L 10 U 2965/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 1631/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 2965/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 12.04.2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass das Ereignis vom 18.03.2004 ein Arbeitsunfall ist.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls.

Der am 1963 geborene Kläger war vom 06.11.1995 bis 31.07.2004 im Baugeschäft K , Inhaber R. K , S. , als Maurer beschäftigt. Am 18.03.2004 war der Kläger von seinem Arbeitgeber auf einer Baustelle der Firma N. (M. , S. ) eingesetzt.

Am 30.03.2004 stellte sich der Kläger bei dem Durchgangsarzt Dr. H. vor und gab an, er habe sich vor "ca. zehn Tagen" die linke Schulter an einem Stahlpfeiler angeschlagen, als er mit dem Kompressor abgerutscht sei. Dr. H. beschrieb ein ca. zehn mal sechs cm großes Hämatom ventral am proximalen Oberarm links und eine ab 70 ° schmerzhaft eingeschränkte Abduktion und diagnostizierte eine dislozierte Tuberculum-Majus-Abrissfraktur am linken Oberarm, die mittels Gilchristverband versorgt wurde. Der Kläger war deswegen vom 30.03.2004 bis 15.08.2004 arbeitsunfähig.

Der Arbeitgeber des Klägers erstattete nach Anfrage durch die Beklagte am 28.05.2004 Unfallanzeige bezüglich eines Unfalls vom 18.03.2004 und verwies darin auf eine dem Unfallbericht beigefügte Schilderung des Klägers (er sei auf dem Gerüst bei Arbeiten am Pfeiler beschäftigt gewesen, bei Abbrucharbeiten mit dem Kompressor habe der Beton plötzlich nachgegeben und er sei an den Pfeiler mit dem linken Oberarm aufgeschlagen). Außerdem gab der Arbeitgeber an, ein Unfall sei bei der Geschäftsleitung oder beim Polier nicht gemeldet worden, der Kläger habe angeblich 14 Tage mit Bruch gearbeitet. Der auf der Baustelle für den Kläger zuständige Polier Z. gab auf Anfrage der Beklagten an, der Kläger habe sich auffällig benommen und auf seine Nachfrage, ob es ihm nicht gut gehe, erzählt, dass er sich vor ein paar Tagen gestoßen habe. Er habe ihm auch die Stelle gezeigt, die noch leicht blau/gelb verfärbt gewesen sei. Wie und wann dies genau passiert sei, könne er nicht sagen, einen Unfall habe er nicht beobachtet. Der von der Beklagten ebenfalls schriftlich gehörte Arbeitskollege des Klägers G. gab an, er könne keine Angaben über den Unfallhergang machen, da die Baustelle zu unübersichtlich und zu groß gewesen sei. Der nach Angaben des Arbeitgebers auf der Baustelle ebenfalls eingesetzte Bruder des Arbeitgebers, U. K , teilte auf Anfrage der Beklagten mit, er sei am Unfalltag im M. in S. tätig gewesen, aber nicht mit dem Kläger in einem Trupp. Von einem Arbeitsunfall oder einer Verletzung habe er keine Kenntnis bekommen. Im Unfallfragebogen der Beklagten gab der Kläger außerdem an, ihm sei vom Chef nahegelegt worden, dass er nicht zum Arzt gehen solle, da sie so viel Arbeit hätten und da er nicht so viel Schmerzen im Arm gehabt habe, sei er dem nachgekommen. Der von der Beklagten eingeschaltete Beratungsarzt Dr. M. führte aus, grundsätzlich sei bei "einem harten Hund" vorstellbar und möglich, dass dieser mit der Verletzung acht Arbeitstage in der Tätigkeit als Maurer weitergearbeitet habe, ohne einen Arzt zu konsultieren.

Mit Bescheid vom 08.02.2006 lehnte die Beklagte die Feststellung des Ereignisses vom 18.03.2004 als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte sie aus, es sei nicht voll bewiesen, dass der Kläger zum angegebenen Zeitpunkt einen Unfall erlitten habe. Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit gingen zu Lasten des Klägers.

