L 12 AS 808/10 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 956/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 808/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.04.2010 wird dieser teilweise abgeändert.

Den Antragstellern wird für die Durchführung des erstinstanzlichen Eilverfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S L, Xstraße 5, 50000 J, beigeordnet.

Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung abweichend verpflichtet, den Antragstellern vorläufig für die Zeit vom 05.03.2010 bis 31.03.2010 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ohne Anrechnung eines Einkommens aus der der Antragstellerin zu 1) gewährten staatlichen Umweltprämie zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt 10 % der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen des Eilverfahrens.

Den Antragstellern wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für die Zeit ab Antragstellung am 05.05.2010 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S L, Xstraße 5, 50000 J beigeordnet.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren die Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ohne bedarfsmindernde Berücksichtigung der der Antragstellerin zu 1) gewährten staatlichen Umweltprämie (sog. "Abwrackprämie") im Sinne der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20.02.2009, geändert mit Richtlinien vom 17.03.2009 und 26.06.2009 (Bundesanzeiger (BAnz) S. 835, 1056, 1144 und 2264) als Einkommen von der Beklagten.

Die Antragsteller zu 2) und 3) sind die minderjährigen Kinder der Antragstellerin zu 1). Gemeinsam als Bedarfsgemeinschaft beziehen diese fortlaufend Leistungen nach dem SGB II von der Antragsgegnerin.

Am 23.09.2009 teilte die Antragstellerin zu 1) der Antragsgegnerin mit, dass sie im September 2009 ein neues Kraftfahrzeug gekauft habe, welches sie durch die staatliche Umweltprämie, Ersparnisse und einen Kredit finanziert habe. Zum Nachweis legte sie eine Rechnung des Autohauses Q GmbH in J vom 18.09.2009 vor, wonach sie einen neuen Pkw, Modell Dacia Sandero, zu einem Gesamtpreis von 8.325,00 EUR inklusive Überführung/Bereitstellung sowie Zulassungsgebühr und Kennzeichen erworben hatte. Diese Rechnung enthielt folgende Zahlungsvereinbarung: "2.500,00 EUR staatliche Umweltprämie, 1.000,00 EUR bar bei Lieferung, 4.825,00 EUR Renault Bank". Darüber hinaus legte sie einen mit der Renault Bank zur Teilfinanzierung des Pkw geschlossenen Darlehensvertrag vor. Danach hat die Antragstellerin zu 1) monatliche Darlehensraten in Höhe von 86,72 EUR an die finanzierende Bank zu entrichten. Der Pkw verbleibt bis zur vollständigen Darlehenstilgung im Sicherungseigentum der Bank. Diese hat bis zu diesem Zeitpunkt zudem Besitz an der Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Kfz-Brief). Des Weiteren legte sie einen Nachweis über eine Kfz-Versicherung bei der E vor, wonach sie monatlich einen Versicherungsbeitrag in Höhe von 21,66 EUR für die Haftpflicht zu leisten hat.

Auf ihren Fortzahlungsantrag vom 27.08.2009 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern gemeinsam als Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 23.09.2009 addierte monatliche Gesamtleistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01.10.2009 bis 31.03.2010 in Höhe von insgesamt 971,58 EUR. Dabei berücksichtigte sie ein monatliches Einkommen in Höhe von 208,33 EUR entsprechend einem Zwölftel der erhaltenen staatlichen Umweltprämie und nahm diesbezüglich eine Einkommensbereinigung in Höhe von monatlich 51,66 EUR vor.

Mit der Antragsgegnerin am gleichen Tag zugegangenem Schreiben vom 16.10.2009 legten die Antragsteller Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Die Antragstellerin zu 1) habe die staatliche Umweltprämie zum Erwerb eines Pkw in Anspruch genommen, um ihre Erwerbstätigkeit dauerhaft sicherzustellen und damit die Bedürftigkeit ihrer Familie längerfristig zu minimieren. Die staatliche Umweltprämie sei als zweckbestimmte Einnahme zu werten und im Rahmen des Leistungsbezugs nach dem SGB II nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Diese könne ausschließlich für die Verschrottung eines neun Jahre alten Pkw bei gleichzeitigem Erwerb eines neuen verwendet werden.

Den Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2009 als unbegründet zurück. Die der Antragstellerin zu 1) gewährte staatliche Umweltprämie in Höhe von 2.500,00 EUR sei im Rahmen des Leistungsbezugs ab Oktober 2009 als deren Einkommen bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Als einmalige Einnahme werde diese für einen Zeitraum von 12 Monaten in Höhe von 208,33 EUR monatlich abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR sowie der zu entrichtenden Kfz-Versicherung in Höhe von 21,66 EUR, d. h. in Höhe von 156,67 EUR monatlich, auf den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft angerechnet.

Die Antragsteller erhoben daraufhin am 04.12.2009 Klage gegen den Fortbewilligungsbescheid vom 23.09.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2009 vor dem Sozialgericht Dortmund (- S 10 AS 356/0 9-).

Am 05.03.2010 haben sie darüber hinaus die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zur Durchführung des Verfahrens beantragt. Sie machen weiterhin die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung der Umweltprämie als Einkommen geltend. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend ausgeführt, die ihnen gewährte Umweltprämie sei zur Finanzierung des Pkw vollständig verbraucht worden.

