Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 16 RJ 3077/00
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4/12 RJ 91/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2001 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1945 geborene Kläger legte 1964 in Kroatien eine Prüfung als Maschinenschlosser erfolgreich ab und war nach seinem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland im Februar 1970 als Montageschlosser im In- und Ausland versicherungspflichtig beschäftigt. In den letzten Berufsjahren war er vom 1. August 1983 bis zum 31. März 1995 bei der "D. V.-A. Industrieanlagenbau GmbH" zunächst bis August 1993 als Baustellenmechaniker mit der Errichtung von Hüttenwerksanlagen und danach aus betriebsbedingten Gründen bis zum 31. März 1995 in der Vervielfältigung und Pauserei versicherungspflichtig tätig. Während seiner Beschäftigung als Baustellenmechaniker erhielt der Kläger eine Vergütung nach Gehaltsgruppe T5 des Gehaltsrahmenabkommens zwischen dem Verband metallindustrieller Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalens e.V. und der IG Metall. Nach seiner Umsetzung auf die Tätigkeit in der Vervielfältigung und Pauserei wurde er nur noch nach Gehaltsgruppe T4 desselben Tarifvertrages vergütet. Danach war der Kläger als Baustellenmechaniker selbständig erwerbstätig und entrichtete vom 1. Mai 1995 bis 29. Februar 1996 und vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1998 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Eine letzte versicherungspflichtige Beschäftigung übte der Kläger vom 14. März 2000 bis 18. April 2000 als Schlosserfachhelfer für ein Zeitarbeitsunternehmen mit einem Stundenlohn von 18,50 DM aus, wobei sein Einsatz bei der Firma "M. R. Druckmaschinen AG" erfolgte. Seither ist der Kläger wie schon vom 12. Januar 1999 bis 13. März 2000 arbeitslos bzw. arbeitsunfähig erkrankt.
Am 25. März 1999 unterzog er sich einer Bandscheibenoperation und nahm vom 15. April bis 13. Mai 1999 an einer Anschlussheilbehandlung in der Klinik R. KG, S.- Stadt, teil. Im Entlassungsbericht vom 14. Juni 1999 wurden folgende Gesundheitsstörungen beschrieben:
1. Bandscheibenprolaps L4/L5 links bei Spinalkanalstenose, Operation am 25. März 1999,
2. rezidivierende Gonalgie beidseits mit initialer Gonarthorse,
3. rezidivierendes Schulterarmsyndrom beidseits,
4. kombinierte Hyperlipidämie bei Adipositas,
5. erhöhte Leberwerte.
Damit habe er noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltungen, häufiges Knien und Hocken und ohne Überkopfarbeiten ausüben können.
Auf seinen Rentenantrag vom 23. November 1999 holte die Beklagte noch ein sozialmedizinisches Gutachten von Dr. H. vom 25. Februar 2000 ein, der die im Heilverfahren festgestellten Gesundheitsstörungen im Wesentlichen bestätigte und zu dem Schluss gelangte, der Kläger habe damit noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten, zu ebener Erde, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne häufiges Bücken oder überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne Absturzgefahr und ohne häufiges Klettern oder Steigen ausüben können.
Mit Bescheid vom 24. März 2000 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. In dem sich anschließenden Widerspruchsverfahren holte sie eine schriftliche Auskunft über die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit bei der Firma "D. V.-A. Industrieanlagenbau GmbH" vom 14. Juni 2000 ein und wies mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2000 den Widerspruch des Klägers zurück, denn dieser habe noch die ihm zumutbare Tätigkeit eines Qualitätskontrolleurs in der metallverarbeitenden Industrie vollschichtig ausüben können.
Mit seiner am 1. September 2000 beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage (Az.: S 16 RJ 3077/00) hat der Kläger sein Begehren auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit weiterverfolgt. Das Sozialgericht hat eine weitere schriftliche Arbeitgeberauskunft der Firma "D. V.-A. Industrieanlagenbau GmbH" sowie eine schriftliche Arbeitgeberauskunft der Firma "A. Zeit-Arbeit e.K." vom 24. September 2000 über die vom Kläger dort vom 14. März bis 18. April 2000 ausgeübte Beschäftigung eingeholt. Nach Beiziehung weiterer medizinischer Unterlagen und ärztlicher Befundberichte hat es die Klage mit Urteil vom 19. November 2001 abgewiesen, weil beim Kläger weder der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit noch gar der Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei. Zwar genieße der Kläger den Berufsschutz eines Facharbeiters, denn als Hauptberuf sei der vom Kläger bis 1993 ausgeübten Beschäftigung als Baustellenmechaniker bei der "D. V.-A. Industrieanlagenbau GmbH" auszugehen, bei der es sich um eine Facharbeitertätigkeit gehandelt habe. Eine Beschäftigung als Bürohelfer habe er bei derselben Firma nur vorübergehend mit dem Ziel der Rückkehr in seinen zuvor höherwertig ausgeübten Beruf aufgrund einer Änderungskündigung des Arbeitgebers verrichtet. Hierdurch habe er sich von seinem bisherigen Beruf nicht gelöst. Seine selbständige Erwerbstätigkeit als Baustellenmechaniker, für die er lediglich freiwillige Beiträge entrichtet habe, müsse allerdings bei der Bestimmung des bisherigen Berufs außer Betracht bleiben. Eine Lösung vom bisherigen Beruf sei auch nicht durch die nur kurzzeitig ausgeübte Tätigkeit als Schlosserfachhelfer vom 14. März 2000 bis 8. April 2000 bei einem Zeitarbeitsunternehmen eingetreten, denn diese Beschäftigung habe der Kläger ebenfalls nur kurzzeitig für wenige Wochen und auch erst nach Rentenantragstellung ausgeübt. Aufgrund des bereits im Verwaltungsverfahren eingeholten sozialmedizinischen Gutachtens, das seine Bestätigung durch die im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Unterlagen erfahren habe, könne er aufgrund der bei ihm auf orthopädischem Fachgebiet bestehenden Gesundheitsstörungen nur noch körperlich leichte Arbeiten vollschichtig ausüben, was zwar einer weiteren Beschäftigung als Schlosser entgegenstehe. Auch als Facharbeiter müsse er sich aber zumutbar auf die Tätigkeit eines Qualitätskontrolleurs in der Metallindustrie, wie es schon im Widerspruchsbescheid der Beklagten beschrieben sei, verweisen lassen.
Gegen das ihm am 19. Dezember 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 21. Januar 2002, Berufung zum Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, aus gesundheitlichen Gründen auch die Tätigkeit eines Qualitätskontrolleurs nicht ausüben zu können. Auch die Tätigkeit eines Telefonisten sei ihm gesundheitlich nicht zumutbar, weil ihm der mit dieser Tätigkeit gelegentlich verbundene Zeitdruck gesundheitlich nicht zumutbar sei und er außerdem an einer Hochtonschwerhörigkeit leide, wie aus dem Arztbrief von Dr. S. vom 22. Mai 2003 hervorgehe. Der Kläger hat den Bescheid des Versorgungsamts Frankfurt am Main vom 6. November 2002 vorgelegt, wonach bei ihm der Grad der Behinderung ab August 2002 mit 50 festgestellt worden ist.
Der Senat hat zunächst über das gesundheitliche Leistungsvermögen des Klägers Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens von dem Sachverständigen Dr. Sch. vom 5. August 2002, der aufgrund ambulanter Untersuchung folgende Gesundheitsstörungen festgestellt hat:
1. Linksbetonte Lumboischialgie mit erheblicher Funktionsbehinderung als sogenanntes Postdiscektomiesyndrom nach Nukleotomie L4/L5 und Entlastung der spinalen Stenose durch osteoklastisch erweiterte Flavektomie am 25.03.1999,
2. Cervicalsyndrom mit Funktionsdefizit der Halswirbelsäule bei Spondylodese C3/C4 mit Titan-Implantat (noch inkorporiert) am 28.08.2000,
3. endgradiges Funktionsdefizit rechte Schulter nach subacromialer Dekompression mit AC-Gelenksplastik am 31.01.2001,
4. PHS (Periarthritis humeroscapularis) links ohne wesentliche Funktionsausfälle,
5. sogenannte Dupuytren’sche Kontraktur 1. Grades links mehr als rechts am 3. und 4. Strahl ohne wesentlichen Funktionsausfall,
6. Adipositas bei Hyperlipidämie und leichter Leberfunktionsstörung,
7. chronische Konjunktivitis.
Damit habe der Kläger nur noch bis zu drei Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen ausüben können. Das so beschriebene Leistungsvermögen sei wegen der Halswirbelsäulenbeschwerden etwa seit Juli 2000 anzunehmen. In seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2002 hat der beratende Arzt der Beklagten Dr. L. ausgeführt, im Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch. sei hinsichtlich der Einschätzung des gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers nicht zu folgen, denn wesentliche Befunde stützten sich lediglich auf die Schmerzangaben des Klägers wobei in der Untersuchungssituation häufiges Gegenspannen aufgefallen sei. Nach den objektiven neurologischen Befunden könne ein quantitativ leistungsbeeinträchtigendes Postdiscektomiesyndrom nicht angenommen werden. Auch sei davon auszugehen, dass die Operation im Bereich der Halswirbelsäule vom 28. August 2000 zu einer Besserung geführt habe und hierdurch keine wesentliche zeitliche Leistungsminderung eintrete. Nach seiner Einschätzung könne der Kläger augrund der von dem Sachverständigen Dr. Sch. beschriebenen objektiven Befunde körperlich leichte Arbeiten noch weiterhin vollschichtig ausüben.
