Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 4072/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 5112/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin erhebt Anspruch auf Zulassung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge und, hierauf gründend, auf Rente wegen Erwerbsminderung ab 01. März 2006.
Die am 1953 geborene Klägerin absolvierte von 1968 bis 1971 eine Lehre als Friseurin und war anschließend versicherungspflichtig beschäftigt, seit 1981 als Angestellte der (jetzigen) Telekom mit PC-Arbeit am Schreibtisch. Zuletzt war sie nach Gruppe Vc des damaligen Bundespost-Tarifvertrags vergütet. Ab 03. Mai 1995 war sie wegen Rückenbeschwerden arbeitsunfähig.
Nach einer Heilmaßnahme beantragte die Klägerin am 08. Dezember 1995 erstmals Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Orthopäde Dr. M. hielt im Gutachten vom 15. Februar 1996 keine Erwerbstätigkeit mehr für möglich. Die Beklagte (damals noch Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) bewilligte durch Bescheid vom 09. April 1996 Rente auf Zeit wegen Erwerbsunfähigkeit vom 01. Dezember 1995 bis 30. Juni 1997. Als Versorgungsberechtigte der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost bezog die Klägerin auch Versorgungsrente.
Auf den am 05. Dezember 1996 gestellten Weiterzahlungsantrag hielt Prof. Dr. R. von der S.-W.-Klinik B. S. im Gutachten vom 30. Januar 1997 leichte bis mittelschwere Angestelltentätigkeiten wieder vollschichtig möglich. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit durch Bescheid vom 03. März 1997 ab. Die Klägerin erhob Widerspruch. Während des Widerspruchsverfahrens unterzeichnete die Klägerin am 03. Juli 1997 die "Bereiterklärung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge nach Wegfall der Zeitrente", zumal ihr Anspruch auf Versorgungsrente von der Deutschen Bundespost abhängig von der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei. Im Fall der Versäumung der Frist des § 197 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) berufe sie sich auf Abs. 3 dieser Vorschrift und bitte eine wirksame Beitragszahlung zuzulassen. Sie erkläre sich ausdrücklich bereit, spätestens drei Monate nach der endgültigen Ablehnung der Rente den Beitragsrückstand an freiwilligen Beiträgen zu zahlen. Etwa entstehende Lücken sollten im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gefüllt werden. Nach einem erneuten Heilverfahren in der S.-Klinik B. P.-G. vom 05. bis 26. August 1997 und nach Einholung eines Gutachtens des Nervenarztes Dr. W. vom 12. März 1998, der ebenfalls leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig für möglich hielt, erließ die Widerspruchsstelle der Beklagten den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 1998. Im darauffolgenden Klageverfahren beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) - S 8 RA 2353/98 - bestätigte Orthopäde Dr. J. von den S. V.-Krankenhäusern K. im Gutachten vom 15. Dezember 1998 noch vollschichtige Einsatzfähigkeit. Die Klage wurde im Februar 1999 zurückgenommen.
Am 30. November 1999 beantragte die Klägerin wiederum Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, nachdem sie vom 30. September bis 21. Oktober 1999 an einer erneuten Heilmaßnahme in der S.-Klinik teilgenommen hatte. Durch Bescheid vom 11. Januar 2000 lehnte die Beklagte den Antrag wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab, weil im maßgebenden Zeitraum vom 30. September 1993 bis 29. November 1999 nur 32 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt seien. Die Klägerin erhob Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren wurde ermittelt, dass die Klägerin für die Monate Juli bis Dezember 1999 freiwillige Beiträge gezahlt hatte. Des Weiteren teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie (die Klägerin) sei berechtigt freiwillige Beiträge zu entrichten und bat, unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beträge den Zahlungsbetrag für die Zeit von Juli 1997 bis April 2000 in einer Summe bis 31. Dezember 2000 überweisen (Bescheid vom 26. April 2000). Die Klägerin zahlte am 23. November 2000 freiwillige Beiträge in Höhe von insgesamt DM 3.005,70, die die Beklagte dem Zeitraum von Juli 1997 bis Juni 1999 zuordnete (Beitragsbescheinigung vom 07. Dezember 2000). Chirurg Dr. Sc. bestätigte im Gutachten vom 28. August 2000 weiterhin vollschichtige Leistungsfähigkeit als Büroangestellte. Gestützt hierauf wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 01. November 2000). Die Klägerin erhob zum SG die Klage S 8 RA 4092/00. Die Beklagte erteilte die Beitragsbescheinigung vom 07. Dezember 2000, wonach durchgängig vom 01. Juli 1997 bis 30. Juni 1999 freiwillige Beiträge entrichtet waren. Das SG holte das hals-nasen-ohrenärztliche Gutachten des Prof. Dr. St. vom D.-krankenhaus K. vom 12. September 2002 und das orthopädische Gutachten des Prof. Dr. R. vom 03. März 2003 ein. Die Sachverständigen hielten leichte Tätigkeiten weiterhin für vollschichtig möglich. Durch Urteil vom 10. Juni 2003 wies das SG auf dieser Grundlage die Klage ab. Während des anschließenden Berufungsverfahrens beim Landessozialgericht (LSG) - L 10 RA 2758/03 - wies die Beklagte mit Schreiben vom 15. Juli 2003 die Klägerin darauf hin, für die Zeit ab 01. Januar 2000 müssten weiterhin freiwillige Beiträge entrichtet werden; die Nachzahlungsfrist für die Jahre 2000 bis 2002 sei bis zum 31. Oktober 2003 verlängert. Auf Antrag der Klägerin vom 22. Juli 2003 (Zahlung freiwilliger Beiträge ab November 2003) erklärte die Beklagte durch Zulassungsbescheid vom 15. August 2003 die Klägerin für berechtigt, ab 01. November 2003 freiwillige Beiträge zu zahlen. Die Beiträge von Januar 2003 bis Oktober 2003 seien spätestens bis 31. März 2004 einzuzahlen. Die Beiträge ab 01. November 2003 würden jeweils zum 30. des Kalendermonats abgebucht. Am 22. Dezember 2003 nahm die Klägerin die Berufung zurück. Mit Schreiben vom 12. Januar 2004 wies die Beklagte darauf hin, die Nachzahlungsfrist für die Jahre 2000 bis 2002 sei nunmehr bis 30. April 2004 verlängert. Geldeingänge außer für die Zeit ab November 2003 waren in der Folgezeit nicht zu verzeichnen.