Die Antragsteller haben sinngemäß beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren monatliche weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 208,33 EUR seit 01.10.2009 zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Das Sozialgericht hat die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 01.04.2010 abgelehnt.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sei entsprechend dem wirklichen Begehren der Antragsteller, welches in der Hauptsache auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung höherer Leistungen nach dem SGB II gerichtet sei, als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszulegen gewesen. Zwar hätten die anwaltlich vertretenen Antragsteller wörtlich die Anordnung bzw. Feststellung der aufschiebenden Wirkung der ihrerseits erhobenen Klage gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG beantragt. Dieser Antrag erscheine jedoch vor dem Hintergrund des angestrebten Zieles nicht sachdienlich. Die aufschiebende Wirkung schließe nur Eingriffe in bestehende Rechtspositionen vorläufig aus. Sie könne nicht dazu führen, dem Betroffenen zusätzliche Rechtspositionen einzuräumen. Da den Antragstellern mit Bescheid vom 23.09.2009 erstmalig Leistungen für den Zeitraum vom 01.10.2009 bis 31.03.2010 bewilligt worden seien, existiere keine andere, den Antragstellern höhere Leistungen zubilligende Entscheidung, die bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 04.12.2009 wieder aufleben könne.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung habe keinen Erfolg. Dieser sei zulässig, aber unbegründet. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Denn die Umweltprämie sei als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II bei der Berechnung der Leistungen der Antragsteller leistungsmindernd zu berücksichtigen. Die Kammer schließe sich insoweit der Auffassung des 20. Senates des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) an. Dieser habe zur Frage der Qualifizierung der staatlichen Umweltprämie als leistungsminderndes Einkommen in seinen Entscheidungen vom 03.07.2009 (- L 20 B59/09 AS ER und L 20 B 66/09 AS -) folgendes ausgeführt:

"Diese - im Falle ihrer Gewährung dem Antragsteller zur Verfügung stehende - Einnahme ist auch nicht etwa nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II als zweckbestimmte Einnahme berücksichtigungsfrei. Dabei lässt der Senat offen, ob die Umweltprämie i. S. d. Vorschrift einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dient. Mit der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen hat die Bundesregierung neben umweltpolitischen Zwecken die Absicht verbunden, durch Erleichterung der Anschaffung eines Neu- oder Jahreswagens, welcher eine strenge Abgasnorm ("Euro 4") erfüllt (unter gleichzeitiger Verschrottung eines Altfahrzeugs), die Konjunktur in diesem Wirtschaftsbereich zu beleben. Die Prämie wird zwar dementsprechend nur dann gewährt, wenn sie für die Anschaffung eines PKW verwendet wird, und damit nicht in der üblichen, alltäglichen und breiten Ausgabenstreuung für die Erfüllung grundlegender Bedarfe, deren Erfüllung auch die Leistungen nach dem SGB II dienen. Allerdings steht es Leistungsbeziehern nach dem SGB II auch frei, einen Teil ihrer Leistungen für die Anschaffung und den Betrieb eines PKW zu verwenden, sofern dieser sich in seinem Wert im Rahmen dessen hält, was nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II als angemessenes Kraftfahrzeug anzusehen ist.

Selbst wenn es sich jedoch um eine nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II zweckbestimmte Einnahme handeln sollte, würde bei summarischer Prüfung die Gewährung der Umweltprämie, jedoch die Lage ihres Empfängers im Sinne der Vorschrift so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Denn mit ihr würden dem Leistungsbezieher erhebliche Geldmittel in mehrfacher Höhe einer monatlichen Regelleistung letztlich für ein (wenn auch längerlebiges und höherwertiges) Verbrauchsgut und damit für den privaten Konsum zur Verfügung gestellt; letzteren hat er jedoch aus den Grundsicherungsleistungen zu bestreiten. Eine Vergleichbarkeit mit der (bei Verwendung für die Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II als Vermögen geschützten Immobilie; vgl. BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 19/07 R) nicht auf die Leistungen nach dem SGB II angerechneten Eigenheimzulage besteht nicht (a. A. SG Magdeburg, a.a.O.). Denn anders als bei der Anschaffung eines PKW dient die Eigenheimzulage der langfristigen - in der Regel so gut wie lebenslangen - Absicherung des Grundbedürfnisses des Wohnens, welches zugleich in der Verfassung mit Art. 13 Abs. 1 GG besondere Berücksichtigung findet."

Auch soweit die Antragsgegnerin eine Anrechnung der Umweltprämie ab Oktober 2009 für 12 Monate vorgenommen habe, sei diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden. § 11 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg ll-VO) regele die Modalitäten der Einkommensberücksichtigung. Entsprechend § 2 Abs. 4 Alg ll-VO habe die Antragsgegnerin vorliegend zutreffend die im Monat September 2009 zugeflossene Umweltprämie ab dem Folgemonat berücksichtigt. Den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Dauer der Aufteilung habe sie ausweislich des Aktenvermerkes vom 23.09.2009 dabei erkannt und genutzt, indem sie, um den Lebensunterhalt der Antragsteller weiterhin zu gewährleisten, eine Aufteilung auf 12 Monate vorgenommen habe.

Die Anrechnung von einmaligen Einnahmen auf einen längeren Zeitraum bedeute auch nicht, dass die berücksichtigten Gelder über den gesamten Zeitraum tatsächlich vorhanden sein müssten. Im Falle von einmaligen Einnahmen sei der nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg ll-VO errechnete Teilbetrag selbst dann bis zum Ende des angemessenen Zeitraums anzurechnen, wenn das Einkommen vorzeitig verbraucht worden sei. Ansonsten habe es der Hilfesuchende in der Hand, eine in Anwendung der Vorgaben der Alg ll-VO vorgenommene Einkommensberücksichtigung nachträglich zu seinen Gunsten zu verändern und die Behörde auf einen (nicht unbedingt realisierbaren) Anspruch nach § 34 Abs. 1 SGB II zu verweisen.

Soweit die Antragsteller mit ihrem Antrag einen monatlichen Betrag von mehr als 156,67 EUR begehrten, bestehe schließlich schon deshalb kein Anordnungsanspruch, weil die Leistungen der Antragsteller tatsächlich nur um den vorgenannten Betrag und nicht - wie der Bevollmächtigte der Antragsteller offenbar meint - um 208,33 EUR verringert worden seien.

