Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 1430/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4312/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 3.7.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die vom Kläger bei der Beigeladenen zu 1) ausgeübte Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Zeitraum vom 1.1.1997 bis zum 30.9.2000 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beigeladenen Ziff. 2) unterliegt.
Der im Jahr 1963 geborene Kläger war in der Zeit vom 1.10.1993 bis zum 31.3.2003 an der Universität Mannheim für den Studiengang Wirtschaftsinformatik immatrikuliert. Ab dem 1.10.2000 war er beurlaubt. Vom 1.9.1995 bis zum 31.3.2003 war der Kläger als studentischer wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Beigeladenen Ziff. 1) beschäftigt. Während dieses Zeitraumes sind zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) insgesamt 17 Arbeitsverträge mit einer Laufzeit von in der Regel sechs Monaten, teilweise auch über drei und vier Monate abgeschlossen worden. Die monatliche Vergütung betrug jeweils DM 627,20. Rentenversicherungsbeiträge an die Beigeladene Ziff. 2) wurden nicht abgeführt.
Mit Bescheid vom 1.8.2003 stellte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen Ziff. 1) fest, dass der Kläger für die Zeit seit seiner Beurlaubung vom 1.10.2000 bis zum 31.3.2003 der Sozialversicherungspflicht als Arbeitnehmer unterliege. Er sei zwar nach wie vor immatrikuliert, übe aber sein Studium tatsächlich nicht aus. Damit sei er nach seinem Erscheinungsbild kein Student mehr, sodass seine Tätigkeit nicht versicherungsfrei sei. Nach Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens erhob die Beigeladene Ziff. 1) Klage gegen die Feststellungsentscheidung der Beklagten, die ebenfalls erfolglos blieb. Im Urteil vom 20.1.2005 (S 5 KR 1231/04) führte das Sozialgericht Mannheim aus, dass für den fraglichen Zeitraum eine Versicherungsfreiheit als Student gemäß § 5 Abs. 3 SGB VI in der bis zum 31.3.2003 geltenden Fassung nicht bestanden habe, da er in dieser Zeit keine Beschäftigung während der Dauer eines Studiums als ordentlicher Studierender ausgeübt habe. Dies folge bereits aus dem Umstand seiner Beurlaubung. Besondere Umstände, die ihn ungeachtet dieser Beurlaubung noch als Student erscheinen ließen, lägen nicht vor. Er sei nicht mit der Anfertigung einer externen Diplomarbeit beschäftigt gewesen und habe auch nicht dargelegt, dass er so erhebliche Anstrengungen für die Bemühungen um eine externe Diplomarbeit aufgewendet habe, dass dies als Hauptsache gegenüber der ausgeübten Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft erscheinen könne.
Bereits am 20.4.2004 hatte der Kläger bei der Beigeladenen Ziff. 2) einen Antrag auf Kontenklärung gestellt. Er bat um Feststellung der Versicherungspflicht als Student ab dem 1.1.1997 bis zum 30.9.2000. Zur Begründung berief er sich auf ein Schreiben der Beigeladenen Ziff. 1) vom 17.10.1996. In diesem Schreiben wies die Beigeladene Ziff. 1) darauf hin, dass wissenschaftliche Hilfskräfte ab dem 1.10.1996 rentenversicherungspflichtig seien. Verträge, die vor dem 1.10.1996 verlängert worden seien, fielen erst bei einer weiteren Verlängerung unter diese Regelung. Maßgebender Zeitpunkt sei dabei der Beginn der Verlängerung. Das Verfahren wurde am 24.3.2005 zuständigkeitshalber an die Beklagte zur Bearbeitung abgegeben. Der Kläger berief sich darauf, dass er nach Wegfall des sogenannten Werkstudentenprivilegs mit Gesetzesänderung zum 1.10.1996 aufgrund des zum 1.1.1997 abgeschlossenen neuen Arbeitsvertrages ab diesem Zeitpunkt der Rentenversicherungspflicht unterfalle. Dieser Arbeitsvertrag habe das vorher bestehende Arbeitsverhältnis nicht verlängert, sondern ein neues, unabhängiges Arbeitsverhältnis begründet. Der Anspruch auf Beitragszahlung sei auch nicht verjährt, da die Beigeladene Ziff. 1) die Beiträge vorsätzlich vorenthalten habe. Aus dem Schreiben der Beigeladenen Ziff. 1 vom 17.10.1996 ergebe sich, dass diese von der Beitragspflicht Kenntnis gehabt habe. Im Übrigen werde bei der Beigeladenen Ziff. 1) die Lohn- und Gehaltsabrechnung von einer fachkundigen Personalabteilung vorgenommen.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die Beigeladene Ziff. 1 mit Schreiben vom 10.10.2005 sowie vom 27.10.2005 mit, dass der Kläger dort vom 1.9.1995 bis zum Auslaufen des letzten befristeten Vertrages am 31.3.2003 ununterbrochen als studentische wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis habe auch nicht zum 31.12.1996 geendet. Dies ergebe sich aus dem Lohnkonto 1996, dem zu entnehmen sei, dass die Vergütung für Januar 1997 bereits am 30.12.1996 überwiesen worden sei. Zudem seien alle Verträge zumindest mündlich vor dem Ende des vorherigen Vertrages geschlossen und dann schriftlich bestätigt worden. Zwar habe der Kläger die von ihm gegengezeichnete schriftliche Ausfertigung des jeweiligen Vertrages gelegentlich erst nach Beginn des Vertrages und Arbeitsaufnahme zurück gegeben. Dies ändere aber nichts daran, dass eine nahtlose Vertragsverlängerung bereits vorher rechtsgültig vereinbart worden sei.
Mit Bescheid vom 8.11.2005 stellte die Beklagte fest, dass der Bestandsschutz in der Rentenversicherung, die Versicherungsfreiheit als Werkstudent, auch für die Beschäftigung des Klägers gelte, da die Arbeitsverträge jeweils vor Ablauf des vorangegangenen Arbeitsvertrages rechtsgültig verlängert worden seien. Dagegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 9.11.2005, welches die Beklagte als Widerspruch wertete. Er machte geltend, für den gesamten Zeitraum seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen Ziff. 1) seien keine Verlängerungen der Arbeitsverträge vereinbart worden, sondern es habe sich jeweils, so auch zum 1.1.1997, um neue Beschäftigungsverhältnisse aufgrund neuer Arbeitsverträge gehandelt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.3.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei in der seit 1.10.1995 ausgeübten Beschäftigung als Werkstudent nach der bis zum 30.9.1996 geltenden Fassung des § 5 Abs. 3 SGB VI in der Rentenversicherung als Werkstudent versicherungsfrei gewesen. Seit dem 1.10.1996 bestehe nach der Gesetzesänderung durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG - vom 25.9.1996 grundsätzlich auch für die Beschäftigung von Studenten Versicherungspflicht. Lediglich diejenigen Studenten, die am 1.10.1996 eine nach § 5 Abs. 3 SGB VI rentenversicherungsfreie Beschäftigung ausübten, blieben in dieser Beschäftigung nach § 230 Abs. 4 Satz 1 SGB VI versicherungsfrei, es sei denn, sie hätten die Beendigung der Versicherungsfreiheit beantragt. Diese Besitzstandswahrung betreffend die Versicherungsfreiheit für die Rentenversicherung gelte auch im Falle des Klägers, und zwar auch für seine Tätigkeit ab dem 1.1.1997 bis zum 30.9.2000, da auch in diesem Zeitraum ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Die jeweiligen Einzelverträge seien bereits vor dem Ende des vorherigen Vertrages zumindest mündlich verlängert und dann schriftlich bestätigt worden. Weiterhin sei dem Kläger jeweils vor Beginn des verlängerten Vertrages das Gehalt überwiesen worden.
