L 3 AS 5231/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 538/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 5231/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2009 und der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 2009 abgeändert.

Die Beklagte wird gemäß ihrem Anerkenntnis vom 14. Juli 2010 verurteilt, über die mit Bescheid vom 20. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 2009 bewilligten Leistungen hinaus an den Kläger weitere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von je 1,02 EUR für die Monate März bis Juni 2009 sowie in Höhe von 0,54 EUR für den Monat Juli 2009 zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der an den Kläger gewährten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.

Der 1947 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit 2005 laufende Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Bereits seit 1981 wohnt der Kläger zur Miete in der R.straße 6 in R. Ausweislich der unter dem 04.07.2007 verfassten Bescheinigung des Vermieters (Bl. 183 d. Bekl.-Akt.) verfügt die Wohnung über eine Gesamtfläche von 20 qm; die monatliche Gesamtmiete einschließlich Nebenkosten (darunter u.a. Kosten für Warm- und Fernwarmwasser sowie Kosten für Strom und Gas) beläuft sich auf 300 EUR.

Mit Bescheid vom 20.01.2009 (Bl. 303 d. Bekl.-Akt.) bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.03. bis 31.08.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 680,01 EUR, sich zusammensetzend aus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (inklusive Mehrbedarfe) in Höhe von 402,13 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 277,88 EUR. Der Bescheid enthielt des Hinweis, der monatliche Abzugsbetrag für Energiekostenanteile habe sich ab dem 01.03.2009 von 21,75 EUR auf 22,12 EUR erhöht.

Hiergegen legte der Kläger am 23.01.2009 Widerspruch ein und äußerte sinngemäß sein Unverständnis darüber, dass die Beklagte den Abzugsbetrag für Energiekostenanteile um 0,37 EUR erhöht habe (Bl. 307 d. Bekl.-Akt.).

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2009 (W 102/09, Bl. 313 d. Bekl.-Akt.) wies die Beklagten den Widerspruch zurück. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu, soweit diese angemessen seien. Hierzu gehörten neben der Kaltmiete auch die Nebenkosten, soweit sie vom Vermieter in rechtlich zulässiger Weise auf den Mieter umgelegt werden könnten. Zur Vermeidung einer doppelten Bedarfsdeckung seien jedoch diejenigen Nebenkosten herauszurechnen, die sich auf Bedarfslagen bezögen, die bereits von der Regelleistung abgedeckt würden. Dies sei insbesondere bei den Kosten der Warmwasserbereitung sowie den Stromkosten der Fall. Dieser Bedarf sei in der dem Kläger gewährten Regelleistung in Höhe von monatlich 351 EUR enthalten. Aufgrund der Neubemessung der Regelsätze ab dem 01.07.2008 hätten sich die Abzugsbeträge für Energiekostenanteile bei den Kosten der Unterkunft auf 6,63 EUR für den Warmwasseranteil und auf 15,22 EUR für den Stromanteil erhöht. Mithin sei für die Kosten der Unterkunft und Heizung nur noch ein monatlicher Bedarf in Höhe von 277,88 EUR (300 EUR abzüglich 22,12 EUR) anzuerkennen.

Hiergegen hat der Kläger am 12.02.2009 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, mit der er geltend gemacht hat, auf jeden Euro angewiesen zu sein; das Vorgehen der Beklagten sei "kriminell". Am 22.07.2009 hat er bei der Beklagten einen am gleichen Tag mit dem bisherigen Vermieter abgeschlossenen Mietvertrag über die Anmietung einer Eineinhalbzimmerwohnung (1. OG rechts) in der R.straße 6 in R zum 01.07.2009 zu einem Mietzins in Höhe von 500 EUR monatlich einschließlich Nebenkosten eingereicht (Bl. 339 d. Bekl.-Akt.).

Mit Bescheid vom 29.07.2009 (Bl. 344 d. Bekl.-Akt.) hat die Beklagte dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 20.01.2009 für die Zeit vom 01. bis 31.08.2009 nunmehr Leistungen in Höhe von 738,51 EUR (bestehend aus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts inklusive Mehrbedarfe in Höhe von 410,13 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 328,38 EUR) bewilligt.