Am 13. März 2006 beantragte die Klägerin erneut Rente wegen Erwerbsminderung. Orthopäde Dr. H. hielt im Gutachten vom 24. April 2006 leichte Büroarbeit weiterhin sechs Stunden täglich möglich. Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. L.-E. kam im Gutachten vom 28. April 2006 zum Ergebnis, eine Tätigkeit von "vier bis sechs Stunden pro Tag" sei möglich, wenn sie die Möglichkeit einiger zusätzlicher kurzer Pausen erhalte, um Bewegungs- und Dehnungsübungen durchzuführen. Laut der Beitragsbescheinigung vom 07. Juni 2006 hatte die Klägerin freiwillige Beiträge noch für Januar bis Februar 2006 gezahlt. Durch Bescheid vom 09. Juni 2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag bereits wegen Fehlens von Beiträgen für die Zeit von Januar 2000 bis Oktober 2003 ab. Im Übrigen sei Arbeit - auch im bisherigen Beruf - weiterhin sechs Stunden täglich möglich.
Mit dem Widerspruch hiergegen machte die Klägerin geltend, sie habe eine Nachzahlung von DM 3.000,00 gemacht und habe gehofft, auf dem Laufenden zu sein. Sie bitte um weitere Möglichkeit der Nachzahlung. Durch Bescheid vom 11. Juli 2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit von Januar 2000 bis Oktober 2003 ab, da die Antrags- und Zahlungsfrist abgelaufen sei und die Klägerin nicht habe darlegen können, dass sie ohne Verschulden an der rechtzeitigen Zahlung gehindert gewesen sei. Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Die Beklagte holte das Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. vom 26. April 2007 ein, der die Klägerin weiterhin für sechs Stunden und mehr auch in einem Beruf wie dem zuletzt ausgeübten einsatzfähig hielt. Die Widerspruchsstelle der Beklagten erließ die beiden zurückweisenden Widerspruchsbescheide vom 18. Juli 2007. Die Klägerin sei in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts und in ihrem bisherigen Beruf mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein; bezüglich der Versäumung der Nachzahlungsfrist seien neue Tatsachen nicht vorgetragen worden.
Die Klägerin erhob am 14. August 2007 zum SG die Klagen S 8 R 4072/07 (wegen Nachzahlung) und S 8 R 4073/07 (wegen Rente), die vom SG durch Beschluss vom 24. April 2008 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. Sie sei bei der Stellung des Antrags auf Beitragszahlung vom 22. Juli 2003 davon ausgegangen, dass für die Zeit ab 01. Januar 2000 (Nachzahlung aufgrund ihrer Erklärung vom 03. Juli 1997) eine entsprechende Rechnungsstellung oder Abbuchung erfolgen werde. Dies sei jedoch nicht geschehen. Ihr (der Klägerin) sei entgangen, dass ein entsprechender Nachzahlungsbetrag für die Jahre 2000 bis 2002 nicht erfolgt sei. Erst mit der nächsten Antragstellung im März 2006 sei sie auf die Lücke hingewiesen worden. Aufgrund ihrer grundsätzlichen Bereiterklärung vom 03. Juli 1997 sei sie berechtigt, die noch fehlenden Beiträge nachzuzahlen. Hinsichtlich der medizinischen Voraussetzungen für eine Rente bitte sie, zunächst ihre behandelnden Ärzte zu hören.
Die Beklagte trat den Klagen entgegen.
Durch Urteil vom 26. September 2008 wies das SG die Klagen ab. Zur Begründung legte es dar, die Klägerin habe im Antrag auf Beitragszahlung vom 22. Juli 2003 ausdrücklich nur beantragt, ab November 2003 wieder Beiträge zu zahlen. Dies könnte nicht als Antrag auf die Entrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit von Januar 2000 bis Oktober 2003 ausgelegt werden. Spätestens nach Erhalt des Bescheids vom 15. August 2003 hätte sich die Klägerin nicht auf einen Beitragseinzug durch die Beklagte verlassen dürfen, sondern hätte die Beitragsüberweisung für die Zeit von Januar 2000 bis Oktober 2003 vornehmen müssen, wozu ihr mit Bescheid vom 12. Januar 1004 nochmals eine Nachfrist bis 30. April 2004 gesetzt worden sei. Allein die Bereiterklärung vom 03. Juli 1997 ersetze nicht die rechtzeitige Zahlung der freiwilligen Beiträge. Die Versäumung der mit Bescheid vom 12. Januar 2004 nochmals eingeräumten Nachfrist zur Entrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit von Januar 2000 bis Oktober 2003 sei nicht ohne Verschulden der Klägerin erfolgt, zumal diese während der gesamten Zeit rechtlich beraten gewesen sei. Die Beklagte habe nicht gegen ihre Informations- und Aufklärungspflichten verstoßen. Die Klägerin erfülle nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Solange die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt gehabt habe, hätten die eingeholten Gutachten die medizinischen Voraussetzungen für Erwerbsminderung nicht bestätigt.