Am 23.4.2007 erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Mannheim Klage. Zur Begründung machte er geltend, mündliche Vertragsverlängerungen habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Nach dem Inhalt der jeweiligen Dienstverträge bestünden keine mündlichen Nebenabreden. Zudem handele es sich auch nicht um Vertragsverlängerungen im rechtlichen Sinne. Der Begriff einer Verlängerung tauche in keinem der Verträge auf. Es handele sich jeweils um komplett neu ausformulierte Dienstverträge, mit denen jeweils ein neuer Vertragsbeginn und ein neues Vertragsende vereinbart worden seien. Daraus folge, dass jeweils eine neue Beschäftigung vereinbart worden sei. Dementsprechend sei zum 1.1.1997 Versicherungspflicht eingetreten. Dies ergebe sich auch aus dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 1.10.1996, in dem ausgeführt sei, dass bei Ende einer Beschäftigung und anschließender erneuter mehr als geringfügiger Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber oder einem anderen Arbeitgeber die neue Beschäftigung Rentenversicherungspflicht begründe. Dies gelte auch dann, wenn sich die neue Beschäftigung nahtlos an die bisherige Beschäftigung anschließe.
Die Beigeladene Ziff. 1 ) ist wie die Beklagte der Klage entgegen getreten. Sie vertritt die Auffassung, dass sehr wohl ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis im gesamten Zeitraum der Tätigkeit des Klägers als Werkstudent vorliege. Am 30.9. bzw. 1.10.1996 habe der Kläger in einem rentenversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis als Werkstudent gestanden. Ausweislich des befristeten Arbeitsvertrages vom 30.5.1996 sei er ab dem 1.7.1996 bis einschließlich 31.12.1996 zur Wahrnehmung wissenschaftlicher Hilfstätigkeiten im Forschungsbereich "Industrieökonomik und internationale Unternehmensführung" eingestellt gewesen. Dieses Beschäftigungsverhältnis habe er ohne Unterbrechung im fraglichen Zeitraum bis zum 30.9.2000 fortgesetzt. Die Einzelverträge seien noch jeweils vor Auslaufen des Vertrages verlängert worden, indem jeweils mündlich die Verlängerung zugesagt, eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages übergeben und das Gehalt jeweils vorzeitig weiterbezahlt worden sei. Ferner habe sich der Aufgabenbereich des Klägers nicht geändert. Auf die rechtstechnische Formulierung der Verlängerung komme es dagegen nicht an. Maßgeblich sei vielmehr, dass durchgehend in jedem Monat des gesamten Zeitraums Arbeitsleistungen erbracht worden seien und beide Seiten einen grundsätzlichen Arbeits- und Fortsetzungswillen gehabt hätten. Zudem seien Ansprüche gegen die Beigeladene Ziff. 1) auf Nachentrichtung von Beiträgen für den fraglichen Zeitraum selbst bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV verjährt. Außerdem habe sich der Kläger in den Jahren 1996/1997 selbst vehement gegenüber der Verwaltung der Beigeladenen Ziff. 1) auf den Standpunkt gestellt, dass er nicht rentenversicherungspflichtig sei, weil die Übergangsregelung des § 230 Abs. 4 SGB VI auf ihn anwendbar sei. Von der darin enthaltenen Möglichkeit, einen Antrag auf Versicherungspflicht herbeizuführen, habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Wenn er nunmehr im Jahre 2004 bei der Beigeladenen Ziff. 2) versuche, Versicherungspflicht herbeizuführen, handele er rechtsmissbräuchlich; insoweit sei auch Verwirkung eingetreten, da die Beigeladene Ziff. 1) aufgrund der Aussagen des Klägers und einer zwischenzeitlich durchgeführten Betriebsprüfung, die keine Beanstandungen erbracht habe, darauf vertraut habe, dass keine Versicherungspflicht für den Kläger bestehe.
Mit Urteil vom 3.7.2008 wies das Sozialgericht Mannheim die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die zulässige Feststellungsklage sei nicht begründet. Die Tätigkeit des Klägers vom 1.1.1997 bis zum 30.9.2000 sei in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei gewesen. Die Beschäftigung des Klägers habe zunächst dem sogenannten Werkstudentenprivileg nach § 5 Abs. 3 SGB VI in der bis zum 30.9.1996 gültigen Fassung unterlegen und sei zumindest bis zu diesem Zeitpunkt versicherungsfrei gewesen. Daran habe sich durch die Gesetzesänderung durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.9.1996 (WFG) nichts geändert. Hierdurch sei zwar das Werkstudentenprivileg weggefallen. Ergänzend hierzu sei aber die Übergangsregelung des § 230 Abs. 4 SGB VI erlassen worden, wonach Personen, die am 1.10.1996 in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule versicherungsfrei waren, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei blieben. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass hierdurch dem Vertrauensschutz angemessen Rechnung getragen werden sollte. Hieraus ergebe sich, dass das zum 30.9. bzw. 1.10.1996 versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnis des Klägers, welches bis zum 30.9.2000 fortbestand, zur Versicherungsfreiheit bis zu diesem Zeitpunkt führe. Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses sei nicht identisch mit dem Begriff des Arbeitsverhältnisses. Es komme auf die Frage, ob der Abschluss des Arbeitsvertrages zum 1.1.1997 das frühere Arbeitsverhältnis beendet und zugleich ein neues Arbeitsverhältnis begründet habe, nicht an. Sozialversicherungsrechtlich sei in erster Linie entscheidend, ob zum 1.1.1997 ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet worden sei. Der sozialversicherungsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses werde im Gegensatz zum arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitsverhältnisses rein faktisch ausgelegt. Für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses komme es alleine darauf an, dass der Beschäftigte in einem fremden Betrieb eingegliedert sei und eine fremdbestimmte Arbeitsleistung erbringe. Die arbeitsvertraglichen Abmachungen hätten hierzu lediglich untergeordnete Bedeutung. Eine Gesamtschau der Verhältnisse ergebe nach Auffassung des Gerichts eindeutig, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers, das am 31.12.1996 bestanden habe, nahtlos über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt worden sei. Hierfür spreche, dass sich an den Tätigkeiten des Klägers nichts Wesentliches geändert habe und auch die sonstigen Umstände, unter denen er seine Arbeit zu verrichten hatte, im Wesentlichen gleich geblieben seien. Eine Zäsur im Beschäftigungsverhältnis des Klägers, die für eine Neubegründung eines Beschäftigungsverhältnisses zum 1.1.1997 spräche, sei nicht erkennbar. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Schreiben der Beigeladenen Ziff. 1) vom 17.10.1996, da es für die sozialversicherungsrechtlichen Folgen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht auf die Vorstellungen bzw. Vereinbarungen der Vertragspartner ankomme.