Schließlich komme auch eine rückwirkende Gewährung von Leistungen für Zeiten vor Antragstellung beim Sozialgericht, d. h. vor dem 05.03.2010, nicht in Betracht. Insofern fehle es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, denn das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung diene nach seinem Sinn und Zweck lediglich dazu, gegenwärtig drohende, wesentliche Nachteile abzuwenden und biete deshalb nur Regelungsmöglichkeiten, die unaufschiebbar seien und nicht bereits in der Vergangenheit lägen.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe scheide bei dieser Sachlage aus, da für das geltend gemachte Ziel eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht bestehe.

Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 09.04.2010 zugestellt worden.

Hiergegen richten sich die am 30.04.2010 eingelegten Beschwerden, mit welchen die Antragsteller ihr Ziel, die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ohne bedarfsmindernde Anrechnung der der Antragstellerin zu 1) gewährten staatlichen Umweltprämie als Einkommen sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren, weiterverfolgen. Die staatliche Umweltprämie sei ihnen nicht im Sinne des SGB II zugeflossen und stelle keine bereiten Mittel, welche sie zur Deckung ihres Lebensunterhalts einsetzten könnten, dar. Diese sei direkt an den Autoverkäufer ausgezahlt worden. Damit fehle die rechtliche Möglichkeit einer Anrechnung als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Es sei jedenfalls ermessensfehlerhaft eine Kürzung von mehr als 30 % der Regelleistung aufgrund fiktiven Einkommens vorzunehmen. Hinsichtlich der Fortgewährung von Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum ab 01.04.2010 werde ebenfalls einstweiliger Rechtsschutz begehrt. Es könne, da gegen den Bewilligungsbescheid vom 23.09.2009 Widerspruch eingelegt worden sei, nicht davon ausgegangen werden, dass die Anrechnung von Einkommen im Folgebewilligungszeitraum akzeptiert werden sollte.

Die Antragsteller beantragen schriftsätzlich sinngemäß,

die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Dortmund vom 01.04.2010 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig zu verpflichten, ihnen Leistungen nach dem SGB II ohne bedarfsmindernde Anrechnung der der Antragsteller in zu 1) gewährten staatlichen Umweltprämie als Einkommen für den Zeitraum 01.10.2009 bis 30.09.2010 zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der erstinstanzlichen Entscheidung sei zu folgen. Auf ihren Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren nehme sie Bezug.

Mit Beschwerdeschriftsatz vom 30.04.2010 haben die Antragsteller zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren beantragt.

Mit Fortbewilligungsbescheid vom 19.03.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25.05.2010 hat die Antragsgegnerin den Antragstellern gemeinsam als Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum 01.04.2010 bis 30.09.2010 addierte monatliche Gesamtleistungen nach dem SGB II unter Anrechnung identischen bereinigten Einkommens aus der staatlichen Umweltprämie in Höhe von 889,58 EUR für die Monate April bis Juni, 895,60 EUR für die Monate Juli und September sowie 1195,60 EUR für den Monat August 2010 fortbewilligt. Mit dem Änderungsbescheid hat die Antragsgegnerin die Leistungsbewilligung an die Antragsteller ausschließlich hinsichtlich der bewilligten Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II dergestalt angepasst, dass infolge einer Mieterhöhung um monatlich 6,02 EUR höhere Leistungen ab Juli 2010 abweichend bewilligt wurden. Mit Schreiben vom 09.06.2010 haben die Antragsteller Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 25.05.2010 eingelegt und haben hinsichtlich des Bescheids vom 19.03.2010 einen Antrag auf erneute Überprüfung gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) gestellt.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin, die der Entscheidungsfindung ebenfalls zugrunde gelegen haben, verwiesen.

II.

Die Beschwerden der Antragsteller haben teilweise Erfolg.

a) Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten für die Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Erfolgsaussichten in diesem Sinn bestehen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen zumindest für vertretbar erachtet und in tatsächlicher Hinsicht eine Beweisführung für möglich hält. Dabei muss die Chance, den Prozess zu gewinnen, mindestens genauso groß sein wie ihn zu verlieren. Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen gemäß § 103 SGG durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), NJW 1991, 413 ff.; BVerfG, NJW-RR 2002, 665 ff.; LSG NRW, Beschluss vom 29.06.2009 - L 20 B 6/09 AS -, Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a, Rn. 7 ff.; Düring in: Jansen, Kommentar zum SGG, 3. Auflage 2009, § 73a, Rn. 12, m.w.N.). Dabei ist eine schwierige Rechtsfrage nicht im Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu klären, sondern erst abschließend im Hauptsacheverfahren zu entscheiden (BVerfG, Entscheidung vom 05.02.2003 - 1 BvL 1526/02 - FamRZ 2003, 833; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 73a, Rn. 7b, m.w.N.); ist die Rechtsauffassung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers vertretbar, ist daher Prozesskostenhilfe zu gewähren (Littmann in: Lüdtke, Kommentar zum SGG, 3. Auflage 2009, § 73a, Rn. 13, m.w.N.).

Gemessen hieran waren die Erfolgsaussichten im vorliegenden erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu verneinen. Die Rechtsfrage, ob Einnahmen in Form der staatlichen Umweltprämie im Rahmen des Leistungsbezugs nach dem SGB II bedarfsmindernd als Einkommen zu berücksichtigen sind oder insbesondere vor dem Hintergrund von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II als zweckbestimmte Einnahmen anrechnungsfrei bleiben, stellt sich in Rechtsprechung und Literatur nach wie vor als umstritten dar (vgl. zum aktuellen Meinungsstand: Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.12.2009 - L 7 AS 831/09 B ER - m.w.N.; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.01.2010 - L 6 AS 515/09 B ER - m.w.N.). Die Rechtsfrage wurde durch das Bundessozialgericht (BSG) bisher nicht entschieden, ist dort allerdings anhängig (- B 4 AS 8/10 R und B 4 AS 9/10 R -). Bereits vor diesem Hintergrund waren hinreichende Erfolgsaussichten des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu verneinen.