Der Senat hat hierauf weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines internistischen Gutachtens von dem Sachverständigen Dr. SU vom 31. März 2003, eines schriftlichen nervenärztlichen Gutachtens von dem Sachverständigen Dr. B. vom 5. Mai 2003 sowie eines schriftlichen orthopädischen Gutachtens von dem Sachverständigen Prof. C. vom 11. Juni 2003. Der Sachverständige Dr. SU hat auf internistischem Fachgebiet nach ambulanter Untersuchung folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
1. Verdacht auf Reflux-Ösophagitis bei Hiatusinsuffizienz,
2. Fettleber/Fettleber-Hepatitis ohne zirrhotischen Umbau,
3. Morbus Meulengracht,
4. Überhöhung für Cholesterin und Triglyceride im Blutserum,
5. Ausschluss einer entzündlichen Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis.
Damit seien dem Kläger noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 20 kg und ohne häufiges Bücken zumutbar gewesen.
Der Sachverständige Dr. B. hat in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 5. Mai 2003 nach ambulanter Untersuchung eine leicht ausgeprägte Beeinträchtigung der geistigseelischen und sozialen Fertigkeiten (psychosomatische Störung) beschrieben, die dem Kläger nur noch die Ausübung körperlich leichter Arbeiten ohne besondere (überdurchschnittliche) Anforderung an die Reaktionsfähigkeit, Übersicht und Aufmerksamkeit, besondere (überdurchschnittliche) Anforderung an das Konzentrationsvermögen oder an die Merkfähigkeit, ohne besondere (überdurchschnittliche) nervliche Belastungen, ohne Schichtarbeit, Nachtarbeit, Akkordarbeit, Fliesbandarbeit, ohne besonderen (überdurchschnittlichen) Zeitdruck, ohne sehr häufigen Publikumsverkehr, nicht in sehr engen und geschlossenen Räumen wegen der klaustrophobischen Störung, ohne Tätigkeiten in absturzgefährdeten Situationen (z.B. auf Leitern oder Gerüsten) wegen der Neigung zu Schwindelbeschwerden, ohne besondere (überdurchschnittliche) Anforderung an das Hörvermögen und ohne besondere (überdurchschnittliche) Lärmbelastung vollschichtig zulasse. Der Sachverständige Prof. C. hat in seinem orthopädischen Gutachten vom 11. Juni 2003 im Wesentlichen die von dem Sachverständigen Dr. Sch. beschriebenen Untersuchungsbefunde bestätigt. Im Gegensatz zur Auffassung des beratenden Arztes der Beklagten Dr. L. handele es sich bei den beschriebenen Bewegungseinschränkungen und nervalen Ausfällen bezüglich der Lendenwirbelsäule um objektivierbare Befunde, Hinweise für eine Aggravation oder Simulation hätten sich nicht ergeben. Allerdings sei mit den beschriebenen Befunden noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten, Kopf- oder Rumpfzwangshaltungen sowie von übergeneigter Haltung, ohne Tragen von Lasten auf den Schultern, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, überwiegend im Sitzen, aber ohne monotone und einförmige Sitzhaltung über Stunden hinweg, mit Gelegenheit zum Gehen und Stehen sowie zum Wechsel der Sitzposition erhalten. Auch die Wegefähigkeit des Klägers sei nicht eingeschränkt, so dass er insbesondere noch Wegstrecken von 500 m viermal täglich zurücklegen könne. Zu dem vom Kläger seinerzeit bereits vorgelegten Arztbrief des HNO-Arztes Dr. S. vom 22. Mai 2003, der eine beidseitige Hochtonschwerhörigkeit bei vier kHz beschrieben hat, hat der Sachverständige Dr. SU in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 6. Juli 2003 ausgeführt, dass sich hieraus keine Änderung bei der Beantwortung der Beweisfragen ergebe.
Am 13. Juli 2003 hat sich der Kläger erneut einer Bandscheibenoperation L4/5 links unterzogen. Der Senat hat hierauf weitere medizinische Befundberichte eingeholt von dem Arzt für Orthopädie Dr. M. vom 6. Oktober 2003, dem Facharzt für Orthopädie Dr. E. vom 5. August 2003, dem Facharzt für Neurochirurgie Privat-Dozent Dr. LE. vom 20. Oktober 2003 und dem Gastroenterologen Dr. LA. vom 19. Dezember 2003. Nach dem Bericht des Privat-Dozenten Dr. LE. konnte nach der Bandscheibenoperation L4/5 im Juli 2003 bei den Untersuchungen im August und September 2003 kein Rezidivprolaps nachgewiesen werden. Allerdings sei ein bleibender Einfluss des Rezidivprolaps auf die Erwerbsfähigkeit möglich, was erst sechs bis zwölf Monate nach der Operation von Juli 2003 zu beurteilen sei. Die Sachverständigen Prof. C., Dr. B. und Dr. SU., denen die neu beigezogenen medizinischen Unterlagen zur Auswertung und gutachtlichen Stellungnahme übersandt worden sind, haben hieraus keine Änderung der Einschätzung des gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers herleiten können (schriftliche Stellungnahme von Prof. C. vom 12. Oktober 2004, von Dr. B. vom 26. Oktober 2004 und von Dr. SU. vom 28. November 2004).
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass unter Zugrundelegung des von den Sachverständigen Prof. Dr. C., Dr. B. und Dr. SU beschriebenen Restleistungsvermögens für den Kläger der Verweisungsberuf eines Telefonisten in kleineren und mittleren Betrieben in Betracht kommen könne und hat hierzu auf beigezogene Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen vom 14. Mai 2004 (Az.: L 12 RA 1226/02), vom 17. August 2004 (Az.: L 12 RJ 1103/02) und vom 14. Oktober 2004 (Az.: L 2 RJ 157/02), die in anderen Verfahren beim Hessischen Landessozialgericht erteilt worden sind, Bezug genommen.
Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, die Tätigkeit eines Telefonisten sei ihm wegen des bei der Berufsausübung gelegentlich auftretenden Zeitdrucks und der bei ihm bestehenden Hörbeeinträchtigung gesundheitlich nicht zumutbar. Außerdem sei das Restleistungsvermögen in den vom Senat beigezogenen Auskünften mit dem des Klägers nicht vergleichbar. Der Sachverständige Dr. SU hat unter dem 6. Oktober 2005 ergänzend zu den Auswirkungen der Hörbeeinträchtigung auf das berufliche Leistungsvermögen des Klägers Stellung genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. März 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2000 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
hilfsweise
wegen Berufsunfähigkeit, ab 1. Mai 2000,
weiter hilfsweise
wegen Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht sich durch das Ergebnis der Ermittlungen des Senats in ihrer Auffassung bestätigt.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist sachlich unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2001 sowie der Bescheid der Beklagten vom 24. März 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2000 sind nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht im streitigen Zeitraum kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften des 6. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI a.F.) oder wegen Erwerbsminderung nach den ab 1. Januar 2001 geltenden Vorschriften des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vom 20. Dezember 2000 - BGBl. I Seite 1827) zu.
Der Kläger ist nicht erwerbsunfähig, denn er kann eine Tätigkeit noch vollschichtig ausüben, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI (a.F.).
Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus dem Gesamtergebnis der Ermittlungen, wonach die Voraussetzungen der hilfsweise beantragten Rente wegen Berufsunfähigkeit ebenfalls nicht erfüllt sind, weil der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (a.F.) ist. Damit liegt der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB VI (a.F.), der weitere gesundheitliche Leistungseinschränkungen voraussetzt, erst recht nicht vor.
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI (a.F.) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind.
Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger zumindest die Tätigkeit eines Telefonisten in kleineren und mittleren Betrieben noch vollschichtig ausüben kann und ihm diese Tätigkeit auch subjektiv (sozial) zumutbar ist.
Welche Tätigkeiten dem Kläger subjektiv (sozial) zumutbar sind, bestimmt sich nach der Wertigkeit seines "bisherigen Berufs". Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und der Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von 3 Monaten bis zu 2 Jahren) mit Unterscheidung in einen oberen und unteren Bereich und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächstniedrigeren Gruppe verwiesen werden. Für die Verweisbarkeit eines angelernten Arbeiters ist es zudem von Bedeutung, ob er dem oberen oder dem unteren Bereich dieser Gruppe angehört. Während den Angehörigen des unteren Bereiches grundsätzlich alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sozial zuzumuten sind, müssen sich Verweisungstätigkeiten für die Angehörigen des oberen Bereichs durch Qualitätsmerkmale auszeichnen, z. B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse. Aus der eingeschränkten Verweisbarkeit folgt, dass mindestens eine zumutbar in Betracht kommende Tätigkeit konkret zu bezeichnen ist (so etwa: BSG - Urteil vom 9. April 2003 - B 5 RJ 38/02 R m.w.N.).
Bei Angestelltenberufen werden ebenfalls Stufen gebildet und auch die Verweisbarkeit richtet sich nach den aufgezeigten Grundsätzen. Auf der untersten Ebene (Stufe 1) sind dies Tätigkeiten unausgebildeter bzw. nur kurzzeitig eingearbeiteter Angestellter, deren Anforderungsprofil keine über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert. Es folgen (Stufe 2) Angestelltenberufe mit einer Ausbildung bis zu 2 Jahren und danach (Stufe 3) solche mit einer längeren, regelmäßig 3-jährigen Ausbildung. Weitere Gruppen bilden Angestelltenberufe, welche die Meisterprüfung oder den erfolgreichen Abschluss einer Fachschule (Stufe 4), oder ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule bzw. wissenschaftlichen Hochschule (Stufe 5) voraussetzen. Schließlich kann für Führungspositionen, die ein Hochschulstudium erfordern und deren Bezahlung die Beitragsbemessungsgrenze erreicht oder überschreitet, eine weitere Gruppe gebildet werden (Stufe 6) (so: BSG - Urteil vom 9. April 2003 - a.a.O.).