Gegen das am 08. Oktober 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05. November 2008 zum LSG Berufung eingelegt. Sie verbleibt dabei, sie sei ohne Verschulden an der rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge gehindert gewesen. Unter dem 03. Juli 1997 habe sie sich zur Entrichtung der notwendigen freiwilligen Beiträge bereit erklärt. Sie sei der Auffassung gewesen, mit der Bereiterklärung die auf ihrer Seite liegenden Pflichten zu erfüllen. Es wäre an der Beklagten gewesen, eine Berechnung zukommen zu lassen, aus der sich der Zahlbetrag ergebe oder aber die erteilte Abbuchungsberechtigung zu nutzen. Mithin habe sie, die Klägerin, aus ihrer Sicht alles Erforderliche getan, um sicherzustellen, dass die Nachzahlungen fristgerecht erfolgten. Es treffe sie nach alledem kein Verschulden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. September 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 09. Juni 2006 und vom 11. Juli 2006 in der Gestalt jeweils der Widerspruchsbescheide vom 18. Juli 2007 zu verpflichten, die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 31. Oktober 2003 zuzulassen sowie Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01. März 2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die streitgegenständlichen Bescheide weiterhin für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten einschließlich der weiteren zitierten Vorakten - sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Der Senat hat über die Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss entschieden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu durch Hinweis vom 13. Juli 2009 - gegenüber der Klägerin erneuert unter dem 13. April 2010 - gehört worden. Anlass, von der angekündigten Entscheidungsform abzuweichen, hat sich im Anhörungsverfahren nicht mehr ergeben.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil des SG vom 26. September 2008 ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 01. Januar 2000 bis 31. Oktober 2003 (Bescheid vom 11. Juli 2006, Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2007) und, hieraus folgend, auf Rente wegen Erwerbsminderung ab 01. März 2006 (Bescheid vom 09. Juni 2006, Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2007).
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit von Januar 2000 bis Oktober 2003 nachträglich zulässt.
Gemäß § 197 Abs. 1 SGB VI sind Pflichtbeiträge wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (Abs. 2). In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren (Abs. 3 Satz 2). Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden (Abs. 3 Satz 2). Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen (Abs. 3 Satz 3). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen (Abs. 4). Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens (§ 198 Satz 1 SGB VI). Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV)) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 SGB IV); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren (Satz 2).
Die Fristen für die Zahlung freiwilliger Beiträge für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 31. Oktober 2003 sind abgelaufen. Die Fristen hätten an sich geendet für die Beiträge für das Jahr 2000 am 31. März 2001, für die Beiträge für das Jahr 2001 am 31. März 2002, für die Beiträge für das Jahr 2002 am 31. März 2003 und für die Beiträge für das Jahr 2003 am 31. März 2004. Die Fristen waren jedoch wegen des Rentenverfahrens ab 30. November 1999 unterbrochen und zwar bis zum Abschluss durch die Rücknahme der Berufung am 22. Dezember 2003. Am 23. Dezember 2003 begannen die Fristen neu zu laufen, und zwar aus Gründen der Praktikabilität eine dreimonatige Frist (vgl. Kasseler Kommentar-Peters, § 198 SGB VI Rn. 9; Mutschler, jurisPK-SGB VI, § 198 Rn. 19). Diese neue Frist endete damit am 22. März 2004. Die Fristen für die Zahlung freiwilliger Beiträge für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 31. Oktober 2003 wären im Übrigen auch abgelaufen, wenn man der Auffassung folgte, nach einem Beitrags- oder Rentenverfahren müssten die sich aus der Regelung des § 197 Abs. 2 SGB VI für die einzelnen Monate ergebenden gestaffelten Fristen für Zahlung freiwilliger Beiträge in ihrer jeweiligen Länge neu beginnen, also für den Monat Januar 15 Monate, für den Februar 14 Monate, für den Monat März 13 Monate usw. (vgl. hierzu Kasseler Kommentar-Peters, aaO). Die Frist von 15 Monaten hätte am 22. März 2005, die Fristen für die anderen Monate entsprechend früher geendet.
Die Voraussetzungen, die Zahlung freiwilliger Beiträge für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 31. Oktober 2003 trotz Ablaufs der Zahlungsfristen zuzulassen, liegen nicht vor, da die unterbliebene Zahlung der freiwilligen Beiträge auf dem Verschulden der Klägerin beruht.
