2009 16.746,26 kWh, dagegen im Jahr 2007 9.893,26 kWh und 2008 sogar nur 6.315,12 kWh verbraucht hatte (bei einem noch berücksichtigungsfähigen Verbrauch von 10.215 kWh pro Jahr). Solche drastischen Unterschiede sind mit möglichen baulichen Mängeln (etwa einer schlechten Isolierung) nicht zu erklären. Hier muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass im Jahr 2009 ein völlig unwirtschaftliches Heizverhalten des Antragstellers die Ursache dafür ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die statthafte (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), frist- und formgerecht (§ 173 SGG) eingelegte Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, die Nebenkostennachzahlung (Gas/Wasser) in Höhe von 917,27 EUR zu übernehmen, zu Recht abgelehnt, da der Antragsteller schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Auf die diesbezüglich zutreffende und ausführliche Begründung des SG, insbesondere zur Angemessenheit der Wasser- und Heizkosten, wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug genommen und die Beschwerde aus denselben Gründen zurückgewiesen.
Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn allein der Umstand, dass der Antragsteller aufgrund seiner Inkontinenz mehr Wäsche benötige mit der Folge eines höheren Wasserverbrauchs für das Waschen, kann jedoch mehr als doppelt so hohe tatsächliche Wasserkosten gegenüber den angemessenen Wasserkosten (597,29 EUR für das Jahr 2009 anstelle angemessener Wasserkosten in Höhe von 253,31 EUR) nicht rechtfertigen (so auch die Einschätzung des Sozialdienstes anlässlich des Hausbesuches am 19. April 2010), zumal es auch die Möglichkeit entsprechender Einlagen gegen Inkontinenz gibt, wodurch insbesondere auch der Anteil verschmutzter Wäsche deutlich reduziert werden könnte. Ebenso wenig vermag die Einlassung des Antragstellers, er müsse sich im Hinblick auf die bei ihm bestehende Inkontinenz auch mehrmals waschen, diesen unangemessen hohen Wasserverbrauchs rechtfertigen. Denn mit Sicherheit ist in diesen Fällen nicht jedes Mal eine komplette Dusche notwendig, sondern gegebenenfalls ein auf die verschmutzten Körperregionen begrenztes Waschen am Waschbecken ausreichend. Ferner sind auch nach den Feststellungen des Hausbesuches am 29. April 2010 durch den Sozialdienst außer der (wohl) eher schlechten Isolierung der Wohnung keine weiteren Umstände (insbesondere etwa beschädigte Fenster oder defekte Heizung) festzustellen, die den ebenfalls völlig unangemessenen Gasverbrauch rechtfertigen könnten. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund der sehr stark schwankenden Verbrauchswerte des Antragstellers, der im hier streitigen Jahr 2009 16.746,26 kWh, dagegen im Jahr 2007 9.893,26 kWh und 2008 sogar nur 6.315,12 kWh verbraucht hatte (bei einem noch berücksichtigungsfähigen Verbrauch von 10.215 kWh pro Jahr). Solche drastischen Unterschiede sind mit möglichen baulichen Mängeln (etwa einer schlechten Isolierung) nicht zu erklären. Hier muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass im Jahr 2009 ein völlig unwirtschaftliches Heizverhalten des Antragstellers die Ursache dafür ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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