L 1 R 8/07

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 6 RA 117/04
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 8/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
SGB 6, § 229a; rechtzeitiger Befreiungsantrag
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstat-ten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger als Selbständiger in der gesetzli-chen Rentenversicherung beitragspflichtig war, und er deshalb Beiträge nach zu entrichten hat.

Der am 1952 geborene Kläger stellte am 28. November 2002 bei der Beklag-ten einen Antrag auf Kontenklärung und gab darin an, dass er seit dem 21. Juli 1990 als Selbständiger tätig sei und keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet habe. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2002 hörte ihn die Beklagte zu einer möglichen Versicherungspflicht in der selbständigen Tätigkeit an. Dazu gab der Kläger an, er habe von Juli 1990 bis 05. März 2001 eine selbständige Tätigkeit als Besitzer einer Fahrschule und Fahrlehrer ausgeübt, in den Jahren 1995/1996 habe er nebenbei noch ein Autohaus als Vertragshändler geführt und seit 1996 sei er außerdem Bezirks-leiter der Ostdeutschen Landesbausparkasse (LBS). In allen Tätigkeiten habe er versicherungspflichtige Angestellte beschäftigt. Vollständige Unterlagen habe er nicht mehr. Diese seien bei einem Brand in seiner Fahrschule vernichtet worden. Er sei nach § 20 Sozialversicherungsgesetz (SVG) von der Versicherungspflicht befreit worden. Einen entsprechenden Antrag habe er Anfang des Jahres 1991 bei der damaligen Landesversicherungsanstalt in der Paracelsusstraße 21 in Halle gestellt. Eine Kopie des Antrages könne er in seinen Unterlagen nicht finden. Offensichtlich sei er bei dem Brand in seiner Fahrschule vernichtet worden. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Landesversicherungsanstalt mit, dass dort keine Unterlagen über den Kläger vorliegen würden.

Mit Schreiben vom 27. Mai 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er am 31. Dezember 1991 der Versicherungspflicht unterlegen habe und deshalb nach § 229a Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversi-cherung (SGB VI) über diesen Zeitpunkt hinaus versicherungspflichtig sei. Ein An-tragseingang hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 1994 möglichen Befreiung habe nicht festgestellt werden können. Er unterliege deshalb vom 01. Januar 1992 bis zum 05. März 2001 der Beitragspflicht. Wegen der Verjährungsvorschriften seien Beiträge vom 01. Januar 1998 bis zum 05. März 2001 zu zahlen.

Mit zwei Bescheiden vom 06. Juni 2003 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger gemäß § 229a Absatz 1 SGB VI in seiner selbständigen Tätigkeit über den 31. De-zember 1991 hinaus der Versicherungspflicht unterlegen habe. Für den Zeitraum vom 01. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1997 seien die Beiträge verjährt (1. Bescheid), für den Zeitraum vom 01. Januar 1998 bis zum 05. März 2001 habe er Pflichtbeiträge in Höhe von 27.632,01 DM (14.127,90 Euro) nach zu entrichten. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 18. Juni 2003 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass er kein versicherungspflichtiger Selbständiger sei. Vielmehr habe er am 11. März 1991 einen entsprechenden Befreiungsantrag gestellt, den er in Kopie beifüge. Ferner legte der Kläger eine eidesstattliche Versicherung des Zeugen vom 28. August 2003 vor. Dieser bekundete, dass er Anfang der neunziger Jahre bei dem Kläger als Fahrlehrer angestellt gewesen sei. Etwa März/April 1991 sei er mit diesem im Rahmen einer Ausbildungsfahrt zur Landesversicherungsanstalt in der Paracelsus-straße in Halle gefahren. Vor der Fahrt habe er im Büro auf den Kläger gewartet und dabei gesehen, wie dieser den handschriftlichen Freistellungsantrag mit Arbeitsverträ-gen und weiteren Papieren in ein Kuvert gesteckt habe. Diesen Umschlag habe der Kläger dann im Aufnahmebüro der Landesversicherungsanstalt abgegeben. Eine erneute Anfrage der Beklagten bei der früheren Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt ergab, dass dort kein Befreiungsantrag registriert sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2004 wies die Beklage den Widerspruch zurück. Der Eingang eines Befreiungsantrages hätte trotz intensiver Nachforschungen nicht festgestellt werden können. Dafür trage der Kläger die Beweislast. Selbständige hätte gemäß § 165 SG VI Beiträge in Höhe des Regelbeitrages zu entrichten, wenn der Versicherte kein abwei-chendes Einkommen nachweise.