Die Antragsteller waren und sind nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch außerstande, die Kosten der Prozessführung zu tragen. Sie können ihren Bedarf nach § 115 ZPO in Verbindung mit den Vorschriften des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) nicht durch Einkommen oder verwertbares Vermögen decken. Sie beziehen gemeinsam als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II und verfügen neben dem neu erworbenen Pkw nicht über weitergehendes Vermögen. Zwar stellt auch ein Pkw einen grundsätzlich gemäß § 90 SGB XII, welcher gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO Anwendung findet, vorrangig einzusetzenden verwertbaren Vermögensgegenstand dar. Kraftfahrzeuge gehören grundsätzlich nicht zu den Gegenständen, von deren Verwertung die Gewährung von Sozialhilfe und damit auch Prozesskostenhilfe gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII nicht abhängig gemacht werden darf, soweit der Pkw nur dazu dient, die Arbeitsstelle zu erreichen, nicht hingegen zur Berufsausübung eingesetzt wird (Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 2. Auflage 2008, § 90, Rn. 25, m.w.N.). Der von der Antragstellerin zu 1) neu erworbene Pkw hat grundsätzlich ausweislich des Kaufvertrages auch einen den Freibetrag der Antragstellerin zu 1) gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII übersteigenden Wert. Jedoch steht dieser Pkw aufgrund der Finanzierung im Sicherungseigentum der Renault Bank. Der dortige im Zeitpunkt des Kaufs des Pkw aufgenommene Gesamtdarlehensbetrag, welcher neben der Finanzierungssumme auch Zinsen und Bearbeitungsgebühren umfasst, ist bei der Ermittlung des verwertbaren Vermögens der Antragstellerin zu 1) vom Wert des Pkw abzusetzen. Soweit diese den Pkw bzw. ihre Rechte gegenüber der Renault Bank an einen Dritten veräußern würde, wäre die Schuldverpflichtung dem Zeitwert des Pkw entgegenzustellen. Der Vermögenswert, den der Pkw wirtschaftlich aktuell verkörpert, liegt zur Überzeugung des Senats unterhalb der Vermögensfreigrenze im Sinne der o. g. Norm. Vor diesem Hintergrund war allen Antragstellern ratenfreie Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Die diesbezügliche Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

b) Den Antragstellern war aufgrund ihres mit Schreiben vom 30.04.2010 gestellten Antrags für das Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ebenfalls Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren, § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO. Das Vorliegen der diesbezüglich erforderlichen Voraussetzungen folgt aus dem Vorstehenden (vgl. unter a)).

c) Auch die Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat teilweise Erfolg. Diese ist hinsichtlich des Bewilligungszeitraum 01.10.2009 bis 31.03.2010 zulässig, hinsichtlich des Folgebewilligungszeitraums vom 01.04.2010 bis 30.09.2010 jedoch unzulässig und hinsichtlich des Teilzeitraums 05.03.2010 bis 31.03.2010 auch begründet.

Zu Unrecht hat es das Sozialgericht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG für den Zeitraum 05.03.2010 bis 31.03.2010 vorläufig zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II ohne bedarfsmindernde Anrechnung der der Antragstellerin zu 1) gewährten staatlichen Umweltprämie als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu gewähren. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden weiteren, teilweise vor dem 05.03.2010 und teilweise nach dem 31.03.2010 liegenden Zeiträume, für welche die Antragsteller ebenfalls die Gewährung nicht durch Einkommen geminderter Leistungen nach dem SGB II begehren, ist die Entscheidung des Sozialgerichts im Ergebnis hingegen nicht zu beanstanden.

Entsprechend den Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss ist zur Verfolgung des Begehrens der Antragsteller vorliegend ausschließlich ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 SGG, nicht hingegen ein solcher auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines ihrerseits gegen eine Verfügung der Antragsgegnerin eingelegten Rechtsmittels gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, statthaft. In der Hauptsache würden diese ihr Begehren nicht ausschließlich mit einer Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall SGG verfolgen. Die Antragsgegnerin hat diesen mit Bescheid vom 23.09.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2009 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 971,58 EUR monatlich für den Bewilligungszeitraum 01.10.2009 bis 31.03.2010 unter bedarfsmindernder Berücksichtigung der um die gesetzlichen Freibeträge bereinigten Einnahme der staatlichen Umweltprämie in Höhe von 156,67 EUR monatlich gewährt. Ebenso ist sie mit Bescheid vom 19.03.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25.05.2010 für den Folgebewilligungszeitraum 01.04.2010 bis 30.09.2010 verfahren. Die diesbezügliche monatliche Leistungshöhe beläuft sich ebenfalls unter Anrechnung identischen bereinigten Einkommens aus der staatlichen Umweltprämie auf 889,58 EUR für die Monate April bis Juni, 895,60 EUR für die Monate Juli und September sowie 1.195,60 EUR für den Monat August 2010. Die Bewilligung höherer Leistungen für die vorgenannten Zeiträume ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Die ausschließliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung seitens der Antragsteller gegen die vorgenannten Bescheide eingelegter Rechtsmittel verpflichtete - entgegen dem Vorbringen der Antragsteller selbst - die Antragsgegnerin nicht zur vorläufigen Erbringung höherer Leistungen für die vorgenannten Zeiträume. Vielmehr wäre eine Vollziehung dieser und damit die Auszahlung von Leistungen auf deren Grundlage vollständig gehemmt. Dieses entfernte die Antragsteller von ihrem Rechtsschutzziel, anstatt sie diesem näher zu bringen.

