L 4 R 3604/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 1454/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3604/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten noch, ob dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vom 01. Juli 2006 bis 30. April 2009 zusteht, nachdem der Kläger seit 01. Mai 2009 von der Beklagten Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht (Rentenbescheid vom 10. Februar 2009).

Der am 1949 geborene Kläger, der kroatischer Staatsangehöriger ist, hat nach seiner Angabe im Rentenantrag vom 10. Juli 2006 im früheren Jugoslawien von August 1964 bis August 1967 eine Ausbildung als Maschinenschlosser durchlaufen. Hingegen gab er bei der Untersuchung durch Dr. D., Ärztin für Innere Medizin - Sozialmedizin -, am 07. November 2006 an, nach dem achtjährigen Schulbesuch ungefähr zwei Jahre eine Ausbildung als Maschinenschlosser ohne Abschluss gemacht zu haben. Der Kläger kam am 18. August 1972 in die Bundesrepublik Deutschland. Seinen Angaben zufolge arbeitete er hier zunächst als Metzgereiarbeiter und Chemiearbeiter sowie vom 10. September 1979 bis 30. Juni 2004 (Arbeitgeberkündigung) als Metallarbeiter (Maschinenbediener) bei der H. B. P. GmbH in H ... Nach der Arbeitgeberauskunft vom 04. August 2006 waren folgende Tätigkeiten zu verrichten: Maschinenbediener, Rüsten und Bohren, Senken und Gewinde Schneiden an Stieber-Rundtaktmaschinen, Rüsten und Bedienen einer Jestädt-Luftbohrmaschine, Bedienen von Stama-CNC-Bohrmaschinen. Dabei wurde er nach dem Tarifvertrag der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden (Einstiegslohngruppe 5 und letzte Lohngruppe 7) entlohnt, wobei nach der weiteren Auskunft der GmbH vom 16. September 2009 der damals geltende Tarifvertrag keine Lohngruppenbeschreibung beinhaltete; vielmehr erfolgte die Einstufung anhand des so genannten analytischen Systems. Akkordarbeit bestimmte die Lohnhöhe mit. Ferner gab die Firma darin an, abhängig vom Umfang der jeweiligen Aufgaben an den Maschinen sei eine Anlernzeit von wenigen Tagen (beispielsweise für das einfache Bedienen) bis hin zu mehreren Wochen (beispielsweise für das Rüsten) erforderlich gewesen. Der Kläger bezog dann vom 01. bis 16. Juli 2004 Krankengeld und anschließend bis 09. September 2006 Leistungen der Arbeitsverwaltung. Beim Kläger bestand ab 12. Mai 2005 zunächst ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 (Funktionseinschränkungen: Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, Nervenwurzelreizerscheinungen, chronische Bronchitis, Lungenfunktionseinschränkung, Funktionsbehinderung des rechten Ellenbogengelenks, Gebrauchseinschränkung der rechten Hand, Depression, Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis - Versorgungsamt - vom 14. November 2005); ab 17. Dezember 2007 ist ein solcher von 80 festgestellt, wobei auch das Merkzeichen "G" anerkannt wurde (Funktionseinschränkungen: Funktionsbeeinträchtigung und Funktionsbehinderung des linken Kniegelenks, Polyneuropathie, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, Nervenwurzelreizerscheinungen, Funktionsbehinderung des rechten Ellenbogengelenks, Gebrauchseinschränkung der rechten Hand, Daumensattelgelenksarthrose beidseits, Depression, chronische Bronchitis, Lungenfunktionseinschränkung, Lungenblähung, Divertikulitis, Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis - Versorgungsamt - vom 27. Mai 2008).

