Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 2144/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 5361/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9.11.2009 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Klägerin wurde mit Bescheid vom 8.11.2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis zum 31.12.2008 bewilligt. Vom 2. bis 30.7.2008 absolvierte die Klägerin eine stationäre Heilbehandlung in der D. Fachklinik, Bad D ... Im Entlassungsbericht der Klinik vom 6.8.2008 wird für die Zeit nach dem Dezember 2008 wieder vollschichtiges Leistungsvermögen angenommen.
Am 24.7.2008 stellte die Klägerin einen Weitergewährungsantrag. Die Beklagte erhob das Gutachtens des Dr. W. vom 5.12.2008 (vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten) und lehnte den Antrag hierauf gestützt mit Bescheid vom 5.1.2009 ab.
Am 14.1.2009 legte die Klägerin Widerspruch ein; sie legte ein Attest ihres Hausarztes vor und bat um Einholung von Berichten bei ihrem behandelnden Neurologen bzw. Psychologen. Mit Schreiben vom 28.1.2009 teilt die Beklagte der Klägerin mit, es müssten Befundberichte der drei (im Widerspruch benannten) behandelnden Ärzte eingeholt werden. Nachdem die Klägerin (erneut) um beschleunigte Bearbeitung des Widerspruchs gebeten hatte, wurde ihr mit weiterem Schreiben vom 11.2.2009 mitgeteilt, die angeforderten Berichte lägen noch nicht vor.
Nach Eingang und Bewertung der Arztberichte (Dr. K. vom 28.1.2009; Dipl.-Psych. Ku.-G. vom 2.2.2009; Dres. M./F.-Sch. vom 30.1.2009) gab die Beklagte (nach Konsultation ihres beratenden Arztes (Verfügung vom 13.2.2009) unter dem 9.4.2009 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. Scha. in Auftrag; der Gutachtensauftrag wurde der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom gleichen Tag zur Kenntnis gegeben. Nachdem die Klägerin am 21.4.2009 erneut eine Entscheidung über ihren Widerspruch angemahnt hatte, verwies die Beklagte im Schreiben vom 28.4.2009 auf den erteilten Gutachtensauftrag; nach Vorliegen des Gutachtens werde der Widerspruch weiter bearbeitet.
Am 13.5.2009 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Karlsruhe; außerdem beantragte sie Prozesskostenhilfe. Nach Eingang des Gutachtens des Dr. Scha. vom 10.5.2009 (Untersuchungstag 6.5.2009; Leistungsvermögen 3 bis unter 6 Stunden täglich) half die Beklagte dem Widerspruch ab und bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 5.6.2009 (weiterhin) Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis zum 30.6.2011. Die Klägerin erklärte daraufhin das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt.
Mit Beschluss vom 22.10.2009 (S 13 R 3515/09 AK-A) lehnte es das Sozialgericht ab, der Beklagten die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzugeben. Zur Begründung führte es aus, gem. § 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei allein das Verhalten der Beklagten im Widerspruchsverfahren von Belang; auf das Verfahren bis zum Ergehen des Ablehnungsbescheids vom 5.1.2009 komme es nicht an. Bis zur Erhebung der Untätigkeitsklage habe die Beklagte aus zureichendem Grund noch nicht über den Widerspruch entschieden gehabt, da zunächst Arztberichte und ein weiteres Gutachten hätten eingeholt werden müssen. Diese Ermittlungen seien nicht zuletzt deshalb veranlasst gewesen, weil im Entlassungsbericht der D. Fachklinik vom 6.8.2008 für die Zeit nach dem Dezember 2008 wieder vollschichtiges Leistungsvermögen angenommen worden sei. Zur Feststellung des medizinischen Sachverhalts sei insbesondere eine nervenärztliche Begutachtung notwendig gewesen, die die Beklagte nicht schon im Ausgangsverfahren habe veranlassen müssen. Die Beklagte habe die Klägerin und deren Prozessbevollmächtigten auch über die Erteilung des Gutachtensauftrags vom 9.4.2009 in Kenntnis gesetzt. Damit habe für eine Untätigkeitsklage bereits am 13.5.2009 kein Grund vorgelegen.
Mit Beschluss vom 9.11.2009 (S 13 R 2144/09) lehnte das Sozialgericht auch den Prozesskostenhilfeantrag ab. Bei Bewilligungsreife (u.a. Vorliegen der Verwaltungsakten am 17.9.2009 im Kostenverfahren) habe die Untätigkeitsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt. Hierfür nahm das Sozialgericht auf den Beschluss vom 22.10.2009 (S 13 R 3515/09 AK-A) Bezug.