(1) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist hinsichtlich des Bewilligungszeitraum 01.04.2010 bis 30.09.2010 bereits unzulässig.

Vor diesem Hintergrund lässt der Senat dahinstehen, ob dieser in zulässiger Weise zum Gegenstand des mit Antragsschrift vom 05.03.2010 eingeleiteten Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes gemacht werden konnte oder diesbezüglich zunächst ein gesondertes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht durchzuführen wäre. Diesbezügliche Zweifel ergeben sich daraus, dass Bescheide mit welchen Leistungen nach dem SGB II für Folgebewilligungszeiträume bewilligt werden, grundsätzlich nicht gemäß §§ 86, 96 SGG Gegenstand bereits laufender Widerspruchs- und Klageverfahren werden (ständige Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -). Da sich Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in vielerlei Hinsicht am Hauptsacheverfahren orientieren und teilweise von diesem abhängen, könnte vorstehender Grundsatz auch für diese Geltung beanspruchen. Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit des diesbezüglichen Teilantrags kann jedoch dahinstehen, ob das Begehren der Antragsteller bei erforderlicher Auslegung gemäß § 123 SGG durch den Senat auch dahingehend zu verstehen wäre.

Die Zulässigkeit eines solchen setzte u. a. voraus, dass für den streitgegenständlichen Teilzeitraum - den Zeitraum 01.04.2010 bis 30.09.2010 - bisher kein gemäß § 77 SGG bestandskräftiger Bescheid erlassen wurde (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b, Rn. 26d, m.w.N.). Ein solcher läge hier mit dem Bewilligungsbescheid der Antragsgegnerin vom 19.03.2010 bei fehlender Einlegung eines Widerspruchs gegen diesen jedoch vor. Zwar haben die Antragsteller gegen diesen mit Schreiben vom 09.06.2010 einen Antrag auf erneute Überprüfung gemäß § 44 SGB X gestellt. Ein solcher beseitigt - jedenfalls bis zu einer auf diesen gestützten, für die Antragsteller positiven Entscheidung darüber seitens der Antragsgegnerin oder bei Durchführung eines anschließenden gerichtlichen Verfahrens des Gerichts - nicht dessen Bestandskraft gemäß § 77 SGG. Auch die Anfechtung des Änderungsbescheides der Antragsgegnerin vom 25.05.2010 mittels Widerspruchs der Antragsteller mit Schreiben vom 09.06.2010 beseitigt die Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom 19.03.2010 nicht. Richten sich ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Änderungs- oder Berichtigungsbescheid, d. h. gegen einen Verwaltungsakt, der einen anderen Verwaltungsakt ändert oder berichtigt, kann, falls der erste Verwaltungsakt gemäß § 77 SGG bindend geworden ist, nur der Änderungsbescheid und nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht. Im Übrigen ist ein Widerspruch oder eine Klage gegen diesen unzulässig. Bei Änderung oder Berichtigung bleibt der erste Verwaltungsakt bestehen, er erhält teilweise einen anderen Inhalt. Ein Rechtsbehelf gegen den Änderungsbescheid kann keinen über die Reichweite dieses Verwaltungsaktes hinausgehenden Erfolg haben (LSG NRW, Beschluss vom 05.03.2010 - L 20 B 181/09 AS -; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 54, Rn. 7a, m.w.N.; Castendiek in: Lüdtke, a.a.O., § 54, Rn. 25, m.w.N.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27.01.1966 - II C 191/62 -; BVerwGE 23, 175; Verwaltungsgericht (VG) Dresden, Urteil vom 12.11.2007 - 2 K 2196/07 - m.w.N.). Die Anfechtung des Änderungsbescheides von 25.05.2010 beseitigt die Bestandskraft des Fortbewilligungsbescheides vom 19.03.2010 allenfalls insoweit, wie die mit diesem verfügte Änderung reicht. Mit diesem hat die Antragsgegnerin die Leistungsbewilligung an die Antragsteller ausschließlich hinsichtlich der Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II in für die Antragsteller ausschließlich positiver Art und Weise dergestalt angepasst, dass infolge einer Mieterhöhung um monatlich 6,02 EUR höhere Leistungen ab Juli 2010 abweichend bewilligt wurden. Die von den Antragstellern nunmehr angegriffene Einkommensanrechnung war davon in keiner Weise betroffen. Insoweit hat auch der Bewilligungsbescheid vom 19.03.2010 Bestandskraft erlangt.

Darüber hinaus konnte der bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheides vom 19.03.2010 erhobene Antrag der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 05.03.2010 zur Überzeugung des Senats insoweit nicht als Widerspruch auch gegen diesen ausgelegt und angesehen werden. Zwar ist der Senat der Ansicht, dass ein an das Gericht gerichteter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wie eine Klageerhebung unter Umständen gleichzeitig als Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt ausgelegt und angesehen werden kann (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 78, Rn. 3b, m.w.N.). Jedoch kann eine solche Intention diesem nur dann mit hinreichender Sicherheit im Wege der Auslegung entnommen werden, wenn der anzufechtende Bescheid im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels dem Rechtsmittelführer bereits bekannt gegeben war. Andernfalls handelte es sich um einen unzulässigen Widerspruch (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 83, Rn. 3, m.w.N.). Die durch das Gericht von Amts wegen vorzunehmende Auslegung des Begehrens der Rechtsmittelführer, welche sich am sog. "Meistbegünstigungsprinzip" (vgl. dazu ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - Rn. 11, m.w.N.) zu orientieren hat, wird jedenfalls durch die Zulässigkeit des Rechtsmittel begrenzt. Eine Auslegung mit dem Ziel der Annahme eines unzulässigen Rechtsmittels ist nicht möglich.