Ob die Stufen 4 - 6 zu einer einheitlichen Stufe 4 "Angestellte hoher beruflicher Qualität" zusammengefasst werden sollten (so kritisch: Niesel, Kasseler Kommentar, Stand Januar 2002, § 240 SGB VI RdNr. 69, 70) kann dahin gestellt bleiben, denn die weitere Differenzierung oberhalb der Stufe 4 ist im Falle des Klägers nicht einschlägig.
Zutreffend ist bereits das Sozialgericht davon ausgegangen, dass der Kläger nach seinem bisherigen Beruf als Baustellenmechaniker den Berufsschutz eines Facharbeiters (bzw. Fachangestellten) genießt. Hierfür spricht die Einstufung des Klägers in die Gehaltsgruppe T5 nach dem Gehaltsrahmenabkommen zwischen dem Verband metallindustrieller Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalens e.V. und der IG Metall, wie sie aus der schriftlichen Arbeitgeberauskunft der Firma "D. V.-A. Industrieanlagenbau GmbH" vom 26. Oktober 2000 hervorgeht. Nach der abstrakten Gehaltsgruppendefinition handelt es sich hierbei um "Angestellt, die schwierige Aufgaben nach allgemeinen Richtlinien selbständig bearbeiten, wozu umfangreiche Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie Übersicht über die Zusammenhänge in diesem Bereich erforderlich sind". Die tarifliche Einstufung wird durch die Beschreibung der Aufgaben des Klägers in den schriftlichen Arbeitgeberauskünften vom 26. Oktober 2000 und vom 14. Juni 2000 bestätigt, wonach ihm bei dem Bau von Hüttenwerksanlagen Wartung und Umbau der Anlage zwischen den Versuchskampagnen, Wartung der Anlage im Schichtdienst während der Versuchskampagnen, die technische Assistenz, die Durchführung von Leistungstests und Arbeiten als Monteur bei der Inbetriebnahme oblagen. Seine Arbeiten fielen in den Bereichen Transportsystem, Förderanlagen, Hydraulik, Wasserwirtschaft und der allgemeinen Mechanik an. Er wurde auch mit der Einweisung und Überwachung des Kundenpersonals betraut. Ebenso war er für allgemeine Reparaturarbeiten an mechanischen Einrichtungen, Auswechseln, Zerlegen und Instandsetzen von Motoren und Getrieben sowie für die Wartung und Reparatur von acht Baustellenfahrzeugen verantwortlich. Allerdings handelte es sich hierbei noch nicht um die Tätigkeiten eines besonders hochqualifizierten Fachangestellten mit Spezialkenntnissen, der nach der maßgeblichen Tarifgruppendefinition zumindest in die Tarifgruppe T6 hätte eingestuft werden müssen.
Von dem Beruf des Baustellenmechanikers hat sich der Kläger weder durch die innerbetriebliche Umsetzung auf Tätigkeiten in der Vervielfältigung und Pauserei, die er von August 1993 bis 31. März 1995 ausgeübt hat, noch durch die kurzzeitige Beschäftigung als Schlosserfachhelfer vom 14. März bis 18. April 2000 bei einem Zeitarbeitsunternehmen gelöst, wie schon das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat. Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn diese die qualitativ Höchste ist. Eine zuletzt ausgeübte geringerwertige Tätigkeit ist dann unbeachtlich, wenn die vorangegangene höherwertige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde. Löst sich ein Versicherter vom erlernten Beruf aus anderen als gesundheitlichen Gründen, kann ein neuer Hauptberuf auf einer anderen sozialen Ebene jedoch dann angenommen werden, wenn er dem Erwerbsleben des Versicherten sein Gepräge gegeben hat. Durch die Ausübung einer lediglich befristeten Beschäftigung – z.B. im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme – löst sich der Versicherte dagegen grundsätzlich nicht von seinem bisherigen Beruf (so: Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 5. August 2004, Az.: B 13 RJ 7/04 R m.w.N.). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Zwar beruhte die betriebsinterne Umsetzung des Klägers auf eine Bürohilfstätigkeit bei demselben Arbeitgeber in der Vervielfältigung und Pauserei nicht auf gesundheitlichen Gründen. Der Kläger hat diese geringerwertige Tätigkeit aufgrund einer Änderungskündigung des Arbeitgebers jedoch nur vorübergehend ausgeübt, um in naher Zukunft wieder in seinem Beruf als Baustellenmechaniker bei demselben Arbeitgeber mit dem Aufbau von Hüttenwerksanlagen tätig werden zu können, wie der Arbeitgeber in seiner schriftlichen Auskunft vom 26. Oktober 2000 ausdrücklich beschrieben hat. Wegen ausbleibender Aufträge ließ sich diese Erwartung jedoch nicht realisieren, was zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 1995 führte. Dass sich der Kläger mit den von ihm zuletzt ausgeübten Bürohilfstätigkeiten nicht abgefunden, sondern sich erkennbar um eine Rückkehr in seinen früheren Beruf als Baustellenmechaniker bemüht hat, wird schließlich auch aus dem Umstand ersichtlich, dass er nach zwischenzeitlich eingetretener Arbeitslosigkeit als Baustellenmechaniker selbständig erwerbstätig war. Zwar kann diese selbständige Erwerbstätigkeit als Baustellenmechaniker in den Jahren 1995 bis 1998 nicht zur Bestimmung des bisherigen Berufs herangezogen werden, weil der Kläger hierfür keine Pflichtbeiträge, sondern nur freiwillige Beiträge entrichtet hat, gleichwohl wird hieraus deutlich, dass sich der Kläger weder subjektiv noch objektiv von seinem bisherigen Beruf gelöst hatte. Die nur kurzzeitig vorübergehend vom 14. März bis 18. April 2000 für ein Zeitarbeitsunternehmen ausgeübte Tätigkeit als Schlosserfachhelfer führt ebenfalls nicht zur Lösung vom bisherigen Beruf. Zwar ist in diesem Zusammenhang nicht die bereits am 23. November 1999 erfolgte Rentenantragstellung maßgeblich, aber sofern der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit schon vor dem 14. März 2000 eingetreten ist, kann die spätere Ausübung einer geringerwertigen Beschäftigung nicht mehr zur Lösung vom Hauptberuf führen. Darüber hinaus handelte es sich auch insoweit nur um die kurzzeitige vorübergehende Ausübung einer minderqualifizierten Tätigkeit zum Zwecke der Beendigung von Arbeitslosigkeit, die dem Erwerbsleben des Klägers schon wegen der Kürze der Berufsausübung nicht sein Gepräge geben konnte. Darüber hinaus gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit bei dem Zeitarbeitsunternehmen endgültig mit einem beruflichen Abstieg abgefunden hatte, auch wenn eine Befristung aus dem Arbeitsvertrag nicht erkennbar ist, denn aufgrund eines Zeitarbeitsvertrages als "Schlosserfachhelfer" bei einem Zeitarbeitsunternehmen konnte der Kläger durchaus auf eine Übernahme in seinem bisherigen Facharbeiterberuf durch den Entleiher hoffen. Ob der Kläger tatsächlich nur auf der Qualitätsstufe eines "Schlosserfachhelfers" bei der Firma M. R. Druckmaschinen AG tätig war, was zwischen den Beteiligten streitig ist, kann daher dahingestellt bleiben.
Als Facharbeiter (bzw. Fachangestellter) muss sich der Kläger aber sozial zumutbar auf Tätigkeiten verweisen lassen, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder die eine echte, d.h. über eine bloße Einweisung und Einarbeitung hinausgehende betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten Dauer erfordern oder die wegen ihrer Qualität tariflich wie sonstige Ausbildungsberufe bewertet werden (so: BSG, Urteil vom 17. November 1987, Az.: 5b RJ 10/87 m.w.N.). Die Tätigkeit eines Telefonisten wird aber wegen ihrer Qualität in verschiedenen Tarifverträgen, so etwa in den Gehaltstarifverträgen für den Hessischen Einzelhandel und für den Großund Außenhandel in Hessen wie eine Anlerntätigkeit eingestuft und ist daher nach ständiger Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts einem Facharbeiter sozial zumutbar (so etwa Urteil vom 28. Mai 2004, Az.: L 12 RJ 149/03 m.w.N.).