Hiergegen erhob der Kläger am 10.03.2006 Widerspruch und machte geltend, er habe sich zum Unfallzeitpunkt alleine in der Halle aufgehalten. Direkt nach dem Unfall habe er den Polier Z. aufgesucht und ihn vom Unfall verständigt. Der Polier Z. habe im Hinblick auf den mitgeteilten Arbeitsunfall den Chef, R. K , angerufen. Dieser sei vor Ort erschienen und habe ihm bedeutet, er solle weiterarbeiten. Obwohl er Schmerzen gehabt habe, sei er nicht von einem gebrochenen Oberarm, sondern nur von einer starken Prellung ausgegangen. Er habe sich dem Verlangen seines Arbeitgebers gebeugt, da er ansonsten den Verlust des Arbeitsplatzes befürchtet habe. Daher habe er auch die Tage danach weitergearbeitet. Ein paar Tage nach dem Unfall habe er das Hämatom am linken Oberarm dem Bruder des Chefs, U. K , gezeigt. Diesem und dem Zeugen G. habe er wenige Tage nach dem Unfall von demselben berichtet. Auf Grund zunehmender Schmerzen, des Hämatoms und auf Druck seines Bruders, M. H. , habe er sich dann am 30.03.2004 in ärztliche Behandlung begeben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Der Kläger hat am 16.06.2006 Klage zum Sozialgericht Konstanz erhoben und seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Arbeitgebers des Klägers, R. K , sowie der Arbeitskollegen des Klägers U. K und M. Z. sowie des Bruders des Klägers, M. H ... Der Zeuge R. K hat angegeben, er wisse über den Unfall an sich nichts und sei erst Wochen später danach schriftlich durch den Kläger informiert worden. Er könne sich nicht daran erinnern, am Unfalltag mit dem Kläger gesprochen zu haben, insbesondere nicht daran, ihm Weisung erteilt zu haben, im Hinblick auf Arbeitsanfall weiterzuarbeiten, auch könne er sich nicht daran erinnern, dass er mit dem Zeugen Z. über diese Sache auch nur einmal gesprochen habe. Der Zeuge U. K hat angegeben, er wisse über den Unfall nichts und habe davon durch ein Anschreiben seines Bruders (des Zeugen R. K ) erfahren. Er könne sich nicht daran erinnern, dass der Kläger ihm die Schulter gezeigt habe oder gesagt habe, dass die Schulter ihm weh tun würde. Der Zeuge M. Z. hat angegeben, der Kläger habe ihm seine Schulter gezeigt, nachdem er beim Kläger nachgefragt habe, weil dieser für seine Arbeit zu lange gebraucht habe. Die Schulter sei bräunlich und grün gewesen. Er erinnere sich, dass der Kläger gesagt habe, dies sei bei Abbrucharbeiten vor ein paar Tagen geschehen. Zu dem Vortrag des Klägers, dass er mit dem Zeugen R. K unmittelbar nach dem Unfall telefoniert habe, könne er nichts sagen. Der Zeuge M. H. hat angegeben, der Kläger sei eines Tages nach Hause gekommen und habe etwas gesagt, dass er gegen einen Pfeiler gestürzt sei. Ein paar Tage später habe er, als der Kläger das Hemd ausgezogen habe, einen schwarzen Fleck an der Schulter gesehen. Er habe dem Kläger dann gesagt, dieser solle zum Arzt gehen.

Mit Urteil vom 12.04.2007 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.02.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2006 verpflichtet, das Ereignis vom 18.03.2004 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, der Sachvortrag des Klägers zum Unfallgeschehen sei schlüssig. Seine Angaben würden durch die Zeugenaussage seines Bruders bestätigt, der angegeben habe, dass der Kläger ihm relativ kurz nach dem 18.03.2004 von dem Unfall erzählt habe, außerdem habe der Zeuge M. H. beschrieben, einen schwarzen Fleck an der Schulter des Klägers gesehen zu haben. Diese Aussage werde gestützt durch die Angaben im Durchgangsarztbericht des Dr. H. , der bei dem Kläger ein Hämatom gefunden habe. Die Aussage des Zeugen Z. sei nicht überzeugend, weil dieser als er nach seiner eigenen Aussage vom Kläger über den Unfall in Kenntnis gesetzt worden war, diesen Umstand nicht an den Arbeitgeber weitergeleitet haben will.