Der Klägerin war bekannt (Bereiterklärung vom 03. Juli 1997), dass der Anspruch auf Versorgungsrente von der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost abhängig von den Renten des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers war. Auf dieser Grundlage zahlte sie freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten für den Verwendungszeitraum 01. Juli 1997 bis 30. Juni 1999 (Beitragsbescheinigung vom 07. Dezember 2000). Ferner wurden freiwillige Beiträge ab 01. Juli bis 31. Dezember 1999 gezahlt (vgl. auch Mitteilung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost an die Beklagte vom 16. März 2000). Während und nach Abschluss des Rentenverfahrens aufgrund des Antrags vom 30. November 1999 unterrichtete die Beklagte die Klägerin mehrmals über die Zahlung freiwilliger Beiträge, um auch weiterhin die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufrechterhalten zu können. Die Beklagte richtete zunächst das Schreiben vom 15. Juli 2003 an die Klägerin, Beiträge für die Jahre 2000, 2001 und 2002 könnten noch bis 31. Oktober 2003 gezahlt werden. Ferner erließ die Beklagte den Zulassungsbescheid vom 15. August 2003, ab 01. November 2003 sei die Klägerin berechtigt, freiwillige Beiträge zu zahlen. Die Höhe der Beiträge und deren Zahlungsweise seien der beiliegenden Beitragsrechnung zu entnehmen. Auch dies verlangte aktives Handeln der Klägerin ohne Bestehen einer laufenden Einzugsermächtigung. Nachdem das Berufungsverfahren L 10 RA 2758/03 durch die Rücknahmeerklärung vom Dezember 2003 beendet war, verlängerte die Beklagte mit Schreiben vom 12. Januar 2004 die Zahlungsfrist für die Jahre 2000 bis 2002 auf den 30. April 2004. Hierbei handelt es sich um eine angemessene Frist im Sinne von § 197 Abs. 3 Satz 3 SGB VI. Auch insoweit war der Klägerin erkennbar, dass sie zu aktivem Handeln bezüglich der Beitragszahlung verpflichtet war. Weitere Zahlungen erfolgten nicht. Eine Ermächtigung, die Beklagte könne fortlaufend Beiträge einziehen, bestand entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Eine solche lässt sich den Akten der Beklagten nicht entnehmen.
Die nachträgliche Zahlung der freiwilligen Beiträge für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 31. Oktober 2003 ist auch nicht aufgrund einer Nachsichtgewährung, die sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableitet (vgl. hierzu Bundessozialgericht - BSG - SozR 5070 § 10 Nr. 22), zulässig. Denn auch dies würde voraussetzen, dass der Klägerin kein Verschuldensvorwurf zu machen wäre.
Der von der Klägerin bereits in der Bereiterklärung vom 03. Juli 1997 zitierte sozialrechtliche Herstellungsanspruch vermag nicht zu greifen, nachdem die Verletzung einer Beratungs- oder Informationspflicht durch die Beklagte in keiner Weise erkennbar wird. Die zitierten Bescheide enthielten eindeutige Hinweise zum Verfahren. Dass die Klägerin, wie sie zuletzt vorgebracht hat, der Auffassung sein durfte, sie habe alles Nötige veranlasst, ist nicht nachvollziehbar. Der im November 2000 gezahlte Betrag von DM 3.005,70 betraf freiwillige Beiträge für den Zeitraum von Juli 1997 bis Juni 1999. Dies teilte die Beklagte der Klägerin auch mit der Beitragsbescheinigung vom 07. Dezember 2000 mit.
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 - Rente wegen voller Erwerbsminderung - haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um die in § 43 Abs. 4 SGB VI aufgezählten sonstigen rentenrechtlichen Zeiten. Nachdem die Beitragszahlungen der Klägerin mit 31. Dezember 1999 geendet haben, war, nachdem das im November 1999 eingeleitete Rentenverfahren mit der Berufungsrücknahme im Dezember 2003 erfolglos beendet war, gemäß Bescheid vom 15. August 2003 und Schreiben der Beklagten vom 12. Januar 2004 weitere Beitragszahlung ab 01. Januar 2000 erforderlich. Mithin hat die zitierte "Drei-Fünftel-Belegung" nach zwei Jahren, also mit 31. Dezember 2001 geendet (bei der im Schriftsatz der Beklagten vom 11. Juni 2008 im Verfahren S 8 R 4073/07 genannten Frist 31. März 2001 könnte es sich um ein Versehen handeln). Das mit dem Rentenantrag vom November 1999 eingeleitete Rentenverfahren wurde mit der Rücknahme der Berufung L 10 RA 2758/03 im Dezember 2003 in medizinischer Hinsicht von der Klägerin selbst als nicht erfolgversprechend beendet. Angriffe gegen die damalige medizinische Beweiswürdigung wurden nicht mehr getätigt. Mithin ist, nachdem die Privilegierung einer nicht erforderlichen Anwartschaftserhaltung bei Eintritt der Erwerbsminderung während laufenden Verfahrens (vgl. § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) nicht eingreift, die weitere Zahlung von Beiträgen erforderlich gewesen, wie dies von der Beklagten bis 30. April 2004 eingeräumt worden ist. Indem die Klägerin diese Frist nicht beachtet hat, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen spätestens nach Dezember 2001 nicht mehr erfüllt gewesen.
Dass eine Erwerbsminderung bereits bis Dezember 2001 eingetreten ist, vermag der Senat ebenso wie das SG im angefochtenen Urteil nicht festzustellen. Die zuletzt von der Beklagten erhobenen Gutachten der Dres. H. und L.-E. vom 24. und 26. April 2006 gingen von einem sechsstündigen Leistungsvermögen der Klägerin auch im zuletzt ausgeübten Beruf aus. Substantiierte Einwände hiergegen hat die Klägerin nicht vorgebracht, so dass der Senat keinen Anlass sieht, insoweit weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen.
3. Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin erhebt Anspruch auf Zulassung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge und, hierauf gründend, auf Rente wegen Erwerbsminderung ab 01. März 2006.