Die Tätigkeit eines Telefonisten ist dem Kläger auch objektiv zumutbar. Insbesondere stehen gesundheitliche Gründe einer solchen Berufsausübung nicht entgegen. Dies folgt aus den vom Senat beigezogenen Auskünften der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen, die in anderen Verfahren beim Hessischen Landessozialgericht eingeholt worden waren, vom 14. Mai 2004, 17. August 2004 und 14. Oktober 2004, aus denen übereinstimmend hervorgeht, dass es sich hierbei um körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, zum Teil in Großraumbüros, handelt, die überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen ausgeübt wird. Hierbei ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und Datenverarbeitung üblich, wobei zunehmend Arbeit am Bildschirm vorkommt. Gelegentlich findet die Arbeit auch unter Zeitdruck statt. Während bei Telefonisten in Großunternehmen ein bedarfsmäßiger Wechsel der Körperhaltung zumindest bezweifelt werden darf, kann man bei dieser Tätigkeit in kleineren Betrieben davon ausgehen, dass eine wechselweise Körperhaltung zum einen aufgrund des breiteren Betätigungsfeldes, zum anderen aber auch im Bedarfsfalle jederzeit möglich ist. Es handelt sich hierbei um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit von maximal drei Monaten Dauer verrichtet werden kann, auch wenn keine einschlägigen Vorkenntnisse vorhanden sind. Auch stehen Tätigkeiten als Telefonisten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes für Betriebsfremde in nennenswertem Umfang zur Verfügung. Dem in den beigezogenen berufskundlichen Auskünften beschriebenen Anforderungsprofil der Tätigkeit eines Telefonisten entspricht das gesundheitliche Leistungsvermögen des Klägers noch. Zur Überzeugung des Senats steht nämlich fest, dass er noch körperlich leichte Arbeiten ohne Überkopfarbeiten, Zwangshaltungen, ohne Tragen von Lasten auf den Schultern, ohne Heben und Tragen über 5 kg, überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Wechseln der Sitzposition sowie mit gelegentlichem Gehen und Stehen, ohne häufiges Bücken, ohne besondere Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit, Übersicht und Aufmerksamkeit, das Konzentrationsvermögen oder die Merkfähigkeit, die nervliche Belastung, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Schichtarbeit, Nachtarbeit, Akkordarbeit und Fließbandarbeit, ohne sehr häufigen Publikumsverkehr, nicht in sehr engen und geschlossenen Räumen, ohne Absturzgefahr, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne besondere Anforderung an das Hörvermögen und ohne besondere Lärmbelastung ausüben kann. Hierbei stützt sich der Senat auf die ausführlichen und überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dr. SU, Dr. B. und Prof. C., die den Kläger im Berufungsverfahren nochmals auf internistischem, nervenärztlichem und orthopädischem Fachgebiet eingehend ambulant untersucht und das zuvor beschriebene gesundheitliche Restleistungsvermögen aus den von ihnen erhobenen Befunden nachvollziehbar hergeleitet haben. Während die vom sachverständigen Dr. SU. auf internistischem Fachgebiet erhobenen Befunde noch bis zu mittelschwere Arbeiten zulassen, ergibt sich aus der Sicht des orthopädischen und des nervenärztlichen Fachgebiets eine Beschränkung auf körperlich leichte Arbeiten. Danach stehen beim Kläger insbesondere die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet im Vordergrund, die der Sachverständige Prof. C. in seinem schriftlichen Gutachten vom 11. Juni 2003 in gleicher Weise wie schon der Sachverständige Dr. Sch. in seinem Gutachten vom 5. August 2002 beschreibt. Allerdings ist dem Sachverständigen Prof. C. darin zu folgen, dass unter Beachtung der von ihm genannten qualitativen Einschränkungen die vollschichtige Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit für den Kläger noch möglich ist, auch wenn Einschränkungen der Halswirbelsäulenbeweglichkeit und insbesondere erhebliche degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule nach Bandscheibenoperation vorliegen. Wenn dem Kläger aber innerhalb einer körperlich leichten und überwiegend im Sitzen ausgeübten Tätigkeit die Möglichkeit eingeräumt wird, die Sitzhaltung zu verändern und gelegentlich auch aufzustehen und umherzugehen, so ist ihm eine regelmäßige vollschichtige Beschäftigung noch möglich. Warum unter den beschriebenen Bedingungen nur noch eine maximal dreistündige Erwerbstätigkeit möglich sein soll, wie der Sachverständige Dr. Sch. in seinem Gutachten vom 5. August 2002 ausgeführt hat, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, denn auch der Sachverständige Dr. Sch. beschreibt nicht etwa die Notwendigkeit, dass sich der Kläger zur Erholung der Lendenwirbelsäule über längere Phasen etwa hinlegen müsste. Wenn wechselnde Körperhaltungen bei Ausübung der Arbeit möglich sind, bedarf es insoweit auch keiner zusätzlichen Pausen, weshalb in den zuvor beschriebenen gesundheitlichen Leistungseinschränkungen auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen gesehen werden kann, denn die meisten Einschränkungen ergeben sich bereits aufgrund der Beschränkung auf körperlich leichte Arbeiten. Auch aus dem nervenärztlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom 5. Mai 2003 ergibt sich keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen im Sinne der Rechtsprechung des BSG (siehe: Urteil vom 20. Oktober 2004 – Az.: B 5 RJ 48/03 R insbesondere zu den Leistungseinschränkungen "kein überwiegendes Stehen oder Sitzen, ohne Akkord-, Schichtdienst, besondere Anforderungen an das Seh-, Hör- oder Konzentrationsvermögen"). Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. B. leidet der Kläger zwar an einer leicht ausgeprägten Beeinträchtigung der geistig-seelischen und sozialen Fertigkeiten. Dies lässt aber eine körperlich leichte vollschichtige Beschäftigung unter gewöhnlichen Bedingungen des Arbeitsmarktes noch zu. Nur besondere (überdurchschnittliche) Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit, Merkfähigkeit, nervliche Belastung und an das Hörvermögen sind dem Kläger nicht mehr zumutbar. Außerdem kommen Arbeiten im Schichtbetrieb, Nachtarbeit, Akkordarbeit, Fließbandarbeit, Arbeiten mit besonderem (überdurchschnittlichem) Zeitdruck, mit sehr häufigem Publikumsverkehr, in sehr engen und geschlossenen Räumen und mit Absturzgefahr sowie mit überdurchschnittlicher Lärmbelastung nicht mehr in Betracht. Dies aber ist mit den Arbeitsbedingungen eines Telefonisten, wie sie in den beigezogenen Auskünften der Arbeitsverwaltung beschrieben werden, durchaus vereinbar. Insbesondere die im Bericht des HNO-Arztes Dr. S. vom 22. Mai 2003 beschriebene Hochtonschwerhörigkeit steht der Berufsausübung als Telefonist nicht entgegen, denn besondere Anforderungen an das Hörvermögen werden bei einem Telefonisten nicht gestellt, wie offenkundig ist und im Übrigen auch aus den Auskünften der Arbeitsverwaltung entnommen werden kann, denn besondere Anforderungen werden in dieser Hinsicht nicht beschrieben. Im Gegensatz hierzu wird etwa bei der Tätigkeit eines Pförtners in der Auskunft vom 14. Oktober 2004 ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines guten Hörvermögens hingewiesen, nicht jedoch bei der ebenfalls beschriebenen Tätigkeit eines Telefonisten. Dass auch bei der Tätigkeit eines Telefonisten gelegentlich Zeitdruck auftreten kann, worauf übereinstimmend in sämtlichen beigezogenen berufskundlichen Auskünften hingewiesen wird, steht einer Berufsausübung durch den Kläger nicht entgegen, der nur keinem überdurchschnittlichen Zeitdruck ausgesetzt werden darf. Die Möglichkeit gelegentlichen Zeitdrucks ist bei nahezu sämtlichen denkbaren Berufstätigkeiten gegeben und entspricht insoweit durchaus den durchschnittlichen Anforderungen des Berufslebens und wird von dem Sachverständigen Dr. B. damit nicht ausgeschlossen. Im Übrigen war bei sämtlichen beigezogenen berufskundlichen Auskünften der Arbeitsverwaltung hinsichtlich des gesundheitlichen Leistungsvermögens u.a. zu beachten, dass eine Zeitdruckbelastung gesundheitlich nicht mehr zumutbar war. Gleichwohl hat die Arbeitsverwaltung die "gelegentlich mit Zeitdruck" verbundene Tätigkeit eines Telefonisten als objektiv zumutbare Verweisungstätigkeit benannt, was nur den Schluss zulässt, dass es in diesem Bereich ausreichend Arbeitsplätze gibt, die ohne "besonderen" Zeitdruck auszuüben sind. Darüber hinaus ergibt sich aus den beigezogenen Auskünften, dass die Tätigkeit eines Telefonisten zumindest in kleineren Betrieben die Möglichkeit einer wechselnden Körperhaltung während der Arbeit erlaubt, weil sie dort häufig mit anderen einfachen Bürotätigkeiten gekoppelt ist. Die den beigezogenen berufskundlichen Auskünften zugrunde liegenden gesundheitlichen Einschränkungen des Leistungsvermögen sind daher durchaus vergleichbar mit den Leistungseinschränkungen des Klägers im vorliegenden Falle, weshalb es einer erneuten Auskunft zur konkreten Benennung der Verweisungstätigkeit eines Telefonisten nicht bedurfte.