Gegen das ihr am 06.06.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14.06.2007 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei das Unfallereignis nicht als nachgewiesen zu werten. Die Aussage des Zeugen M. H. hinsichtlich der äußeren Verletzungsfolgen (schwarzer Fleck an der linken Schulter) erscheine im Gegensatz zu den aktenkundigen Informationen (laut Durchgangsarztbericht zehn mal fünf cm großes Hämatom, laut Aussage des Zeugen Z. bläulich und grüne Schulter) recht dramatisch. Außerdem ergebe sich aus der Aussage des Zeugen H. , dass der Kläger die Arbeit nur auf das nachdrückliche Drängen des Bruders eingestellt habe. Nach seinen eigenen Angaben habe der Kläger die Arbeit jedoch erst eingestellt, als er diese schmerzbedingt nicht mehr habe fortsetzen können. Der Zeuge Z. habe hingegen angegeben, dem Kläger angeraten zu haben, einen Arzt aufzusuchen, was dieser noch am gleichen Tag getan habe. Darüber hinaus beweise die Aussage des Zeugen H. nicht, dass sich der Kläger das Hämatom tatsächlich bei der versicherten Tätigkeit zugezogen habe. Gleiches gelte für die Angaben im Durchgangsarztbericht des Dr. H ... Der Zeuge Z. habe bei seiner Aussage vor dem Sozialgericht angegeben, dass ihm weder am behaupteten Unfalltag noch in der Folgezeit eine Leistungseinschränkung, die bei der später diagnostizierten Verletzung zu erwarten wäre, aufgefallen sei. Die Angaben des Zeugen Z. in der mündlichen Verhandlung würden sich im Wesentlichen mit seinen Angaben gegenüber der Beklagten decken. Da die Angaben gegenüber der Beklagten im Rahmen eines von ihr initiierten Telefongespräches gemacht worden seien, sei davon auszugehen, dass diese relativ unbefangen gemacht worden seien. Die Angaben des Klägers, er habe den Zeugen Z. unmittelbar über das Unfallereignis informiert, woraufhin dieser den Arbeitgeber R. K informiert habe, hätten in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt werden können. Insgesamt seien vom Kläger im Rahmen des Verfahrens teilweise widersprüchliche Angaben gemacht worden, die Angaben der Zeugen hätten den Unfall nicht bestätigen können.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 12.04.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Das Sozialgericht ist im Ergebnis zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass nachgewiesen ist, dass der Kläger am 18.03.2004 einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Zwar hat der Kläger vor dem Sozialgericht die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung des Ereignisses vom 18.03.2004 als Arbeitsunfall beantragt. Eine Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG hat er damit aber nicht erheben wollen, weil es ihm gerade um die gerichtliche Feststellung des Arbeitsunfalls geht (vgl. zu der insoweit gleichgelagerten Konstellation der Verneinung einer Berufskrankheit BSG, Urteil vom 02.04.2009, B 2 U 30/07 R). Das Sozialgericht hätte daher das Vorliegen eines Arbeitsunfalls selbst feststellen müssen. Der Tenor des Urteils des Sozialgerichts ist daher neu zu fassen.

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt) ist danach in der Regel erforder¬lich (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente.

Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbe-gründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).

Ebenso wie das Sozialgericht ist auch der Senat der Überzeugung, dass der Kläger am 18.03.2004 während der Ausübung seiner Tätigkeit als Maurer bei der Baufirma K auf dem Betriebsgelände der Firma N. (M. in S. ) einen Arbeitsunfall erlitt, indem er im Zuge der Arbeiten mit dem Kompressor abrutschte und mit der linken Schulter gegen einen Pfeiler schlug. Hierdurch zog er sich eine dislozierte Tuberculum-Majus-Abrissfraktur zu, die auf Grund der Untersuchungsbefunde des Dr. H. vom 30.04.2004 ebenfalls nachgewiesen ist.