Das Urteil wurde am 28.7.2008 zur Zustellung an den Kläger zur Post gegeben.
Am 29.8.2008 hat der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 3.7.2008 Berufung eingelegt. Er führt zur Begründung aus, entgegen den Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts Mannheim komme es im Wesentlichen auf den entsprechenden neuen Dienstvertrag zum 1.1.1997 an. Eine faktische Auslegung des sozialversicherungsrechtlichen Begriffs des Beschäftigungsverhältnisses sei vor diesem Hintergrund nicht geboten. Unter Berufung auf Kommentarliteratur führt der Kläger aus, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses zugleich ein Indiz für das Ende des Beschäftigungsverhältnisses sei. Mit dem Ende des wirksamen Dienstvertrages vom 30.5.1996 zum 31.12.1996 sei das vorangegangene Beschäftigungsverhältnis beendet worden. Mit dem wirksamen Dienstvertrag vom 23.11.1996 sei zum 1.1.1997 ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet worden und somit Rentenversicherungspflicht eingetreten. Auf das Vorliegen einer Zäsur komme es aufgrund dieser vertraglichen Regelungen nicht an. Gegebenenfalls sei die Zäsur gerade in dem Befristungsende zu sehen.
Zudem bestehe der Verdacht, dass der Vorsitzende Richter bei der Urteilsfindung befangen gewesen sei. Der Kläger habe nach dem Ende der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren den Vorsitzenden Richter zu Formalitäten eines vorangegangenen Klageverfahrens, welches er vor der gleichen Kammer geführt habe, befragt. Daraufhin habe der Vorsitzende Richter ihm geantwortet, er könne sich an diesen Fall erinnern und sodann ausgeführt "da haben Sie ja auch wegen 12 EUR rumgemacht." Eine solche Aussage sei befremdlich und begründe aus der laienhaften juristischen Sicht des Klägers Befangenheit.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt ,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 3.7.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.3.2007 aufzuheben und festzustellen, dass die Beschäftigung des Klägers als Werkstudent bei der Beigeladenen Ziff. 1) im Zeitraum vom 1.1.1997 bis zum 30.9.2000 rentenversicherungspflichtig bei der Beigeladenen Ziff. 2) sei.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1.) beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie halten das angegriffene Urteil des Sozialgerichts Mannheim für zutreffend.
Die Beigeladene zu 2.) hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des Sozialgerichts zu den Verfahren S 5 KR 1231/04 und S 9 KR 1430/07 sowie auf die Akten des Berufungsgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt festzustellen, dass die Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 1.1.1997 bis zum 30.09.2000 rentenversicherungspflichtig war. Die Tätigkeit des Klägers als wissenschaftliche Hilfskraft unterlag in diesem Zeitraum nicht der Rentenversicherungspflicht.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das angegriffene Urteil ist weder in verfahrensrechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.
Das Urteil des Sozialgerichts unterliegt keinem Verfahrensfehler. Der Kläger kann mit der erst im Berufungsverfahren erhobenen Rüge der Befangenheit gegenüber dem Vorsitzenden Richter der 9. Kammer des Sozialgerichts Mannheim nicht durchdringen. Der Kläger hat die Befangenheit nicht im Verfahren vor dem Sozialgericht gerügt. Nach Beendigung der ersten Instanz kann er diese Rüge im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig erheben. Ist die Instanz beendet, kann ein Ablehnungsgesuch, wie sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. den §§ 43, 44 und 45 Zivilprozessordnung ergibt, nicht mehr zulässig gestellt werden (Meyer-Ladewig u.a., Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. § 60 RdNr. 10b). Dies gilt auch dann, wenn ein Beteiligter von dem Ablehnungsgrund erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils Kenntnis erhalten hat; auf den - behaupteten - Ablehnungsgrund kann das Rechtsmittel nicht gestützt werden (stRspr, vgl BSG, Urteile vom 9.10.2007 - B 5a/4 R 21/01 B - und vom 2.8.2001 - B 7 AL 28/01 B -, jeweils in Juris). Selbst wenn die vom Kläger geschilderte Äußerung des Vorsitzenden Richters am Ende der mündlichen Verhandlung eine Besorgnis der Befangenheit begründen würde, hätte der Kläger dies unverzüglich gegenüber dem Sozialgericht und nicht erst nach Zustellung des schriftlichen Urteils mit dem eingereichten Berufungsschriftsatz rügen müssen.
Auch in der Sache ist das angegriffene Urteil des Sozialgerichts nicht zu beanstanden. Die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen Ziff. 1 im streitgegenständlichen Zeitraum stellt keine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung dar. Dies folgt aus § 230 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), wonach Personen, die am 1.10.1996 in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als ordentlich Studierende einer Fachhochschule oder Hochschule versicherungsfrei waren, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei bleiben. Diese Regelung wurde durch Art. 1 Nr. 26 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes - WFG - vom 25.9.1996 (BGBl I S. 1461) mit Wirkung zum 1.10.1996 eingefügt, um die zunächst ersatzlos gestrichene Versicherungsfreiheit für Studenten nach § 5 Abs. 3 SGB VI abzufedern und diejenigen Studenten in der Versicherungsfreiheit zu belassen, die zum 30.9.1996 versicherungsfrei beschäftigt waren (Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 65. Ergänzungslieferung, SGB VI § 230 Rdnr. 17). Diese Übergangsregelung greift nicht, wenn sich das Beschäftigungsverhältnis dadurch ändert, dass der Beschäftigte nicht mehr als Student im Sinne der Privilegierung anzusehen ist (Kreikebohm-Grintsch, SGB VI, 3. Auflage, § 230 Rdnr. 16). Dies ist beim Kläger erst für den Zeitraum seiner Beurlaubung ab dem 1.10.2000 der Fall, worüber das Sozialgericht Mannheim mit Urteil vom 20.1.2005 (S 5 KR 1231/04) rechtskräftig entschieden hat.