Am 10. Juli 2006 beantragte der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte) Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte erhob den Befundbericht des Dr. v. M.-M., Facharzt für Innere Medizin, vom 14. August 2006, der weitere Arztbriefe vorlegte. Ferner erstattete im Auftrag der Beklagten Dr. D. von der Ärztlichen Untersuchungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg in H. am 15. November 2006 ein Gutachten. Darin stellte die Ärztin folgende Gesundheitsstörungen fest: chronisch rezidivierendes degeneratives Wirbelsäulen-, insbesondere Lendenwirbelsäulensyndrom sowie Zerviko-Brachial-Syndrom, mäßig fortgeschrittene Rhizarthrose beidseits mit erfolgter Resektionsarthroplastik, belastungsabhängige Gonalgien bei mäßig fortgeschrittener Gonarthrosis links, degenerativen Meniskusveränderungen und erfolgtem arthroskopischem Innenmeniskusteilresektionseingriff, chronisch obstruktive Emphysembronchitis bei chronischem Nikotinabusus (noch ohne wesentliche Lungenfunktionsbeeinträchtigung), leichtgradige reaktiv depressive Störung. Auf dem qualitativen Sektor sei das Leistungsvermögen des Klägers beeinträchtigt. Es bestehe jedoch weiterhin ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten unter Berücksichtigung bestimmter qualitativer Leistungseinschränkungen. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07. Dezember 2006 die Rentengewährung ab. Nach ärztlichen Feststellungen könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden je Arbeitstag unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig sein. Bei diesem Leistungsvermögen liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit vor. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, aufgrund der Arthrose in den Händen könne er seinen Beruf nicht mehr ausüben; die Hand werde starr, wenn er fest zugreifen wolle. Er habe Schmerzen in beiden Händen, insbesondere bei Wetterwechsel. An der rechten Hand sei der Daumen bereits operiert worden, was jedoch nicht das gewünschte Ergebnis erbracht habe. An der rechten Hand seien der kleine Finger und der Ringfinger taub. Der rechte Ellenbogen sei operiert; am linken Ellenbogen stehe derzeit eine Operation an. In beiden Händen sei er kraftlos, so dass er keine Flasche aufschrauben könne. Zusätzlich bestünden erhebliche Rückenschmerzen; auch habe er ebenfalls Probleme mit seinen Knien. Das linke Knie sei am Meniskus bereits operiert. Dort habe er Schmerzen beim Aufstehen und beim Laufen. Er sei insgesamt nicht mehr in der Lage, etwas zu tragen. Zusätzlich leide er unter grünem Star. Das rechte Auge sei operiert; links müsse eine Operation noch durchgeführt werden. Seit der Kündigung durch den Arbeitgeber bestünden auch Depressionen. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 05. April 2007).

Deswegen erhob der Kläger am 24. Mai 2007 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Er benannte die ihn behandelnden Ärzte und machte geltend, ihm stehe "Erwerbsunfähigkeitsrente" zu. Aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen sehe er sich nicht in der Lage zu arbeiten. Die Sachverständigengutachten, die das SG erhoben habe, hätten die psychischen Einschränkungen bei ihm überhaupt nicht berücksichtigt. Insbesondere mit der Beurteilung durch den Sachverständigen Dr. B., Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie, Umweltmedizin, im Gutachten vom 09. Januar 2008 sei er nicht einverstanden.

Die Beklagte trat der Klage entgegen.