Die Einschätzung des gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers hat sich durch die inzwischen eingeholten ärztlichen Befundberichte nicht verändert. Insbesondere die erneute Bandscheibenoperation L4/5 links von Juli 2003 ergibt nicht die Notwendigkeit einer Korrektur der Leistungseinschätzung, wie die Sachverständigen Prof. C., Dr. B. und Dr. SU. in ihren ergänzenden gutachtlichen Stellungnahmen vom 12. Oktober 2004, 26. Oktober 2004 und 28. November 2004 unter Auswertung der vom Senat zwischenzeitlich eingeholten Befundberichte ausgeführt haben. Der Kläger hat wegen der Bandscheibenoperation im Juli 2003 auch keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht, weshalb sich der Senat insoweit nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt sehen musste. Zu der schon in einem früheren Verfahrensstadium vorgelegten Bescheinigung des HNO-Arztes Dr. S. vom 22. Mai 2005 hat der Sachverständige Dr. SU. erneut in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2005 überzeugend ausgeführt, dass weder die beidseitige Hochtonschwerhörigkeit bei 4 kHz noch die Otalgie links bei Kiefergelenksarthrose auch nur zusätzliche qualitative Leistungseinschränkungen bedingt. Auch insoweit ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt daher vollständig ermittelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1945 geborene Kläger legte 1964 in Kroatien eine Prüfung als Maschinenschlosser erfolgreich ab und war nach seinem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland im Februar 1970 als Montageschlosser im In- und Ausland versicherungspflichtig beschäftigt. In den letzten Berufsjahren war er vom 1. August 1983 bis zum 31. März 1995 bei der "D. V.-A. Industrieanlagenbau GmbH" zunächst bis August 1993 als Baustellenmechaniker mit der Errichtung von Hüttenwerksanlagen und danach aus betriebsbedingten Gründen bis zum 31. März 1995 in der Vervielfältigung und Pauserei versicherungspflichtig tätig. Während seiner Beschäftigung als Baustellenmechaniker erhielt der Kläger eine Vergütung nach Gehaltsgruppe T5 des Gehaltsrahmenabkommens zwischen dem Verband metallindustrieller Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalens e.V. und der IG Metall. Nach seiner Umsetzung auf die Tätigkeit in der Vervielfältigung und Pauserei wurde er nur noch nach Gehaltsgruppe T4 desselben Tarifvertrages vergütet. Danach war der Kläger als Baustellenmechaniker selbständig erwerbstätig und entrichtete vom 1. Mai 1995 bis 29. Februar 1996 und vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1998 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Eine letzte versicherungspflichtige Beschäftigung übte der Kläger vom 14. März 2000 bis 18. April 2000 als Schlosserfachhelfer für ein Zeitarbeitsunternehmen mit einem Stundenlohn von 18,50 DM aus, wobei sein Einsatz bei der Firma "M. R. Druckmaschinen AG" erfolgte. Seither ist der Kläger wie schon vom 12. Januar 1999 bis 13. März 2000 arbeitslos bzw. arbeitsunfähig erkrankt.
Am 25. März 1999 unterzog er sich einer Bandscheibenoperation und nahm vom 15. April bis 13. Mai 1999 an einer Anschlussheilbehandlung in der Klinik R. KG, S.- Stadt, teil. Im Entlassungsbericht vom 14. Juni 1999 wurden folgende Gesundheitsstörungen beschrieben:
1. Bandscheibenprolaps L4/L5 links bei Spinalkanalstenose, Operation am 25. März 1999,
2. rezidivierende Gonalgie beidseits mit initialer Gonarthorse,
3. rezidivierendes Schulterarmsyndrom beidseits,
4. kombinierte Hyperlipidämie bei Adipositas,
5. erhöhte Leberwerte.
Damit habe er noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Zwangshaltungen, häufiges Knien und Hocken und ohne Überkopfarbeiten ausüben können.
Auf seinen Rentenantrag vom 23. November 1999 holte die Beklagte noch ein sozialmedizinisches Gutachten von Dr. H. vom 25. Februar 2000 ein, der die im Heilverfahren festgestellten Gesundheitsstörungen im Wesentlichen bestätigte und zu dem Schluss gelangte, der Kläger habe damit noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten, zu ebener Erde, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, ohne häufiges Bücken oder überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne Absturzgefahr und ohne häufiges Klettern oder Steigen ausüben können.
Mit Bescheid vom 24. März 2000 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. In dem sich anschließenden Widerspruchsverfahren holte sie eine schriftliche Auskunft über die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit bei der Firma "D. V.-A. Industrieanlagenbau GmbH" vom 14. Juni 2000 ein und wies mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2000 den Widerspruch des Klägers zurück, denn dieser habe noch die ihm zumutbare Tätigkeit eines Qualitätskontrolleurs in der metallverarbeitenden Industrie vollschichtig ausüben können.
Mit seiner am 1. September 2000 beim Sozialgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage (Az.: S 16 RJ 3077/00) hat der Kläger sein Begehren auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit weiterverfolgt. Das Sozialgericht hat eine weitere schriftliche Arbeitgeberauskunft der Firma "D. V.-A. Industrieanlagenbau GmbH" sowie eine schriftliche Arbeitgeberauskunft der Firma "A. Zeit-Arbeit e.K." vom 24. September 2000 über die vom Kläger dort vom 14. März bis 18. April 2000 ausgeübte Beschäftigung eingeholt. Nach Beiziehung weiterer medizinischer Unterlagen und ärztlicher Befundberichte hat es die Klage mit Urteil vom 19. November 2001 abgewiesen, weil beim Kläger weder der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit noch gar der Erwerbsunfähigkeit eingetreten sei. Zwar genieße der Kläger den Berufsschutz eines Facharbeiters, denn als Hauptberuf sei der vom Kläger bis 1993 ausgeübten Beschäftigung als Baustellenmechaniker bei der "D. V.-A. Industrieanlagenbau GmbH" auszugehen, bei der es sich um eine Facharbeitertätigkeit gehandelt habe. Eine Beschäftigung als Bürohelfer habe er bei derselben Firma nur vorübergehend mit dem Ziel der Rückkehr in seinen zuvor höherwertig ausgeübten Beruf aufgrund einer Änderungskündigung des Arbeitgebers verrichtet. Hierdurch habe er sich von seinem bisherigen Beruf nicht gelöst. Seine selbständige Erwerbstätigkeit als Baustellenmechaniker, für die er lediglich freiwillige Beiträge entrichtet habe, müsse allerdings bei der Bestimmung des bisherigen Berufs außer Betracht bleiben. Eine Lösung vom bisherigen Beruf sei auch nicht durch die nur kurzzeitig ausgeübte Tätigkeit als Schlosserfachhelfer vom 14. März 2000 bis 8. April 2000 bei einem Zeitarbeitsunternehmen eingetreten, denn diese Beschäftigung habe der Kläger ebenfalls nur kurzzeitig für wenige Wochen und auch erst nach Rentenantragstellung ausgeübt. Aufgrund des bereits im Verwaltungsverfahren eingeholten sozialmedizinischen Gutachtens, das seine Bestätigung durch die im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Unterlagen erfahren habe, könne er aufgrund der bei ihm auf orthopädischem Fachgebiet bestehenden Gesundheitsstörungen nur noch körperlich leichte Arbeiten vollschichtig ausüben, was zwar einer weiteren Beschäftigung als Schlosser entgegenstehe. Auch als Facharbeiter müsse er sich aber zumutbar auf die Tätigkeit eines Qualitätskontrolleurs in der Metallindustrie, wie es schon im Widerspruchsbescheid der Beklagten beschrieben sei, verweisen lassen.
Gegen das ihm am 19. Dezember 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 21. Januar 2002, Berufung zum Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, aus gesundheitlichen Gründen auch die Tätigkeit eines Qualitätskontrolleurs nicht ausüben zu können. Auch die Tätigkeit eines Telefonisten sei ihm gesundheitlich nicht zumutbar, weil ihm der mit dieser Tätigkeit gelegentlich verbundene Zeitdruck gesundheitlich nicht zumutbar sei und er außerdem an einer Hochtonschwerhörigkeit leide, wie aus dem Arztbrief von Dr. S. vom 22. Mai 2003 hervorgehe. Der Kläger hat den Bescheid des Versorgungsamts Frankfurt am Main vom 6. November 2002 vorgelegt, wonach bei ihm der Grad der Behinderung ab August 2002 mit 50 festgestellt worden ist.
Der Senat hat zunächst über das gesundheitliche Leistungsvermögen des Klägers Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens von dem Sachverständigen Dr. Sch. vom 5. August 2002, der aufgrund ambulanter Untersuchung folgende Gesundheitsstörungen festgestellt hat:
1. Linksbetonte Lumboischialgie mit erheblicher Funktionsbehinderung als sogenanntes Postdiscektomiesyndrom nach Nukleotomie L4/L5 und Entlastung der spinalen Stenose durch osteoklastisch erweiterte Flavektomie am 25.03.1999,
2. Cervicalsyndrom mit Funktionsdefizit der Halswirbelsäule bei Spondylodese C3/C4 mit Titan-Implantat (noch inkorporiert) am 28.08.2000,
3. endgradiges Funktionsdefizit rechte Schulter nach subacromialer Dekompression mit AC-Gelenksplastik am 31.01.2001,
4. PHS (Periarthritis humeroscapularis) links ohne wesentliche Funktionsausfälle,
5. sogenannte Dupuytren’sche Kontraktur 1. Grades links mehr als rechts am 3. und 4. Strahl ohne wesentlichen Funktionsausfall,
6. Adipositas bei Hyperlipidämie und leichter Leberfunktionsstörung,
7. chronische Konjunktivitis.
Damit habe der Kläger nur noch bis zu drei Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen ausüben können. Das so beschriebene Leistungsvermögen sei wegen der Halswirbelsäulenbeschwerden etwa seit Juli 2000 anzunehmen. In seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2002 hat der beratende Arzt der Beklagten Dr. L. ausgeführt, im Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch. sei hinsichtlich der Einschätzung des gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers nicht zu folgen, denn wesentliche Befunde stützten sich lediglich auf die Schmerzangaben des Klägers wobei in der Untersuchungssituation häufiges Gegenspannen aufgefallen sei. Nach den objektiven neurologischen Befunden könne ein quantitativ leistungsbeeinträchtigendes Postdiscektomiesyndrom nicht angenommen werden. Auch sei davon auszugehen, dass die Operation im Bereich der Halswirbelsäule vom 28. August 2000 zu einer Besserung geführt habe und hierdurch keine wesentliche zeitliche Leistungsminderung eintrete. Nach seiner Einschätzung könne der Kläger augrund der von dem Sachverständigen Dr. Sch. beschriebenen objektiven Befunde körperlich leichte Arbeiten noch weiterhin vollschichtig ausüben.
