Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 KR 685/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1609/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Denn die Berufung, gerichtet gegen die Heranziehung des Beitragzuschusses bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung, ist nicht zuzulassen.
Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 24 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (BGBl I 2008, 444) der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Vorliegend ist der Beschwerdewert nicht erreicht, da der Kläger sich gegen die Abführung des monatlichen Beitragszuschusses von 139,31 EUR für fünf Monate (August bis Dezember 2008) an die Beklagte, mithin insgesamt in Höhe von 696,55 EUR, wendet.
Gemäß § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs 2 Nr 1 SGG. Dies ist nur der Fall, wenn eine Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG, Beschluss vom 11. März 2009, B 6 KA 31/08 B mwN, juris).
Die streitige Frage, ob bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und die Beitragsbemessungsgrenze dadurch überschreiten, der Beitragszuschuss heranzuziehen ist, ergibt sich bereits unzweifelhaft aus dem Gesetz. Rechtsgrundlage für die Anforderung des Beitragszuschusses zu der gesetzlichen Rente durch die Beklagte ist § 240 Abs 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Danach ist für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, grundsätzlich der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessung zu berücksichtigen (Satz 1). Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers einzuziehen (Satz 2). Der Beitragszuschuss hat seine Grundlage in § 106 Abs 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach erhalten Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. § 240 Abs 3 Satz 1 SGB V knüpft an § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V an, nach dem die Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern sich an der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten hat. Nach § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V sind aber wenigstens die Einnahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigten zu berücksichtigen; bei diesem ist nach § 237 Satz 1 SGB V der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Beitragsbemessung zu veranschlagen (Nr 1). Daher unterliegt bei freiwilligen Mitgliedern im Sinne des § 240 Abs 3 SGB V grundsätzlich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Beitragspflicht. Das gilt auch dann, wenn der Rentner zusätzlich andere Einkünfte erzielt, da die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Allerdings ist in § 223 Abs 3 SGB V die Beitragsbemessungsgrenze geregelt, nach der beitragspflichtige Einnahmen der Versicherten bis zu einem Betrag von ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Sinne des § 6 Abs 7 SGB V für den Kalendertag zu berücksichtigen sind und Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Diese Beitragsbemessungsgrenze wird im Rahmen des Rentenbezuges nach § 240 Abs 3 Satz 2 SGB V ebenfalls berücksichtigt, weil die Rentenzahlungen neben diesen anderen Einkünften nur insoweit berücksichtigt werden, als die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird. Übersteigen die Rente und die anderen Einnahmen die Bemessungsgrenze, ist nur der Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI an den Krankenversicherer auszukehren. Diese Regelung hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden angewandt.
Diese Heranziehung des Beitragszuschusses verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wie das BSG bereits wiederholt entschieden hat (Beschluss vom 21. Juni 2006 - B 12 KR 70/05 - veröffentlicht in Juris unter Bestätigung von BSG vom 25.04.1991 - 12 RJ 6/90 = SozR 3-2200 § 293 a Nr 1 und vom 19.12.1991 - 12 RK 11/90). Es wäre allerdings daran zu denken, die Regelung des § 240 Abs 3 SGB V auch bei solchen freiwillig versicherten Rentnern, die kein Arbeitsentgelt, sondern Arbeitseinkommen erzielen, analog anzuwenden (vgl Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 9. September 2009, L 5 KR 49/08, juris; Revision anhängig B 12 KR 23/09 R; Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB V, § 240 Rdnr 46) Daraus kann der Kläger jedoch für sein Begehren nichts ableiten. Im Übrigen ist bei einem Vergleich zwischen abhängig und selbständig Beschäftigen zu berücksichtigen, dass die Beitragserhebung bei freiwilligen Mitgliedern, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, ohnehin anders geregelt ist. Sie zahlen zB grundsätzlich den Höchstbeitrag und müssen niedrigere Einnahmen erst nachweisen (vgl § 240 Abs 4 Satz 2 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung).
Da die Entscheidung des SG der Rechtsprechung des BSG entspricht (siehe oben), liegen Divergenzgründe iS von § 144 Abs 2 Nr 2 SGG nicht vor.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Denn die Berufung, gerichtet gegen die Heranziehung des Beitragzuschusses bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung, ist nicht zuzulassen.
Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 24 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (BGBl I 2008, 444) der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Vorliegend ist der Beschwerdewert nicht erreicht, da der Kläger sich gegen die Abführung des monatlichen Beitragszuschusses von 139,31 EUR für fünf Monate (August bis Dezember 2008) an die Beklagte, mithin insgesamt in Höhe von 696,55 EUR, wendet.
Gemäß § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs 2 Nr 1 SGG. Dies ist nur der Fall, wenn eine Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG, Beschluss vom 11. März 2009, B 6 KA 31/08 B mwN, juris).
Die streitige Frage, ob bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und die Beitragsbemessungsgrenze dadurch überschreiten, der Beitragszuschuss heranzuziehen ist, ergibt sich bereits unzweifelhaft aus dem Gesetz. Rechtsgrundlage für die Anforderung des Beitragszuschusses zu der gesetzlichen Rente durch die Beklagte ist § 240 Abs 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Danach ist für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, grundsätzlich der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessung zu berücksichtigen (Satz 1). Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers einzuziehen (Satz 2). Der Beitragszuschuss hat seine Grundlage in § 106 Abs 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach erhalten Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. § 240 Abs 3 Satz 1 SGB V knüpft an § 240 Abs 1 Satz 2 SGB V an, nach dem die Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern sich an der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten hat. Nach § 240 Abs 2 Satz 1 SGB V sind aber wenigstens die Einnahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigten zu berücksichtigen; bei diesem ist nach § 237 Satz 1 SGB V der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Beitragsbemessung zu veranschlagen (Nr 1). Daher unterliegt bei freiwilligen Mitgliedern im Sinne des § 240 Abs 3 SGB V grundsätzlich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Beitragspflicht. Das gilt auch dann, wenn der Rentner zusätzlich andere Einkünfte erzielt, da die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Allerdings ist in § 223 Abs 3 SGB V die Beitragsbemessungsgrenze geregelt, nach der beitragspflichtige Einnahmen der Versicherten bis zu einem Betrag von ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Sinne des § 6 Abs 7 SGB V für den Kalendertag zu berücksichtigen sind und Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Diese Beitragsbemessungsgrenze wird im Rahmen des Rentenbezuges nach § 240 Abs 3 Satz 2 SGB V ebenfalls berücksichtigt, weil die Rentenzahlungen neben diesen anderen Einkünften nur insoweit berücksichtigt werden, als die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird. Übersteigen die Rente und die anderen Einnahmen die Bemessungsgrenze, ist nur der Beitragszuschuss nach § 106 SGB VI an den Krankenversicherer auszukehren. Diese Regelung hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden angewandt.
Diese Heranziehung des Beitragszuschusses verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wie das BSG bereits wiederholt entschieden hat (Beschluss vom 21. Juni 2006 - B 12 KR 70/05 - veröffentlicht in Juris unter Bestätigung von BSG vom 25.04.1991 - 12 RJ 6/90 = SozR 3-2200 § 293 a Nr 1 und vom 19.12.1991 - 12 RK 11/90). Es wäre allerdings daran zu denken, die Regelung des § 240 Abs 3 SGB V auch bei solchen freiwillig versicherten Rentnern, die kein Arbeitsentgelt, sondern Arbeitseinkommen erzielen, analog anzuwenden (vgl Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 9. September 2009, L 5 KR 49/08, juris; Revision anhängig B 12 KR 23/09 R; Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB V, § 240 Rdnr 46) Daraus kann der Kläger jedoch für sein Begehren nichts ableiten. Im Übrigen ist bei einem Vergleich zwischen abhängig und selbständig Beschäftigen zu berücksichtigen, dass die Beitragserhebung bei freiwilligen Mitgliedern, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, ohnehin anders geregelt ist. Sie zahlen zB grundsätzlich den Höchstbeitrag und müssen niedrigere Einnahmen erst nachweisen (vgl § 240 Abs 4 Satz 2 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung).
Da die Entscheidung des SG der Rechtsprechung des BSG entspricht (siehe oben), liegen Divergenzgründe iS von § 144 Abs 2 Nr 2 SGG nicht vor.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
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