L 1 R 477/07

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 1 R 302/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 477/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 13. November 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte weitere zwölf Monate der Hochschulausbildung als Anrechnungszeit rentenerhöhend zugunsten der Klägerin berücksichtigen muss.

Die am 1964 geborene Klägerin absolvierte in der Zeit von 1. September 1982 bis zum 31. Dezember 1987 ein Hochschulstudium der Chemie, das sie mit dem akademischen Grad einer Diplomchemikerin abschloss. Vom 24. Februar 1992 bis zum 21. Januar 1994 absolvierte sie eine vom Arbeitsamt geförderte Umschulung zur Industriekauffrau. Das Arbeitsamt gewährte der Klägerin während des gesamten Zeitraums der Bildungsmaßnahme Unterhaltsgeld.

Mit Bescheid vom 25. August 2005 bewilligte die Beklagte der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Juli 2005. In der Anlage 4, Seite 5 des Bescheides berücksichtigte die Beklagte 24 Monate, nämlich die Zeit vom 4. Januar 1981 bis zum 31. Dezember 1982 als Anrechnungszeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung, woraus sich 1,3128 Entgeltpunkte ergaben. Die Zeit vom 24. Februar 1992 bis zum 21. Januar 1994 berücksichtigte sie als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 20. September 2005 Widerspruch ein, verwies auf § 263 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) und führte aus, die Beklagte müsse nicht nur 24, sondern insgesamt 36 Monate als Anrechnungszeit wegen der Schul- oder Hochschulausbildung berücksichtigen. In ihrem Versicherungsverlauf seien die ersten zwölf Monate der Umschulung zur Industriekauffrau vom 24. Februar 1992 bis zum 21. Januar 1994 als Fachschulausbildung deklariert und als Pflichtbeitragszeit und Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit bewertet worden. Gleichzeitig seien diese zwölf Monate auf die Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung angerechnet worden, so dass von eigentlich anrechnungsfähigen 36 Monaten Schul- und Hochschulausbildung tatsächlich nur 24 Monate als rentensteigernde Anrechnungszeit gezählt worden seien. Der Gesetzgeber könne nicht meinen, dass eine Zeit, die als Pflichtbeitragszeit und Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit ohnehin schon bewertet werde, gleichzeitig als Anrechnungszeit wegen Schul- und Hochschulausbildung berücksichtigt werde. Durch diese Verfahrensweise werde die ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers konterkariert, durch die Bewertung von Schul- und Hochschulzeiten, die ja in der Regel gerade nicht anderweitig bewertet würden, eine rentensteigernde Wirkung zu erzielen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass gemäß § 74 SGB VI ab dem 1. Januar 2005 Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nicht mehr bewertet würden. Der Wegfall der Bewertung dieser Zeiten sei mit einer vierjährigen Übergangsregelung vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008 ausgestattet worden, § 263 Abs. 3 SGB VI. Danach würden Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet. Auf die drei Jahre würden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme vorrangig angerechnet. Im Zeitraum vom 24. Februar 1992 bis zum 21. Januar 1994 seien zwölf Monate als Anrechnungszeit wegen einer Fachschulausbildung berücksichtigt worden. Diese zwölf Monate seien vorrangig mitzuzählen, so dass bei der Bewertung der Schul- und Hochschulzeiten auf der Anlage 4, Seite 5 des Bescheides nur noch 24 Monate berücksichtigt werden könnten. Eine Bewertung der Fachschulausbildung erfolge jedoch nicht, da die zeitgleiche Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit mit 80 % höher bewertet werde (vgl. Anlage 4, Seite 6).

Dagegen hat die Klägerin am 29. Juni 2006 beim Sozialgericht Dessau (nunmehr Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG)) Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass der Zeitraum ihrer Umschulung vom Februar 1992 bis Januar 1994 nicht als Fachschulausbildung zu werten sei, da sie keinen Fachschulabschluss gemacht habe. Es sei eher eine berufliche Umschulung gewesen, da sie einen Abschluss vor der IHK abgelegt habe und vom Arbeitsamt mit Unterhaltsgeld gefördert worden sei. § 263 Abs. 3 SGB VI lege fest, dass Zeiten an der Schul- oder Hochschulausbildung für höchstens drei Jahre bewertet würden. Weiter sei dort geregelt, dass auch die drei Jahre der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet würden. Das heiße, dass vorrangig Hochschulausbildungen mit drei Jahren bewertet werden müssten. Nur wenn jemand als Erstausbildung eine Lehre und in der Erwachsenenqualifizierung eine Fachschulausbildung absolviert habe, werde diese auf die drei Jahre angerechnet. Der Gesetzgeber habe einen Ausgleich zwischen Studierenden und gewerblich Ausgebildeten herstellen wollen. Gewerblich Ausgebildete seien immer besser gestellt als Studierende, da Studiengänge länger als gewerbliche Ausbildungen dauern würden. Wenn von der Hochschulausbildung zwei Jahre bewertet würden, weil als Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung, die von der Beklagten als Fachschulausbildung deklariert würde, wahrgenommen worden sei, so werde die Klägerin schlechter gestellt. § 263 Abs. 3 SGB VI beziehe sich bei der Anrechnung der Zeiten einer Fachschulausbildung nicht auf die Erwachsenenqualifizierung, sondern auf die Erstqualifizierung. Deshalb müsse bei ihr, der Klägerin, eine Bewertung der möglichen drei Jahre in der Zeit der Erstausbildung erfolgen. In der Zeit der Erwachsenenqualifizierung mit Unterhaltsgeld falle sie nicht unter den § 263 Abs. 3 SGB VI. Sinn und Zweck der Norm sei nur, dass eine Fachschulausbildung oder eine Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf die zeitlich danach erfolgende Hochschulausbildung angerechnet werde.