Das SG erhob schriftliche Auskünfte als sachverständige Zeugen des Dr. J., Lungenarzt, vom 13. Juli 2007, des Facharztes für Orthopädie Dr. R. vom 16. Juli 2007, des Dr. v. M.-M. vom 30. Juli 2007 und des Dr. Ma., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Neurochirurgie, vom 03. September 2007, die jeweils weitere Arztbriefe vorlegten. Auf diese Auskünfte wird Bezug genommen. Ferner erstattete am 20. Oktober 2007 Dr. S.-F., Facharzt für Orthopädie, aufgrund einer am 01. Oktober 2007 durchgeführten Untersuchung ein Sachverständigengutachten. Er stellte folgende Gesundheitsstörungen fest: chronisches Halswirbelsäulensyndrom bei deutlicher Spondylose und Osteochondrose C4 bis C7 mit kernspintomo-graphisch gesicherter Einengung der Foramina C5 bis C7 beidseits (ohne wesentliche Funktionsstörungen), rezidivierendes Lumbalsyndrom bei linkskonvexer lumbaler Skoliose mit deutlichen degenerativen Aufbraucherscheinungen in den Segmenten L4 bis S1 und kernspintomographisch nachweisbaren Protrusionen in diesen Segmenten (mit geringen Funktionseinschränkungen), beginnende Polyarthrose der Hände bei fortgeschrittener Rhizarthrose links und Zustand nach Resektionsarthroplastik rechts (mit mäßiggradiger Funktionsbeeinträchtigung), Zustand nach mehrfacher Sulcus ulnaris-Operation rechts, erhebliche mediale Gonarthrose links, beginnende mediale Gonarthrose rechts, beginnende Retropatellararthrose beidseits (mit geringer Funktionseinschränkung), eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung (COPD) Grad II mit Lungenemphysem und fortgesetztem Nikotinabusus, chronisch rezidivierende depressive Störungen, Zustand nach Colon-Polyp-Abtragung, polyneuropathische Beschwerden. Auf orthopädischem Fachgebiet bestehe vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen mit mehr als zehn kg, ohne längere Tätigkeiten über Kopf, ohne längere Tätigkeiten gebückt oder nach vorne gebeugt, ohne kniende Arbeitsposition sowie ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Aufgrund der depressiven Verstimmung seien Akkordarbeiten, aufgrund der pulmonalen Erkrankungen Arbeiten unter Einwirkung von Staub, Gasen und Dämpfen sowie in Nässe und Kälte nicht mehr möglich. Arbeiten mit spezieller Anforderung an die Feinmotorik der Hände seien ebenfalls nicht möglich. Gleiches gelte für Arbeiten mit hoher geistiger Beanspruchung bei schneller Entscheidungsfindung und hoher Verantwortung. Ferner erhob das SG das am 09. Januar 2008 (Untersuchung am 30. November 2007) erstattete Sachverständigengutachten des Dr. B ... Dieser erhob für sein Fachgebiet eine COPD II mit Betonung des Emphysemanteils. Die COPD mit dominierendem Emphysemanteil schränke ebenso wie die Kniegelenksarthrose die körperliche Belastbarkeit des Klägers ein, weshalb Tätigkeiten mit raschem Gehen und Laufen, mit Treppensteigen und mit Tragen schwerer Lasten über zehn kg vermieden werden müssten. Gleiches gelte für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie für Arbeiten mit wechselnden klimatischen Einflüssen, mit starken Temperaturunterschieden und mit Einwirkungen von Reizstoffen der Arbeitswelt. Die noch möglichen Tätigkeiten, wie beispielsweise das Bedienen von Maschinen ohne körperlichen Aufwand, seien ganzschichtig möglich. Aufgrund der depressiven Verstimmungen seien Tätigkeiten mit Zeitakkord als ungeeignet anzusehen.