Für die Frage der Rentenversicherungspflicht der Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft, die der Kläger im hier streitgegenständlichen Zeitraum vor seiner Beurlaubung ausgeübt hat, kommt es indessen nach § 230 Abs. 4 Satz SGB VI darauf an, ob es sich dabei um eine am 1.10.1996 versicherungsfreie Beschäftigung gehandelt hat. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger aufgrund des Dienstvertrages vom 30.5.1996 in der Zeit vom 1.7.1996 bis zum 31.12.1996 in einem nach dem sogenannten Werkstudentenprivileg des § 5 Abs. 3 SGB VI, der gemäß Art. 1 Nr. 2 WFG bis zum 30.9.1996 gültig war, rentenversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis bei der Beigeladenen Ziff. 1) tätig war. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein die Frage, ob sich dieses Beschäftigungsverhältnis über den 31.12.1996 als versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt hat, oder ob durch den Dienstvertrag vom 23.11.1996, der für den anschließenden Zeitraum vom 1.1.1997 bis zum 30.6.1997 geschlossen worden war, ein neues - rentenversicherungspflichtiges - Beschäftigungsverhältnis begründet wurde.
Diese Frage hat das Sozialgericht zutreffend dahingehend beantwortet, dass zum 1.1.1997 kein neues rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Klägers begründet wurde. Gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Danach ist eine Beschäftigung stets dann anzunehmen, wenn nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen ein Arbeitsverhältnis besteht. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung kommt daher der arbeitsrechtlichen sowie auch der steuerrechtlichen Beurteilung eine gewisse Indizwirkung zu. Der Tatbestand einer abhängigen Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts und der Tatbestand der Arbeitsnehmereigenschaft sind allerdings nicht vollständig deckungsgleich (BSG, Beschluss vom 17.10.1990 - 11 BAr 39/90 -, im Anschluss daran: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.5.2007 - L 1 KR 260/05 -und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.5.2002 - L 5 KR 119/01 -, jeweils in Juris). So kann das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis etwa trotz fortbestehenden Arbeitsverhältnisses unterbrochen sein, wenn es mehr als einen Monat ruht (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Der sozialversicherungsrechtliche Begriff der Beschäftigung ist mit dem arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitsverhältnisses nicht identisch. Die Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt, ist daher nicht auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Gestaltung zu beantworten. Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich um eine ununterbrochene abhängige Beschäftigung gegen Entgelt handelt.
Diese Voraussetzungen sind für die Beschäftigung des Klägers als wissenschaftliche Hilfskraft erfüllt. Die Beschäftigung des Klägers bestand ungeachtet der arbeitsvertraglichen Gestaltung über den 31.12.1996 hinaus ununterbrochen fort. Der Kläger war bereits seit dem 1.9.1995 bei der Beigeladenen Ziff. 1) als wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigt. Diese auf insgesamt 17 Einzelverträgen beruhende Beschäftigung stellt sich von Beginn an bis zumindest zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums zum 30.9.2000 als einheitliche Beschäftigung im Sinne des § 230 Abs. 4 Satz 1 SGB VI dar. Der erste Dienstvertrag datiert vom 14.08.1995. Nach dessen § 1 wurde der Kläger vom 1.9.1995 bis 31.12.1995 zur Wahrnehmung wissenschaftlicher Hilfstätigkeiten im außertariflichen Angestelltenverhältnis eingestellt. Im Vertrag vom 30.5.1996, der für das unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Zeitraum liegende zweite Halbjahr 1996 geschlossen wurde und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt am 1.10.1996 galt, sowie in allen anschließenden Verträgen bis zum 31.12.2000 wurde das Beschäftigungsfeld jeweils in § 1 der Verträge genauer bezeichnet. Der Einsatz des Klägers erfolgte danach jeweils im Forschungsbereich "Industrieökonomik und Interne Unternehmensführung". Die Regelung über die monatliche Stundenzahl in § 3 Abs. 1 der Verträge (40 Stunden) sowie über die Vergütung in § 3 Abs. 2 der Verträge (DM 627,20) blieb über die Gesamtdauer der Beschäftigung ebenfalls unverändert. Alle diese Umstände lassen erkennen, dass die tatsächlich gleiche Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen über den 31.12.1996 hinaus ohne Unterbrechung fortbestand. Lediglich die formelle Zäsur durch die Geltung eines neuen Dienstvertrages ab dem 1.1.1997 kann in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht zur Annahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses führen. Auf die Frage, ob die tatsächlich ausgeübte, abhängige Beschäftigung des Klägers nicht auf einem Dienstvertrag, sondern auf zahlreichen, jeweils unmittelbar aneinander anschließenden Verträgen beruhte, kommt es daher in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht an (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2005 - L 4 KR 4935/04 -). Ebenso bleibt es unbeachtlich, dass die Folgeverträge nicht ausdrücklich als Vertragsverlängerungen bezeichnet und abgeschlossen wurden.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beigeladene Ziff. 1) in ihrem Schreiben vom 17.10.1996 die Auffassung vertreten hat, dass eine Rentenversicherungspflicht für wissenschaftliche Hilfskräfte mit höheren Einkünften als DM 590,- bei vor dem 1.1.1996 verlängerten Verträgen ab dem Zeitpunkt der nächsten Vertragsverlängerung entstehe. Diese Auffassung ist unzutreffend und kann nicht dazu führen, dass die Beschäftigung des Klägers ab dem 1.1.1997 als rentenversicherungspflichtig anzusehen ist. Dies bestimmt sich allein nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung. Das Sozialgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass es für die sozialversicherungsrechtlichen Folgen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht auf die Vorstellungen der Vertragspartner ankommt.
Der Fortbestand der Versicherungsfreiheit aufgrund des sogenannten Werkstudentenprivilegs nach § 230 Abs. 4 Satz 1 SGB VI über den 1.10.1996 hinaus ist allerdings in seiner Wirkung disparat. Sicherte die Rentenversicherungsfreiheit den Studenten einerseits ungekürzte Einkünfte aus ihrer Beschäftigung, blieb ihnen andererseits der Erwerb von Rentenanwartschaften versagt. Dem hat der Gesetzgeber mit der Gewährung eines Antragsrechts auf Beendigung der Versicherungsfreiheit in § 230 Abs. 4 Satz 2 SGB VI Rechnung getragen. Der Kläger hat hiervon allerdings keinen Gebrauch gemacht. Da ein Antrag nach § 230 Abs. 4 Satz 2 SGB VI jeweils nur Wirkung für die Zukunft entfaltet (Reinhardt, Kommentar zum Sozialgesetzbuch VI, § 230 RdNr. 13; Kreikebohm-Grintsch, a.a.O. § 230 RdNr. 22), konnte er im vorliegenden Verfahren auf Kontenklärung nachträglich für den lange zurückliegenden streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr gestellt werden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die vom Kläger bei der Beigeladenen zu 1) ausgeübte Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Zeitraum vom 1.1.1997 bis zum 30.9.2000 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Beigeladenen Ziff. 2) unterliegt.