Mit Gerichtsbescheid vom 13. November 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht den Zeitraum der Umschulung vom 24. Februar 1992 bis zum 21. Januar 1994 nach § 263 Abs. 3 Satz 3 SGB VI vorrangig angerechnet. Bei der Bewertung der Zeiten der Schul- und Hochschulzeit habe die Beklagte zu Recht nur noch insgesamt 24 Monate zugrunde gelegt. Denn die zeitgleiche Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit sei mit 80 % höher bewertet worden, so dass eine gesonderte Bewertung der Fachschulausbildung nicht habe erfolgen können. Die Interpretation der Klägerin, wonach eine als Erstausbildung absolvierte Hochschulausbildung stets bis zu drei Jahre zu bewerten sei und die Anrechnung einer zeitlich späteren Fachschulausbildung oder Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ausgeschlossen sei, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Gesetzgeber habe nicht zwischen einer Erst- und einer Zweitausbildung differenziert und auch keine Unterschiede hinsichtlich einer gewerblichen (Lehr-)Ausbildung und einer Hochschulausbildung getroffen. Vielmehr sei nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung auf die drei Jahre einer Hochschulausbildung eine Fachschulausbildung stets anzurechnen. Auch fehle eine Bestimmung dahingehend, dass eine Anrechnung dann ausscheide, wenn die Fachschulausbildung selbst (wie etwa bei Bezug von Unterhaltsgeld) eine Pflichtbeitragszeit darstelle.

Gegen den ihr am 21. November 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 7. Dezember 2007 Berufung eingelegt und ihr erstinstanzliches Vorbringen im Wesentlichen wiederholt. Der Zeitraum vom 24. Februar 1992 bis zum 21. Januar 1994 stelle keine Ausbildung im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 3 SGB VI dar, da es sich um eine Umschulung gehandelt habe. Aus dieser Regelung ergebe sich nicht, dass auf die Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung Zeiten einer Fachschulausbildung oder Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme vorrangig anzurechnen seien.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 13. November 2007 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 25. August 2005 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2006 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, insgesamt 36 Monate als Zeiten wegen Schul- oder Hochschulausbildung rentenerhöhend anzurechnen.

Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Gerichtsbescheid und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt dieser Akten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte nach den Zustimmungserklärungen der Beteiligten gemäß §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 25. August 2005 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2006 und der diese Verwaltungsentscheidung bestätigende Gerichtsbescheid des SG vom 13. November 2007 sind rechtmäßig und beschweren die Klägerin nicht im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten, insgesamt 36 Monate als Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung rentenerhöhend anzurechnen. Die Beklagte hat vielmehr die Zeiten zutreffend bewertet. Gemäß § 74 Satz 4 SGB VI in der Fassung des Artikel 1 des Rentenversicherungs-Nach-haltigkeitsgesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791) werden ab dem 1. Januar 2005 Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung nicht mehr bewertet. Allerdings findet sich in § 263 Abs. 3 SGB VI eine Übergangsregelung für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2008. Gemäß § 263 Abs. 3 Satz 3 SGB VI werden Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung insgesamt für höchstens 3 Jahre bewertet; auf die 3 Jahre werden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet.

Bei der Umschulung der Klägerin zur Industriekauffrau in der Zeit vom 24. Februar 1992 bis zum 21. Januar 1994 handelt es sich zwar nicht um eine Fachschulausbildung, jedoch um die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Nicht entscheidend ist daher, ob es sich bei der Maßnahme um eine Fachschulausbildung gehandelt hat. Es ist weiterhin unerheblich, dass sowohl die Klägerin als auch die Beklagte teilweise von einer Fachschulausbildung sprechen. Denn die – hier unstreitig vorliegende – Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist ausdrücklich vom Gesetz erfasst. Der Zeitraum der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme von jedenfalls 12 Monaten ist nach dem Gesetzeswortlaut auf die Zeiten der Schul- oder Hochschulausbildung anzurechnen. Dies hat die Beklagte in ihrem Rentenbescheid vom 23. September 2005 zutreffend getan.