Auf den ihr am 14.11.2009 zugestellten Beschluss (Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags) legte die Klägerin am 16.11.2009 Beschwerde ein. Die Beklagte habe ohne zureichenden Grund nicht über ihren Widerspruch entschieden. Schon bei Stellung des Weitergewährungsantrags sei die Notwendigkeit einer erneuten - zeitnah durchzuführenden - Begutachtung erkennbar gewesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9.11.2009 aufzuheben und ihr für das Klageverfahren S 13 R 2144/09 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und verweist ergänzend auf die Bestimmung des § 102 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) über die Gewährung von Zeitrenten. Hier sei jeweils eine aktuelle Begutachtung notwendig; ein 5 Monate vor Ablauf der Zeitrente gestellter Weitergewährungsantrag führe nicht stets zu sofortiger Gutachtenserhebung. Gerade bei Erkrankungen des nervenärztlichen Fachgebiets müsse häufig zwischen zeitlich therapierbaren und chronifizierten Abläufen unterschieden werden, weswegen schwierige Sachverhalte mit dem dafür notwendigen Zeitaufwand zu beurteilen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 13 R 2144/09 zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten liegen vor, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wobei in begrenztem Maße auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig ist (vgl. BVerfG NJW 1997, 2745; BGH NJW 1994, 1160), eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit besteht; entfernte Erfolgschancen genügen nicht (vgl. BVerfGE 81, 347; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Die im Verfahren S 13 R 2144/09 erhobene Untätigkeitsklage der Klägerin hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Sozialgericht hat dies im angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 22.10.2009 (S 13 R 3515/09 AK-A) zutreffend dargelegt; hierauf wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Beteiligten anzumerken:
Die Untätigkeitsklage richtete sich auf den Erlass eines Widerspruchsbescheids im durch den Widerspruch der Klägerin eingeleiteten Widerspruchsverfahren. Der Verfahrensgang bis zum Erlass des Ablehnungsbescheids vom 5.1.2009 (Ausgangsbescheid) ist nicht von Belang. Verzögerungen im Ausgangsverfahren hätten ggf. Gegenstand einer Untätigkeitsklage auf Erlass eines Ausgangsbescheids sein können.
Bis zur Erhebung der Untätigkeitsklage am 13.5.2009 ist mit zureichendem Grund noch nicht über den Widerspruch entschieden worden. Die Beklagte hat vielmehr der Sache nach angezeigte Ermittlungsmaßnahmen, wie die - im Übrigen von der Klägerin mit dem Widerspruch begehrte - Einholung aktueller Arztberichte, sodann nach deren (beratungsärztlicher) Bewertung die Erhebung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens, ohne vorwerfbare Verzögerungen veranlasst und nach Vorliegen des Gutachtens unverzüglich eine Entscheidung getroffen, nämlich dem Widerspruch abgeholfen (vgl. auch Meyer-Ladewig, SGG § 88 Rdnr. 7a). Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass ein schwieriger medizinischer Sachverhalt - nicht zuletzt im Hinblick auf die Erkenntnisse aus der im Juli 2008 durchgeführten stationären Heilbehandlung in der D. Fachklinik - zu beurteilen war, und gerade bei nervenärztlichen Begutachtungen regelmäßig eine umfassende Würdigung des Gesundheitszustands in seiner zeitlichen Entwicklung bis zum aktuellen Befund notwendig ist. Muss über die Weitergewährung einer Zeitrente entschieden werden, hat sich die rentenrechtliche Leistungsbeurteilung auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Zeitrente zu beziehen. Deswegen ist es nicht immer möglich, das Verwaltungsverfahren (Ausgangs- und Widerspruchsverfahren) noch vor Ablauf der Zeitrente abzuschließen, um ggf. eine nahtlose Weitergewährung der Rente sicher zu stellen.
Die Klägerin hätte nach alledem mit ihrer Untätigkeitsklage keinen Erfolg haben können. Eine Verurteilung der Beklagten zum Erlass eines Widerspruchsbescheids wäre nach Lage der Dinge nicht in Betracht gekommen. Hätte das Sozialgericht - wozu es wegen des Ergehens des (Abhilfe-)Bescheids vom 5.6.2009 schon wenige Wochen nach Klageerhebung nicht mehr kam - das Klageverfahren gem. § 88 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGG ausgesetzt und eine Frist für den Erlass der Widerspruchsentscheidung bestimmt, hätte die Klägerin nach Ergehen der Verwaltungsentscheidung und Abschluss des Gerichtsverfahrens durch Erledigterklärung Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten gem. § 193 SGG nicht verlangen können, da ein zureichender Grund für die Verzögerung der Entscheidung vorlag und dieser der Klägerin auch mitgeteilt worden war (vgl. etwa Meyer-Ladewig, SGG § 193 Rdnr. 13c); sie wäre auch insoweit erfolglos geblieben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Klägerin wurde mit Bescheid vom 8.11.2007 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis zum 31.12.2008 bewilligt. Vom 2. bis 30.7.2008 absolvierte die Klägerin eine stationäre Heilbehandlung in der D. Fachklinik, Bad D ... Im Entlassungsbericht der Klinik vom 6.8.2008 wird für die Zeit nach dem Dezember 2008 wieder vollschichtiges Leistungsvermögen angenommen.