Die am 1953 geborene Klägerin absolvierte von 1968 bis 1971 eine Lehre als Friseurin und war anschließend versicherungspflichtig beschäftigt, seit 1981 als Angestellte der (jetzigen) Telekom mit PC-Arbeit am Schreibtisch. Zuletzt war sie nach Gruppe Vc des damaligen Bundespost-Tarifvertrags vergütet. Ab 03. Mai 1995 war sie wegen Rückenbeschwerden arbeitsunfähig.
Nach einer Heilmaßnahme beantragte die Klägerin am 08. Dezember 1995 erstmals Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Orthopäde Dr. M. hielt im Gutachten vom 15. Februar 1996 keine Erwerbstätigkeit mehr für möglich. Die Beklagte (damals noch Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) bewilligte durch Bescheid vom 09. April 1996 Rente auf Zeit wegen Erwerbsunfähigkeit vom 01. Dezember 1995 bis 30. Juni 1997. Als Versorgungsberechtigte der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost bezog die Klägerin auch Versorgungsrente.
Auf den am 05. Dezember 1996 gestellten Weiterzahlungsantrag hielt Prof. Dr. R. von der S.-W.-Klinik B. S. im Gutachten vom 30. Januar 1997 leichte bis mittelschwere Angestelltentätigkeiten wieder vollschichtig möglich. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit durch Bescheid vom 03. März 1997 ab. Die Klägerin erhob Widerspruch. Während des Widerspruchsverfahrens unterzeichnete die Klägerin am 03. Juli 1997 die "Bereiterklärung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge nach Wegfall der Zeitrente", zumal ihr Anspruch auf Versorgungsrente von der Deutschen Bundespost abhängig von der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei. Im Fall der Versäumung der Frist des § 197 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) berufe sie sich auf Abs. 3 dieser Vorschrift und bitte eine wirksame Beitragszahlung zuzulassen. Sie erkläre sich ausdrücklich bereit, spätestens drei Monate nach der endgültigen Ablehnung der Rente den Beitragsrückstand an freiwilligen Beiträgen zu zahlen. Etwa entstehende Lücken sollten im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs gefüllt werden. Nach einem erneuten Heilverfahren in der S.-Klinik B. P.-G. vom 05. bis 26. August 1997 und nach Einholung eines Gutachtens des Nervenarztes Dr. W. vom 12. März 1998, der ebenfalls leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig für möglich hielt, erließ die Widerspruchsstelle der Beklagten den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 1998. Im darauffolgenden Klageverfahren beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) - S 8 RA 2353/98 - bestätigte Orthopäde Dr. J. von den S. V.-Krankenhäusern K. im Gutachten vom 15. Dezember 1998 noch vollschichtige Einsatzfähigkeit. Die Klage wurde im Februar 1999 zurückgenommen.
Am 30. November 1999 beantragte die Klägerin wiederum Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, nachdem sie vom 30. September bis 21. Oktober 1999 an einer erneuten Heilmaßnahme in der S.-Klinik teilgenommen hatte. Durch Bescheid vom 11. Januar 2000 lehnte die Beklagte den Antrag wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab, weil im maßgebenden Zeitraum vom 30. September 1993 bis 29. November 1999 nur 32 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt seien. Die Klägerin erhob Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren wurde ermittelt, dass die Klägerin für die Monate Juli bis Dezember 1999 freiwillige Beiträge gezahlt hatte. Des Weiteren teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie (die Klägerin) sei berechtigt freiwillige Beiträge zu entrichten und bat, unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beträge den Zahlungsbetrag für die Zeit von Juli 1997 bis April 2000 in einer Summe bis 31. Dezember 2000 überweisen (Bescheid vom 26. April 2000). Die Klägerin zahlte am 23. November 2000 freiwillige Beiträge in Höhe von insgesamt DM 3.005,70, die die Beklagte dem Zeitraum von Juli 1997 bis Juni 1999 zuordnete (Beitragsbescheinigung vom 07. Dezember 2000). Chirurg Dr. Sc. bestätigte im Gutachten vom 28. August 2000 weiterhin vollschichtige Leistungsfähigkeit als Büroangestellte. Gestützt hierauf wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück (Widerspruchsbescheid vom 01. November 2000). Die Klägerin erhob zum SG die Klage S 8 RA 4092/00. Die Beklagte erteilte die Beitragsbescheinigung vom 07. Dezember 2000, wonach durchgängig vom 01. Juli 1997 bis 30. Juni 1999 freiwillige Beiträge entrichtet waren. Das SG holte das hals-nasen-ohrenärztliche Gutachten des Prof. Dr. St. vom D.-krankenhaus K. vom 12. September 2002 und das orthopädische Gutachten des Prof. Dr. R. vom 03. März 2003 ein. Die Sachverständigen hielten leichte Tätigkeiten weiterhin für vollschichtig möglich. Durch Urteil vom 10. Juni 2003 wies das SG auf dieser Grundlage die Klage ab. Während des anschließenden Berufungsverfahrens beim Landessozialgericht (LSG) - L 10 RA 2758/03 - wies die Beklagte mit Schreiben vom 15. Juli 2003 die Klägerin darauf hin, für die Zeit ab 01. Januar 2000 müssten weiterhin freiwillige Beiträge entrichtet werden; die Nachzahlungsfrist für die Jahre 2000 bis 2002 sei bis zum 31. Oktober 2003 verlängert. Auf Antrag der Klägerin vom 22. Juli 2003 (Zahlung freiwilliger Beiträge ab November 2003) erklärte die Beklagte durch Zulassungsbescheid vom 15. August 2003 die Klägerin für berechtigt, ab 01. November 2003 freiwillige Beiträge zu zahlen. Die Beiträge von Januar 2003 bis Oktober 2003 seien spätestens bis 31. März 2004 einzuzahlen. Die Beiträge ab 01. November 2003 würden jeweils zum 30. des Kalendermonats abgebucht. Am 22. Dezember 2003 nahm die Klägerin die Berufung zurück. Mit Schreiben vom 12. Januar 2004 wies die Beklagte darauf hin, die Nachzahlungsfrist für die Jahre 2000 bis 2002 sei nunmehr bis 30. April 2004 verlängert. Geldeingänge außer für die Zeit ab November 2003 waren in der Folgezeit nicht zu verzeichnen.