Mit Urteil vom 26. Juni 2008 wies das SG die Klage ab. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Denn er sei noch in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu fünf kg sechs Stunden und mehr am Tag zu verrichten. Gewichte von fünf bis zehn kg könnten nicht länger als zwei Stunden täglich gehoben und getragen werden. Die Tätigkeit sei überwiegend sitzend, zeitweise im Stehen oder Gehen auszuüben. Auszuschließen seien längere Tätigkeiten über Kopf, in gebückter oder nach vorn gebeugter Haltung oder im Knien. Häufige Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten sowie Tätigkeiten mit speziellen Anforderungen an die Feinmotorik der Hände seien nicht möglich. Auszuschließen seien weiter Arbeiten unter Exposition von Staub, Gasen, Dämpfen, Nässe oder Kälte sowie Akkordarbeit und Tätigkeiten mit hoher geistiger Beanspruchung. Insoweit stütze sich das Gericht auf die Sachverständigengutachten des Dr. S.-F. und des Dr. B. sowie auf die schriftliche Zeugenauskunft des Dr. Ma ... Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Maßgeblich für die Bewertung der Berufsunfähigkeit des Versicherten sei der qualitative Wert seines bisherigen Berufs. Die Rechtsprechung habe Berufsgruppen gebildet. Ausweislich der Angaben des Klägers gegenüber Dr. D. habe er nach etwa zwei Jahren seine Ausbildung zum Maschinenschlosser abgebrochen. Nach Auskunft seines letzten Arbeitgebers habe er keinen Ausbildungsabschluss nachweisen können und angelernte Tätigkeiten ausgeübt. Wenn der Kläger im Rentenantragsformular angekreuzt habe, dass er seine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen habe, handle es sich ersichtlich um ein Versehen. Auch in der mündlichen Verhandlung sei bestätigt worden, dass der Kläger seine Ausbildung nicht abgeschlossen habe. Er sei daher als angelernter Arbeiter einzustufen und könne mit dem vorliegenden Leistungsvermögen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Das Urteil wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 07. Juli 2008 zugestellt.

Am 30. Juli 2008 hat der Kläger gegen das Urteil des SG mit Fernkopie Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er trägt vor, bei ihm bestehe seit 17. Dezember 2007 ein GdB von 80; außerdem sei das Merkzeichen G festgestellt. Er leide vorrangig an Beschwerden auf lungenfachärztlichem und orthopädischem Fachgebiet. Weiter bestünden chronische Schmerzen und ein depressives Syndrom. Eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit auf unter halbschichtig bzw. drei bis sechs Stunden pro Tag ergebe sich daraus, dass er aufgrund der vorhandenen Kurzatmigkeit bei geringer Belastung (zehn bis 40 Watt) das Belastungs-EKG habe abbrechen müssen. Eine Tätigkeit unterhalb der genannten Belastungsgrenze sei unwahrscheinlich. Er wende sich auch gegen die von Dr. B. festgestellte vollschichtige Leistungsfähigkeit trotz der eindeutig erhobenen schweren Diagnose einer COPD. Die behandelnden Ärzte Dr. J., Dr. R. und Dr. v. M.-M. seien zu einem anderen Ergebnis gekommen. Aufgrund seiner Abhängigkeit rauche er nach wie vor in nicht unerheblichem Umfang. Die in den letzten Jahren durchgeführten verschiedenen Operationen und Behandlungen hätten bei ihm keine Verbesserung des Gesundheitszustands erbracht. Die Beeinträchtigung der Kniegelenke und der Wirbelsäule erlaube es ihm nicht, länger als eine Viertelstunde zu gehen oder zu stehen, ohne dass seine Knie anschwellen würden und er starke Schmerzen verspüre. Längeres Sitzen in einer Position, wie beispielsweise beim Autofahren, oder das Tragen von nur einer Einkaufstasche führe zu Schmerzen im Rückenbereich. Bei der Ausübung von einfachsten Tätigkeiten, beispielsweise beim Halten von Besteck oder beim Schreiben, stellten sich Krämpfe in der rechten Hand ein, die erst nach längerer Zeit nachlassen würden. Temperatur- oder Wetterschwankungen führten zu Lungenproblemen mit längeren Hustenanfällen. Ferner leide er an einer Konzentrationsschwäche, die es ihm erschwere, sich auf Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum als eine Stunde zu konzentrieren. Er genieße Berufsschutz, da er während seiner letzten Tätigkeit, die er aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen, als Maschinenführer mit einer Einarbeitungszeit von bis zu zwölf Monaten pro Maschine habe angelernt werden müssen. Er habe auch in der Metallindustrie zuletzt die Lohngruppe 7 erhalten; diese sei als Facharbeiterlohngruppe ausgestaltet gewesen. Mithin komme ihm Berufsschutz als oberer Angelernter zu. Während seiner Tätigkeit bei der GmbH habe er lernen müssen, ungefähr 500 verschiedene Vorrichtungen in die entsprechenden Maschinen einzubauen bzw. einzurichten. Die Rüstzeit der Umbauten habe 45 bis 150 Minuten betragen, wobei täglich bis zu drei Vorrichtungswechsel hätten durchgeführt werden müssen. Teilweise hätten die Maschinen selbst umgebaut werden müssen. Um an den Maschinen arbeiten zu können, sei es nötig gewesen, das Lesen von technischen Zeichnungen zu erlernen. Nur so habe er wissen können, welches Werkzeug (Bohrer, Senker, Gewindebohrer) nötig gewesen sei und an welchen Stellen das Werkstück wie zu bearbeiten gewesen sei. Darüber hinaus habe er die Fähigkeit erlernen müssen, mit entsprechenden Messwerkzeugen umzugehen, beispielsweise mit Messschieber und Messuhr. Dazu müssten der Schichtmeister oder der Abteilungsleiter befragt werden. Allein für die Tätigkeit des Bedieners der Stieber- und Sternmaschine sei eine Einarbeitungszeit von drei Monaten notwendig gewesen. Die Tätigkeit eines Einrichters habe eine weit längere Einarbeitungszeit benötigt. Der Kläger hat den Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis Versorgungsamt - vom 27. Mai 2008 eingereicht, ferner das Schreiben der G. GmbH vom 02. Oktober 1980.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Juni 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 07. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. April 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfswese wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vom 01. Juli 2006 bis 30. April 2009 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Sie hat den Versicherungsverlauf vom 26. August 2008 sowie den Bescheid vom 10. Februar 2009 über die Bewilligung ab 01. Mai 2009 vorgelegt.

