L 12 KO 3362/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 KO 3362/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 05.05.2008 wird in Übereinstimmung mit der Kostenbeamtin auf 3613,98 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

In dem bei dem Landessozialgericht anhängigen Berufungsverfahren L 9 U 2223/08 ging es um die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit insbesondere ob eine MCS-Erkrankung wie eine Berufskrankheit zu entschädigen ist ...

Der Antragsteller wurde am 12.02.2007 zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und um die Erstattung eines Gutachtens gebeten. Beigefügt waren Akten im Umfang von 2290 Blatt.

Mit Datum vom 05.05.2008 erstattete der Antragsteller ein medizinisches Gutachten im Umfang von 37 Seiten (4 Seiten Deckblatt und Einleitung mit Wiederholung der Fragestellung, 26 Seiten Aktenwiedergabe, Anamnese, Befunde und 7 Seiten Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen), welches 68000 Zeichen enthält.

Der Antragsteller beantragte mit Rechnung vom 23.06.2008 die Erstattung von insgesamt 9230,48 EUR. Er legte hierbei für das Aktenstudium 32 Stunden, 3 Stunden Erhebung der Vorgeschichte, für die Untersuchung 2,5 Stunden, 12 Stunden Literaturrecherchen, 8 Stunden Studium der H.-Akten und 44 Stunden Ausarbeitung und Korrektur des Gutachtens insgesamt 101.5 Stunden zu 85,- EUR, zuzüglich besonderer Verrichtungen, Schreibgebühren und Porto sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer i.H.v. 602,5 e zugrunde.

Am 2.07.2008 akzeptierte die Kostenbeamtin einen Stundensatz von 85,- EUR (M 3). Allerdings kürzte sie den Stundenaufwand entsprechend dem Beschluss des Kostensenats vom 22.09.2004 (L 12 RJ 3686/04 KO-A) auf 38,0 Stunden, wobei sie im Einzelnen auf die in dem genannten Beschluss niedergelegten Grundsätze einging, was zu einer Reduzierung des Erstattungsbetrages auf 3613,98 EUR führte.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 14.07.2008 Antrag auf richterliche Kostenfestsetzung gestellt. Er sei mit der Kürzung nicht einverstanden. Der medizinische Ursachenzusammenhang sei außerordentlich kompliziert gewesen und diese Komplexität rechtfertige die geltend gemachte Stundenzahl. Er sei prinzipiell wegen der Komplexität der Themenstellung im Grenzbereich von Arbeitsmedizin, Umweltmedizin und Toxikologie bereit gewesen das Gutachten zu einem Honorar von ungefähr 10000 EUR zu erstatten. durch die Einholung eines entsprechenden Kostenvorschusses sei die auch akzeptiert worden.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Im vorliegenden Fall finden die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehreamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs-und - entschädigungsgesetz, JVEG) Anwendung, weil der Gutachtensauftrag dem Antragsteller nach dem 30.06.2004 erteilt wurde (§ 25 Satz 1 JVEG).

Der Senat entscheidet nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch den hierzu bestimmten Einzelrichter.

Die Kostenbeamtin hat den Zeitaufwand und den Stundensatz 85,- EUR (M 3) in Übereinstimmung mit der von ihr zutreffend zitierten und dargelegten Rechtsprechung des Kostensenates des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg, insbesondere dem Beschluss vom 22.09.2004 - L 12 RJ 3686/04 KO-A - (abgedruckt in Justiz 2005, 91; MedR 2006, 118 mit Anmerkung Hespeler; NZS 2005, 112; Der Kassenarzt 2005, S. 53; hierzu auch Keller in jurisPR-SozR 3/2006 Anm. 6) richtig berechnet. Auch sonstige Fehler in der Berechnung des Erstattungsbetrages sind nicht ersichtlich.

Da der Antragsteller auch nicht konkret vorträgt, weshalb die Berechnung der Kostenbeamtin unzutreffend sein könnte, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Kostenbeamtin vom 2.07.2008 Bezug genommen, denen sich der Senat vollinhaltlich anschließt. Die von dem Antragsteller angeführte Schwierigkeit der Begutachtung - insbesondere des komplexen Kausalzusammenhangs - ist bereits dadurch berücksichtigt worden, dass die Honorargruppe M 3 zugrunde gelegt worden ist.

Eine weitere Berücksichtigung dieses Umstandes erfolgte durch die Kostenbeamtin dadurch, dass das erforderliche Literatur- und Datenbankrecherche von mit 12 Stunden entschädigt worden ist.

Auch dadurch, dass entgegen den Vorgaben des Senats wegen der Besonderheiten des Einzelfalles die Beantwortung der Beweisfragen einschließlich Diktat und Korrektur mit 8,5 Arbeitsstunden abgerechnet worden sind, ergibt sich eine weitere Erhöhung.

Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass für eine angemessene Vergütung eine weitere Erhöhung der abrechnungsfähigen Stunden veranlasst wäre.

Eine höhere Entschädigung kann auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Kläger entsprechend den Vorgaben des Antragstellers einen Vorschuss nach § 109 SGG in Höhe von 10000 EUR eingezahlt hat. Daraus könnte unter Umständen eine Vereinbarung § 13 JVEG gesehen werden. Nach Abs. 1 dieser Regelung können sich die Parteien dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten oder abweichend von der gesetzlichen Regelung zu bemessenden Vergütung einverstanden erklären. In diesem Fall ist diese Vergütung zu gewähren, wenn ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist. Nach Abs. 2 Satz 1 genügt die Erklärung einer Partei, wenn das Gericht zustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn das Eineinhalbfache des Honorars nicht überschritten wird (Satz 2).

Diese Bestimmung ist jedoch im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar. Zur entsprechenden früheren Regelung in § 7 ZSEG hat der Senat dies bereits entschieden (Beschluss vom 28.4.2003, L 12 RJ 1168/03). Hieran hält der Senat auch für das neue Kostenrecht fest (L 12 U 3685/04 KO-A). Denn wegen der Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens in den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genannten Fällen trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und damit auch die Vergütung des Sachverständigen. Vereinbarungen zwischen den Prozessbeteiligten zu Lasten der Staatskasse sind jedoch nicht zulässig. Dies gilt auch im Anwendungsbereich des § 109 SGG, denn auch hier besteht die Möglichkeit, dass die Staatskasse die Kosten der Begutachtung nachträglich zu übernehmen hat. § 13 JVEG ist - ebenso wie es § 7 ZSEG war - auf das zivilrechtliche Verfahren zugeschnitten.

Danach wurden die Kosten durch die Kostenbeamtin zutreffend berechnet.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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