Am 13. März 2006 beantragte die Klägerin erneut Rente wegen Erwerbsminderung. Orthopäde Dr. H. hielt im Gutachten vom 24. April 2006 leichte Büroarbeit weiterhin sechs Stunden täglich möglich. Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. L.-E. kam im Gutachten vom 28. April 2006 zum Ergebnis, eine Tätigkeit von "vier bis sechs Stunden pro Tag" sei möglich, wenn sie die Möglichkeit einiger zusätzlicher kurzer Pausen erhalte, um Bewegungs- und Dehnungsübungen durchzuführen. Laut der Beitragsbescheinigung vom 07. Juni 2006 hatte die Klägerin freiwillige Beiträge noch für Januar bis Februar 2006 gezahlt. Durch Bescheid vom 09. Juni 2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag bereits wegen Fehlens von Beiträgen für die Zeit von Januar 2000 bis Oktober 2003 ab. Im Übrigen sei Arbeit - auch im bisherigen Beruf - weiterhin sechs Stunden täglich möglich.
Mit dem Widerspruch hiergegen machte die Klägerin geltend, sie habe eine Nachzahlung von DM 3.000,00 gemacht und habe gehofft, auf dem Laufenden zu sein. Sie bitte um weitere Möglichkeit der Nachzahlung. Durch Bescheid vom 11. Juli 2006 lehnte die Beklagte den Antrag auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit von Januar 2000 bis Oktober 2003 ab, da die Antrags- und Zahlungsfrist abgelaufen sei und die Klägerin nicht habe darlegen können, dass sie ohne Verschulden an der rechtzeitigen Zahlung gehindert gewesen sei. Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Die Beklagte holte das Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. vom 26. April 2007 ein, der die Klägerin weiterhin für sechs Stunden und mehr auch in einem Beruf wie dem zuletzt ausgeübten einsatzfähig hielt. Die Widerspruchsstelle der Beklagten erließ die beiden zurückweisenden Widerspruchsbescheide vom 18. Juli 2007. Die Klägerin sei in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts und in ihrem bisherigen Beruf mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein; bezüglich der Versäumung der Nachzahlungsfrist seien neue Tatsachen nicht vorgetragen worden.
Die Klägerin erhob am 14. August 2007 zum SG die Klagen S 8 R 4072/07 (wegen Nachzahlung) und S 8 R 4073/07 (wegen Rente), die vom SG durch Beschluss vom 24. April 2008 zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. Sie sei bei der Stellung des Antrags auf Beitragszahlung vom 22. Juli 2003 davon ausgegangen, dass für die Zeit ab 01. Januar 2000 (Nachzahlung aufgrund ihrer Erklärung vom 03. Juli 1997) eine entsprechende Rechnungsstellung oder Abbuchung erfolgen werde. Dies sei jedoch nicht geschehen. Ihr (der Klägerin) sei entgangen, dass ein entsprechender Nachzahlungsbetrag für die Jahre 2000 bis 2002 nicht erfolgt sei. Erst mit der nächsten Antragstellung im März 2006 sei sie auf die Lücke hingewiesen worden. Aufgrund ihrer grundsätzlichen Bereiterklärung vom 03. Juli 1997 sei sie berechtigt, die noch fehlenden Beiträge nachzuzahlen. Hinsichtlich der medizinischen Voraussetzungen für eine Rente bitte sie, zunächst ihre behandelnden Ärzte zu hören.
Die Beklagte trat den Klagen entgegen.
Durch Urteil vom 26. September 2008 wies das SG die Klagen ab. Zur Begründung legte es dar, die Klägerin habe im Antrag auf Beitragszahlung vom 22. Juli 2003 ausdrücklich nur beantragt, ab November 2003 wieder Beiträge zu zahlen. Dies könnte nicht als Antrag auf die Entrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit von Januar 2000 bis Oktober 2003 ausgelegt werden. Spätestens nach Erhalt des Bescheids vom 15. August 2003 hätte sich die Klägerin nicht auf einen Beitragseinzug durch die Beklagte verlassen dürfen, sondern hätte die Beitragsüberweisung für die Zeit von Januar 2000 bis Oktober 2003 vornehmen müssen, wozu ihr mit Bescheid vom 12. Januar 1004 nochmals eine Nachfrist bis 30. April 2004 gesetzt worden sei. Allein die Bereiterklärung vom 03. Juli 1997 ersetze nicht die rechtzeitige Zahlung der freiwilligen Beiträge. Die Versäumung der mit Bescheid vom 12. Januar 2004 nochmals eingeräumten Nachfrist zur Entrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit von Januar 2000 bis Oktober 2003 sei nicht ohne Verschulden der Klägerin erfolgt, zumal diese während der gesamten Zeit rechtlich beraten gewesen sei. Die Beklagte habe nicht gegen ihre Informations- und Aufklärungspflichten verstoßen. Die Klägerin erfülle nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Solange die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt gehabt habe, hätten die eingeholten Gutachten die medizinischen Voraussetzungen für Erwerbsminderung nicht bestätigt.