Der Berichterstatter des Senats hat die Akte des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis beigezogen, ferner die Akte der Agentur für Arbeit H ... Weiter hat der Berichterstatter des Senats die Auskunft der GmbH vom 16. September 2009 eingeholt.

Mit Schreiben vom 21. September, 03. und 08. Dezember 2009 hat der Berichterstatter die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hingewiesen. Dazu hat sich der Kläger mit Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. November und 03. Dezember 2009 geäußert.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Akten, die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG entschieden hat, zumal der Rechtsstreit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und die Äußerungen des Klägers in den Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. November und 03. Dezember 2009 nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung veranlasst haben, ist statthaft und auch sonst zulässig, aber nicht begründet.

Streitig ist, nachdem der Kläger aufgrund des Bescheids vom 10. Februar 2009 die beantragte Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. Mai 2009 bezieht, nur noch der Rentenanspruch vom 01. Juli 2006 bis 30. April 2009. Soweit diesbezüglich die Rente des Klägers abgelehnt worden ist, ist der Bescheid der Beklagten vom 07. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. April 2007 nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht, wie das SG zutreffend entschieden hat, weder ab 01. Juli 2006 noch ab einem späteren, vor dem 30. April 2009 liegenden Zeitpunkt Rente wegen Erwerbsminderung zu, weder Rente wegen voller Erwerbsminderung, noch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, aber auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Versicherte haben nach § 43 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Artikel 1 Nr. 12 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554), wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nicht erwerbsgemindert; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

Der Kläger ist unter Berücksichtigung dieser Vorschriften bis zum 30. April 2009 weder voll noch teilweise erwerbsgemindert gewesen, weil er Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen noch sechs Stunden arbeitstäglich ausüben konnte.