Mit Urteil vom 17.09.2009 hat das SG aufgrund mündlicher Verhandlung, an deren "Rande" der Kläger vorgetragen hat, er sei aus seiner bisherigen Wohnung nicht ausgezogen, sondern habe nach dem Freiwerden eines anderen Zimmers dieses zusätzlich zu seinem bisherigen Wohnraum angemietet und "eventuell wolle er auch noch durch einen Durchbruch die Verbindung der Wohnräume erreichen" (Vermerk der Beklagtenvertreterin vom 18.09.2009, Bl. 368 d. Bekl.-Akt.), die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe im Ergebnis zutreffend für Kosten der Warmwasserbereitung und Haushaltsenergie einen Betrag in Höhe von monatlich 22,12 EUR abgezogen. In der monatlichen Gesamtmiete in Höhe von 300 EUR seien nämlich die Kosten für Warmwasserbereitung und Strom enthalten. Maßgeblich sei allerdings seit dem 01.01.2007 die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2003, wonach vom "Gesamtregelsatz" Kosten der Haushaltsenergie in Höhe von 6,3043 % abzuziehen seien. Mithin seien in der Regelleistung von 351 EUR anteilige Kosten der Haushaltsenergie (einschließlich eines Anteils von 30 % Kosten für die Warmwasseraufbereitung) in Höhe von 22,12 EUR pauschaliert enthalten. Dementsprechend sei für die Warmwasseraufbereitung bei einer Regelleistung in Höhe von 351 EUR ein Betrag in Höhe von 6,63 EUR und nicht in Höhe von nur 6,22 EUR, wie dies andere Sozialgerichte angenommen hätten, in Abzug zu bringen. Der Frage, ob zur Berechnung des Abzugs des Warmwasser- und des Energiekostenanteils nach der ab dem 01.07.2008 geltenden Höhe der Regelleistung von 351 EUR die EVS 1998 oder die EVS 2003 zugrunde zu legen sei, komme hier grundsätzliche Bedeutung zu.

Gegen das am 31.10.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.11.2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, das Vorgehen der Beklagten sei eine "Schikane". Seine Miete habe sich (erst) seit 01.08.2009 von 300 EUR auf 500 EUR erhöht; "dieses Zimmer" habe er vom Vermieter "dazubekommen", welches er "sehr gut gebrauchen" könne, da es in dem anderen Zimmer "sehr eng" gewesen sei.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung, zu der der Kläger nach ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, anerkannt, über die mit Bescheid vom 20.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.02.2009 bewilligten Leistungen hinaus an den Kläger weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von je 1,02 EUR für die Monate März bis Juni 2009 sowie in Höhe von 0,54 EUR für den Monat Juli 2009 zu gewähren.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. September 2009 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Februar 2009 und des Bescheides vom 29. Juli 2009 zu verurteilen, ihm höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01. März 2009 bis zum 31. August 2009 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers, soweit sie über das heute abgegebene Anerkenntnis hinausgeht, zurückzuweisen.

Sie weist auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 27.02.2008 - Az: B 14/11b AS 15/07 R - sowie vom 22.09.2009 - Az: B 4 AS 8/09 R - hin, woraus sich ergebe, dass sich die auf Basis der EVS 1998 festgestellten Kosten für die Warmwasserbereitung im gleichen Maße veränderten wie die Regelleistung. Insoweit habe sich mit der EVS 2003 hinsichtlich des in der Regelleistung enthaltenen Anteils für die Warmwasserbereitung nichts verändert.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten S 17 AS 4054/09 des Sozialgerichts Karlsruhe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach Zulassung der Berufung durch das SG statthafte und frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg.

Gegenstand des Verfahrens ist bei sachgerechter Auslegung der Bescheid vom 20.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.02.2009 (Leistungszeitraum 01.03. bis 31.08 2009) sowie der Änderungsbescheid vom 29.07.2009 (Leistungszeitraum August 2009). Zwar ist eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - Az.: B 7b AS 14/06 R -, m.w.N., zit. nach juris). Der Änderungsbescheid vom 29.07.2009 ist aber gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, da er ebenfalls den umstrittenen Leistungszeitraum betrifft und damit den angefochtenen Bescheid vom 20.01.2009 nach Klageerhebung abgeändert hat.