Der Senat hat hierauf weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines internistischen Gutachtens von dem Sachverständigen Dr. SU vom 31. März 2003, eines schriftlichen nervenärztlichen Gutachtens von dem Sachverständigen Dr. B. vom 5. Mai 2003 sowie eines schriftlichen orthopädischen Gutachtens von dem Sachverständigen Prof. C. vom 11. Juni 2003. Der Sachverständige Dr. SU hat auf internistischem Fachgebiet nach ambulanter Untersuchung folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
1. Verdacht auf Reflux-Ösophagitis bei Hiatusinsuffizienz,
2. Fettleber/Fettleber-Hepatitis ohne zirrhotischen Umbau,
3. Morbus Meulengracht,
4. Überhöhung für Cholesterin und Triglyceride im Blutserum,
5. Ausschluss einer entzündlichen Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis.
Damit seien dem Kläger noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 20 kg und ohne häufiges Bücken zumutbar gewesen.
Der Sachverständige Dr. B. hat in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 5. Mai 2003 nach ambulanter Untersuchung eine leicht ausgeprägte Beeinträchtigung der geistigseelischen und sozialen Fertigkeiten (psychosomatische Störung) beschrieben, die dem Kläger nur noch die Ausübung körperlich leichter Arbeiten ohne besondere (überdurchschnittliche) Anforderung an die Reaktionsfähigkeit, Übersicht und Aufmerksamkeit, besondere (überdurchschnittliche) Anforderung an das Konzentrationsvermögen oder an die Merkfähigkeit, ohne besondere (überdurchschnittliche) nervliche Belastungen, ohne Schichtarbeit, Nachtarbeit, Akkordarbeit, Fliesbandarbeit, ohne besonderen (überdurchschnittlichen) Zeitdruck, ohne sehr häufigen Publikumsverkehr, nicht in sehr engen und geschlossenen Räumen wegen der klaustrophobischen Störung, ohne Tätigkeiten in absturzgefährdeten Situationen (z.B. auf Leitern oder Gerüsten) wegen der Neigung zu Schwindelbeschwerden, ohne besondere (überdurchschnittliche) Anforderung an das Hörvermögen und ohne besondere (überdurchschnittliche) Lärmbelastung vollschichtig zulasse. Der Sachverständige Prof. C. hat in seinem orthopädischen Gutachten vom 11. Juni 2003 im Wesentlichen die von dem Sachverständigen Dr. Sch. beschriebenen Untersuchungsbefunde bestätigt. Im Gegensatz zur Auffassung des beratenden Arztes der Beklagten Dr. L. handele es sich bei den beschriebenen Bewegungseinschränkungen und nervalen Ausfällen bezüglich der Lendenwirbelsäule um objektivierbare Befunde, Hinweise für eine Aggravation oder Simulation hätten sich nicht ergeben. Allerdings sei mit den beschriebenen Befunden noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten, Kopf- oder Rumpfzwangshaltungen sowie von übergeneigter Haltung, ohne Tragen von Lasten auf den Schultern, ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, überwiegend im Sitzen, aber ohne monotone und einförmige Sitzhaltung über Stunden hinweg, mit Gelegenheit zum Gehen und Stehen sowie zum Wechsel der Sitzposition erhalten. Auch die Wegefähigkeit des Klägers sei nicht eingeschränkt, so dass er insbesondere noch Wegstrecken von 500 m viermal täglich zurücklegen könne. Zu dem vom Kläger seinerzeit bereits vorgelegten Arztbrief des HNO-Arztes Dr. S. vom 22. Mai 2003, der eine beidseitige Hochtonschwerhörigkeit bei vier kHz beschrieben hat, hat der Sachverständige Dr. SU in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 6. Juli 2003 ausgeführt, dass sich hieraus keine Änderung bei der Beantwortung der Beweisfragen ergebe.
Am 13. Juli 2003 hat sich der Kläger erneut einer Bandscheibenoperation L4/5 links unterzogen. Der Senat hat hierauf weitere medizinische Befundberichte eingeholt von dem Arzt für Orthopädie Dr. M. vom 6. Oktober 2003, dem Facharzt für Orthopädie Dr. E. vom 5. August 2003, dem Facharzt für Neurochirurgie Privat-Dozent Dr. LE. vom 20. Oktober 2003 und dem Gastroenterologen Dr. LA. vom 19. Dezember 2003. Nach dem Bericht des Privat-Dozenten Dr. LE. konnte nach der Bandscheibenoperation L4/5 im Juli 2003 bei den Untersuchungen im August und September 2003 kein Rezidivprolaps nachgewiesen werden. Allerdings sei ein bleibender Einfluss des Rezidivprolaps auf die Erwerbsfähigkeit möglich, was erst sechs bis zwölf Monate nach der Operation von Juli 2003 zu beurteilen sei. Die Sachverständigen Prof. C., Dr. B. und Dr. SU., denen die neu beigezogenen medizinischen Unterlagen zur Auswertung und gutachtlichen Stellungnahme übersandt worden sind, haben hieraus keine Änderung der Einschätzung des gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers herleiten können (schriftliche Stellungnahme von Prof. C. vom 12. Oktober 2004, von Dr. B. vom 26. Oktober 2004 und von Dr. SU. vom 28. November 2004).
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass unter Zugrundelegung des von den Sachverständigen Prof. Dr. C., Dr. B. und Dr. SU beschriebenen Restleistungsvermögens für den Kläger der Verweisungsberuf eines Telefonisten in kleineren und mittleren Betrieben in Betracht kommen könne und hat hierzu auf beigezogene Auskünfte der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen vom 14. Mai 2004 (Az.: L 12 RA 1226/02), vom 17. August 2004 (Az.: L 12 RJ 1103/02) und vom 14. Oktober 2004 (Az.: L 2 RJ 157/02), die in anderen Verfahren beim Hessischen Landessozialgericht erteilt worden sind, Bezug genommen.
Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, die Tätigkeit eines Telefonisten sei ihm wegen des bei der Berufsausübung gelegentlich auftretenden Zeitdrucks und der bei ihm bestehenden Hörbeeinträchtigung gesundheitlich nicht zumutbar. Außerdem sei das Restleistungsvermögen in den vom Senat beigezogenen Auskünften mit dem des Klägers nicht vergleichbar. Der Sachverständige Dr. SU hat unter dem 6. Oktober 2005 ergänzend zu den Auswirkungen der Hörbeeinträchtigung auf das berufliche Leistungsvermögen des Klägers Stellung genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. März 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2000 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
hilfsweise
wegen Berufsunfähigkeit, ab 1. Mai 2000,
weiter hilfsweise
wegen Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht sich durch das Ergebnis der Ermittlungen des Senats in ihrer Auffassung bestätigt.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist sachlich unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2001 sowie der Bescheid der Beklagten vom 24. März 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2000 sind nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht im streitigen Zeitraum kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften des 6. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI a.F.) oder wegen Erwerbsminderung nach den ab 1. Januar 2001 geltenden Vorschriften des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vom 20. Dezember 2000 - BGBl. I Seite 1827) zu.
Der Kläger ist nicht erwerbsunfähig, denn er kann eine Tätigkeit noch vollschichtig ausüben, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (§ 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI (a.F.).
Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus dem Gesamtergebnis der Ermittlungen, wonach die Voraussetzungen der hilfsweise beantragten Rente wegen Berufsunfähigkeit ebenfalls nicht erfüllt sind, weil der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (a.F.) ist. Damit liegt der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB VI (a.F.), der weitere gesundheitliche Leistungseinschränkungen voraussetzt, erst recht nicht vor.
Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI (a.F.) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind.
Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger zumindest die Tätigkeit eines Telefonisten in kleineren und mittleren Betrieben noch vollschichtig ausüben kann und ihm diese Tätigkeit auch subjektiv (sozial) zumutbar ist.
Welche Tätigkeiten dem Kläger subjektiv (sozial) zumutbar sind, bestimmt sich nach der Wertigkeit seines "bisherigen Berufs". Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und der Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von 3 Monaten bis zu 2 Jahren) mit Unterscheidung in einen oberen und unteren Bereich und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächstniedrigeren Gruppe verwiesen werden. Für die Verweisbarkeit eines angelernten Arbeiters ist es zudem von Bedeutung, ob er dem oberen oder dem unteren Bereich dieser Gruppe angehört. Während den Angehörigen des unteren Bereiches grundsätzlich alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sozial zuzumuten sind, müssen sich Verweisungstätigkeiten für die Angehörigen des oberen Bereichs durch Qualitätsmerkmale auszeichnen, z. B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse. Aus der eingeschränkten Verweisbarkeit folgt, dass mindestens eine zumutbar in Betracht kommende Tätigkeit konkret zu bezeichnen ist (so etwa: BSG - Urteil vom 9. April 2003 - B 5 RJ 38/02 R m.w.N.).
Bei Angestelltenberufen werden ebenfalls Stufen gebildet und auch die Verweisbarkeit richtet sich nach den aufgezeigten Grundsätzen. Auf der untersten Ebene (Stufe 1) sind dies Tätigkeiten unausgebildeter bzw. nur kurzzeitig eingearbeiteter Angestellter, deren Anforderungsprofil keine über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehenden Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert. Es folgen (Stufe 2) Angestelltenberufe mit einer Ausbildung bis zu 2 Jahren und danach (Stufe 3) solche mit einer längeren, regelmäßig 3-jährigen Ausbildung. Weitere Gruppen bilden Angestelltenberufe, welche die Meisterprüfung oder den erfolgreichen Abschluss einer Fachschule (Stufe 4), oder ein abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule bzw. wissenschaftlichen Hochschule (Stufe 5) voraussetzen. Schließlich kann für Führungspositionen, die ein Hochschulstudium erfordern und deren Bezahlung die Beitragsbemessungsgrenze erreicht oder überschreitet, eine weitere Gruppe gebildet werden (Stufe 6) (so: BSG - Urteil vom 9. April 2003 - a.a.O.).