Der im Jahr 1963 geborene Kläger war in der Zeit vom 1.10.1993 bis zum 31.3.2003 an der Universität Mannheim für den Studiengang Wirtschaftsinformatik immatrikuliert. Ab dem 1.10.2000 war er beurlaubt. Vom 1.9.1995 bis zum 31.3.2003 war der Kläger als studentischer wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Beigeladenen Ziff. 1) beschäftigt. Während dieses Zeitraumes sind zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) insgesamt 17 Arbeitsverträge mit einer Laufzeit von in der Regel sechs Monaten, teilweise auch über drei und vier Monate abgeschlossen worden. Die monatliche Vergütung betrug jeweils DM 627,20. Rentenversicherungsbeiträge an die Beigeladene Ziff. 2) wurden nicht abgeführt.
Mit Bescheid vom 1.8.2003 stellte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen Ziff. 1) fest, dass der Kläger für die Zeit seit seiner Beurlaubung vom 1.10.2000 bis zum 31.3.2003 der Sozialversicherungspflicht als Arbeitnehmer unterliege. Er sei zwar nach wie vor immatrikuliert, übe aber sein Studium tatsächlich nicht aus. Damit sei er nach seinem Erscheinungsbild kein Student mehr, sodass seine Tätigkeit nicht versicherungsfrei sei. Nach Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens erhob die Beigeladene Ziff. 1) Klage gegen die Feststellungsentscheidung der Beklagten, die ebenfalls erfolglos blieb. Im Urteil vom 20.1.2005 (S 5 KR 1231/04) führte das Sozialgericht Mannheim aus, dass für den fraglichen Zeitraum eine Versicherungsfreiheit als Student gemäß § 5 Abs. 3 SGB VI in der bis zum 31.3.2003 geltenden Fassung nicht bestanden habe, da er in dieser Zeit keine Beschäftigung während der Dauer eines Studiums als ordentlicher Studierender ausgeübt habe. Dies folge bereits aus dem Umstand seiner Beurlaubung. Besondere Umstände, die ihn ungeachtet dieser Beurlaubung noch als Student erscheinen ließen, lägen nicht vor. Er sei nicht mit der Anfertigung einer externen Diplomarbeit beschäftigt gewesen und habe auch nicht dargelegt, dass er so erhebliche Anstrengungen für die Bemühungen um eine externe Diplomarbeit aufgewendet habe, dass dies als Hauptsache gegenüber der ausgeübten Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft erscheinen könne.
Bereits am 20.4.2004 hatte der Kläger bei der Beigeladenen Ziff. 2) einen Antrag auf Kontenklärung gestellt. Er bat um Feststellung der Versicherungspflicht als Student ab dem 1.1.1997 bis zum 30.9.2000. Zur Begründung berief er sich auf ein Schreiben der Beigeladenen Ziff. 1) vom 17.10.1996. In diesem Schreiben wies die Beigeladene Ziff. 1) darauf hin, dass wissenschaftliche Hilfskräfte ab dem 1.10.1996 rentenversicherungspflichtig seien. Verträge, die vor dem 1.10.1996 verlängert worden seien, fielen erst bei einer weiteren Verlängerung unter diese Regelung. Maßgebender Zeitpunkt sei dabei der Beginn der Verlängerung. Das Verfahren wurde am 24.3.2005 zuständigkeitshalber an die Beklagte zur Bearbeitung abgegeben. Der Kläger berief sich darauf, dass er nach Wegfall des sogenannten Werkstudentenprivilegs mit Gesetzesänderung zum 1.10.1996 aufgrund des zum 1.1.1997 abgeschlossenen neuen Arbeitsvertrages ab diesem Zeitpunkt der Rentenversicherungspflicht unterfalle. Dieser Arbeitsvertrag habe das vorher bestehende Arbeitsverhältnis nicht verlängert, sondern ein neues, unabhängiges Arbeitsverhältnis begründet. Der Anspruch auf Beitragszahlung sei auch nicht verjährt, da die Beigeladene Ziff. 1) die Beiträge vorsätzlich vorenthalten habe. Aus dem Schreiben der Beigeladenen Ziff. 1 vom 17.10.1996 ergebe sich, dass diese von der Beitragspflicht Kenntnis gehabt habe. Im Übrigen werde bei der Beigeladenen Ziff. 1) die Lohn- und Gehaltsabrechnung von einer fachkundigen Personalabteilung vorgenommen.
Auf Anfrage der Beklagten teilte die Beigeladene Ziff. 1 mit Schreiben vom 10.10.2005 sowie vom 27.10.2005 mit, dass der Kläger dort vom 1.9.1995 bis zum Auslaufen des letzten befristeten Vertrages am 31.3.2003 ununterbrochen als studentische wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis habe auch nicht zum 31.12.1996 geendet. Dies ergebe sich aus dem Lohnkonto 1996, dem zu entnehmen sei, dass die Vergütung für Januar 1997 bereits am 30.12.1996 überwiesen worden sei. Zudem seien alle Verträge zumindest mündlich vor dem Ende des vorherigen Vertrages geschlossen und dann schriftlich bestätigt worden. Zwar habe der Kläger die von ihm gegengezeichnete schriftliche Ausfertigung des jeweiligen Vertrages gelegentlich erst nach Beginn des Vertrages und Arbeitsaufnahme zurück gegeben. Dies ändere aber nichts daran, dass eine nahtlose Vertragsverlängerung bereits vorher rechtsgültig vereinbart worden sei.
Mit Bescheid vom 8.11.2005 stellte die Beklagte fest, dass der Bestandsschutz in der Rentenversicherung, die Versicherungsfreiheit als Werkstudent, auch für die Beschäftigung des Klägers gelte, da die Arbeitsverträge jeweils vor Ablauf des vorangegangenen Arbeitsvertrages rechtsgültig verlängert worden seien. Dagegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 9.11.2005, welches die Beklagte als Widerspruch wertete. Er machte geltend, für den gesamten Zeitraum seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen Ziff. 1) seien keine Verlängerungen der Arbeitsverträge vereinbart worden, sondern es habe sich jeweils, so auch zum 1.1.1997, um neue Beschäftigungsverhältnisse aufgrund neuer Arbeitsverträge gehandelt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.3.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei in der seit 1.10.1995 ausgeübten Beschäftigung als Werkstudent nach der bis zum 30.9.1996 geltenden Fassung des § 5 Abs. 3 SGB VI in der Rentenversicherung als Werkstudent versicherungsfrei gewesen. Seit dem 1.10.1996 bestehe nach der Gesetzesänderung durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG - vom 25.9.1996 grundsätzlich auch für die Beschäftigung von Studenten Versicherungspflicht. Lediglich diejenigen Studenten, die am 1.10.1996 eine nach § 5 Abs. 3 SGB VI rentenversicherungsfreie Beschäftigung ausübten, blieben in dieser Beschäftigung nach § 230 Abs. 4 Satz 1 SGB VI versicherungsfrei, es sei denn, sie hätten die Beendigung der Versicherungsfreiheit beantragt. Diese Besitzstandswahrung betreffend die Versicherungsfreiheit für die Rentenversicherung gelte auch im Falle des Klägers, und zwar auch für seine Tätigkeit ab dem 1.1.1997 bis zum 30.9.2000, da auch in diesem Zeitraum ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Die jeweiligen Einzelverträge seien bereits vor dem Ende des vorherigen Vertrages zumindest mündlich verlängert und dann schriftlich bestätigt worden. Weiterhin sei dem Kläger jeweils vor Beginn des verlängerten Vertrages das Gehalt überwiesen worden.