Daraufhin hat der Kläger am 20. Februar 2004 Klage beim Sozialgericht Halle (SG) erhoben und dazu erneut eine Kopie des handschriftlichen Befreiungsantrags vom 11. März 1991 vorgelegt. Dass er eine Eingangsbestätigung nicht vorlegen könne, sei seiner damaligen Unerfahrenheit im Umgang mit Behörden zuzurechnen. Der Zeuge werde seine Angaben aber bestätigen. In den Jahren 1995 und 1996 sei er hauptberuf-lich Geschäftsführer des Autohauses Prellinger GmbH mit zeitweilig 16 Mitarbeitern gewesen. Auch die Tätigkeit als Bezirksleiter der LBS habe er hauptberuflich ausgeübt. In allen Gewerben seien bei ihm Betriebsprüfungen durchgeführt worden. Bei keiner dieser Prüfungen sei er als versicherungspflichtiger Selbständiger festgestellt worden. Das SG hat in der mündlichen Verhandlung den Zeugen Rolf Jakobi vernommen. Wegen des Inhalts der Aussage wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass Betriebsprüfungen bei dem Kläger ausschließlich in der Vertretung der LBS stattgefunden hätten, nicht jedoch in der Fahrschule.

Mit Urteil vom 26. Oktober 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger einen Befreiungsantrag frühestens am 18. Juni 2003 gestellt habe, also weit nach Ablauf der Frist des § 229a Absatz 1 SGB VI. Der Nachweis eines früheren Zugangs sei nicht gelungen, auch nicht durch die Aussage des Zeugen Jakobi. Dessen Aussagen seien unglaubhaft. Er habe zwar den Zeitpunkt der Antragsabgabe noch relativ genau auf die Monate März bzw. April 1991 eingren-zen können. Diese konkrete Erinnerung sei jedoch nicht plausibel, da er an biogra-phisch weit einschneidendere Ereignisse wie den Beginn seiner Fahrlehrertätigkeit für den Kläger oder den Zeitraum seiner Teilhaberschaft sich nicht konkret habe erinnern können. Auch die Beitragshöhe sei zutreffend ermittelt worden.

Gegen das am 05. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03. Januar 2007 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen Anhalt eingelegt. Zum Beweis des Zuganges des Befreiungsantrags könne er sich nur auf die Aussage des Zeugen stützen. Das Urteil des SG verkenne die konkrete Situation des Jahres 1991 in den neuen Bundesländern mit den durch eine neue Rechtsordnung geschaffenen besonde-ren Problemen. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte erst nach zwölf Jahren zu dem Schluss gekommen sei, dass er beitragspflichtig sei, ohne je vorher bei ihm eine Betriebsprüfung durchgeführt zu haben.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. Oktober 2006 und die Bescheide der Beklagten vom 06. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2004 aufzuheben und festzustellen, dass er in seiner selbstän-digen Tätigkeit als Fahrlehrer vom 01. Januar 1992 bis zum 05. März 2001 nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 26. Oktober 2006 zurückzuweisen.

Sie hält ihre Entscheidungen und das sie bestätigende Urteil des SG für zutreffend.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 22. April 2010 Herrn als Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten der Aussage wird auf das Protokoll der Sitzung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteilig-ten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch in der von § 151 Absatz 1 SGG vorgeschriebenen Form und Frist eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten und das sie bestätigende Urteil des SG sind nicht zu beanstanden, so dass der Kläger nicht im Sinne des § 54 Absatz 2 Satz 1 SGG beschwert ist.

Nach § 229a Absatz 1 SGB VI bleiben Personen weiterhin versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Rentenversicherung, die (1.) am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig gewesen sind, (2.) nicht ab dem 01. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig geworden sind und (3.) nicht bis zum 31. Dezem-ber 1994 beantragt haben, dass die Versicherungspflicht enden soll. Die Vorausset-zungen dieser Vorschrift liegen bei dem Kläger vor.