Ob die Stufen 4 - 6 zu einer einheitlichen Stufe 4 "Angestellte hoher beruflicher Qualität" zusammengefasst werden sollten (so kritisch: Niesel, Kasseler Kommentar, Stand Januar 2002, § 240 SGB VI RdNr. 69, 70) kann dahin gestellt bleiben, denn die weitere Differenzierung oberhalb der Stufe 4 ist im Falle des Klägers nicht einschlägig.
Zutreffend ist bereits das Sozialgericht davon ausgegangen, dass der Kläger nach seinem bisherigen Beruf als Baustellenmechaniker den Berufsschutz eines Facharbeiters (bzw. Fachangestellten) genießt. Hierfür spricht die Einstufung des Klägers in die Gehaltsgruppe T5 nach dem Gehaltsrahmenabkommen zwischen dem Verband metallindustrieller Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalens e.V. und der IG Metall, wie sie aus der schriftlichen Arbeitgeberauskunft der Firma "D. V.-A. Industrieanlagenbau GmbH" vom 26. Oktober 2000 hervorgeht. Nach der abstrakten Gehaltsgruppendefinition handelt es sich hierbei um "Angestellt, die schwierige Aufgaben nach allgemeinen Richtlinien selbständig bearbeiten, wozu umfangreiche Fachkenntnisse und Erfahrungen sowie Übersicht über die Zusammenhänge in diesem Bereich erforderlich sind". Die tarifliche Einstufung wird durch die Beschreibung der Aufgaben des Klägers in den schriftlichen Arbeitgeberauskünften vom 26. Oktober 2000 und vom 14. Juni 2000 bestätigt, wonach ihm bei dem Bau von Hüttenwerksanlagen Wartung und Umbau der Anlage zwischen den Versuchskampagnen, Wartung der Anlage im Schichtdienst während der Versuchskampagnen, die technische Assistenz, die Durchführung von Leistungstests und Arbeiten als Monteur bei der Inbetriebnahme oblagen. Seine Arbeiten fielen in den Bereichen Transportsystem, Förderanlagen, Hydraulik, Wasserwirtschaft und der allgemeinen Mechanik an. Er wurde auch mit der Einweisung und Überwachung des Kundenpersonals betraut. Ebenso war er für allgemeine Reparaturarbeiten an mechanischen Einrichtungen, Auswechseln, Zerlegen und Instandsetzen von Motoren und Getrieben sowie für die Wartung und Reparatur von acht Baustellenfahrzeugen verantwortlich. Allerdings handelte es sich hierbei noch nicht um die Tätigkeiten eines besonders hochqualifizierten Fachangestellten mit Spezialkenntnissen, der nach der maßgeblichen Tarifgruppendefinition zumindest in die Tarifgruppe T6 hätte eingestuft werden müssen.
Von dem Beruf des Baustellenmechanikers hat sich der Kläger weder durch die innerbetriebliche Umsetzung auf Tätigkeiten in der Vervielfältigung und Pauserei, die er von August 1993 bis 31. März 1995 ausgeübt hat, noch durch die kurzzeitige Beschäftigung als Schlosserfachhelfer vom 14. März bis 18. April 2000 bei einem Zeitarbeitsunternehmen gelöst, wie schon das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat. Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn diese die qualitativ Höchste ist. Eine zuletzt ausgeübte geringerwertige Tätigkeit ist dann unbeachtlich, wenn die vorangegangene höherwertige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben wurde. Löst sich ein Versicherter vom erlernten Beruf aus anderen als gesundheitlichen Gründen, kann ein neuer Hauptberuf auf einer anderen sozialen Ebene jedoch dann angenommen werden, wenn er dem Erwerbsleben des Versicherten sein Gepräge gegeben hat. Durch die Ausübung einer lediglich befristeten Beschäftigung – z.B. im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme – löst sich der Versicherte dagegen grundsätzlich nicht von seinem bisherigen Beruf (so: Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 5. August 2004, Az.: B 13 RJ 7/04 R m.w.N.). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Zwar beruhte die betriebsinterne Umsetzung des Klägers auf eine Bürohilfstätigkeit bei demselben Arbeitgeber in der Vervielfältigung und Pauserei nicht auf gesundheitlichen Gründen. Der Kläger hat diese geringerwertige Tätigkeit aufgrund einer Änderungskündigung des Arbeitgebers jedoch nur vorübergehend ausgeübt, um in naher Zukunft wieder in seinem Beruf als Baustellenmechaniker bei demselben Arbeitgeber mit dem Aufbau von Hüttenwerksanlagen tätig werden zu können, wie der Arbeitgeber in seiner schriftlichen Auskunft vom 26. Oktober 2000 ausdrücklich beschrieben hat. Wegen ausbleibender Aufträge ließ sich diese Erwartung jedoch nicht realisieren, was zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 1995 führte. Dass sich der Kläger mit den von ihm zuletzt ausgeübten Bürohilfstätigkeiten nicht abgefunden, sondern sich erkennbar um eine Rückkehr in seinen früheren Beruf als Baustellenmechaniker bemüht hat, wird schließlich auch aus dem Umstand ersichtlich, dass er nach zwischenzeitlich eingetretener Arbeitslosigkeit als Baustellenmechaniker selbständig erwerbstätig war. Zwar kann diese selbständige Erwerbstätigkeit als Baustellenmechaniker in den Jahren 1995 bis 1998 nicht zur Bestimmung des bisherigen Berufs herangezogen werden, weil der Kläger hierfür keine Pflichtbeiträge, sondern nur freiwillige Beiträge entrichtet hat, gleichwohl wird hieraus deutlich, dass sich der Kläger weder subjektiv noch objektiv von seinem bisherigen Beruf gelöst hatte. Die nur kurzzeitig vorübergehend vom 14. März bis 18. April 2000 für ein Zeitarbeitsunternehmen ausgeübte Tätigkeit als Schlosserfachhelfer führt ebenfalls nicht zur Lösung vom bisherigen Beruf. Zwar ist in diesem Zusammenhang nicht die bereits am 23. November 1999 erfolgte Rentenantragstellung maßgeblich, aber sofern der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit schon vor dem 14. März 2000 eingetreten ist, kann die spätere Ausübung einer geringerwertigen Beschäftigung nicht mehr zur Lösung vom Hauptberuf führen. Darüber hinaus handelte es sich auch insoweit nur um die kurzzeitige vorübergehende Ausübung einer minderqualifizierten Tätigkeit zum Zwecke der Beendigung von Arbeitslosigkeit, die dem Erwerbsleben des Klägers schon wegen der Kürze der Berufsausübung nicht sein Gepräge geben konnte. Darüber hinaus gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit bei dem Zeitarbeitsunternehmen endgültig mit einem beruflichen Abstieg abgefunden hatte, auch wenn eine Befristung aus dem Arbeitsvertrag nicht erkennbar ist, denn aufgrund eines Zeitarbeitsvertrages als "Schlosserfachhelfer" bei einem Zeitarbeitsunternehmen konnte der Kläger durchaus auf eine Übernahme in seinem bisherigen Facharbeiterberuf durch den Entleiher hoffen. Ob der Kläger tatsächlich nur auf der Qualitätsstufe eines "Schlosserfachhelfers" bei der Firma M. R. Druckmaschinen AG tätig war, was zwischen den Beteiligten streitig ist, kann daher dahingestellt bleiben.
Als Facharbeiter (bzw. Fachangestellter) muss sich der Kläger aber sozial zumutbar auf Tätigkeiten verweisen lassen, die zu den sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder die eine echte, d.h. über eine bloße Einweisung und Einarbeitung hinausgehende betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten Dauer erfordern oder die wegen ihrer Qualität tariflich wie sonstige Ausbildungsberufe bewertet werden (so: BSG, Urteil vom 17. November 1987, Az.: 5b RJ 10/87 m.w.N.). Die Tätigkeit eines Telefonisten wird aber wegen ihrer Qualität in verschiedenen Tarifverträgen, so etwa in den Gehaltstarifverträgen für den Hessischen Einzelhandel und für den Großund Außenhandel in Hessen wie eine Anlerntätigkeit eingestuft und ist daher nach ständiger Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts einem Facharbeiter sozial zumutbar (so etwa Urteil vom 28. Mai 2004, Az.: L 12 RJ 149/03 m.w.N.).