Am 23.4.2007 erhob der Kläger vor dem Sozialgericht Mannheim Klage. Zur Begründung machte er geltend, mündliche Vertragsverlängerungen habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Nach dem Inhalt der jeweiligen Dienstverträge bestünden keine mündlichen Nebenabreden. Zudem handele es sich auch nicht um Vertragsverlängerungen im rechtlichen Sinne. Der Begriff einer Verlängerung tauche in keinem der Verträge auf. Es handele sich jeweils um komplett neu ausformulierte Dienstverträge, mit denen jeweils ein neuer Vertragsbeginn und ein neues Vertragsende vereinbart worden seien. Daraus folge, dass jeweils eine neue Beschäftigung vereinbart worden sei. Dementsprechend sei zum 1.1.1997 Versicherungspflicht eingetreten. Dies ergebe sich auch aus dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 1.10.1996, in dem ausgeführt sei, dass bei Ende einer Beschäftigung und anschließender erneuter mehr als geringfügiger Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber oder einem anderen Arbeitgeber die neue Beschäftigung Rentenversicherungspflicht begründe. Dies gelte auch dann, wenn sich die neue Beschäftigung nahtlos an die bisherige Beschäftigung anschließe.
Die Beigeladene Ziff. 1 ) ist wie die Beklagte der Klage entgegen getreten. Sie vertritt die Auffassung, dass sehr wohl ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis im gesamten Zeitraum der Tätigkeit des Klägers als Werkstudent vorliege. Am 30.9. bzw. 1.10.1996 habe der Kläger in einem rentenversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis als Werkstudent gestanden. Ausweislich des befristeten Arbeitsvertrages vom 30.5.1996 sei er ab dem 1.7.1996 bis einschließlich 31.12.1996 zur Wahrnehmung wissenschaftlicher Hilfstätigkeiten im Forschungsbereich "Industrieökonomik und internationale Unternehmensführung" eingestellt gewesen. Dieses Beschäftigungsverhältnis habe er ohne Unterbrechung im fraglichen Zeitraum bis zum 30.9.2000 fortgesetzt. Die Einzelverträge seien noch jeweils vor Auslaufen des Vertrages verlängert worden, indem jeweils mündlich die Verlängerung zugesagt, eine schriftliche Ausfertigung des Vertrages übergeben und das Gehalt jeweils vorzeitig weiterbezahlt worden sei. Ferner habe sich der Aufgabenbereich des Klägers nicht geändert. Auf die rechtstechnische Formulierung der Verlängerung komme es dagegen nicht an. Maßgeblich sei vielmehr, dass durchgehend in jedem Monat des gesamten Zeitraums Arbeitsleistungen erbracht worden seien und beide Seiten einen grundsätzlichen Arbeits- und Fortsetzungswillen gehabt hätten. Zudem seien Ansprüche gegen die Beigeladene Ziff. 1) auf Nachentrichtung von Beiträgen für den fraglichen Zeitraum selbst bei nachträglicher Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV verjährt. Außerdem habe sich der Kläger in den Jahren 1996/1997 selbst vehement gegenüber der Verwaltung der Beigeladenen Ziff. 1) auf den Standpunkt gestellt, dass er nicht rentenversicherungspflichtig sei, weil die Übergangsregelung des § 230 Abs. 4 SGB VI auf ihn anwendbar sei. Von der darin enthaltenen Möglichkeit, einen Antrag auf Versicherungspflicht herbeizuführen, habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Wenn er nunmehr im Jahre 2004 bei der Beigeladenen Ziff. 2) versuche, Versicherungspflicht herbeizuführen, handele er rechtsmissbräuchlich; insoweit sei auch Verwirkung eingetreten, da die Beigeladene Ziff. 1) aufgrund der Aussagen des Klägers und einer zwischenzeitlich durchgeführten Betriebsprüfung, die keine Beanstandungen erbracht habe, darauf vertraut habe, dass keine Versicherungspflicht für den Kläger bestehe.
Mit Urteil vom 3.7.2008 wies das Sozialgericht Mannheim die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die zulässige Feststellungsklage sei nicht begründet. Die Tätigkeit des Klägers vom 1.1.1997 bis zum 30.9.2000 sei in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei gewesen. Die Beschäftigung des Klägers habe zunächst dem sogenannten Werkstudentenprivileg nach § 5 Abs. 3 SGB VI in der bis zum 30.9.1996 gültigen Fassung unterlegen und sei zumindest bis zu diesem Zeitpunkt versicherungsfrei gewesen. Daran habe sich durch die Gesetzesänderung durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.9.1996 (WFG) nichts geändert. Hierdurch sei zwar das Werkstudentenprivileg weggefallen. Ergänzend hierzu sei aber die Übergangsregelung des § 230 Abs. 4 SGB VI erlassen worden, wonach Personen, die am 1.10.1996 in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule versicherungsfrei waren, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei blieben. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass hierdurch dem Vertrauensschutz angemessen Rechnung getragen werden sollte. Hieraus ergebe sich, dass das zum 30.9. bzw. 1.10.1996 versicherungsfreie Beschäftigungsverhältnis des Klägers, welches bis zum 30.9.2000 fortbestand, zur Versicherungsfreiheit bis zu diesem Zeitpunkt führe. Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses sei nicht identisch mit dem Begriff des Arbeitsverhältnisses. Es komme auf die Frage, ob der Abschluss des Arbeitsvertrages zum 1.1.1997 das frühere Arbeitsverhältnis beendet und zugleich ein neues Arbeitsverhältnis begründet habe, nicht an. Sozialversicherungsrechtlich sei in erster Linie entscheidend, ob zum 1.1.1997 ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet worden sei. Der sozialversicherungsrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses werde im Gegensatz zum arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitsverhältnisses rein faktisch ausgelegt. Für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses komme es alleine darauf an, dass der Beschäftigte in einem fremden Betrieb eingegliedert sei und eine fremdbestimmte Arbeitsleistung erbringe. Die arbeitsvertraglichen Abmachungen hätten hierzu lediglich untergeordnete Bedeutung. Eine Gesamtschau der Verhältnisse ergebe nach Auffassung des Gerichts eindeutig, dass das Beschäftigungsverhältnis des Klägers, das am 31.12.1996 bestanden habe, nahtlos über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt worden sei. Hierfür spreche, dass sich an den Tätigkeiten des Klägers nichts Wesentliches geändert habe und auch die sonstigen Umstände, unter denen er seine Arbeit zu verrichten hatte, im Wesentlichen gleich geblieben seien. Eine Zäsur im Beschäftigungsverhältnis des Klägers, die für eine Neubegründung eines Beschäftigungsverhältnisses zum 1.1.1997 spräche, sei nicht erkennbar. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Schreiben der Beigeladenen Ziff. 1) vom 17.10.1996, da es für die sozialversicherungsrechtlichen Folgen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht auf die Vorstellungen bzw. Vereinbarungen der Vertragspartner ankomme.