(2) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist darüber hinaus hinsichtlich des Bewilligungszeitraum 01.10.2009 bis 31.03.2010 zulässig und teilweise begründet.

Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers bzw. der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die hier begehrte Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung des streitigen Rechtsverhältnisses voraus, aus dem der Antragsteller bzw. die Antragstellerin eigene Rechte - insbesondere Leistungsansprüche - ableitet (Anordnungsanspruch). Ferner ist erforderlich, dass die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Dieses ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu bestimmen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde, Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes in summarischen Verfahren (BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Dann ist ggf. auf der Grundlage einer an der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschuss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -).

Hinsichtlich des Zeitraum 01.10.2009 bis 04.03.2010 ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht begründet. Insofern fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Ein solcher ist dann glaubhaft gemacht, wenn Eilbedürftigkeit im Sinne einer dringenden und gegenwärtigen Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht, gegeben (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 06.11.2000 - 3 L 2178/00 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.01.2003 - 2 L 2994/02 - m.w.N.) und eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist (LSG NRW, Beschluss vom 17.05.2005 - L 12 B 11/05 AS ER -). Dies ist der Fall, wenn dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin unter Berücksichtigung auch der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist (Berlit, info also 1/2005, S. 3, 7).

Bezüglich einer Leistungsgewährung für die Vergangenheit ist ein Anordnungsgrund grundsätzlich nicht gegeben, da der jeweilige Hilfebedürftige seinen Bedarf gedeckt hat. Leistungen vor der Antragstellung beim Sozialgericht - hier am 05.03.2010 - können im Wege der einstweiligen Anordnung - entsprechend den Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss - nicht gesichert werden (LSG NRW, Beschluss vom 14.09.2006 - L 12 B 105/06 AS ER -; LSG NRW, Beschluss vom 14.12.2006 - L 9 B 104/06 AS ER -; LSG NRW, Beschluss von 05.02.2007 - L 20 B 296/06 AS -). Im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes können nur diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die zur Behebung aktueller, d. h. gegenwärtig noch bestehender Notlagen erforderlich sind, § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (LSG NRW, Beschluss vom 23.10.2006 - L 9 B 106/06 AS ER -; LSG NRW, Beschluss vom 15.11.2006 - L 9 B 38/06 AS -). Gesichtspunkte, die in diesem Einzelfall ein Abweichen von diesem Grundsatz gebieten könnten, sind nicht ersichtlich.

Hinsichtlich des Zeitraums 05.03.2010 bis 31.03.2010 ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Überzeugung des Senats - entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Beschluss vom 01.04.2010 - jedoch begründet. Insofern haben die Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes hinreichend glaubhaft gemacht.

Die Antragsteller machen die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II geltend. Bereits daraus folgt zur Überzeugung des Senats vor dem Hintergrund bestehender Grundrechtsrelevanz der Gewährung von existenzsichernden Leistungen nach dem SGB II (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -; BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 -) ein Anordnungsgrund. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) folgt (BVerfGE 82, 60, 80; BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 -) und sich unabhängig von den Gründen bestehender Hilfebedürftigkeit ergibt (BVerfGE 35, 202, 235).

Auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs haben die Antragsteller für den Zeitraum 05.03.2010 bis 31.03.2010 hinreichend glaubhaft gemacht.

Dass die Antragsteller gegen die Antragsgegnerin grundsätzlich einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II gemäß §§ 7 Abs. 1 und 3, 19, 20, 28 SGB II haben, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und wurde mit Bescheid vom 23.09.2009 auch für den vorgenannten Zeitraum seitens der Antragsgegnerin festgestellt.

Streitentscheidende Kernfrage ist vorliegend, ob es sich bei der an die Antragstellerin zu 1) gezahlten staatlichen Umweltprämie um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II handelt, die nicht bedarfsmindernd als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II im Rahmen des gemeinsamen Leistungsbezugs der Antragsteller zu berücksichtigen ist. Dies ist nach Auffassung des Senats (jedenfalls für den o. g. Zeitraum) zu bejahen.

Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. § 11 Abs. 3 Nr. 1a und Nr. 1b SGB II fassen die bisherigen Regelungen des § 77 Abs. 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und des § 78 BSHG zusammen. Diesen entsprechen die §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 SGB XII. Sinn des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II ist es zu verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird, sowie dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden (BSG, Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R - Rn. 24; BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 19/07 R - Rn. 19, m.w.N.; BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 9/09 R - Rn. 21, m.w.N.; BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R - Rn. 19, m.w.N.). Die Zweckbestimmung kann sich aus einer öffentlich-rechtlichen Norm ergeben (BSG, Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 16/06 R - SozR 4-4200, § 11, Nr. 8, Rn. 16; BSG, Urteil vom 28.10.2009 - Az.: B 14 AS 64/08 R - Rn. 19, m.w.N.), jedoch können auch zweckbestimmte Einkünfte auf privatrechtlicher Grundlage darunter fallen (BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R - Rn. 20; BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 9/09 R - Rn. 21; BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R - Rn. 19, m.w.N.; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, Stand: August 2008, § 11, Rn. 212; Söhngen in: jurisPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 11, Rn. 55; Brühl in: LPK-SGB II, 3. Auflage 2009, § 11, Rn. 68; Voelzke, SGb 2007, 713, 720). Letzteres ergibt sich aus dem weiten Wortlaut des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, der sich insofern von der ähnlichen Vorschrift im Sozialhilferecht unterscheidet, die gemäß § 83 Abs. 1 SGB XII einen in öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausdrücklich genannten Zweck fordert (BSG, Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 16/06 R - SozR, a.a.O, Rn. 16; BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R - Rn. 20; BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R - Rn. 19, m.w.N.). Von einer zweckbestimmten Leistung ist danach auszugehen, wenn ihr eine bestimmte - öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich begründete - Zweckrichtung zu Eigen ist. Unter § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II fallen mithin solche Einnahmen, die einem anderen Zweck als Unterhalt oder Eingliederung (vgl. § 1 Abs. 2 SGB II) dienen und deren Zweck im Falle der Anrechnung vereitelt würde (Brühl in: LPK-SGB II, a.a.O., § 11, Rn. 65; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.01.2010 - L 6 AS 515/09 B ER -). Die staatliche Umweltprämie dient zur Überzeugung des Senats einem anderen Zweck als Unterhalt oder Eingliederung (Brühl in: LPK-SGB II, a.a.O., Rn. 66, m.w.N.; Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.01.2010 - L 6 AS 515/09 B ER -). Nach der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von Personenkraftwagen vom 20.02.2009, geändert mit Richtlinien vom 17.03.2009 und 26.06.2009 (BAnz, S. 835, 1056, 1144 und 2264) dient diese dazu, "die Verschrottung alter und den Absatz neuer Personenkraftwagen zu fördern. Dadurch werden alte Personenkraftwagen mit hohen Emissionen an klassischen Schadstoffen durch neue, effizientere und sauberere Fahrzeuge ersetzt. Damit wird ein Beitrag zur Reduzierung der Schadstoffbelastung der Luft geleistet bei gleichzeitiger Stärkung der Nachfrage." Vor diesem Hintergrund dient die staatliche Umweltprämie zweifelsfrei einem anderen Zweck als Unterhalt oder Eingliederung im Sinne des § 1 Abs. 2 SGB II. Der von der Bundesregierung mit der Richtlinie verfolgte Zweck würde im Falle der Anrechnung der Prämie als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II vereitelt. Diese Auffassung hat sich mittlerweile in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung überwiegend durchgesetzt (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.01.2010 - L 6 AS 515/09 B ER -; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.10.2009 - L 5 AS 265/09 B ER -; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.09.2009 - L 2 AS 315/09 B ER -; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 27.07.2009 - L 7 AS 535/09 ER -; Sozialgericht Cottbus, Urteil vom 21.12.2009 - S 27 AS 1923/09 -; Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 17.11.2009 - S 10 AS 5443/09 ER -; Sozialgericht Halle, Beschluss vom 23.09.2009 - S 7 AS 4053/09 ER -; Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 22.08.2009 - S 75 AS 1225/09 ER -; Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 15.04.2009 - S 16 AS 907/09 ER -; Labrenz, Die Umweltprämie als Einkommen im Rahmen des SGB II?, NJW 31/2009, S. 2245 ff., m.w.N.). Die teilweise noch vertretene gegenteilige Auffassung (Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 09.09.2009 - S 44 AS 4601/09 ER -; Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 23.12.2009 - S 43 AS 6956/09 ER -), hält der Senat nicht für überzeugend und schließt sich zur Begründung der diesbezüglichen Argumentation des Hessischen Landessozialgerichts (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.01.2010 - L 6 AS 515/09 B ER - m.w.N.) an. Stärkung der Nachfrage und Reduzierung der Schadstoffemissionen sind die ausdrücklich in den Richtlinien genannten Förderziele. Beide dienen jedoch anderen Zwecken als den in § 1 Abs. 2 SGB II genannten.

Zur Überzeugung des Senats beeinflusst der Erhalt der staatlichen Umweltprämie die Lage eines Leistungsbeziehers nach dem SGB II grundsätzlich auch nicht so günstig, dass daneben Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt wären (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II a. E.). Der gegenteiligen Auffassung des Sozialgerichts in der angefochtenen Ausgangsentscheidung (LSG NRW, Beschluss vom 03.07.2009 - L 20 B 59/09 AS ER -; LSG NRW, Beschluss vom 03.07.2009 - L 20 B 66/09 AS -; Sozialgericht Münster, Beschluss vom 04.12.2009 - S 8 AS 205/09 ER -; Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 19.11.2009 - S 28 AS 1726/09 ER -; Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 09.09.2009 - S 44 AS 4601/09 ER -; Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 23.12.2009 - S 43 AS 6956/09 ER -; Hänlein in: Gagel, Kommentar zum SGB II, Stand: EL 37/Dezember 2009, § 11, Rn. 62a, m.w.N.) vermag sich der Senat nicht anzuschließen. In den genannten Entscheidungen wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass dem Hilfeempfänger durch die staatliche Umweltprämie erhebliche Geldmittel in mehrfacher Höhe der monatlichen Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II letztlich für ein Verbrauchsgut und damit für den privaten Konsum, den er aus den Grundsicherungsleistungen zu bestreiten habe, zur Verfügung gestellt würden. Aspekte einer Gleichbehandlung des Hilfeempfängers mit Beziehern der Umweltprämie, die nicht Leistungen nach dem SGB II erhielten, stünden dieser Sichtweise von vornherein nicht entgegen. Zwar sei die Umweltprämie eine unmittelbare staatliche Subvention bei der Anschaffung eines längerlebigen Verbrauchsgutes, die Empfängern von Grundsicherung nach dem SGB II wirtschaftlich allenfalls in den engen Grenzen möglicher Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II einen wirtschaftlichen Vorteil bringen könne, während sie anderen Beziehern der Prämie ohne jede Einschränkung zur Verfügung stehe. Dies rechtfertige sich jedoch aus dem Umstand, dass die nach dem SGB II Berechtigten bereits erhebliche, fürsorgegleiche Leistungen bezögen, für die bereits die Allgemeinheit über die Entrichtung von Steuern aufzukommen habe, während bei Nichtbezug solcher Grundsicherungsleistungen die Allgemeinheit nicht in entsprechender Weise in Anspruch genommen werde (LSG NRW, Beschluss vom 03.07.2009 - L 20 B 59/09 AS ER -; LSG NRW, Beschluss vom 03.07.2009 - L 20 B 66/09 AS -).