Der Senat folgt nicht der Auffassung der Klägerin, aus § 263 Abs. 3 Satz 3 zweiter HS SGB VI ergebe sich nicht, dass auf die Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung Zeiten einer Fachschulausbildung oder Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme vorrangig anzurechnen seien. Das Wort "vorrangig" findet sich zwar nicht im Wortlaut des § 263 Abs. 3 Satz 3, zweiter HS SGB VI, jedoch kann dieser Wortlaut auch nicht anders verstanden werden, als dass diese Zeiträume (vorrangig) anzurechnen sind. Die Vorrangigkeit der Bewertung von Zeiten einer Fachschulausbildung oder Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme folgt auch aus § 74 Satz 3 SGB VI.

Aus dem Sinn und Zweck des § 263 Abs. 3 Satz 3 zweiter HS SGB VI ergibt sich nichts Anderes. Soweit die Klägerin ausführt, dass nach ihrer Auffassung "auch die 3 Jahre einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet werden" müssten, geht dies auf eine fehlerhafte Übernahme des Gesetzestextes zurück. Im Gesetz heißt es nicht, dass "auch" die 3 Jahre angerechnet werden müssen, sondern dass "auf" die Schul- und Hochschulausbildungszeiten diese Zeiten angerechnet werden.

Abweichend von der Auslegung der Klägerin geht aus der Norm auch nicht hervor, dass nur dann die genannten Zeiten anzurechnen sind, wenn die Hochschulausbildung zeitlich nach der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme stattfindet. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Gesetzeswortlaut in direktem Zusammenhang neben der Hochschulausbildung auch die Schulausbildung nennt. Die Schulzeiten werden aber regelmäßig vor einer beruflichen Ausbildung absolviert. Aus dem Gesetz folgt daher vielmehr, dass bei einem Rentenbeginn nach dem 31. Dezember 2004 die Zeit des Besuchs einer Fachschule bzw. berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme dazu führen kann, dass verbleibende Zeiten eines davor oder danach liegenden weiteren Schul- oder Hochschulbesuchs überhaupt nicht bewertet werden, weil die nach § 74 Satz 1 SGB VI zu bewertenden Zeiten bereits die Höchstgrenze der zu bewertenden Zeiten vollständig ausschöpfen (Dankelmann in: juris – Praxiskommentar SGB VI, 2008, § 263 Rn. 76).

Auch die Ausführungen dazu, dass die Anrechnungsregelung des § 263 Abs. 3 Satz 3 zweiter HS SGB VI nur Zeiten einer Erstqualifizierung meine, nicht aber die der Erwachsenenqualifizierung, sind nicht mit dem Gesetz zu vereinbaren. Allein daraus, dass die Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 263 Abs. 3 Satz 3 zweiter HS SGB VI auch auf die Schulausbildung angerechnet werden, ergibt sich, dass diese Zeiten nicht nur die Erstausbildung betreffen. Denn die Schulausbildung findet regelmäßig vor einer Berufsausbildung statt. Für die Interpretation der Klägerin – hier wohl im Sinne einer teleologischen Reduktion der Vorschrift – findet sich kein Anhaltspunkt. Nach der vom Wortlaut eindeutigen gesetzlichen Regelung werden höchstens 3 Jahre schulischer Ausbildung bewertet, darauf sind die Zeiten einer Fachschulausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme anzurechnen. Bei einem 2-jährigen Besuch einer Fachschule kann also nur ein Jahr Schulzeit noch zusätzlich bewertet werden (Kreikebohm in: Kommentar SGB VI, 3. Aufl. 2008, § 263 Rn. 18).

Bei der Bewertung der Schul- und Hochschulzeiten hat die Beklagte auch zutreffend insgesamt 24 Monate zu Grunde gelegt. Denn die zeitgleiche Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit war mit 80% höher bewertet, so dass die an sich anrechenbare Zeit der Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nicht bewertet wurde. Treffen begrenzt bewertete Anrechnungszeiten mit noch geringer bewerteten oder überhaupt nicht bewerteten anderen Anrechnungszeiten zusammen, legen die Rentenversicherungsträger die günstiger bewertete Zeit der Rentenberechnung zu Grunde, vgl. §§ 74, 263 Abs. 2a, 3 SGB VI (Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung, hrsg. v. Benkler u. a., Stand 2010, § 58 Rn. 1.7). Der Wortlaut des § 74 Satz 3 SGB VI enthält die Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers, Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen zu "bewerten", allerdings insgesamt für höchstens 3 Jahre. Entscheidend ist dem Wortlaut nach allein, dass überhaupt eine Bewertung im Sinne der Gesamtleistungsbewertung stattgefunden hat (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Oktober 2009 – L 8 R 95/09 – juris). In der Anlage 4, Seite 6 des Rentenbescheides ist zutreffend der Zeitraum als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit bewertet worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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