Zutreffend macht die Beklagte zwar geltend, dass es für das streitgegenständliche Ereignis keine Zeugen gibt. Dies ist allerdings der Tatsache geschuldet, dass der Kläger allein an seinem Arbeitsplatz war. Übereinstimmend mit dem Sozialgericht hält jedoch auch der Senat die Angaben des Klägers zum Unfallhergang für glaubhaft, sodass das Unfallereignis nachgewiesen ist. Für die Frage des Vorliegens eines Arbeitsunfalls ist insoweit unmaßgeblich, ob der Kläger - so seine Angaben - das Ereignis unmittelbar gegenüber seinem Polier, dem Zeugen Z. anzeigte, oder ob dies erst - so der Zeuge Z. - einige Tage nach dem Unfall geschah. Der Umstand, dass die Zeugen Z. und R. K den Vortrag des Klägers, er habe das Unfallereignis unmittelbar gegenüber dem Zeugen Z. angezeigt und dieser habe den Zeugen R. K telefonisch informiert, nicht bestätigt haben, begründet keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Klägers. Vielmehr scheint der Vortrag des Klägers im Hinblick auf den weiteren Verlauf durchaus plausibel. So hat der Kläger angegeben, sein Arbeitgeber, R. K , habe ihn aufgefordert, weiterzuarbeiten, was er wegen der Angst um den Verlust des Arbeitsplatzes auch getan habe. Tatsächlich wurde der Kläger von seinem Arbeitgeber, nachdem er krankheitsbedingt nicht mehr arbeiten konnte, auch gekündigt. Insoweit erscheint durchaus naheliegend, dass der Arbeitgeber, der Zeuge R. K , eigene Interessen hatte, den Verlauf anders als vom Kläger angegeben darzustellen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund eines nach dem Inhalt der Verwaltungsakte stattgefundenen arbeitsgerichtlichen Verfahrens, in welchem dem Arbeitgeber bei Bestätigung des Vortrags des Klägers gegebenenfalls ein Verstoß gegen seine Fürsorgepflichten zur Last zu legen gewesen wäre. Im Übrigen hat sich der Zeuge R. K bei seiner persönlichen Vernehmung vor dem Sozialgericht recht vage verhalten, denn er hat lediglich angegeben, sich nicht daran erinnern zu können, mit dem Kläger am Unfalltag gesprochen zu haben. Soweit der Zeuge Z. angegeben hat, von dem Unfallereignis erst erfahren zu haben, nachdem der Kläger ihm seine Schulter gezeigt habe, spricht auch insoweit einiges dafür, dass der Zeuge diese Angaben aus Sorge um seinen Arbeitsplatz machte. Jedenfalls ist diese Aussage nicht glaubwürdiger, als das Vorbringen des Klägers. Insoweit ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb die Angaben des Zeugen Z. im Rahmen des von der Beklagten initiierten Telefongesprächs - dieses fand statt am 15.06.2004 und damit nach der Unfallanzeige des Arbeitgebers mit dem Vermerk, dem Polier sei nichts bekannt - unbefangen gewesen sein sollen. In diesem Zusammenhang hat das Sozialgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Zeuge Z. jedenfalls, nachdem der Kläger ihm die Verletzung an der Schulter gezeigt und den Unfall geschildert hatte, Anlass gehabt hätte, den Unfall an den Arbeitgeber weiter zu melden, was aber - ausgehend von den Angaben des Arbeitgebers (R. K ) - nicht geschehen sein soll.

Soweit die Beklagte geltend macht, die Angaben des Klägers seien widersprüchlich, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Denn der Kläger hat den Unfallhergang sowohl bei der Erstvorstellung gegenüber Dr. H. als auch in seiner schriftlichen Schilderung gegenüber dem Arbeitgeber als auch im Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Verfahren übereinstimmend dahingehend geschildert, dass er bei Arbeiten mit dem Kompressor abrutschte und sich daraufhin die linke Schulter bzw. den linken Oberarm anschlug. Dass der Kläger am fraglichen Tag tatsächlich mit den von ihm beschriebenen Arbeiten beschäftigt war, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Z. bei seiner persönlichen Vernehmung vor dem Sozialgericht, denn dieser hat angegeben, der Kläger sei damit beschäftigt gewesen, Stützen abzuspitzen. Schließlich hat sogar der Zeuge Z. bekundet, vom Kläger über den Arbeitsunfall informiert worden zu sein.