Hierbei wird zur Überzeugung des Senats jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Prämie von 2.500,00 EUR dem Hilfeempfänger nicht tatsächlich zur Verfügung steht. Diese kann dementsprechend nicht nach freiem Ermessen für den privaten Konsum ausgegeben werden (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.01.2010 - L 6 AS 515/09 B ER -). Eine zu berücksichtigende Verbesserung der wirtschaftlichen Lage kann zur Überzeugung des Senats nur angenommen werden, wenn die zugewandten Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen oder die Einsparung sonstiger Mittel zur Folge haben, die dem Hilfebedürftigen sonst zum Unterhalt zur Verfügung stehen, und dementsprechend durch die Zuwendung der Hilfebedarf verringert wird (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15.01.2010 - L 6 AS 515/09 B ER -; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.10.2009 - L 5 AS 265/09 B ER -; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.09.2009 - L 2 AS 315/09 B ER -; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 27.07.2009 - L 7 AS 535/09 ER -). Dieses ist vorliegend nicht der Fall. Die der Antragstellerin zu 1) gewährte staatliche Umweltprämie ist dem Autohändler, bei dem sie ihren neuen Pkw erworben hat, ausgezahlt worden, nicht hingegen ihr. Sie konnte darüber hinaus über die 2.500,00 EUR in keiner anderen Form verfügen, da sie diese entsprechend der Zweckbestimmung verwenden musste, um die staatliche Umweltprämie zu erhalten und auch so verwendet hat. Diese standen ihr nicht für den sonstigen Konsum zur Verfügung. Eine anderweitige Bedarfsdeckung hat nicht stattgefunden und war auch gar nicht möglich. Der Erhalt der staatlichen Umweltprämie setzt zum einen den Nachweis der Anschaffung eines neuen Pkw bzw. Jahreswagens und zum anderen den Nachweis der Verwertung bzw. Verschrottung des Altfahrzeugs voraus. Erst dann erfolgt die Zahlung der Prämie in Erfüllung des ausgeführten Zwecks. Auch ist für den Senat nicht ersichtlich, dass die Anschaffung des neuen Pkw durch die Antragstellerin zu 1) Einsparungen sonstiger Mittel in einem Umfang zur Folge hat, der die Lage der Antragsteller so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Zwar ist anzunehmen und wird im Hauptsacheverfahren weiter aufzuklären sein, dass die Antragsteller durch die Nutzung des neuen Pkw im Vergleich zu ihrem alten Einsparungen hinsichtlich Steuer, Versicherungen, Wartungs- und Instandhaltungskosten sowie ggf. Treibstoffkosten erzielen. Eine Abschätzung deren konkreter monatlicher Höhe ist dem Senat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei ausschließlich vorzunehmender summarischer Prüfung jedoch nicht möglich und muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Auch bliebe weiter aufzuklären, ab welchem Zeitpunkt solche Einsparungen tatsächlich durch die Antragsteller erzielt wurden und ihnen zu Gute kamen bzw. kommen. Der Senat geht auf der Grundlage der derzeitigen Erkenntnismöglichkeiten davon aus, dass diese Einsparungen aktuell kein Ausmaß erreichen, dass die Lage der Antragsteller so günstig beeinflusst, dass daneben Grundsicherungsleistungen nicht gerechtfertigt wären.

Darüber hinaus stellt der neu angeschaffte Pkw der Antragstellerin zu 1) zwar ihr zuzurechnendes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II dar. Dieses ist jedoch bei der Berechnung des Hilfebedarfs der Antragsteller nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Zunächst ist ein Kraftfahrzeug gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II bis zu einer Angemessenheitsgrenze von 7.500,00 EUR grundsätzlich geschützt (BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - Rn. 12 f., m.w.N.). Die Antragstellerin zu 1) hat den Pkw ausweislich der Rechnung der Fa. Autohaus Q GmbH vom 18.09.2009 für 8.325,00 EUR erworben. In dieser Summe waren Überführungskosten und Zulassungsgebühren in Höhe von 695,00 EUR bzw. 130,00 EUR enthalten. Daraus ergibt sich ein Gesamtwert des Pkw im Zeitpunkt des Kaufs von 7.500,00 EUR. Der Pkw hat zwischenzeitlich nach allgemeiner Lebenserfahrung und zur Überzeugung des Senats an Wert verloren. Auch bliebe entsprechend den obigen Ausführungen (vgl. unter a)) zu berücksichtigen, dass soweit die Antragstellerin zu 1) den Pkw bzw. ihre Rechte gegenüber der Renault Bank an einen Dritten veräußern würde, die aktuelle Kreditverbindlichkeit dem Zeitwert des Pkw gegenüberzustellen wäre, um dessen Vermögenswert zu ermitteln. Über sonstiges Vermögen in nennenswertem Umfang verfügen die Antragsteller nicht. Zur Überzeugung des Senats wird der Freibetrag der Antragstellerin zu 1) gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 SGB II durch das im Pkw verkörperte Vermögen jedenfalls nicht überschritten. Diese wurde am 02.01.1967 geboren. Daraus ergibt sich vor dem Hintergrund der vorstehend zitierten Norm bereits ein Freibetrag von 7.200,00 EUR.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG. Dabei hat sich der Senat am Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten in den Verfahren beider Rechtszüge orientiert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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