1. Der Kläger war am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Gemäß § 1 Buchstabe f) der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 09. Dezember 1977 (GBl. I 1978 Nr. 1 S. 1) war der Kläger als selbständig Tätiger vom Geltungsbereich der Sozialversicherung erfasst. Nach § 10 Gesetzes über die Sozialversicherung der DDR vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) galt dies auch für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991.

2. In seiner Tätigkeit als selbständiger Fahrlehrer ist der Kläger auch nicht ab dem 01. Januar 1992 nach den §§ 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig geworden. Ein-schlägig kann in diesem Zusammenhang nur § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sein. Danach sind selbständig tätige Lehrer versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Rentenversi-cherung, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Der Kläger unterfiel dieser Regelung nicht, weil er seit Aufnahme seiner Tätigkeit versicherungspflichtige Arbeit-nehmer beschäftigte.

3. Es steht auch nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger bis zum 31. Dezember 1994 wirksam beantragt hat, dass seine Versicherungspflicht enden soll. Nach § 128 Absatz 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Eine Tatsache ist dann im Sinne des Vollbeweises bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 128 RdNr 3b m.w.N.).

Zunächst ist festzustellen, dass weder in den Unterlagen der Beklagten noch in denen der früheren Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt ein entsprechender Freistel-lungsantrag des Klägers vorliegt oder vermerkt ist. Bezüglich der Landesversiche-rungsanstalt, bei der der Kläger den Antrag abgegeben haben will, sind Anfragen sowohl im Ausgangsverfahren der Verwaltung als auch im Widerspruchsverfahren ergebnislos geblieben. Auch in den eigenen Unterlagen der Beklagten ist ein Befrei-ungsantrag nicht vermerkt. – Zweifel an der Antragstellung weckt dabei auch die Tatsache, dass der Kläger gegenüber der Beklagten zunächst angegeben hatte, Unterlagen über die Befreiung nicht mehr vorliegen zu haben, da durch einen Brand-schaden alles verloren gegangen sei, während er dann zu einem späteren Zeitpunkt im Widerspruchsverfahren eine Kopie eines Antrags vom 11. März 1991 vorgelegt hat.

Schließlich konnten auch die Aussagen des Zeugen den Senat nicht im Sinne eines Vollbeweises davon überzeugen, dass der Antrag vom 11. März 1991 tatsächlich – wie behauptet – Anfang des Jahres 1991 bei der damaligen Landesversicherungsan-stalt Sachsen-Anhalt abgegeben worden ist. Dabei bleiben zunächst die Zweifel, die das SG in den Vordergrund seiner Entscheidungsfindung gestellt hat. Während der Zeuge die Abgabe des Antrags zeitlich auf zwei Monate konkretisieren konnte, konnte er den Zeitpunkt der Aufnahme seiner Tätigkeit für den Kläger bzw. den Zeitraum des Betreibens einer gemeinsamen Gesellschaft zeitlich nur ungenau einordnen. Dies weckt jedenfalls Zweifel an der Erinnerungsfähigkeit des Zeugen. Auch die Behaup-tung, er habe den handschriftlichen Antrag zwar nicht gelesen, aber gesehen, ist nicht schlüssig. Denn wenn er ihn nicht gelesen hat, kann er auch dessen Inhalt nicht identifizieren. Im Übrigen hat der Zeuge diesen Teil seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat korrigiert. Danach will er aus dem Gespräch mit dem Kläger entnommen haben, dass sich in dem Kuvert ein entsprechender Antrag befinde. Aus eigener Kenntnis hat er ihn dann aber nicht wahrgenommen.

Aus diesem Grunde sind für den Senat nicht unerhebliche Zweifel verblieben, ob im Frühjahr 1991 ein entsprechender Freistellungsantrag von dem Kläger bei der damali-gen Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt gestellt worden ist. Eine entspre-chende Antragstellung ist danach nicht im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen, was nach allgemeinen Beweislastregeln zu Lasten des Klägers geht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Absatz 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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