Wegen der Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet, wie sie der Sachverständige Dr. S.-F. im Sachverständigengutachten vom 20. Oktober 2007 auf Seite 19 beschrieben hat, ergeben sich zwar, wie der Senat dem genannten Sachverständigengutachten entnimmt, qualitative Einschränkungen; dem Kläger sind Heben und Tragen von Gegenständen mit mehr als zehn kg, längere Tätigkeiten über Kopf, längere Tätigkeiten gebückt oder nach vorne gebeugt, kniende Arbeitspositionen sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten nicht mehr zumutbar. Jedoch hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass bei Beachtung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen leichte bis mittelschwere Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden möglich sind. Dieser Leistungsbeurteilung steht nicht entgegen, dass der Sachverständige Dr. B. beim Kläger die Ergometertestung bei einer Belastung mit 40 Watt hat abbrechen müssen, weil der Kläger Schmerzen im linken Kniegelenk, welches nur mit Schonung eingesetzt wurde, angegeben hatte, abgesehen davon, dass der Sachverständige Dr. S.-F. hinsichtlich der Kniebefunde nur eine "geringe Funktionseinschränkung" festgestellt hat. Soweit der behandelnde Orthopäde Dr. R., indem er in seiner schriftlichen Auskunft als sachverständiger Zeuge vom 16. Juni 2007 ausgeführt hat, drei bis sechs Stunden wären eventuell leichte Tätigkeiten noch zumutbar, eine zeitliche Leistungseinschränkung auf unter sechs Stunden annehmen wollte, würde eine derartige Einschätzung den Senat nicht überzeugen, zumal Dr. R. hinsichtlich des Kniegelenks links lediglich eine Gehstreckeneinschränkung annimmt.

Eine quantitative Leistungseinschränkung für Tätigkeiten mit leichter körperlicher Belastung ergibt sich auch nicht aufgrund des vom Sachverständigen Dr. B. festgestellten COPD II mit Betonung des Emphysemanteils. Diese Erkrankung hat auch der Sachverständige Dr. S.-F. berücksichtigt, wobei dieser Arzt ebenfalls auf den fortgesetzten Nikotinabusus des Klägers hingewiesen hat. Der Senat schließt sich der Beurteilung des Sachverständigen Dr. B. an, dass zwar Tätigkeiten mit raschem Gehen und Laufen, mit Treppensteigen und mit Tragen schwerer Lasten über zehn kg ausgeschlossen sind, ebenso Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten mit wechselnden klimatischen Einflüssen, mit starken Temperaturunterschieden und mit Einwirkungen von Reizstoffen der Arbeitswelt. Jedoch sind, worin der Senat dem Sachverständigen folgt, leichte Arbeiten unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich möglich. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass der Sachverständige Dr. B. die ergometrische Belastung bei 40 Watt hat abbrechen müssen. Dieser Abbruch erfolgte nur wegen angegebener Schmerzen im linken Kniegelenk. Dr. B. hat jedoch dargelegt, dass bis zum Abbruch bei 40 Watt die Atemreserven nicht aufgebraucht und die anaerobe Schwelle nicht erreicht war. Die Herzfrequenz von 94 Schlägen pro Minuten ließ eine kardiale Auslastung bei 40 Watt ausschließen. Elektrokardiographisch ergaben sich unter der Belastung von 40 Watt keine Rhythmusstörung und keine pathologische Veränderung im Erregungsablauf. Soweit der behandelnde Lungenfacharzt Dr. J. zwar auch darauf hinweist, dass beim Kläger potenzielle Atemwegsirritationen chemischer und physikalischer Art sowie Kälte, Nässe und Dämpfe gemieden werden sollten, jedoch auch unter Beachtung dieser qualitativen Leistungseinschränkungen nur leichte Tätigkeiten halbschichtig für möglich hält, überzeugt diese Einschätzung ebenso wenig wie die Beurteilung des Dr. v. M.-M. hinsichtlich einer zeitlichen Leistungseinschränkung von unter bzw. über vier Stunden täglich selbst bei überwiegend sitzender Tätigkeit, ohne Zeitdruck und in klimatisierten Räumen.