Die Tätigkeit eines Telefonisten ist dem Kläger auch objektiv zumutbar. Insbesondere stehen gesundheitliche Gründe einer solchen Berufsausübung nicht entgegen. Dies folgt aus den vom Senat beigezogenen Auskünften der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Hessen, die in anderen Verfahren beim Hessischen Landessozialgericht eingeholt worden waren, vom 14. Mai 2004, 17. August 2004 und 14. Oktober 2004, aus denen übereinstimmend hervorgeht, dass es sich hierbei um körperlich leichte Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, zum Teil in Großraumbüros, handelt, die überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen ausgeübt wird. Hierbei ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln und Datenverarbeitung üblich, wobei zunehmend Arbeit am Bildschirm vorkommt. Gelegentlich findet die Arbeit auch unter Zeitdruck statt. Während bei Telefonisten in Großunternehmen ein bedarfsmäßiger Wechsel der Körperhaltung zumindest bezweifelt werden darf, kann man bei dieser Tätigkeit in kleineren Betrieben davon ausgehen, dass eine wechselweise Körperhaltung zum einen aufgrund des breiteren Betätigungsfeldes, zum anderen aber auch im Bedarfsfalle jederzeit möglich ist. Es handelt sich hierbei um ungelernte Arbeiten, für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist und die nach einer Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit von maximal drei Monaten Dauer verrichtet werden kann, auch wenn keine einschlägigen Vorkenntnisse vorhanden sind. Auch stehen Tätigkeiten als Telefonisten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes für Betriebsfremde in nennenswertem Umfang zur Verfügung. Dem in den beigezogenen berufskundlichen Auskünften beschriebenen Anforderungsprofil der Tätigkeit eines Telefonisten entspricht das gesundheitliche Leistungsvermögen des Klägers noch. Zur Überzeugung des Senats steht nämlich fest, dass er noch körperlich leichte Arbeiten ohne Überkopfarbeiten, Zwangshaltungen, ohne Tragen von Lasten auf den Schultern, ohne Heben und Tragen über 5 kg, überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Wechseln der Sitzposition sowie mit gelegentlichem Gehen und Stehen, ohne häufiges Bücken, ohne besondere Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit, Übersicht und Aufmerksamkeit, das Konzentrationsvermögen oder die Merkfähigkeit, die nervliche Belastung, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Schichtarbeit, Nachtarbeit, Akkordarbeit und Fließbandarbeit, ohne sehr häufigen Publikumsverkehr, nicht in sehr engen und geschlossenen Räumen, ohne Absturzgefahr, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne besondere Anforderung an das Hörvermögen und ohne besondere Lärmbelastung ausüben kann. Hierbei stützt sich der Senat auf die ausführlichen und überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dr. SU, Dr. B. und Prof. C., die den Kläger im Berufungsverfahren nochmals auf internistischem, nervenärztlichem und orthopädischem Fachgebiet eingehend ambulant untersucht und das zuvor beschriebene gesundheitliche Restleistungsvermögen aus den von ihnen erhobenen Befunden nachvollziehbar hergeleitet haben. Während die vom sachverständigen Dr. SU. auf internistischem Fachgebiet erhobenen Befunde noch bis zu mittelschwere Arbeiten zulassen, ergibt sich aus der Sicht des orthopädischen und des nervenärztlichen Fachgebiets eine Beschränkung auf körperlich leichte Arbeiten. Danach stehen beim Kläger insbesondere die Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet im Vordergrund, die der Sachverständige Prof. C. in seinem schriftlichen Gutachten vom 11. Juni 2003 in gleicher Weise wie schon der Sachverständige Dr. Sch. in seinem Gutachten vom 5. August 2002 beschreibt. Allerdings ist dem Sachverständigen Prof. C. darin zu folgen, dass unter Beachtung der von ihm genannten qualitativen Einschränkungen die vollschichtige Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit für den Kläger noch möglich ist, auch wenn Einschränkungen der Halswirbelsäulenbeweglichkeit und insbesondere erhebliche degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule nach Bandscheibenoperation vorliegen. Wenn dem Kläger aber innerhalb einer körperlich leichten und überwiegend im Sitzen ausgeübten Tätigkeit die Möglichkeit eingeräumt wird, die Sitzhaltung zu verändern und gelegentlich auch aufzustehen und umherzugehen, so ist ihm eine regelmäßige vollschichtige Beschäftigung noch möglich. Warum unter den beschriebenen Bedingungen nur noch eine maximal dreistündige Erwerbstätigkeit möglich sein soll, wie der Sachverständige Dr. Sch. in seinem Gutachten vom 5. August 2002 ausgeführt hat, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, denn auch der Sachverständige Dr. Sch. beschreibt nicht etwa die Notwendigkeit, dass sich der Kläger zur Erholung der Lendenwirbelsäule über längere Phasen etwa hinlegen müsste. Wenn wechselnde Körperhaltungen bei Ausübung der Arbeit möglich sind, bedarf es insoweit auch keiner zusätzlichen Pausen, weshalb in den zuvor beschriebenen gesundheitlichen Leistungseinschränkungen auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen gesehen werden kann, denn die meisten Einschränkungen ergeben sich bereits aufgrund der Beschränkung auf körperlich leichte Arbeiten. Auch aus dem nervenärztlichen Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom 5. Mai 2003 ergibt sich keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen im Sinne der Rechtsprechung des BSG (siehe: Urteil vom 20. Oktober 2004 – Az.: B 5 RJ 48/03 R insbesondere zu den Leistungseinschränkungen "kein überwiegendes Stehen oder Sitzen, ohne Akkord-, Schichtdienst, besondere Anforderungen an das Seh-, Hör- oder Konzentrationsvermögen"). Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. B. leidet der Kläger zwar an einer leicht ausgeprägten Beeinträchtigung der geistig-seelischen und sozialen Fertigkeiten. Dies lässt aber eine körperlich leichte vollschichtige Beschäftigung unter gewöhnlichen Bedingungen des Arbeitsmarktes noch zu. Nur besondere (überdurchschnittliche) Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Konzentrationsfähigkeit, Merkfähigkeit, nervliche Belastung und an das Hörvermögen sind dem Kläger nicht mehr zumutbar. Außerdem kommen Arbeiten im Schichtbetrieb, Nachtarbeit, Akkordarbeit, Fließbandarbeit, Arbeiten mit besonderem (überdurchschnittlichem) Zeitdruck, mit sehr häufigem Publikumsverkehr, in sehr engen und geschlossenen Räumen und mit Absturzgefahr sowie mit überdurchschnittlicher Lärmbelastung nicht mehr in Betracht. Dies aber ist mit den Arbeitsbedingungen eines Telefonisten, wie sie in den beigezogenen Auskünften der Arbeitsverwaltung beschrieben werden, durchaus vereinbar. Insbesondere die im Bericht des HNO-Arztes Dr. S. vom 22. Mai 2003 beschriebene Hochtonschwerhörigkeit steht der Berufsausübung als Telefonist nicht entgegen, denn besondere Anforderungen an das Hörvermögen werden bei einem Telefonisten nicht gestellt, wie offenkundig ist und im Übrigen auch aus den Auskünften der Arbeitsverwaltung entnommen werden kann, denn besondere Anforderungen werden in dieser Hinsicht nicht beschrieben. Im Gegensatz hierzu wird etwa bei der Tätigkeit eines Pförtners in der Auskunft vom 14. Oktober 2004 ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines guten Hörvermögens hingewiesen, nicht jedoch bei der ebenfalls beschriebenen Tätigkeit eines Telefonisten. Dass auch bei der Tätigkeit eines Telefonisten gelegentlich Zeitdruck auftreten kann, worauf übereinstimmend in sämtlichen beigezogenen berufskundlichen Auskünften hingewiesen wird, steht einer Berufsausübung durch den Kläger nicht entgegen, der nur keinem überdurchschnittlichen Zeitdruck ausgesetzt werden darf. Die Möglichkeit gelegentlichen Zeitdrucks ist bei nahezu sämtlichen denkbaren Berufstätigkeiten gegeben und entspricht insoweit durchaus den durchschnittlichen Anforderungen des Berufslebens und wird von dem Sachverständigen Dr. B. damit nicht ausgeschlossen. Im Übrigen war bei sämtlichen beigezogenen berufskundlichen Auskünften der Arbeitsverwaltung hinsichtlich des gesundheitlichen Leistungsvermögens u.a. zu beachten, dass eine Zeitdruckbelastung gesundheitlich nicht mehr zumutbar war. Gleichwohl hat die Arbeitsverwaltung die "gelegentlich mit Zeitdruck" verbundene Tätigkeit eines Telefonisten als objektiv zumutbare Verweisungstätigkeit benannt, was nur den Schluss zulässt, dass es in diesem Bereich ausreichend Arbeitsplätze gibt, die ohne "besonderen" Zeitdruck auszuüben sind. Darüber hinaus ergibt sich aus den beigezogenen Auskünften, dass die Tätigkeit eines Telefonisten zumindest in kleineren Betrieben die Möglichkeit einer wechselnden Körperhaltung während der Arbeit erlaubt, weil sie dort häufig mit anderen einfachen Bürotätigkeiten gekoppelt ist. Die den beigezogenen berufskundlichen Auskünften zugrunde liegenden gesundheitlichen Einschränkungen des Leistungsvermögen sind daher durchaus vergleichbar mit den Leistungseinschränkungen des Klägers im vorliegenden Falle, weshalb es einer erneuten Auskunft zur konkreten Benennung der Verweisungstätigkeit eines Telefonisten nicht bedurfte.
Die Einschätzung des gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers hat sich durch die inzwischen eingeholten ärztlichen Befundberichte nicht verändert. Insbesondere die erneute Bandscheibenoperation L4/5 links von Juli 2003 ergibt nicht die Notwendigkeit einer Korrektur der Leistungseinschätzung, wie die Sachverständigen Prof. C., Dr. B. und Dr. SU. in ihren ergänzenden gutachtlichen Stellungnahmen vom 12. Oktober 2004, 26. Oktober 2004 und 28. November 2004 unter Auswertung der vom Senat zwischenzeitlich eingeholten Befundberichte ausgeführt haben. Der Kläger hat wegen der Bandscheibenoperation im Juli 2003 auch keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht, weshalb sich der Senat insoweit nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt sehen musste. Zu der schon in einem früheren Verfahrensstadium vorgelegten Bescheinigung des HNO-Arztes Dr. S. vom 22. Mai 2005 hat der Sachverständige Dr. SU. erneut in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2005 überzeugend ausgeführt, dass weder die beidseitige Hochtonschwerhörigkeit bei 4 kHz noch die Otalgie links bei Kiefergelenksarthrose auch nur zusätzliche qualitative Leistungseinschränkungen bedingt. Auch insoweit ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt daher vollständig ermittelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
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