Dem Grunde nach zutreffend hat die Beklagte pauschal einen Betrag für die gemäß § 20 Abs. 1 SGB II bereits in der Regelleistung enthaltene Haushaltsenergie (ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile), die neben dem Stromverbrauch für Beleuchtung, Kochen etc. insbesondere auch die Kosten für Warmwasserbereitung umfasst, von den Kosten der Unterkunft herausgerechnet und in Abzug gebracht. Ein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten besteht nämlich nur, soweit der Bedarf nicht bereits anderweitig gedeckt ist. Sofern wie hier die Kosten für die Haushaltsenergie (einschließlich denjenigen für die Warmwasserbereitung und ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile) nicht konkret erfasst sind, darf nur der tatsächlich von der Regelleistung umfasste Betrag von den Kosten der Unterkunft herausgerechnet und in Abzug gebracht werden, um eine Doppelgewährung zu vermeiden (vgl. BSG, Urteil vom 27.02.2008 – B 14/11b AS 15/07 R-, zit. nach juris).

Anders als das SG meint, sind zur Berechnung des Abzugs des Warmwasser- und Energiekostenanteils im streitgegenständlichen Zeitraum die dynamisierten Anteile der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998 zugrunde zu legen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 27.02.2008 - Az. B 14/11b AS 15/07 - sowie vom 22.09.2009 - B 4 AS 8/09 R -, jew. zit. nach juris) ist bei einer monatlichen Regelleistung von 345 EUR ein - auf der EVS 1998 beruhender - Betrag in Höhe von 20,74 EUR für Strom- bzw. Haushaltsenergie enthalten; Erhöhungen der Regelleistung wirken sich gleichmäßig auf alle in die Regelleistung eingeflossenen Bedarfe, also auch auf die für Haushaltsenergie, aus. Die internen Verschiebungen des prozentualen Anteils der einzelnen Rechnungsposten der EVS 2003 haben weder bei der Erhöhung der Regelleistung zum 01.07.2007 zu einer Regelleistungserhöhung geführt (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 22.09.2009, a.a.O., Rdnr. 30) noch bei den für den hier streitigen Zeitraum erfolgten Erhöhungen zum 01.07.2008 bzw. 01.07.2009 (SG Berlin, Urteil vom 27.11.2009 - Az.: S 82 AS 14094/09 -, Rdnr. 17f. (ausführlich zum Meinungs- und Streitstand), 40 m.w.N.). Die Regelsatzleistung des § 20 SGB II wurde nämlich jeweils nach § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales dynamisiert. Für eine Neubemessung des Regelsatzes, also dessen strukturelle Änderung, wäre aber ein gesetzgeberischer Akt erforderlich gewesen. Nach § 20 Abs. 4 Satz 2 SGB II findet für die Neubemessung des SGB II - Regelsatzes nämlich ausdrücklich nur § 28 Abs. 3 Satz 5 SGB XII entsprechende Anwendung, wonach die Bemessung überprüft und weiterentwickelt wird, sobald die Ergebnisse einer neuen EVS vorliegen. Anders als im SGB XII ist keine Neubemessung auf allein untergesetzlicher Ebene vorgesehen. Eine Neubemessung des SGB II - Regelsatzes für den fraglichen Zeitraum erfolgte – ohne Beachtung der EVS 2003 – durch den Gesetzgeber letztmalig bei Anpassung der Regelsätze Ost und West mit dem "Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" vom 24.03.2006 (BGBl. 2006 I, S. 558) (vgl. im Einzelnen zur gesetzgeberischen Entwicklung SG Berlin a.a.O.).

Im Verhältnis der Erhöhung der Regelleistung von 345 EUR ergibt sich damit ein relativer Anstieg unter Einbeziehung der Rundungen zum 01.07.2007 um 0,579 %, zum 01.07.2008 um 1,739 % sowie zum 01.07.2009 um 4,058%. Dementsprechend ist auch der für Haushaltsenergie anerkannte Betrag in Höhe von 20,74 EUR um 0,579 %, 1,739 % bzw. 4,058 % zu dynamisieren. Daraus ergibt sich bei voller Regelleistung ein Betrag für Haushaltsenergie in Höhe von monatlich 20,86 EUR von 347 EUR, von monatlich 21,10 EUR bei einer Regelleistung von 351 EUR (hier also für die Monate März bis Juni 2009) sowie von monatlich 21,58 EUR bei einer Regelleistung von 359 EUR (hier für die Monate Juli bis August 2009). Die Beklagte hat im streitigen Zeitraum aber einen Betrag für Haushaltsenergie in Höhe von 22,12 EUR in Ansatz gebracht. Demnach wurden dem Kläger in den Monaten März bis Juni 2009 1,02 EUR und im Monat Juli 2009 0,54 EUR zu wenig gezahlt (insgesamt also 4,62 EUR). Diesem Sachverhalt hat die Beklagte mit ihrem heutigem Anerkenntnis Rechnung getragen, ohne dass dies noch weiter begründet werden muss (§ 202 SGG i.V.m. §§ 307, 313b Abs. 1 Zivilprozessordnung).