Soweit die Gutachterin Dr. D. sowie die gerichtlichen Sachverständigen ferner auf chronisch rezidivierende depressive Störungen hinweisen, bedingen diese depressiven Störungen ebenfalls keine zeitliche Leistungseinschränkung. Insoweit hat der behandelnde Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Ma. in seiner schriftlichen Auskunft als sachverständiger Zeuge vom 03. September 2007 angegeben, dass der Kläger noch einer leichten Tätigkeit im zeitlichen Umfang von sechs Stunden täglich nachgehen könne. Es überzeugt daher auch die Beurteilung der gerichtlichen Sachverständigen, wonach aufgrund der depressiven Verstimmungen nur Tätigkeiten mit Zeitdruck, nämlich Akkordarbeiten, ausgeschlossen sind.

Der Kläger kann seinen Rentenanspruch im Sinne einer zeitlichen Leistungseinschränkung auch nicht darauf stützen, dass bei ihm ab 27. Dezember 2007 der GdB von 70 auf 80, auch unter Anerkennung der Voraussetzungen des Merkzeichens "G", erhöht worden ist. Insbesondere lässt sich aus der Anerkennung des Merkzeichens "G" auch nicht herleiten, dass beim Kläger eine rentenberechtigende Einschränkung der Wegefähigkeit vorgelegen hätte.

Die Erhebung eines weiteren Sachverständigengutachtens war nicht geboten.

Dem Kläger steht auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit in der streitigen Zeit zu.

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 61 des RV-Altergrenzenan-passungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, S. 554) auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Der Senat vermag zunächst, wie auch das SG, nicht festzustellen, dass der Kläger eine zweijährige Lehre als Maschinenschlosser im früheren Jugoslawien durchlaufen und erfolgreich abgeschlossen hat, zumal auch die Firma H. B. P. GmbH in der Auskunft vom 04. August 2006 angegeben hatte, dass der Kläger einen Ausbildungsabschluss nicht habe nachweisen können. Insoweit vermag der Kläger im Rahmen des von der Rechtsprechung anerkannten Mehrstufenschemas keinen Facharbeiterschutz in Anspruch zu nehmen, der durch eine Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig von drei Jahren begründet wird. Der Senat vermag den Kläger im Hinblick auf die vom 10. September 1979 bis 30. Juni 2004 ausgeübte Tätigkeit als Maschinenbediener auch nicht als Angelernten im oberen Bereich einzustufen. Diesem oberen Bereich der Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis 24 Monaten zuzuordnen. Eine derartige Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten ist nicht nachgewiesen, zumal die genannte Arbeitgeberfirma in der Auskunft vom 04. August 2006 von einer angelernten Tätigkeit bei einer Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten ausgegangen ist. Nach der weiteren Auskunft vom 16. September 2009 betrug die Anlernzeit hinsichtlich der verschiedenen Maschinen, die der Kläger bedient hat, abhängig vom Umfang der jeweiligen Aufgaben an den Maschinen wenige Tage, beispielsweise für das einfache Bedienen, bis hin zu mehreren Wochen, beispielsweise für das Rüsten. Selbst wenn im Einzelfall die Anlernzeit für eine Maschine drei Monate betragen haben mag, wie vom Kläger für die Stieber- und Sternmaschine in der mechanischen Werkstatt angegeben, ergäbe sich hier nicht durch die Addition der Anlernzeiten für verschiedene Maschinen die Qualifikation als Angelernter im oberen Bereich mit einer Anlernzeit von mehr als einem Jahr. Auch aus der letzten Entlohnung des Klägers in die Lohngruppe 7 nach dem Tarifvertrag der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden anhand des analytischen Systems ergibt sich keine Einstufung des Klägers als Angelernter im oberen Bereich, zumal die Firma H. B. P. GmbH angegeben hat, dass beim Kläger Akkordarbeit die Lohnhöhe insoweit mitbestimmt habe. Damit ist der Kläger als einfach Angelernter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen ist.

Danach war die Berufung zurückzuweisen. Darauf, dass der Kläger in der streitigen Zeit vom 01. Juli bis 22. August sowie noch vom 02. bis 09. September 2006 Leistungen der Arbeitsverwaltung bezogen hat, kommt es nicht an.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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