Am 24.7.2008 stellte die Klägerin einen Weitergewährungsantrag. Die Beklagte erhob das Gutachtens des Dr. W. vom 5.12.2008 (vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten) und lehnte den Antrag hierauf gestützt mit Bescheid vom 5.1.2009 ab.
Am 14.1.2009 legte die Klägerin Widerspruch ein; sie legte ein Attest ihres Hausarztes vor und bat um Einholung von Berichten bei ihrem behandelnden Neurologen bzw. Psychologen. Mit Schreiben vom 28.1.2009 teilt die Beklagte der Klägerin mit, es müssten Befundberichte der drei (im Widerspruch benannten) behandelnden Ärzte eingeholt werden. Nachdem die Klägerin (erneut) um beschleunigte Bearbeitung des Widerspruchs gebeten hatte, wurde ihr mit weiterem Schreiben vom 11.2.2009 mitgeteilt, die angeforderten Berichte lägen noch nicht vor.
Nach Eingang und Bewertung der Arztberichte (Dr. K. vom 28.1.2009; Dipl.-Psych. Ku.-G. vom 2.2.2009; Dres. M./F.-Sch. vom 30.1.2009) gab die Beklagte (nach Konsultation ihres beratenden Arztes (Verfügung vom 13.2.2009) unter dem 9.4.2009 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. Scha. in Auftrag; der Gutachtensauftrag wurde der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom gleichen Tag zur Kenntnis gegeben. Nachdem die Klägerin am 21.4.2009 erneut eine Entscheidung über ihren Widerspruch angemahnt hatte, verwies die Beklagte im Schreiben vom 28.4.2009 auf den erteilten Gutachtensauftrag; nach Vorliegen des Gutachtens werde der Widerspruch weiter bearbeitet.
Am 13.5.2009 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Karlsruhe; außerdem beantragte sie Prozesskostenhilfe. Nach Eingang des Gutachtens des Dr. Scha. vom 10.5.2009 (Untersuchungstag 6.5.2009; Leistungsvermögen 3 bis unter 6 Stunden täglich) half die Beklagte dem Widerspruch ab und bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 5.6.2009 (weiterhin) Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit bis zum 30.6.2011. Die Klägerin erklärte daraufhin das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt.
Mit Beschluss vom 22.10.2009 (S 13 R 3515/09 AK-A) lehnte es das Sozialgericht ab, der Beklagten die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzugeben. Zur Begründung führte es aus, gem. § 88 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei allein das Verhalten der Beklagten im Widerspruchsverfahren von Belang; auf das Verfahren bis zum Ergehen des Ablehnungsbescheids vom 5.1.2009 komme es nicht an. Bis zur Erhebung der Untätigkeitsklage habe die Beklagte aus zureichendem Grund noch nicht über den Widerspruch entschieden gehabt, da zunächst Arztberichte und ein weiteres Gutachten hätten eingeholt werden müssen. Diese Ermittlungen seien nicht zuletzt deshalb veranlasst gewesen, weil im Entlassungsbericht der D. Fachklinik vom 6.8.2008 für die Zeit nach dem Dezember 2008 wieder vollschichtiges Leistungsvermögen angenommen worden sei. Zur Feststellung des medizinischen Sachverhalts sei insbesondere eine nervenärztliche Begutachtung notwendig gewesen, die die Beklagte nicht schon im Ausgangsverfahren habe veranlassen müssen. Die Beklagte habe die Klägerin und deren Prozessbevollmächtigten auch über die Erteilung des Gutachtensauftrags vom 9.4.2009 in Kenntnis gesetzt. Damit habe für eine Untätigkeitsklage bereits am 13.5.2009 kein Grund vorgelegen.
Mit Beschluss vom 9.11.2009 (S 13 R 2144/09) lehnte das Sozialgericht auch den Prozesskostenhilfeantrag ab. Bei Bewilligungsreife (u.a. Vorliegen der Verwaltungsakten am 17.9.2009 im Kostenverfahren) habe die Untätigkeitsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt. Hierfür nahm das Sozialgericht auf den Beschluss vom 22.10.2009 (S 13 R 3515/09 AK-A) Bezug.