Das Urteil wurde am 28.7.2008 zur Zustellung an den Kläger zur Post gegeben.
Am 29.8.2008 hat der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 3.7.2008 Berufung eingelegt. Er führt zur Begründung aus, entgegen den Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts Mannheim komme es im Wesentlichen auf den entsprechenden neuen Dienstvertrag zum 1.1.1997 an. Eine faktische Auslegung des sozialversicherungsrechtlichen Begriffs des Beschäftigungsverhältnisses sei vor diesem Hintergrund nicht geboten. Unter Berufung auf Kommentarliteratur führt der Kläger aus, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses zugleich ein Indiz für das Ende des Beschäftigungsverhältnisses sei. Mit dem Ende des wirksamen Dienstvertrages vom 30.5.1996 zum 31.12.1996 sei das vorangegangene Beschäftigungsverhältnis beendet worden. Mit dem wirksamen Dienstvertrag vom 23.11.1996 sei zum 1.1.1997 ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet worden und somit Rentenversicherungspflicht eingetreten. Auf das Vorliegen einer Zäsur komme es aufgrund dieser vertraglichen Regelungen nicht an. Gegebenenfalls sei die Zäsur gerade in dem Befristungsende zu sehen.
Zudem bestehe der Verdacht, dass der Vorsitzende Richter bei der Urteilsfindung befangen gewesen sei. Der Kläger habe nach dem Ende der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren den Vorsitzenden Richter zu Formalitäten eines vorangegangenen Klageverfahrens, welches er vor der gleichen Kammer geführt habe, befragt. Daraufhin habe der Vorsitzende Richter ihm geantwortet, er könne sich an diesen Fall erinnern und sodann ausgeführt "da haben Sie ja auch wegen 12 EUR rumgemacht." Eine solche Aussage sei befremdlich und begründe aus der laienhaften juristischen Sicht des Klägers Befangenheit.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt ,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 3.7.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.3.2007 aufzuheben und festzustellen, dass die Beschäftigung des Klägers als Werkstudent bei der Beigeladenen Ziff. 1) im Zeitraum vom 1.1.1997 bis zum 30.9.2000 rentenversicherungspflichtig bei der Beigeladenen Ziff. 2) sei.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1.) beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie halten das angegriffene Urteil des Sozialgerichts Mannheim für zutreffend.
Die Beigeladene zu 2.) hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des Sozialgerichts zu den Verfahren S 5 KR 1231/04 und S 9 KR 1430/07 sowie auf die Akten des Berufungsgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt festzustellen, dass die Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 1.1.1997 bis zum 30.09.2000 rentenversicherungspflichtig war. Die Tätigkeit des Klägers als wissenschaftliche Hilfskraft unterlag in diesem Zeitraum nicht der Rentenversicherungspflicht.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das angegriffene Urteil ist weder in verfahrensrechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.
Das Urteil des Sozialgerichts unterliegt keinem Verfahrensfehler. Der Kläger kann mit der erst im Berufungsverfahren erhobenen Rüge der Befangenheit gegenüber dem Vorsitzenden Richter der 9. Kammer des Sozialgerichts Mannheim nicht durchdringen. Der Kläger hat die Befangenheit nicht im Verfahren vor dem Sozialgericht gerügt. Nach Beendigung der ersten Instanz kann er diese Rüge im Berufungsverfahren nicht mehr zulässig erheben. Ist die Instanz beendet, kann ein Ablehnungsgesuch, wie sich aus § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. den §§ 43, 44 und 45 Zivilprozessordnung ergibt, nicht mehr zulässig gestellt werden (Meyer-Ladewig u.a., Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. § 60 RdNr. 10b). Dies gilt auch dann, wenn ein Beteiligter von dem Ablehnungsgrund erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils Kenntnis erhalten hat; auf den - behaupteten - Ablehnungsgrund kann das Rechtsmittel nicht gestützt werden (stRspr, vgl BSG, Urteile vom 9.10.2007 - B 5a/4 R 21/01 B - und vom 2.8.2001 - B 7 AL 28/01 B -, jeweils in Juris). Selbst wenn die vom Kläger geschilderte Äußerung des Vorsitzenden Richters am Ende der mündlichen Verhandlung eine Besorgnis der Befangenheit begründen würde, hätte der Kläger dies unverzüglich gegenüber dem Sozialgericht und nicht erst nach Zustellung des schriftlichen Urteils mit dem eingereichten Berufungsschriftsatz rügen müssen.
Auch in der Sache ist das angegriffene Urteil des Sozialgerichts nicht zu beanstanden. Die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen Ziff. 1 im streitgegenständlichen Zeitraum stellt keine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung dar. Dies folgt aus § 230 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), wonach Personen, die am 1.10.1996 in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als ordentlich Studierende einer Fachhochschule oder Hochschule versicherungsfrei waren, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei bleiben. Diese Regelung wurde durch Art. 1 Nr. 26 des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes - WFG - vom 25.9.1996 (BGBl I S. 1461) mit Wirkung zum 1.10.1996 eingefügt, um die zunächst ersatzlos gestrichene Versicherungsfreiheit für Studenten nach § 5 Abs. 3 SGB VI abzufedern und diejenigen Studenten in der Versicherungsfreiheit zu belassen, die zum 30.9.1996 versicherungsfrei beschäftigt waren (Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 65. Ergänzungslieferung, SGB VI § 230 Rdnr. 17). Diese Übergangsregelung greift nicht, wenn sich das Beschäftigungsverhältnis dadurch ändert, dass der Beschäftigte nicht mehr als Student im Sinne der Privilegierung anzusehen ist (Kreikebohm-Grintsch, SGB VI, 3. Auflage, § 230 Rdnr. 16). Dies ist beim Kläger erst für den Zeitraum seiner Beurlaubung ab dem 1.10.2000 der Fall, worüber das Sozialgericht Mannheim mit Urteil vom 20.1.2005 (S 5 KR 1231/04) rechtskräftig entschieden hat.