Gegen das am 08. Oktober 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05. November 2008 zum LSG Berufung eingelegt. Sie verbleibt dabei, sie sei ohne Verschulden an der rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge gehindert gewesen. Unter dem 03. Juli 1997 habe sie sich zur Entrichtung der notwendigen freiwilligen Beiträge bereit erklärt. Sie sei der Auffassung gewesen, mit der Bereiterklärung die auf ihrer Seite liegenden Pflichten zu erfüllen. Es wäre an der Beklagten gewesen, eine Berechnung zukommen zu lassen, aus der sich der Zahlbetrag ergebe oder aber die erteilte Abbuchungsberechtigung zu nutzen. Mithin habe sie, die Klägerin, aus ihrer Sicht alles Erforderliche getan, um sicherzustellen, dass die Nachzahlungen fristgerecht erfolgten. Es treffe sie nach alledem kein Verschulden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. September 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 09. Juni 2006 und vom 11. Juli 2006 in der Gestalt jeweils der Widerspruchsbescheide vom 18. Juli 2007 zu verpflichten, die Nachzahlung freiwilliger Beiträge für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 31. Oktober 2003 zuzulassen sowie Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01. März 2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die streitgegenständlichen Bescheide weiterhin für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten einschließlich der weiteren zitierten Vorakten - sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Der Senat hat über die Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss entschieden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu durch Hinweis vom 13. Juli 2009 - gegenüber der Klägerin erneuert unter dem 13. April 2010 - gehört worden. Anlass, von der angekündigten Entscheidungsform abzuweichen, hat sich im Anhörungsverfahren nicht mehr ergeben.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil des SG vom 26. September 2008 ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 01. Januar 2000 bis 31. Oktober 2003 (Bescheid vom 11. Juli 2006, Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2007) und, hieraus folgend, auf Rente wegen Erwerbsminderung ab 01. März 2006 (Bescheid vom 09. Juni 2006, Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2007).
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit von Januar 2000 bis Oktober 2003 nachträglich zulässt.
Gemäß § 197 Abs. 1 SGB VI sind Pflichtbeiträge wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (Abs. 2). In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, ist auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren (Abs. 3 Satz 2). Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden (Abs. 3 Satz 2). Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen (Abs. 3 Satz 3). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 des Zehnten Buches ist ausgeschlossen (Abs. 4). Die Frist des § 197 Abs. 2 wird durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen; die Frist beginnt erneut nach Abschluss des Verfahrens (§ 198 Satz 1 SGB VI). Diese Tatsachen hemmen auch die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV)) und des Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen (§ 27 Abs. 2 SGB IV); die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in Satz 1 genannten Verfahren (Satz 2).
Die Fristen für die Zahlung freiwilliger Beiträge für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 31. Oktober 2003 sind abgelaufen. Die Fristen hätten an sich geendet für die Beiträge für das Jahr 2000 am 31. März 2001, für die Beiträge für das Jahr 2001 am 31. März 2002, für die Beiträge für das Jahr 2002 am 31. März 2003 und für die Beiträge für das Jahr 2003 am 31. März 2004. Die Fristen waren jedoch wegen des Rentenverfahrens ab 30. November 1999 unterbrochen und zwar bis zum Abschluss durch die Rücknahme der Berufung am 22. Dezember 2003. Am 23. Dezember 2003 begannen die Fristen neu zu laufen, und zwar aus Gründen der Praktikabilität eine dreimonatige Frist (vgl. Kasseler Kommentar-Peters, § 198 SGB VI Rn. 9; Mutschler, jurisPK-SGB VI, § 198 Rn. 19). Diese neue Frist endete damit am 22. März 2004. Die Fristen für die Zahlung freiwilliger Beiträge für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 31. Oktober 2003 wären im Übrigen auch abgelaufen, wenn man der Auffassung folgte, nach einem Beitrags- oder Rentenverfahren müssten die sich aus der Regelung des § 197 Abs. 2 SGB VI für die einzelnen Monate ergebenden gestaffelten Fristen für Zahlung freiwilliger Beiträge in ihrer jeweiligen Länge neu beginnen, also für den Monat Januar 15 Monate, für den Februar 14 Monate, für den Monat März 13 Monate usw. (vgl. hierzu Kasseler Kommentar-Peters, aaO). Die Frist von 15 Monaten hätte am 22. März 2005, die Fristen für die anderen Monate entsprechend früher geendet.
Die Voraussetzungen, die Zahlung freiwilliger Beiträge für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 31. Oktober 2003 trotz Ablaufs der Zahlungsfristen zuzulassen, liegen nicht vor, da die unterbliebene Zahlung der freiwilligen Beiträge auf dem Verschulden der Klägerin beruht.