Auf den ihr am 14.11.2009 zugestellten Beschluss (Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags) legte die Klägerin am 16.11.2009 Beschwerde ein. Die Beklagte habe ohne zureichenden Grund nicht über ihren Widerspruch entschieden. Schon bei Stellung des Weitergewährungsantrags sei die Notwendigkeit einer erneuten - zeitnah durchzuführenden - Begutachtung erkennbar gewesen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9.11.2009 aufzuheben und ihr für das Klageverfahren S 13 R 2144/09 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und verweist ergänzend auf die Bestimmung des § 102 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) über die Gewährung von Zeitrenten. Hier sei jeweils eine aktuelle Begutachtung notwendig; ein 5 Monate vor Ablauf der Zeitrente gestellter Weitergewährungsantrag führe nicht stets zu sofortiger Gutachtenserhebung. Gerade bei Erkrankungen des nervenärztlichen Fachgebiets müsse häufig zwischen zeitlich therapierbaren und chronifizierten Abläufen unterschieden werden, weswegen schwierige Sachverhalte mit dem dafür notwendigen Zeitaufwand zu beurteilen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 13 R 2144/09 zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten liegen vor, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wobei in begrenztem Maße auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig ist (vgl. BVerfG NJW 1997, 2745; BGH NJW 1994, 1160), eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit besteht; entfernte Erfolgschancen genügen nicht (vgl. BVerfGE 81, 347; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Die im Verfahren S 13 R 2144/09 erhobene Untätigkeitsklage der Klägerin hatte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Sozialgericht hat dies im angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 22.10.2009 (S 13 R 3515/09 AK-A) zutreffend dargelegt; hierauf wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Beteiligten anzumerken:
Die Untätigkeitsklage richtete sich auf den Erlass eines Widerspruchsbescheids im durch den Widerspruch der Klägerin eingeleiteten Widerspruchsverfahren. Der Verfahrensgang bis zum Erlass des Ablehnungsbescheids vom 5.1.2009 (Ausgangsbescheid) ist nicht von Belang. Verzögerungen im Ausgangsverfahren hätten ggf. Gegenstand einer Untätigkeitsklage auf Erlass eines Ausgangsbescheids sein können.
Bis zur Erhebung der Untätigkeitsklage am 13.5.2009 ist mit zureichendem Grund noch nicht über den Widerspruch entschieden worden. Die Beklagte hat vielmehr der Sache nach angezeigte Ermittlungsmaßnahmen, wie die - im Übrigen von der Klägerin mit dem Widerspruch begehrte - Einholung aktueller Arztberichte, sodann nach deren (beratungsärztlicher) Bewertung die Erhebung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens, ohne vorwerfbare Verzögerungen veranlasst und nach Vorliegen des Gutachtens unverzüglich eine Entscheidung getroffen, nämlich dem Widerspruch abgeholfen (vgl. auch Meyer-Ladewig, SGG § 88 Rdnr. 7a). Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass ein schwieriger medizinischer Sachverhalt - nicht zuletzt im Hinblick auf die Erkenntnisse aus der im Juli 2008 durchgeführten stationären Heilbehandlung in der D. Fachklinik - zu beurteilen war, und gerade bei nervenärztlichen Begutachtungen regelmäßig eine umfassende Würdigung des Gesundheitszustands in seiner zeitlichen Entwicklung bis zum aktuellen Befund notwendig ist. Muss über die Weitergewährung einer Zeitrente entschieden werden, hat sich die rentenrechtliche Leistungsbeurteilung auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Zeitrente zu beziehen. Deswegen ist es nicht immer möglich, das Verwaltungsverfahren (Ausgangs- und Widerspruchsverfahren) noch vor Ablauf der Zeitrente abzuschließen, um ggf. eine nahtlose Weitergewährung der Rente sicher zu stellen.
Die Klägerin hätte nach alledem mit ihrer Untätigkeitsklage keinen Erfolg haben können. Eine Verurteilung der Beklagten zum Erlass eines Widerspruchsbescheids wäre nach Lage der Dinge nicht in Betracht gekommen. Hätte das Sozialgericht - wozu es wegen des Ergehens des (Abhilfe-)Bescheids vom 5.6.2009 schon wenige Wochen nach Klageerhebung nicht mehr kam - das Klageverfahren gem. § 88 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 SGG ausgesetzt und eine Frist für den Erlass der Widerspruchsentscheidung bestimmt, hätte die Klägerin nach Ergehen der Verwaltungsentscheidung und Abschluss des Gerichtsverfahrens durch Erledigterklärung Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten gem. § 193 SGG nicht verlangen können, da ein zureichender Grund für die Verzögerung der Entscheidung vorlag und dieser der Klägerin auch mitgeteilt worden war (vgl. etwa Meyer-Ladewig, SGG § 193 Rdnr. 13c); sie wäre auch insoweit erfolglos geblieben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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