Für die Frage der Rentenversicherungspflicht der Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft, die der Kläger im hier streitgegenständlichen Zeitraum vor seiner Beurlaubung ausgeübt hat, kommt es indessen nach § 230 Abs. 4 Satz SGB VI darauf an, ob es sich dabei um eine am 1.10.1996 versicherungsfreie Beschäftigung gehandelt hat. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger aufgrund des Dienstvertrages vom 30.5.1996 in der Zeit vom 1.7.1996 bis zum 31.12.1996 in einem nach dem sogenannten Werkstudentenprivileg des § 5 Abs. 3 SGB VI, der gemäß Art. 1 Nr. 2 WFG bis zum 30.9.1996 gültig war, rentenversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis bei der Beigeladenen Ziff. 1) tätig war. Streitig ist zwischen den Beteiligten allein die Frage, ob sich dieses Beschäftigungsverhältnis über den 31.12.1996 als versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis fortgesetzt hat, oder ob durch den Dienstvertrag vom 23.11.1996, der für den anschließenden Zeitraum vom 1.1.1997 bis zum 30.6.1997 geschlossen worden war, ein neues - rentenversicherungspflichtiges - Beschäftigungsverhältnis begründet wurde.
Diese Frage hat das Sozialgericht zutreffend dahingehend beantwortet, dass zum 1.1.1997 kein neues rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Klägers begründet wurde. Gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Danach ist eine Beschäftigung stets dann anzunehmen, wenn nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen ein Arbeitsverhältnis besteht. Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung kommt daher der arbeitsrechtlichen sowie auch der steuerrechtlichen Beurteilung eine gewisse Indizwirkung zu. Der Tatbestand einer abhängigen Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts und der Tatbestand der Arbeitsnehmereigenschaft sind allerdings nicht vollständig deckungsgleich (BSG, Beschluss vom 17.10.1990 - 11 BAr 39/90 -, im Anschluss daran: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.5.2007 - L 1 KR 260/05 -und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.5.2002 - L 5 KR 119/01 -, jeweils in Juris). So kann das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis etwa trotz fortbestehenden Arbeitsverhältnisses unterbrochen sein, wenn es mehr als einen Monat ruht (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Der sozialversicherungsrechtliche Begriff der Beschäftigung ist mit dem arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitsverhältnisses nicht identisch. Die Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt, ist daher nicht auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Gestaltung zu beantworten. Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich um eine ununterbrochene abhängige Beschäftigung gegen Entgelt handelt.
Diese Voraussetzungen sind für die Beschäftigung des Klägers als wissenschaftliche Hilfskraft erfüllt. Die Beschäftigung des Klägers bestand ungeachtet der arbeitsvertraglichen Gestaltung über den 31.12.1996 hinaus ununterbrochen fort. Der Kläger war bereits seit dem 1.9.1995 bei der Beigeladenen Ziff. 1) als wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigt. Diese auf insgesamt 17 Einzelverträgen beruhende Beschäftigung stellt sich von Beginn an bis zumindest zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums zum 30.9.2000 als einheitliche Beschäftigung im Sinne des § 230 Abs. 4 Satz 1 SGB VI dar. Der erste Dienstvertrag datiert vom 14.08.1995. Nach dessen § 1 wurde der Kläger vom 1.9.1995 bis 31.12.1995 zur Wahrnehmung wissenschaftlicher Hilfstätigkeiten im außertariflichen Angestelltenverhältnis eingestellt. Im Vertrag vom 30.5.1996, der für das unmittelbar vor dem streitgegenständlichen Zeitraum liegende zweite Halbjahr 1996 geschlossen wurde und damit zum maßgeblichen Zeitpunkt am 1.10.1996 galt, sowie in allen anschließenden Verträgen bis zum 31.12.2000 wurde das Beschäftigungsfeld jeweils in § 1 der Verträge genauer bezeichnet. Der Einsatz des Klägers erfolgte danach jeweils im Forschungsbereich "Industrieökonomik und Interne Unternehmensführung". Die Regelung über die monatliche Stundenzahl in § 3 Abs. 1 der Verträge (40 Stunden) sowie über die Vergütung in § 3 Abs. 2 der Verträge (DM 627,20) blieb über die Gesamtdauer der Beschäftigung ebenfalls unverändert. Alle diese Umstände lassen erkennen, dass die tatsächlich gleiche Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen über den 31.12.1996 hinaus ohne Unterbrechung fortbestand. Lediglich die formelle Zäsur durch die Geltung eines neuen Dienstvertrages ab dem 1.1.1997 kann in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht zur Annahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses führen. Auf die Frage, ob die tatsächlich ausgeübte, abhängige Beschäftigung des Klägers nicht auf einem Dienstvertrag, sondern auf zahlreichen, jeweils unmittelbar aneinander anschließenden Verträgen beruhte, kommt es daher in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht an (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2005 - L 4 KR 4935/04 -). Ebenso bleibt es unbeachtlich, dass die Folgeverträge nicht ausdrücklich als Vertragsverlängerungen bezeichnet und abgeschlossen wurden.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beigeladene Ziff. 1) in ihrem Schreiben vom 17.10.1996 die Auffassung vertreten hat, dass eine Rentenversicherungspflicht für wissenschaftliche Hilfskräfte mit höheren Einkünften als DM 590,- bei vor dem 1.1.1996 verlängerten Verträgen ab dem Zeitpunkt der nächsten Vertragsverlängerung entstehe. Diese Auffassung ist unzutreffend und kann nicht dazu führen, dass die Beschäftigung des Klägers ab dem 1.1.1997 als rentenversicherungspflichtig anzusehen ist. Dies bestimmt sich allein nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung. Das Sozialgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass es für die sozialversicherungsrechtlichen Folgen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht auf die Vorstellungen der Vertragspartner ankommt.
Der Fortbestand der Versicherungsfreiheit aufgrund des sogenannten Werkstudentenprivilegs nach § 230 Abs. 4 Satz 1 SGB VI über den 1.10.1996 hinaus ist allerdings in seiner Wirkung disparat. Sicherte die Rentenversicherungsfreiheit den Studenten einerseits ungekürzte Einkünfte aus ihrer Beschäftigung, blieb ihnen andererseits der Erwerb von Rentenanwartschaften versagt. Dem hat der Gesetzgeber mit der Gewährung eines Antragsrechts auf Beendigung der Versicherungsfreiheit in § 230 Abs. 4 Satz 2 SGB VI Rechnung getragen. Der Kläger hat hiervon allerdings keinen Gebrauch gemacht. Da ein Antrag nach § 230 Abs. 4 Satz 2 SGB VI jeweils nur Wirkung für die Zukunft entfaltet (Reinhardt, Kommentar zum Sozialgesetzbuch VI, § 230 RdNr. 13; Kreikebohm-Grintsch, a.a.O. § 230 RdNr. 22), konnte er im vorliegenden Verfahren auf Kontenklärung nachträglich für den lange zurückliegenden streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr gestellt werden.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
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