Die in Rede stehende Verletzung der linken Schulter passt auch zu dem von dem Kläger geschilderten Unfallereignis, denn der Kläger gab an, sich die linke Schulter angeschlagen zu haben. In diesen Geschehensablauf fügen sich auch schlüssig die äußeren Verletzungszeichen in Form eines Hämatoms an der linken Schulter ein, welches der Bruder des Klägers, M. H. , als "schwarzen Fleck", der Zeuge Z. gegenüber der Beklagten als "blauen Fleck" und gegenüber dem Sozialgericht als "bräunlich und grüne" Schulter beschrieben haben. Soweit die Beklagte insoweit geltend macht, die Aussagen des Zeugen M. H. erschienen im Gegensatz zum Befund des Dr. H. und der Aussage des Zeugen Z. als "recht dramatisch", vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Denn ein Hämatom von - so Dr. H. - ca. zehn mal sechs cm Größe deutet durchaus auf eine nicht unerhebliche Verletzung hin, was sich durch die Untersuchung durch Dr. H. , der eine dislozierte Tuberculum-Majus-Abrissfraktur diagnostizierte, auch bestätigte. Auch der Umstand, dass der Zeuge M. H. das Hämatom als "schwarz", der Zeuge Z. dieses hingegen bei seinen ersten Angaben gegenüber der Beklagten als "blau" und später gegenüber dem Sozialgericht als "bräunlich und grünlich" beschrieben hat, ist nicht geeignet, die Angaben des Klägers in Zweifel zu ziehen. Denn ein Hämatom erscheint zunächst bläulich bzw. dunkel und nimmt im weiteren Verlauf im Rahmen des Abheilungsprozesses eine bräunlich bzw. grünliche Färbung an. Somit ist der Umstand, dass der Zeuge M. H. das Hämatom als dunkler beschrieben hat, als der Zeuge Z. dadurch erklärbar, dass der Zeuge M. H. das Hämatom möglicherweise zu einem früheren Zeitpunkt wahrgenommen hatte, als der Zeuge Z ... Zwar hat der Zeuge M. H. gegenüber dem Sozialgericht angegeben, sein Bruder sei, nachdem er den "schwarzen Fleck" gesehen und den Bruder gedrängt habe, zum Arzt zu gehen, am nächsten Tag zum Arzt gegangen. Nicht auszuschließen ist jedoch, dass der Kläger dennoch einige Tage zuwartete. Insoweit sind auch Erinnerungslücken des Zeugen M. H. zu berücksichtigen, der erstmals vom Sozialgericht in der mündlichen Verhandlung am 12.04.2007 und damit drei Jahre nach dem streitgegenständlichen Ereignis befragt wurde. Zudem erschienen auch dem Zeugen Z. die äußeren Verletzungszeichen Anlass genug, dem Kläger zu raten, einen Arzt aufzusuchen.

Auch der Umstand, dass der Kläger nach dem streitgegenständlichen Ereignis noch acht Arbeitstage weiterarbeitete, spricht nicht dagegen, dass er am 18.03.2004 den streitgegenständlichen Unfall erlitt. Der Kläger hat insoweit angegeben, zunächst keine so starken Schmerzen gehabt zu haben und lediglich von einer Prellung ausgegangen zu sein und aus Sorge um seinen Arbeitsplatz weitergearbeitet zu haben. Diesbezüglich hat der von der Beklagten gehörte Beratungsarzt Dr. M. ausdrücklich bestätigt, dass es möglich und vorstellbar ist, dass der Kläger mit der von Dr. H. diagnostizierten Verletzung tatsächlich weiterarbeiten konnte. Dass der Kläger im weiteren Verlauf schmerzbedingt Probleme bei der Arbeitsleistung hatte, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Z. gegenüber dem Sozialgericht, denn dieser hat angegeben, er habe beim Kläger nachgefragt, weil dieser für seine Arbeit zu lange gebraucht habe. Letztlich haben sich auch die Befürchtungen des Klägers, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, bestätigt, denn der Kläger wurde, nachdem er am 30.03.2004 von Dr. H. arbeitsunfähig geschrieben wurde, während der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit von seinem Arbeitgeber tatsächlich gekündigt.

Insgesamt steht somit aufgrund der glaubhaften Angaben des Klägers fest, dass er am 18.03.2004 einen Arbeitsunfall erlitt, weshalb dieser festzustellen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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