Für den Monat August 2009 allerdings hat die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 29.07.2009 gegenüber dem Bescheid vom 20.01.2009 um 50,50 EUR höhere Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt, ohne hierzu verpflichtet oder berechtigt gewesen zu sein.

Zwar werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich aber nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht.

§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist hier auf die innerhalb des Anwesens R.str. 6 in R vorgenommene zusätzliche Anmietung weiteren Wohnraums anwendbar. Diese Vorschrift entfaltet nämlich - nach ihrem Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der durch Art. 11 Abs. 1 GG gewährleisteten Freizügigkeit - nur für Umzüge im Vergleichsraum Wirkung (BSG, Urteil vom 01.06.2010 - Az.: B 4 AS 60/09 R -, zit. nach Terminbericht Nr. 31/10 (http://www.bsg.bund.de) Rubrik "Termine".).

Mit der Regelung werden die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Fällen auf die bisher gewährten angemessenen Unterkunftskosten begrenzt, in denen Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren Kosten ziehen. Diese Begrenzung gilt insbesondere nicht, wenn der Wohnungswechsel zur Eingliederung in Arbeit oder aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen erforderlich ist (BT-Drs. 16/1410 S. 23 zu Nr. 21 Buchst. a). In Literatur und Rechtsprechung werden als denkbare Beispiele für einen erforderlichen Umzug u.a. Familienzuwachs, die Möglichkeit einer Beschäftigungsaufnahme an einem anderen Ort, Baumängel in der bisherigen Wohnung oder die Zerrüttung der Haushaltsgemeinschaft genannt (vgl. die Übersicht bei Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rdnr. 84 m.w.N.; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rdnr. 47e); teils wird angenommen, wann ein Umzug erforderlich bzw. nicht erforderlich sei, bestimme sich danach, ob plausible, nachvollziehbare und verständliche Gründe vorlägen, von denen sich auch Nichthilfeempfänger leiten lassen würden (vgl. Berlit a.a.O. m.w.N.). Gründe solcher Art, die darauf schließen lassen könnten, dass der hier in Rede stehende Wohnungswechsel zur Eingliederung in Arbeit oder aus gesundheitlichen, sozialen oder sonst erheblichen Gründen erforderlich war, sind weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich. Der Kläger hat insoweit lediglich ausgeführt, "ob ich alleine wohne oder nicht ist meine Sache" (Bl. 361 d. Bekl.-Akt.), das zusätzliche Zimmer könne er "sehr gut gebrauchen", in dem anderen Zimmer sei es "sehr eng" gewesen (Bl. 21 d. LSG-Akt.) sowie "( ...) wenn sich eine Miete erhöht, kann man nichts machen" (Bl. 1 d. Akt. S 17 AS 4054/09). Eine Erforderlichkeit des Umzugs ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger neben seiner bisherigen, 20qm fassenden Wohnung aufgrund der "Enge" ein weiteres Zimmer angemietet hat. Insoweit wäre der Kläger gehalten gewesen, unter Beachtung der in § 22 Abs. 2 SGB II vorgesehenen Vorgehensweise (u.a. Einholung einer vorherigen Zusicherung bei der Beklagten) sich eine größere Unterkunft zu suchen, die sich im Rahmen der im Sinne des § 22 Abs. 1 angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bewegt. Ob der von der Bekl. für einen Einpersonenhaushalt im Vergleichsraum als Höchstgrenze für den August 2009 angenommene Betrag von 351 EUR (243 EUR "Kaltmiete" zuzüglich 58,50 EUR Heizkosten und 49,50 EUR Nebenkosten) zutrifft, kann dahinstehen. Die im August 2009 angefallenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe einer "Warmmiete" von 500 EUR überschreiten nämlich offensichtlich deutlich die für einen Einpersonenhaushalt im August 2009 bestehende Grenze der Angemessenheit im Vergleichsraum. Auf den Umstand, dass die zusätzliche Anmietung des Wohnraums entgegen § 22 Abs. 2 SGB II ohne vorherige Einschaltung der Beklagten erfolgte, kommt es mithin nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das nur geringe Obsiegen des Klägers.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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