Der Klägerin war bekannt (Bereiterklärung vom 03. Juli 1997), dass der Anspruch auf Versorgungsrente von der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost abhängig von den Renten des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers war. Auf dieser Grundlage zahlte sie freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung der Angestellten für den Verwendungszeitraum 01. Juli 1997 bis 30. Juni 1999 (Beitragsbescheinigung vom 07. Dezember 2000). Ferner wurden freiwillige Beiträge ab 01. Juli bis 31. Dezember 1999 gezahlt (vgl. auch Mitteilung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost an die Beklagte vom 16. März 2000). Während und nach Abschluss des Rentenverfahrens aufgrund des Antrags vom 30. November 1999 unterrichtete die Beklagte die Klägerin mehrmals über die Zahlung freiwilliger Beiträge, um auch weiterhin die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufrechterhalten zu können. Die Beklagte richtete zunächst das Schreiben vom 15. Juli 2003 an die Klägerin, Beiträge für die Jahre 2000, 2001 und 2002 könnten noch bis 31. Oktober 2003 gezahlt werden. Ferner erließ die Beklagte den Zulassungsbescheid vom 15. August 2003, ab 01. November 2003 sei die Klägerin berechtigt, freiwillige Beiträge zu zahlen. Die Höhe der Beiträge und deren Zahlungsweise seien der beiliegenden Beitragsrechnung zu entnehmen. Auch dies verlangte aktives Handeln der Klägerin ohne Bestehen einer laufenden Einzugsermächtigung. Nachdem das Berufungsverfahren L 10 RA 2758/03 durch die Rücknahmeerklärung vom Dezember 2003 beendet war, verlängerte die Beklagte mit Schreiben vom 12. Januar 2004 die Zahlungsfrist für die Jahre 2000 bis 2002 auf den 30. April 2004. Hierbei handelt es sich um eine angemessene Frist im Sinne von § 197 Abs. 3 Satz 3 SGB VI. Auch insoweit war der Klägerin erkennbar, dass sie zu aktivem Handeln bezüglich der Beitragszahlung verpflichtet war. Weitere Zahlungen erfolgten nicht. Eine Ermächtigung, die Beklagte könne fortlaufend Beiträge einziehen, bestand entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Eine solche lässt sich den Akten der Beklagten nicht entnehmen.
Die nachträgliche Zahlung der freiwilligen Beiträge für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 31. Oktober 2003 ist auch nicht aufgrund einer Nachsichtgewährung, die sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ableitet (vgl. hierzu Bundessozialgericht - BSG - SozR 5070 § 10 Nr. 22), zulässig. Denn auch dies würde voraussetzen, dass der Klägerin kein Verschuldensvorwurf zu machen wäre.
Der von der Klägerin bereits in der Bereiterklärung vom 03. Juli 1997 zitierte sozialrechtliche Herstellungsanspruch vermag nicht zu greifen, nachdem die Verletzung einer Beratungs- oder Informationspflicht durch die Beklagte in keiner Weise erkennbar wird. Die zitierten Bescheide enthielten eindeutige Hinweise zum Verfahren. Dass die Klägerin, wie sie zuletzt vorgebracht hat, der Auffassung sein durfte, sie habe alles Nötige veranlasst, ist nicht nachvollziehbar. Der im November 2000 gezahlte Betrag von DM 3.005,70 betraf freiwillige Beiträge für den Zeitraum von Juli 1997 bis Juni 1999. Dies teilte die Beklagte der Klägerin auch mit der Beitragsbescheinigung vom 07. Dezember 2000 mit.
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 - Rente wegen voller Erwerbsminderung - haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um die in § 43 Abs. 4 SGB VI aufgezählten sonstigen rentenrechtlichen Zeiten. Nachdem die Beitragszahlungen der Klägerin mit 31. Dezember 1999 geendet haben, war, nachdem das im November 1999 eingeleitete Rentenverfahren mit der Berufungsrücknahme im Dezember 2003 erfolglos beendet war, gemäß Bescheid vom 15. August 2003 und Schreiben der Beklagten vom 12. Januar 2004 weitere Beitragszahlung ab 01. Januar 2000 erforderlich. Mithin hat die zitierte "Drei-Fünftel-Belegung" nach zwei Jahren, also mit 31. Dezember 2001 geendet (bei der im Schriftsatz der Beklagten vom 11. Juni 2008 im Verfahren S 8 R 4073/07 genannten Frist 31. März 2001 könnte es sich um ein Versehen handeln). Das mit dem Rentenantrag vom November 1999 eingeleitete Rentenverfahren wurde mit der Rücknahme der Berufung L 10 RA 2758/03 im Dezember 2003 in medizinischer Hinsicht von der Klägerin selbst als nicht erfolgversprechend beendet. Angriffe gegen die damalige medizinische Beweiswürdigung wurden nicht mehr getätigt. Mithin ist, nachdem die Privilegierung einer nicht erforderlichen Anwartschaftserhaltung bei Eintritt der Erwerbsminderung während laufenden Verfahrens (vgl. § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) nicht eingreift, die weitere Zahlung von Beiträgen erforderlich gewesen, wie dies von der Beklagten bis 30. April 2004 eingeräumt worden ist. Indem die Klägerin diese Frist nicht beachtet hat, sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen spätestens nach Dezember 2001 nicht mehr erfüllt gewesen.
Dass eine Erwerbsminderung bereits bis Dezember 2001 eingetreten ist, vermag der Senat ebenso wie das SG im angefochtenen Urteil nicht festzustellen. Die zuletzt von der Beklagten erhobenen Gutachten der Dres. H. und L.-E. vom 24. und 26. April 2006 gingen von einem sechsstündigen Leistungsvermögen der Klägerin auch im zuletzt ausgeübten Beruf aus. Substantiierte Einwände hiergegen hat die Klägerin nicht vorgebracht, so dass der Senat keinen Anlass sieht, insoweit weitere Ermittlungen von Amts wegen durchzuführen.
3. Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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